Beschluss
4 O 183/11
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2011:0812.4O183.11.00
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Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 16.06.2011 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.
Entscheidungsgründe
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 16.06.2011 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO. Gründe: I. Mit Antrag vom 16.06.2011 begehrt der Antragsteller Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung einer Geldentschädigung in Höhe von 34.500,-- € nebst Zinsen aufgrund einer behaupteten unzureichenden Haftunterbringung. 1. Der Antragsteller war ab dem 12.09.2008 in der I inhaftiert. Die Gesamtdauer sowie die Unterbringung im Einzelnen sind streitig. 2. Der Antragsteller behauptet, er sei bis zum 15.11.2009 in der I wie folgt untergebracht gewesen: a) Vom 12.09.2008 bis 30.11.2008 in einem 4-Mann-Haftraum auf Abteilung 4 B, Größe 13 m², belegt mit 4 Gefangenen. Die Toilette war unstreitig mit einer Schamwand verdeckt. b) Vom 30.11.2008 bis 30.12.2008 in einem 3-Mann-Haftraum Nr. 461/4 B, Größe 12 m², belegt mit 3 Gefangenen. Die Toilette war unstreitig vom Haftraum abgetrennt. Der Antragsteller behauptet, das Fenster der Toilette sei mit dem Fenster im Haftraum verbunden gewesen, so dass Toilettenluft in den Haftraum gezogen sei. c) Vom 05.04.2009 bis 15.09.2009 in einem Einzelhaftraum auf Abteilung 3 B, Größe 7,8 m², belegt mit 2 Gefangenen (Notgemeinschaft). Die Toilette sei mit einer kleinen Schamwand verdeckt gewesen. d) Vom 15.09.2009 bis 15.11.2009 wieder im oben unter Ziffer b) beschriebenen 3-Mann-Haftraum Nr. 461/4 B, belegt mit 3 Gefangenen. e) Für die Zeit vom 31.12.2008 bis zum 04.04.2009 macht der Antragsteller keine Angaben. f) Insgesamt ergäben sich daraus 345 Tage Haft in einer menschenunwürdigen Situation. Weiter behauptet er, in sämtlichen Hafträumen sei er mit starken Rauchern untergebracht gewesen, so dass die Gefahr einer Gesundheitsschädigung durch Passivrauchen bestanden habe. Obwohl der Antragsteller ebenfalls Raucher sei, sei die Situation unerträglich gewesen. Die Luft habe aus menschlichen Ausdünstungen, Toilettengerüchen und Zigarettenrauch bestanden. Eine Lüftung habe nur dann erfolgen können, wenn alle Gefangenen einverstanden gewesen seien. Unmittelbar nach Verlegung in den Haftraum (welchen Haftraum lässt der Antragsteller offen) habe der Antragsteller mündlich und schriftlich bei den JVA-Beamten die Verlegung auf einen Einzelhaftraum beantragt. Ihm sei jedoch mitgeteilt worden, dass kein Einzelhaftraum frei sei und er auf eine Warteliste gesetzt würde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 16.06.2011 (Bl. 1 - 7 d.A.) Bezug genommen. 3. Die Antragsgegnerin behauptet, der Antragsteller sei bis zum 13.10.2010 in der I inhaftiert gewesen. Im Einzelnen sei der Antragsteller wie folgt untergebracht gewesen: a) In dem vom Antragsteller unter Ziffer a) beschriebenen Haftraum mit Nr. 478 sei dieser nur vom 12.09.2008 bis zum 13.10.2008 untergebracht gewesen. Der Raum, der unstreitig mit 4 Gefangenen belegt war, habe eine Größe von 15,57 m². b) In dem vom Antragsteller unter Ziffer b) beschriebenen Haftraum 461, Größe 12,57 m², mit baulich abgetrennter Toilette, sei der Antragsteller vom 13.10.2008 bis zum 31.12.2008 untergebracht gewesen. Die Toilette habe ein separates Außenfenster zum Lüften gehabt. Der Raum sei nur vom 24.11.2008 bis zum 26.11.2008 und vom 23.12.2008 bis zum 31.12.2008 mit insgesamt 3 Gefangenen belegt gewesen, im Übrigen nur mit 2 Gefangenen. c) In dem vom Antragsteller unter Ziffer c) beschriebenen Zeitraum vom 05.04.2009 bis 15.09.2009 sei der Antragsteller nicht dauerhaft in einem mit 2 Gefangenen belegten Einzelhaftraum untergebracht gewesen. So sei er vom 28.04.2009 bis 05.05.2009 in Haftraum 580, vom 03. bis 04.06.2009 in Haftraum 478, vom 04.06.2009 bis 23.06.2009 in Haftraum 435 und ab 03.07.2009 in Haftraum 343 untergebracht gewesen. Diese Hafträume hätten eine Größe mindestens 12,58 m² sowie jeweils einen baulich abgetrenntem Toilettenbereich mit separatem Außenfenster gehabt. Die Notgemeinschaft habe nur vom 03.07.2009 bis 21.08.2009 in Haftraum 343 mit einer Größe von ca. 9,5 m² - für den Zeitraum „ab 03.07.2009“ auch mit 12,58 m² angegeben - sowie wörtlich „bis zum 15.09.2009“ in Haftraum 208, Größe ca. 9,5 m², bestanden. Zu den übrigen Zeiträumen zwischen dem 05.04.2009 und dem 15.09.2009 macht die Antragsgegnerin keine Angaben. d) Unstreitig ist, dass der Antragsteller vom 15.09.2009 bis 06.11.2009 wieder im Haftraum 461 mit insgesamt 3 Gefangenen untergebracht war. Die Antragsgegnerin behauptet aber, er habe vom 06.11.2009 an den Haftraum 421 alleine bewohnt. e) Die Antragsgegnerin bestreitet den Antrag auf Verlegung in einen Einzelhaftraum und behauptet, im gesamten Zeitraum der Inhaftierung des Antragstellers habe sie aufgrund der hohen Fluktuation fast täglich die Möglichkeit gehabt, den Antragsteller auf einen Einzelhaftraum zu verlegen. Hätte der Antragsteller seine Verlegung ernsthaft begehrt, so wäre er entsprechend verlegt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 07.07.2011 (Bl. 22 - 55 d.A.) Bezug genommen. II. Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 04.03.2011 ist zurückzuweisen. Die von dem Antragsteller beabsichtigte Klage bietet nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 S. 1 ZPO. Dem Antragsteller steht kein Anspruch gegen die Antragsgegnerin aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Artikel 34 GG wegen menschenunwürdiger Unterbringung in der I zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Unterbringung des Antragstellers in der I im geltend gemachten Zeitraum menschenunwürdig war und einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach rechtfertigen würde. Ein Entschädigungsanspruch des Antragstellers wegen einer eventuellen menschenunwürdigen Unterbringung ist nämlich bereits nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil der Antragsteller es schuldhaft versäumt hat, Rechtsmittel gegen seine nun beanstandete menschenunwürdige Unterbringung zu ergreifen. 1. Eine Ersatzpflicht für einen durch eine Amtspflichtverletzung erlittenen Schaden tritt nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Es handelt sich dabei um eine besondere Ausprägung des Mitverschuldenprinzips, das in seiner allgemeinen Form in § 254 BGB niedergelegt ist. Die Bestimmung geht davon aus, dass nur demjenigen Schadensersatz zuerkannt werden kann, der sich in gehörigem und ihm zumutbaren Maße für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden bemüht hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.2010, I-11 U 81/09 m.w.N.; VersR 2009, 1666 ff .). Es soll nicht erlaubt sein, den Schaden entstehen oder größer werden zu lassen, um ihn schließlich gewissermaßen als Lohn für eigene Untätigkeit dem Beamten oder dem Staat in Rechnung zu stellen (vgl. grundlegend BGH NJW 1971, 1694 ff.). Der Betroffene hat keines freies Wahlrecht zwischen dem primären Rechtsschutz und der sekundären Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen (vgl. BVerfG NJW 2000, 1402 ). Anders als § 254 BGB führt die Regelung in § 839 Abs. 3 BGB bei jeder Form schuldhafter Mitverursachung zum völligen Anspruchsverlust ( Münchner Kommentar/Papier, BGB, 4. Auflage, § 839 Rn. 329 ). Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB sind alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die sich unmittelbar gegen ein bereits erfolgtes, sich als Amtspflichtverletzung darstellendes Verhalten richten und darauf abzielen und geeignet sind, einen Schaden dadurch abzuwenden oder zu mindern, dass dieses schädigende Verhalten beseitigt oder berichtigt wird ( BGH NJW 2003, 1208 f.; Palandt/Sprau, BGB, 70. Auflage, § 839 Rn. 69 ). Dazu gehören insbesondere auch Gegenvorstellungen, Erinnerungen, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden ( BGH NJW 1974, 639 f.) oder Verlegungsanträge an die Anstaltsleitung sowie Anträge nach den §§ 109, 114 StVollzG bei Strafhaft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2010 a.a.O .). Die Nichtergreifung eines zur Verfügung stehenden Rechtsmittels ist nach ständiger Rechtsprechung des OLG Hamm regelmäßig als schuldhaft anzusehen. Wird bewusst davon abgesehen, bestehende Rechtsmittel zu ergreifen, liegt hierin ein vorsätzliches Unterlassen. Soweit dem Gefangenen das dargelegte Rechtsmittelsystem dagegen unbekannt gewesen sein sollte, ist ihm gleichwohl Fahrlässigkeit anzulasten, da insoweit eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern in der Anstalt (Sozialarbeiter, Betreuungspersonal) oder auch Mitgefangenen besteht, zur Not auch die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruchs zu nehmen ist. Die Kausalität zwischen der Nichteinlegung eines zumutbaren Rechtsbehelfs und dem Schadenseintritt ist dabei in der Regel zu bejahen, wenn über den Rechtsbehelf voraussichtlich zu Gunsten des Geschädigten entschieden worden wäre. Sie ist zu verneinen, wenn die schädigende Amtspflichtverletzung durch den Rechtsbehelf nicht mehr hätte beseitigt oder berichtigt werden können. Maßgeblich ist grundsätzlich, wie die Behörde oder das Gericht richtigerweise hätte entscheiden müssen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des BGH, der die Kammer folgt, nur, wenn eine Verwaltungsbehörde zur Überprüfung ihres eigenen Handelns veranlasst werden soll (BGH, Urteil vom 11.03.2010, III ZR 124/09). 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall ein Anspruchsausschluss nach § 839 BGB anzunehmen. a) Unstreitig hat der Antragsteller kein Rechtsmittel i.S.d. § 119 StVollzG eingelegt, mit dem er sich gegen die behauptete menschenunwürdige Unterbringung gewehrt hat. Mit einem Antrag nach § 109 StVollzG hätte der Antragsteller gem. § 109 Abs. 1 S. 2 StVollzG sowohl gegen eine abgelehnte Maßnahme, deren Vorliegen zwischen den Parteien streitig ist, als auch gegen eine unterlassene Maßnahme vorgehen können. Beides ist nicht geschehen. Es mangelt im Übrigen bereits an einem substantiierten und damit schlüssigen Vortrag dahingehend, dass der Antragsteller überhaupt um eine Verlegung in eine Einzelzelle gebeten und sich damit ausdrücklich gegen die gemeinschaftliche Unterbringung gewehrt hat. Die Behauptung, er habe unmittelbar nach Verlegung in den Haftraum bei den JVA-Beamten mündlich und schriftlich beantragt, ihn auf einen Einzelhaftraum zu verlegen, ist zu pauschal, als dass sie Berücksichtigung finden könnte. Der Antragsteller hat konkret darzulegen, wann und gegenüber wem er welche Anträge gestellt hat. Letztlich kommt es darauf jedoch im Einzelnen auch nicht an, da er jedenfalls keinen Antrag nach § 109 StVollzG gestellt hat. b) Die Nichteinlegung von Rechtsmitteln erfolgte auch schuldhaft. Der Antragsteller hat es zumindest fahrlässig unterlassen, ein Rechtsmittel einzulegen. Selbst eine Unkenntnis des Antragstellers führt nicht zu einer Entschuldigung. Es ist unerheblich, ob und in welchem Umfang seitens der JVA Hinweise auf Rechtsmittel erteilt wurden, da jedenfalls eine Erkundigungspflicht besteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2010 a.a.O. ). Notfalls muss ein Gefangener auch insofern die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, was dem Antragsteller – wie der vorliegende mit anwaltlicher Unterstützung vorbereitete Klageentwurf auch zeigt – nicht unzumutbar gewesen ist. Der Antragsteller hat jedoch, obwohl nach seinem eigenen – wenngleich unsubstantiierten – Vortrag sein Verlegungsantrag abschlägig beschieden worden ist, seine Interessen nicht weiter verfolgt und somit die behauptete menschenunwürdige Belegungssituation jedenfalls fahrlässig als gegeben hingenommen. c) Angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls ist zu Gunsten des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten antragsgegnerischen Landes weiter davon auszugehen, dass die Unterlassung von Rechtsmitteln ursächlich für die Fortdauer der menschenunwürdigen Unterbringung war. Die Einlegung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 114 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 123 VwGO durch den Antragsteller hätte innerhalb eines kurzen Zeitraums zur Beendigung der menschenunwürdigen Unterbringung geführt. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hätte aufgrund der hohen Fluktuation fast täglich die Möglichkeit bestanden, den Antragsteller auf einen Einzelhaftraum zu verlegen. Die im Rahmen der Kausalitätsprüfung zu berücksichtigende Verfahrensdauer eines Eilantrags nach § 114 Abs. 2 StVollzG von einigen Tagen würde im Übrigen zur Überzeugung der Kammer nicht ausreichen, um einen Eingriff festzustellen, der seiner Schwere nach die Zahlung eines Schmerzensgeldes bzw. einer Entschädigung rechtfertigen würde. Denn ein zwingendes Junktim zwischen der Verletzung der Menschenwürde und einer Entschädigung durch Zahlung eines Schmerzensgeldes besteht nicht. Soweit der BGH dies für einen Zeitraum von zwei Tagen festgestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.2004, III ZR 361/03 ), ist diese Rechtsprechung entsprechend auf die Fälle eines Zeitraums anzuwenden, der vorliegend für die Entscheidung über den Antrag auf eine einstweilige Anordnung benötigt worden wäre. III. Da bei der Frage des Entschädigungsanspruchs auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls abzustellen ist und die zugrunde liegenden Rechtsfragen geklärt sind (vgl. Urteil des BGH vom 11.03.2010, III ZR 124/09), besteht auch kein Anlass, Prozesskostenhilfe im Hinblick auf zweifelhafte Rechtsfragen zu gewähren.