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Beschluss

6 O 37/12

LG HAGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Sicherungsverfügung kann im einstweiligen Rechtsschutz durch Sicherheitsleistung anstelle Herausgabe ersetzt werden. • Die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers nach § 899 Abs. 1 ZPO ist auch bei Eilbedürftigkeit nicht durch eine gerichtliche Anordnung abdingbar. • Bei Verstößen gegen eine untersagte Verwertung können Ordnungsmittel in hoher Höhe angedroht werden.
Entscheidungsgründe
Sicherungsverfügung: Herausgabe gegen Sicherheitsleistung möglich, Gerichtsvollzieherzuständigkeit bleibt unberührt • Eine Sicherungsverfügung kann im einstweiligen Rechtsschutz durch Sicherheitsleistung anstelle Herausgabe ersetzt werden. • Die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers nach § 899 Abs. 1 ZPO ist auch bei Eilbedürftigkeit nicht durch eine gerichtliche Anordnung abdingbar. • Bei Verstößen gegen eine untersagte Verwertung können Ordnungsmittel in hoher Höhe angedroht werden. Die Antragstellerin begehrte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Herausgabe und Sicherstellung von Paketsendungen, die der Antragsgegner in Besitz hatte. Das Landgericht hatte eine Herausgabe angeordnet; die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde ein. Sie machte glaubhaft, dass die Voraussetzungen für eine Sicherungsverfügung vorlagen und beantragte ersatzweise die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bzw. Bürgschaft. Der Antragsgegner sollte zudem zur Unterlassung der Verwertung verpflichtet werden. Das Gericht prüfte Zuständigkeiten und die Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung des Niederlassungsleiters. Schließlich wurde die ursprüngliche Anordnung dahingehend abgeändert, dass Herausgabe nicht an den Gerichtsvollzieher als Sequester erfolgt, sondern gegen Sicherheitsleistung von 34.000 € bzw. unwiderrufliche Bürgschaft. Die Verwertung der Sendungen wurde untersagt und bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft angedroht. Die Kostenverteilung wurde angepasst. • Die sofortige Beschwerde war zulässig und hinsichtlich der Änderung der Sicherungsanordnung begründet, weil die Antragstellerin die Voraussetzungen einer Sicherungsverfügung glaubhaft gemacht hat. • Wegen der glaubhaften eidesstattlichen Versicherung des Niederlassungsleiters waren die Voraussetzungen für die beantragten Maßnahmen gegeben. • Die Kammer ist befugt, anstelle Herausgabe an den Gerichtsvollzieher die Herausgabe gegen Sicherheitsleistung anzuordnen, um die Wirksamkeit der Sicherung zu gewährleisten. • Antragsteile, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers fallen, dürfen von der Kammer nicht ersetzt werden; § 899 Abs. 1 ZPO begründet diese ausschließliche Zuständigkeit. • Die Kammer verwies auf die Grenzen gerichtlicher Befugnisse gemäß §§ 758a Abs. 1 S. 2, 802 ZPO und stellte klar, dass Dringlichkeit die ausschließliche Zuständigkeit nicht aufhebt. • Zum Schutz des Verfügungsinteresses wurde die Verwertung der betreffenden Sendungen verboten und für jeden Verstoß ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € bzw. Ordnungshaft bis zu 6 Monate angedroht. • Die Kostenentscheidung wurde unter Berücksichtigung des Teilerfolgs angepasst, sodass die Antragstellerin 10 % und der Antragsgegner 90 % der Kosten tragen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde teilweise stattgegeben. Die Herausgabe der Paketsendungen erfolgt nicht an den Gerichtsvollzieher als Sequester, sondern gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 34.000 € oder durch eine schriftliche, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft der Hamburger Sparkasse. Der Antragsgegner ist verpflichtet, jede Verwertung der Sendungen zu unterlassen; bei Zuwiderhandlung drohen Ordnungsgeld bis zu 250.000 € bzw. Ordnungshaft bis zu 6 Monaten. Die Kosten des Verfahrens werden zu 10 % von der Antragstellerin und zu 90 % vom Antragsgegner getragen. Weitere Beschwerden wurden dem Oberlandgericht Hamm vorgelegt und die übrigen Beschwerdegründe blieben ohne Erfolg.