Beschluss
1 T 40/11
LG HAGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann bei fehlender Erfolgsaussicht versagt werden, wenn keine schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten festgestellt werden kann.
• Von Hauseigentümern kann nicht generell die Errichtung von Schneefanggittern verlangt werden; übliche Vorkehrungen genügen.
• Der Geschädigte hat besondere Eigenvorsorge zu treffen; außergewöhnliche Umstände begründen keinen ersatzpflichtigen Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für Schneewalze bei fehlender Verkehrssicherungspflicht • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann bei fehlender Erfolgsaussicht versagt werden, wenn keine schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten festgestellt werden kann. • Von Hauseigentümern kann nicht generell die Errichtung von Schneefanggittern verlangt werden; übliche Vorkehrungen genügen. • Der Geschädigte hat besondere Eigenvorsorge zu treffen; außergewöhnliche Umstände begründen keinen ersatzpflichtigen Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten. Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Eigentümer eines Hauses, nachdem eine Schneelawine vom Dach auf sein auf dem Parkplatz unter dem Haus abgestelltes Fahrzeug gefallen war. Das Amtsgericht lehnte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Streitgegenstand ist, ob den Antragsgegnern eine schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (z.B. Pflicht zur Errichtung von Schneefanggittern oder zur Kontrolle des Daches) vorzuwerfen ist und ob dies zu einem Erstattungsanspruch des Antragstellers führt. Relevante Tatsachen sind, dass vor dem Ereignis allgemein vor einer erwarteten Schneewalze gewarnt wurde und der Antragsteller sein Fahrzeug trotz der Warnung nicht entfernt hat. Die Gerichte prüften, welche Schutzpflichten bei örtlichen Gegebenheiten und bei vorhersehbaren Witterungsereignissen bestehen. • Das Amtsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, weil keine Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage ersichtlich ist. • Es lässt sich keine generelle Pflicht der Hauseigentümer zur Errichtung von Schneefanggittern nachweisen; eine solche Pflicht besteht nicht pauschal in hiesigen Breitengraden. • Von Hauseigentümern kann nicht verlangt werden, bei Schneefall das Dach ständig zu kontrollieren; es sind nur die üblichen Vorkehrungen als Verkehrssicherung zu fordern. • Der Geschädigte muss in besonderen Gefahrensituationen selbst Risiken beachten und Schutzmaßnahmen ergreifen; der Antragsteller hielt sein Fahrzeug trotz allgemein bekannter Warnung auf dem Parkplatz. • Selbst wenn ein Warnschild angebracht gewesen wäre, hätte dies den Antragsteller offenbar nicht dazu veranlasst, sein Fahrzeug zu entfernen; deshalb fehlt kausal verursachendes Verschulden der Antragsgegner. • Vollständig allgemeine Pflichtverletzungen führen nicht automatisch zu Ersatzansprüchen; außergewöhnliche Umstände können einen Schaden als schicksalhaft erscheinen lassen. • Rechtsgrundsätze: Verkehrssicherungspflicht, Anforderungen an übliche Vorkehrungen; kein pauschaler Anspruch auf Ersatz bei Eintritt außergewöhnlicher Naturereignisse. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 31.03.2011 wurde zurückgewiesen. Das Landgericht bestätigt, dass keine hinreichende Erfolgsaussicht für eine Klage gegen die Hauseigentümer besteht, weil keine schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nachgewiesen werden kann. Insbesondere besteht keine allgemeine Pflicht zur Errichtung von Schneefanggittern und kein Anspruch darauf, dass Dachkontrollen bei jedem Schneefall erfolgen. Zudem hat der Antragsteller trotz bekannter Warnungen sein Fahrzeug nicht entfernt, sodass selbst ein Warnhinweis nicht kausal für das Schadenseintrittsvermeidende Verhalten gewesen wäre. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer.