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Urteil

1 S 239/11

LG HAGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die gesonderte Abrechnung der bei Tumoroperationen eingesetzten Neuronavigation nach Nr. 2562 GOÄ ist nicht möglich, wenn sie als besondere Ausführung der Zielleistung Nr. 2528 GOÄ anzusehen ist. • Eine Analogie nach § 6 Abs. 2 GOÄ scheidet aus, wenn die Navigationstechnik keine selbständige ärztliche Leistung darstellt, sondern der Zielleistung zuzurechnen ist. • Vorgerichtliche Zahlungen sind bei Berechnung der noch offenen Forderung als geleistete Nettobeträge zu berücksichtigen; vom Bruttohonorar dürfen sie nicht direkt abgezogen werden. • Bei berechtigter Teilforderung kann der Kläger neben der Hauptforderung vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren als Ersatz verlangen.
Entscheidungsgründe
Keine gesonderte Abrechnung der Neuronavigation bei Entfernung hirneigener Tumoren • Die gesonderte Abrechnung der bei Tumoroperationen eingesetzten Neuronavigation nach Nr. 2562 GOÄ ist nicht möglich, wenn sie als besondere Ausführung der Zielleistung Nr. 2528 GOÄ anzusehen ist. • Eine Analogie nach § 6 Abs. 2 GOÄ scheidet aus, wenn die Navigationstechnik keine selbständige ärztliche Leistung darstellt, sondern der Zielleistung zuzurechnen ist. • Vorgerichtliche Zahlungen sind bei Berechnung der noch offenen Forderung als geleistete Nettobeträge zu berücksichtigen; vom Bruttohonorar dürfen sie nicht direkt abgezogen werden. • Bei berechtigter Teilforderung kann der Kläger neben der Hauptforderung vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren als Ersatz verlangen. Der Kläger beführwortete Honorarforderungen aus ärztlichen Leistungen bei Entfernung eines hirneigenen Tumors, insbesondere für den Einsatz einer Neuronavigation, und stellte hierfür Rechnungen nach GOÄ. Der Beklagte zahlte bereits vorgerichtlich einen Teilbetrag. Der Streit drehte sich um die Frage, ob die Navigationstechnik gesondert nach Nr. 2562 GOÄ analog abgerechnet oder als in der komplexen Zielleistung Nr. 2528 GOÄ enthalten angesehen werden muss. Das Amtsgericht hatte große Teile der Forderung anerkannt; der Beklagte legte Berufung ein mit dem Ziel, die Abrechnung anzupassen. Sachverständige bestätigten den Einsatz und Nutzen der Neuronavigation; das Gericht prüfte daraufhin rechtliche Subsumsionen nach GOÄ und die Wirkung vorgerichtlicher Zahlungen. • Rechtliche Einordnung: Nach dem Zielleistungsprinzip der GOÄ kommt eine Analogie nur in Betracht, wenn die Leistung selbständig ist und nicht bereits von der Zielleistung erfasst wird (§ 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2 GOÄ). • Tatsächliche Feststellungen: Die Neuronavigation diente der Optimierung der Zugangsplanung und Resektionskontrolle und unterstützte die Operationsplanung; sie war medizinisch vorteilhaft, jedoch keine Leistung, die unabhängig vom OP-Ziel zur Anwendung kommt. • Subsumtion: Die Kammer sieht die Neuronavigation als besondere Ausführung der Zielleistung Nr. 2528 GOÄ (Entfernung eines hirneigenen Tumors) i.S.v. § 4 Abs. 2a GOÄ, weil die Zielbeschreibung offenlässt, mit welchen Techniken das Ergebnis erreicht wird. • Rechtsprechung: Eine gesonderte Abrechnung würde dem Zielleistungsprinzip widersprechen; dies entspricht der Linie des BGH, wonach Tariflücken nicht allein wegen medizinischen Fortschritts durch Gerichte geschlossen werden dürfen. • Beweiswürdigung: Dass die Technik den Eingriff zeit- oder arbeitsaufwändiger macht, wurde nicht ausreichend nachgewiesen; abweichende Gutachten begründen lediglich Tatsachenerkenntnisse, keine andere Rechtsauslegung. • Berechnung der Forderung: Vorgerichtliche Zahlungen sind als gezahlte Nettobeträge zu berücksichtigen; nach Abzug der Minderung nach § 6a GOÄ verbleibt eine Forderung von 734,43 € zuzüglich vorgerichtlicher Gebühren in Höhe von 120,67 €. • Prozesskosten: Die Kostenverteilung folgt aus § 92 ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Berufung des Beklagten hatte insoweit Erfolg, als die gesonderte Abrechnung der Neuronavigation nach Nr. 2562 GOÄ nicht anerkannt wurde. Der Beklagte hat an den Kläger 734,43 € nebst Zinsen seit dem 23.05.2011 sowie weitere 120,67 € nebst Zinsen seit dem 12.01.2010 zu zahlen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Neuronavigation als besondere Ausführung der Zielleistung Nr. 2528 GOÄ anzusehen ist und damit nicht selbständig nach Nr. 2562 GOÄ analog abrechenbar ist. Vorgerichtliche Zahlungen wurden als Nettobetrag berücksichtigt, wodurch sich die verbleibende Forderung ergab. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz wurden anteilig auf Kläger und Beklagten verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.