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Urteil

6 O 28/12

LG HAGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Duldung eines rechtmäßigen Garagenüberbaus nach § 912 Abs. 1 BGB umfasst auch die zur Nutzung des Überbaus erforderlichen Funktionsflächen. • Zur Erhaltung des Nutzungswerts eines Überbaus ist die Nutzung von Zufahrtsflächen zu dulden, wenn ohne diese Nutzung die Hauptfunktion (Abstellen von Kraftfahrzeugen) entzogen würde. • Eine eingetragene oder notariell bewilligte Grunddienstbarkeit überbauter Teile kann hinsichtlich der Duldungspflicht weiterreichend zu verstehen sein und die praktische Nutzung einschließen.
Entscheidungsgründe
Duldungspflicht nach §912 BGB umfasst notwendige Funktionsflächen (Garagenzufahrt) • Die Duldung eines rechtmäßigen Garagenüberbaus nach § 912 Abs. 1 BGB umfasst auch die zur Nutzung des Überbaus erforderlichen Funktionsflächen. • Zur Erhaltung des Nutzungswerts eines Überbaus ist die Nutzung von Zufahrtsflächen zu dulden, wenn ohne diese Nutzung die Hauptfunktion (Abstellen von Kraftfahrzeugen) entzogen würde. • Eine eingetragene oder notariell bewilligte Grunddienstbarkeit überbauter Teile kann hinsichtlich der Duldungspflicht weiterreichend zu verstehen sein und die praktische Nutzung einschließen. Die Kläger nutzten seit 1978 eine zur Hälfte auf dem Nachbargrundstück I-T2 13 stehende Garage und befahrene seitdem die zur Garage führende Zufahrt, die praktisch zur Hälfte über das Grundstück der Beklagten verläuft. Die Garage war 1956 auf der Grenze errichtet worden; vor Verkauf des Nachbargrundstücks wurde zur Sicherung eine notariell bewilligte Eintragung betreffend den Überbau vorgenommen. Die Beklagten erwarben später das Nachbargrundstück und untersagten den Klägern wegen eines Streits die Nutzung der Zufahrt mit dem Pkw. Die Kläger verlangten daraufhin gerichtlich die Duldung der Befahrung der Zufahrt in einer Breite von 1,60 m, um die Garage erreichen zu können. Die Beklagten hielten lediglich eine Duldsamkeit des Überbaus, nicht jedoch der Nutzung weiterer Flächen für erforderlich und beantragten Klageabweisung. • Die Klage ist zulässig; die Antragsänderungen waren nur quantitative Konkretisierungen gemäß § 264 Nr. 2 ZPO. • Nach § 912 Abs. 1 BGB sind die Beklagten verpflichtet, den rechtmäßigen Garagenüberbau zu dulden; die Frage des Überbaus selbst ist unstreitig. • Die Duldungspflicht umfasst auch notwendige Funktionsflächen, ohne die die zweckentsprechende Nutzung des Überbaus entfiele; zur Begründung wird auf die herrschende Rechtsprechung und Literatur verwiesen. • Konkret ist die Zufahrt als Funktionsfläche einzustufen, weil ohne Befahren mit einem Pkw die Garage ihre Kernfunktion (Abstellen von Fahrzeugen) verlieren und damit entwertet würde. • Ein weiterer Fristnachlass für die Beklagten hätte den Rechtsstreit nur verzögert und an der rechtlichen Bewertung nichts geändert. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S.1 ZPO. Die Klage ist erfolgreich; die Beklagten sind zu verurteilen, die Kläger und von diesen autorisierte Personen die Garagenzufahrt in einer Breite von 1,60 m zu dulden und diese mit dem Pkw zu befahren, um die hälftig auf dem Nachbargrundstück stehende Garage zu erreichen und wieder zu verlassen. Die Entscheidung gründet sich auf § 912 Abs. 1 BGB, wonach der Eigentümer eines Grundstücks einen rechtmäßigen Überbau durch den Nachbarn zu dulden hat, und schließt die für die Nutzung des Überbaus erforderlichen Funktionsflächen ein. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 Euro.