Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung des Anteils in Höhe des Nominalbetrags von 50.000,- € an der G GmbH & Co. KG der Klägerin an die Klägerin 29.750,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - höchstens jedoch in Höhe von 8 % - seit dem 31.07.2009 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bei Fälligkeit den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der Schuld der Klägerin hinsichtlich der oben genannten Beteiligung VIP aus dem Darlehensvertrag vom 13.12.2004 mit der Ibank spätestens zum 30.11.2014 entspricht. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr über diese Forderungen hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Abtretung der Fondsanteile in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Fondsbeteiligung geltend. Die Klägerin war Kundin der Beklagten, einer inländischen Großbank in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, wobei der Kontakt zur Niederlassung M bestand. Im Winter 2004 kam es dort zu einem Gespräch zwischen der Klägerin, ihrem Ehemann und ihrem Sohn einerseits und dem Mitarbeiter der Beklagten Herrn L3 andererseits. Der Anlass des Gesprächs und dessen konkreter Inhalt sind zwischen den Parteien streitig. Im Rahmen dieses Gesprächs empfahl der Kundenbetreuer L3 der Klägerin und ihrer Familie eine Beteiligung als Kommanditistin an dem in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten N. Die Beklagte vertrieb zum streitgegenständlichen Zeitpunkt u.a. sowohl selbst entwickelte als auch von Dritten konzipierte Filmfonds. Bei den selbstentwickelten Fonds war die Beklagte Herausgeber der Prospekte und Fonds-Initiator; bei dem W war die Beklagte dagegen nicht an Konzeptionierung von Fonds oder Prospekt und ferner auch nicht an der Durchführung des Fonds, insbesondere an der Abwicklung von Zahlungen, beteiligt. Bei dem W-Fonds handelt es sich um einen geschlossenen Fonds, der auf die Finanzierung von Produktionen in den Bereichen Fernsehen, Musik und Kino ausgelegt war. Komplementärin und Geschäftsführerin des Fonds W ist die Geschäftsführungs GmbH. Den Vertrieb des Fonds übernahm die VIP Beratung für Banken AG, die hierzu Dritte als Vertriebspartner einsetzen durfte. Der Beitritt zu dem Fonds erfolgte dabei für den einzelnen Anleger durch den Abschluss eines Treuhandvertrags mit der W H2 (MTM). Die MTM übernahm demnach im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung des jeweiligen Treugebers eine Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft. Die MTM hielt die Beteiligungen im Außenverhältnis als eine einheitliche Kommanditbeteiligung, im Handelsregister war daher auch nur die MTM eingetragen. Die Beteiligung eines Anlegers war obligatorisch verbunden mit der darlehensweisen Finanzierung von 45,5 % des Beteiligungsbetrags durch die I-Bank. Die Beklagte wurde im Emissionsprospekt des Fonds nicht genannt; sie betätigte sich lediglich im Vertrieb entsprechender Kommanditbeteiligungen. In der Filiale der Beklagten in M unterzeichnete die Klägerin am 13.12.2004 die sog. Anteilsübernahmeerklärung bezüglich des W-Fonds nebst entsprechendem Darlehensvertrag mit der I-Bank (Anlage K10). Im Einzelnen lag der Beteiligung der Klägerin ein Gesamtbeteiligungsbetrag von 50.000,- € als Ausgangspunkt zugrunde. Vereinbart wurde ein hierauf aufzuschlagendes fünfprozentiges Agio der Zeichnungssumme, mithin 2.500 €. Die Klägerin verpflichtete sich zur sofortigen Überweisung von 54,5 % des Gesamtbetrags sowie des fünfprozentigen Agios, also zur sofortigen Überweisung von insgesamt 29.750,- €. Die weiteren 45,5 % des Beteiligungsbetrags wurden durch das Darlehen bei der I-Bank finanziert. Die das Darlehen betreffenden vertraglichen Regelungen sahen die volle Valutierung am 28.12.2004, die Stundung der jeweils zum 31.12. jedes Jahres – und letztmals zum Ende der Laufzeit – von der Klägerin verlangten Zinsen sowie die Rückgewähr des Darlehensnennbetrags und der aufgelaufenen Zinsen am 30.11.2014 in einer Zahlung von insgesamt 39.623,40 € vor. Für ihre Tätigkeit – also den Vertrieb von entsprechenden Kommanditbeteiligungen an dem Fonds – erhielt die Beklagte seitens der Fondsbetreiber eine Vertriebsprovision / Innenprovision - sog. „Kick back-Zahlung“ -, die sich generell in einem Bereich zwischen 8,45 % und 8,72 % der Zeichnungssumme bewegte. Diese Innenprovision wird im zugehörigen Emissionsprospekt (Anlage K1) nicht ausgewiesen. Im Einzelnen wird auf S. 48 des Prospekts ausgeführt, dass durch Zahlung des nicht fremdfinanzierten Anteils der Zeichnungssumme zzgl. des Agios von 5 % der Zeichnungssumme die Beitragspflicht des jeweiligen Anlegers erfüllt werde. Auf S. 63 des Prospekts heißt es im Rahmen einer tabellarischen Auflistung weiterhin, dass Nebenkosten für die Eigenkapitalvermittlung von 4,9 % anfielen. Weiter sind dort eine Geschäftsbesorgungsgebühr von 2,9 %, eine Platzierungsgarantiegebühr von 2,0 % und eine Finanzvermittlungsgebühr von 2,0 % aufgelistet. Unterhalb dieser Tabelle findet sich auf S. 63 eine Anmerkung zum fünfprozentigen Agio, wonach dieses Agio der Eigenkapitalvermittlerin W Beratung für Banken AG zur zusätzlichen Abdeckung von Vertriebsaufwendungen diene. Auf S. 91 des Prospekts werden dann schließlich besagte Eigenkapitalvermittlungskosten von 4,9 %, das Agio von 5 %, die Platzierungsgarantiegebühr von 2,0 % und die Finanzvermittlungsgebühr von 2,0 % der W Beratung für Banken AG zugeordnet verbunden mit dem Hinweis, dass diese zur Einsetzung Dritter als Vertriebspartner berechtigt ist. Eine mündliche Aufklärung der Klägerin über die der Beklagten zufließende Provision erfolgte nicht. Sie unterschrieb am 13.12.2004 jedoch ein Formular „Vermögensanlage für Private Kunden“ (Anlage CB 70 bzw. Bl. 285 d. A.), das ihr von der Beklagten zuvor ausgehändigt worden war. In diesem Formular heißt es unmittelbar vor den Unterschriftsfeldern: „Der Bank können im Zusammenhang mit der Abwicklung von Wertpapiergeschäften Geldzahlungen oder geldwerte Vorteile (z. B. Vermittlungsprovisionen wie Vertriebs- oder Vertriebsfolgeprovisionen) durch Dritte gewährt werden.“ Die Klägerin ist der Ansicht, dass zwischen ihr und der Beklagten ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei, wobei sie sich das Vorbringen der Beklagten hilfsweise zu eigen macht. Sie behauptet hierzu, dass sie über keine ausreichenden Kenntnisse bzgl. der streitgegenständlichen Investition verfügt habe, um eine fundierte und beratungsunabhängige Entscheidung treffen zu können. Sie habe eine fachkundige Bewertung und Beurteilung der mitgeteilten Tatsachen erwartet, was der Beklagten bekannt gewesen sei und worauf sich das Personal eingelassen habe. Die Klägerin behauptet weiter, dass sie den Fondsprospekt nicht vor dem Beratungsgespräch und damit nicht rechtzeitig erhalten habe. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe aus dem Beratungsvertrag mehrere Aufklärungspflichten verletzt: Sie behauptet hierzu, der Fonds sei als eine der letzten wirklich guten Anlagemöglichkeiten für die guten Kunden angepriesen worden, habe aber tatsächlich die angepriesenen Eigenschaften nicht aufgewiesen und sei eine spekulative Investition gewesen. Die Risiken seien bis auf die Insolvenz der beteiligten Bank ausgeschlossen worden, obwohl im Filmgeschäft auch eine Insolvenz der Fondsgesellschaft möglich gewesen sei. Das Garantiemodell unter Hervorhebung der Mindestgarantie von 115 % sei als absolute Sicherheit für den Anleger angepriesen worden, obwohl – was auch aus dem Prospekt nicht hinreichend ersichtlich sei – nur Schuldübernahmen zugunsten des Fonds geregelt worden seien. Im Rahmen der Steuerersparnis sei auf die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts W II, die sich aber nicht auf die W 3 und 4 bezogen habe, - ohne Einschränkungen - hingewiesen worden, obwohl die steuerliche Konzeption von anderen am Markt befindlichen Angeboten deutlich abgewichen sei. Entgegen der Angaben in dem Emissionsprospekt, wonach 87,2 % des Kommanditkapitals für die Produktionskosten verwendet werden sollten, sei das angelegte Kapital tatsächlich nicht vollständig in die Filmproduktion geflossen, sondern lediglich zu 20 %; der Rest sei - insoweit nicht als steuerlicher Nachteil anerkannt - zur Sicherung der Schuldübernahmen aufgewandt worden. Es habe ein rechtlich nicht gesicherter Hintergrund bestanden. Die Klägerin bestreitet insoweit die Unkenntnis der Beklagten von der tatsächlichen Mittelverwendung mit Nichtwissen. Es sei auch nicht über die Unveräußerlichkeit der Fondsanlage aufgeklärt worden. Die Beklagte habe außerdem den Filmfonds W 4 nicht hinreichend auf seine Plausibilität geprüft und sie habe dieses nicht offengelegt. Die beklagtenseits angeführten Privatgutachten hätten eine eigene Plausibilitätsprüfung nicht entbehrlich gemacht. Es habe sich aufgedrängt, dass die Besicherung der Schuldübernahmen einer Finanzierung bedurft hätte. Die Klägerin sieht insbesondere in der – unstreitigen – Nichtoffenlegung der sog. „Kick back-Zahlungen“ seitens des W 4-Fonds an die Beklagte eine Aufklärungspflichtverletzung. Die Aufklärung über die Rückvergütung sei notwendig, um dem Kunden einen Interessenkonflikt der Bank offenzulegen. Denn für die Bank werde ein Anreiz geschaffen, bei der Beratung des Kunden nicht nur dessen Interessen zu wahren, sondern auch das eigene Interesse an einer möglichst umfangreichen Vergütung zu berücksichtigen. Aus dem Prospekt würden gerade keine Rückzahlungen an die Beklagte erkennbar werden. Die Person des Empfängers von Provisionszahlungen sei gerade von Bedeutung und nicht die Zahlung an sich. Auch in dem Formular „Vermögensanlage für Private Kunden“ sei daher keine ausreichende Aufklärung zu sehen. Die Schwellenwertrechtsprechung bei Immobilienfonds sei nicht auf Medienfonds übertragbar. Im Übrigen müsse das tatsächlich geflossene Anlagekapital bei der Bemessung herangezogen werden. Die Beratung sei auch deshalb fehlerhaft gewesen, weil die Beklagte nicht auf die negative Presseberichterstattung hingewiesen habe. Die Klägerin behauptet, dass diese Pflichtverletzungen der Beklagten jede für sich genommen kausal für den Anlageentschluss vom 13.12.2004 geworden seien, da sie im Falle einer jeweils ordnungsgemäßen Aufklärung vom Beitritt zu dem W 4-Fonds und der Aufnahme des Darlehens abgesehen hätte. Ihrer Ansicht nach streitet für die Kausalität im Übrigen bereits die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Sie behauptet weiter, sie hätte das in die W 4-Finanzierung investierte Kapital ansonsten anderweitig angelegt und hierbei Erträge in einer Mindesthöhe von 8 % p.a. erzielt. Im Übrigen sei über die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche hinaus mit dem Eintritt weiteren Schadens zu rechnen. Die Klägerin ist der Auffassung, ein unvermeidbarer Rechtsirrtum könne bei der Beklagten als Bankinstitut nicht angenommen werden. Sie selbst träfe kein Mitverschulden, da es keine Verpflichtung gebe, bei einer mündlichen Beratung Prospekte zu studieren. Die Beratung sei eine Kardinalspflicht. Die Zug-um-Zug-Verurteilung werde nicht durch die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung des Fondsbeitritts beeinträchtigt. Das sei vielmehr das Risiko des Schädigers. Die Beklagte befinde sich auch im Annahmeverzug, da sie jede Forderung nach Rückabwicklung zurückweise, wie ihr Prozessauftritt zeige. Die Klägerin beantragt, 1 Zug um Zug gegen Abtretung des Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 50.000,- € an der G W Medienfonds 4 GmbH & Co. KG der Klägerin die Beklagte zu verurteilen, a) an sie 29.750,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 % seit dem 13.12.2004 zu zahlen; b) mit der Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie mit Fälligkeit den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der Schuld der Klägerin der im Antrag zu Ziffer 1. bezeichneten Beteiligung W aus dem Darlehensvertrag mit der I-Bank, spätestens zum 30.11.2014 entspricht; c) mit der Feststellung, dass die Beklagte weiter verpflichtet ist, jeden Schaden der Klägerin zu ersetzen, der ihr über diese Forderungen hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird; 2 festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Abtretung der Fondsanteile in Annahmeverzug befindet. Hilfsweise beantragt die Klägerin, 1 die Beklagte zu verurteilen, Rechnung zu legen über die ihr im Hinblick auf den im Klageantrag zu Ziffer 1. bezeichneten Fonds zugeflossenen Gelder und geldwerten Vorteile; 2 die Beklagte zu verurteilen, den sich nach Rechnungslegung ergebenden Geldbetrag an sie zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, im Verhältnis zur Klägerin lediglich als Anlagevermittler und nicht als Anlageberater aufgetreten zu sein. Aufklärungspflichtverletzungen seien ihr nicht vorzuwerfen. Sie behauptet, dass der Klägerin während des Vertriebsgesprächs und vor Zeichnung ein vollständiger Emissionsprospekt übergeben worden sei; dies sei wegen des bestehenden zweiwöchigen Widerrufsrechtes jedenfalls rechtzeitig gewesen. Die Klägerin und ihre Familienmitglieder könnten als Inhaber mehrerer erfolgreicher Unternehmen außerdem die wirtschaftlichen Zusammenhänge und das Risiko einer unternehmerischen Beteiligung erkennen und seien zudem äußerst erfahrene Anleger, die sich intensiv mit ihren Kapitalanlagen beschäftigten. Dies ergebe sich bereits aus der abgegebenen Selbstauskunft. Außerdem habe sich die Klägerin unabhängig von der Beratung durch die Beklagte durch ihren Steuerberater beraten und das Angebot prüfen lassen. Die Klägerin habe die Beteiligung auf Anraten ihres Steuerberaters gezeichnet, so dass die Erläuterungen der Beklagten nicht ursächlich für die Zeichnung geworden seien. Die Beklagte behauptet weiter, dass sie eine Plausibilitätsprüfung sorgfältig und ordnungsgemäß durchgeführt habe; insbesondere sei nach dem Prospekt eine Verwendung von Fondsmitteln zur Finanzierung der Barunterlegung der Schuldübernahme ausgeschlossen gewesen. Der Fonds-Prospekt selbst sei ordnungsgemäß und weise die Anleger auf die maßgeblichen Aspekte des Anlagemodells und die Risiken des Fonds hin. Er vermittle ein zutreffendes und vollständiges Bild sämtlicher für die Anlageentscheidung bedeutsamer Umstände. Die steuerliche Anerkennung sei auch nicht als sicher dargestellt worden, sondern der Kundenbetreuer L3 habe lediglich mitgeteilt, dass die steuerlichen Anerkennungsvoraussetzungen durch die Finanzbehörden gegenwärtig vorlägen, eine abweichende Handhabung aber nicht ausgeschlossen werden könne. Die Chancen und Risiken der Anlage seien der Klägerin insgesamt unter Verwendung des Emissionsprospektes zutreffend erläutert worden; eine darüber hinausgehende Anpreisung als sehr sicher, garantiert o.ä. habe nicht stattgefunden. Ertragsprognosen seien nicht als verbindliche Zusagen dargestellt worden. Das unternehmerische Risiko und die eingeschränkte Fungibilität seien ebenfalls erläutert worden. Die Schuldübernahme sei wie im Prospekt angegeben als Sicherung des Kommanditkapitals der Fonds-KG und gerade nicht als „Garantie“ zugunsten der persönlichen Kapitaleinlage des einzelnen Anlegers erklärt worden. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass ein Großteil des in dem W 4-Fonds angelegten Kapitals in der von der Klägerin beschrieben Weise den an der Fondsdurchführung beteiligten Banken gewährt worden sei, statt wie in dem Emissionsprospekt vorgesehen zu 87,2 % zur Filmproduktion verwendet worden zu sein. Hiervon habe sie jedenfalls keine Kenntnis gehabt. Außerdem habe für sie gegenüber der Klägerin keine Pflicht zur ungefragten Mitteilung der von ihr bezogenen Innenprovision bestanden. Nach Ansicht der Beklagten genügten insoweit die Prospektangaben zu den gesamten Vertriebsausgaben als Information. Ein Interessenkonflikt sei mit der Angabe der Gesamtvertriebskosten auf S. 63 des Prospektes ausreichend offengelegt worden. Jedenfalls scheide insoweit ein Verschulden der Beklagten wegen eines Rechtsirrtums aus. Die Beklagte habe die neuere Entwicklung in der Rechtsprechung nicht vorhersehen können. In den Jahren 2003 und 2004 habe die Rechtsprechung bei nicht wertpapiermäßig verbrieften Kapitalanlagen eine Pflicht zur ungefragten Mitteilung von Vertriebskosten nicht unterhalb der Schwelle von 15 % des Anlagebetrages angenommen. Auch die Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG habe insoweit keine Anhaltspunkte gegeben. Soweit die Entscheidungen des BGH vom 19.12.2006 (XI ZR 65/05) und 20.01.2009 (XI ZR 501/07) auf vergangene Sachverhalte rückwirken würde, werde gegen Grundrechte der Beklagten verstoßen. Ferner sei vom BGH der Gesetzesvorbehalt aus Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG missachtet worden, da dem Gesetzgeber die Entscheidung über Offenbarungspflichten bei Rückvergütungen zugewiesen sei. Ein Verschulden scheide auch deshalb aus, weil bereits mehrere Kollegialgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland den Emissionsprospekt zum W 4-Fonds für fehlerfrei gehalten hätten. Von der Beklagten könne nicht verlangt werden, die entsprechenden Spruchkörper an Intelligenz zu übertreffen. Außerdem bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass sich die Klägerin bei Kenntnis der Innenprovisionszahlungen nicht an dem W 4-Fonds beteiligt hätte. Hierfür streitet ihrer Meinung nach insbesondere auch nicht die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. So hätte die Klägerin auch nach einer Information über die an die Beklagte fließenden Provisionen mehrere Handlungsmöglichkeiten gehabt: Sie hätte zwecks Erlangung der von ihr begehrten Steuervorteile trotz der Provisionszahlungen die W 4-Fondsbeteiligung oder eine andere steuersparende Kapitalanlage erwerben, unter Verzicht auf Steuersparmöglichkeiten eine sichere Kapitalanlage wie z. B. Bundesanleihen tätigen oder über Verhandlungen eine Reduzierung des Agios erwirken können. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sei jedenfalls wegen der unterzeichneten Einverständniserklärung widerlegt. Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin niemals bei einer Alternativanlage Zinsen von 8 % p.a. hätte erzielen können. Sie bestreitet steuerliche Nachteile der Klägerin mit Nichtwissen. Bei den Darlehenskosten sei der Klägerin kein Schaden entstanden. Sie könne mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag ihr Widerrufsrecht gegenüber der I-Bank immer noch ausüben. Das verbundene Geschäft könne noch rückabgewickelt werden. Dieser Umstand sei bei der Differenzhypothese, im Wege der Vorteilsausgleichung oder als Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen; eine Gesamtschuld mit den Ansprüchen gegen die Beklagte bestehe nicht, § 255 BGB sei gegenüber der Beklagten nicht anzuwenden. Der Klägerin sei kein Schaden in Höhe der Kapitaleinlage zzgl. Agio entstanden, da sie sich die erhaltenen steuerlichen Vorteile anrechnen lassen müsse. Mangels ordnungsgemäßer sorgfältiger Lektüre des übergebenen Emissionsprospektes treffe die Klägerin nach Ansicht der Beklagten in jedem Fall ein Mitverschulden. Der Freistellungsantrag sei außerdem unbegründet, sofern er sich auf die Freistellung von allen künftigen wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteilen richte. Der Zug-um-Zug-Antrag der Klägerin sei zu unbestimmt, da es sich eben nicht um eine direkte Kommanditbeteiligung, sondern um eine Treuhandkommanditbeteiligung mit dem Treuhänder H2 handele. Der Zug-um-Zug zu übertragende Kapitalanteil sei daher die Vertragsstellung des Treuhänders aus dem Treuhandvertrag. Allenfalls gegen die Zug-um-Zug-Übertragung der bislang nicht ordnungsgemäß angebotenen Beteiligung müsse die Erfüllung der Klageforderungen durch die Beklagte erfolgen. Vor diesem Hintergrund liege auch kein Schuldnerverzug vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 31.07.2009 zugestellt worden (Bl. 43 d. A.). Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang ganz überwiegend begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 311 Abs. 2, 280 BGB zu. Denn die Beklagte hat Aufklärungspflichten aus einem mit der Klägerin am 13.12.2004 geschlossenen Anlageberatungsvertrag schuldhaft verletzt. 1. Das zwischen der Klägerin und der Beklagten am 13.12.2004 zustande gekommene Vertragsverhältnis ist seiner Rechtsnatur nach als Anlageberatungsvertrag anzusehen. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass klägerseits zu den Einzelheiten der Beratung wenig umfassend vorgetragen und insbesondere der konkrete Ablauf des Beratungsgesprächs ausgespart wird. Dennoch ist bereits auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts im Lichte der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzunehmen, dass jedenfalls konkludent ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen wurde. Denn wenn ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen. Dabei ist es für den Abschluss des Beratungsvertrags nicht von Belang, ob der Anlageinteressent von sich aus die Dienste und Erfahrungen der Bank in Anspruch nimmt oder ob die Bank den Interessenten um ein Anlagegespräch gebeten hat. Entscheidend ist nur, dass tatsächlich eine Beratung stattgefunden hat, was bereits der Fall ist, wenn der Interessent, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen der Bank in Anspruch nehmen will und diese die gewünschte Tätigkeit beginnt (z. B. BGH NJW 1993, 2433; NJW-RR 2007, 925 ). Im Unterschied zum betont werbenden Auftritt eines Anlagevermittlers, der erkennbar im Interesse des Vertriebs eines Kapitalanlagemodells auftritt, zeichnet den Anlageberater vornehmlich die gegenüber dem Interessenten in Anspruch genommene Unabhängigkeit und Neutralität aus, die sich in einer anlegergerechten Beratung widerspiegelt (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1114 f.; NJW-RR 2006, 109 f.). Ob die Vertriebsperson von dem Anleger oder von dem Vertreiber der Beteiligung eine Vergütung erhält, ist für die Annahme einer Anlageberatung von untergeordneter Bedeutung (BGH NJW 1987, 1815 f.). Sobald ein Anlageinteressent an eine Bank herantritt, um über eine Kapitalanlage beraten zu werden und bei seiner konkreten Anlageentscheidung beratend unterstützt wird, kommt nach diesen allgemeinen Grundsätzen ein Anlageberatungsvertrag mit dem Bankinstitut zustande (BGH, Urteil v. 25.09.2007, Az. XI ZR 320/06; grundlegend BGH NJW 1993, 2433). Unstrittig hat vor der Anlageentscheidung der Klägerin am 13.12.2004 ein Gespräch zwischen der Klägerin und dem Kundenbetreuer L3 der Beklagten in deren Filiale in M stattgefunden, in welchem der Betreuer L3 die Klägerin über die Anlagemöglichkeit W 4 informiert hat. Mag der Ablauf des Gesprächs in den Einzelheiten auch nicht vorgetragen sein, genügt nach der dargestellten Rechtsprechung des BGH bereits dieser allgemeine Geschehensablauf zum stillschweigenden Zustandekommen eines Beratungsvertrags. 2. Die Beklagte war im Rahmen des Beratungsvertrages dazu verpflichtet, die Klägerin über den Umfang der Rückvergütung, die sie bei der Zeichnung der W 4-Fondsbeteiligung erwarten durfte, zu informieren. Gegen diese Pflicht hat die Beklagte verstoßen. a) Wie der Anlagevermittler ist auch und erst recht der Anlageberater zu vollständiger und richtiger Information über diejenigen Umstände verpflichtet, die für den Anlageentschluss seines Kunden von wesentlicher Bedeutung sein könnten oder sind (BGH, Urteil v. 19.06.2008, Az. III ZR 159/07). Wenn eine Bank einen Kunden ohne Zwischenschaltung eines Vermögensverwalters berät, Anlageempfehlungen abgibt und dabei an den empfohlenen Fonds durch Rückvergütung verdient, muss die Bank gegenüber dem Anleger zur vollständigen Information darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Erst durch diese Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank und einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank selbst einzuschätzen. Es besteht in derartigen Fällen die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, sondern dass sie sich zumindest auch an ihrem Eigeninteresse am Erhalt möglichst hoher Rückvergütungen orientiert. Darauf, ob die Rückvergütungen einem bestimmten Geschäft unmittelbar zugeordnet oder in gewissen Zeitabständen gezahlt werden, kommt es nicht an (BGH NJW 2007, 1876 ff. unter Bezugnahme auf BGH NJW 2001, 962 ff.). Diese für die Beteiligung an Aktienfonds entwickelte Rechtsprechung ist auf die Anlageberatung bei Medienfonds übertragbar. Beim Bestehen eines Anlageberatungsvertrages ist der Anlageberater zu einer Aufklärung über Rückvergütungen ungeachtet ihrer konkreten Höhe verpflichtet (BGH NJW 2009, 1416 f.). Dem steht nicht entgegen, dass aus § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG a.F. nur für Wertpapiere eine Pflicht zur Vermeidung eines Interessenkonflikts zu entnehmen ist. Denn diese Norm enthält lediglich aufsichtsrechtlich den auch zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkollisionen (BGH a.a.O.). b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist mit dieser Rechtsprechung kein rechtswidriger Eingriff in ihre Grundrechte und auch kein Verstoß gegen den speziellen Gesetzesvorbehalt aus Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG verbunden. Zwar hat die Rechtsprechung die grundrechtliche Relevanz einer Gesetzesanwendung zu beachten, insbesondere wenn ihr der Gesetzgeber weite Gestaltungsspielräume überlassen hat. Ferner darf sie nicht verfassungswidrigen Unvollständigkeiten des bestehenden Rechts abhelfen, soweit dem Gesetzgeber die Grundsatzentscheidung aufgrund der Wesentlichkeit der Materie zugewiesen ist (vgl. BVerfG NJW 1998, 2269 ff.). Bei der von der Beklagten kritisierten Rechtsprechung zur Offenbarungspflicht über Rückvergütungen wird die Berufsfreiheit der Beklagten indes eingeschränkt, ohne gegen verfassungsrechtliche Vorgaben zu verstoßen. Soweit aus den einfachgesetzlichen Regelungen der §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragsparteien Aufklärungspflichten hergeleitet werden, wird dem speziellen Gesetzesvorbehalt aus Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG genügt. Allein der Umstand, dass es im Bereich des Wertpapierhandelsgesetzes konkrete gesetzliche Regelungen über die Vermeidung von Interessenkonflikten gibt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass für alle Anlagebereiche hierzu eine gesetzliche Regelung erforderlich ist und der Rechtsprechung die Annahme vertraglicher Aufklärungspflichten untersagt ist. Hierbei erfolgt nämlich lediglich ein Grundrechtseingriff von geringer Intensität. Denn es geht nicht um eine Reglementierung der Abschlussmodalitäten, die etwa bei der Vorgabe bestimmter Höchstsätze für Provisionen erfolgen würde, sondern um eine (bloße) vertragliche Nebenpflicht zur Offenlegung der Rückvergütungen. Die Annahme einer Aufklärungspflicht steht schließlich auch mit den grundrechtlichen Anforderungen an eine Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang. Diese Regelung der Berufsausübung, die im Unterschied zur Berufswahl einen geringeren grundrechtlichen Schutz genießt, ist angesichts der bestehenden Interessenkollision und der Schutzbedürftigkeit des Anlegers durch einen vernünftigen Zweck gerechtfertigt. Dies genügt für die Rechtfertigung einer Berufsausübungsregelung. c) Die Beklagte hat die Klägerin vor der Zeichnung des Fonds W 4 am 13.12.2004 weder mündlich noch schriftlich über die ihr deswegen gewährten Vertriebsprovisionen / Innenprovisionen informiert. Eine entsprechende mündliche Aufklärung durch den Kundenbetreuer L3 ist unstreitig unterblieben. Unabhängig von der Frage, wann der W 4-Emissionsprospekt der Klägerin genau übergeben worden ist, ersetzte dieser jedenfalls nicht eine Aufklärung über die an die Beklagte fließende Rückvergütung. Der Emissionsprospekt stellt an keiner Stelle einen Bezug zu der Beklagten her und nennt insbesondere nicht die an diese fließende Vertriebsprovision. Vielmehr ordnet der Prospekt lediglich das Agio in Höhe von 5 % sowie die anfallenden Nebenkosten für die Eigenkapitalvermittlung in Höhe von 4,9 % sowie weiteren 4 % der W Beratung für Banken AG zu. Eine Information über konkrete Rückvergütungen für die Beklagte enthält der Prospekt dagegen nicht. Auch der in dem Prospekt auf S. 91 enthaltene allgemeine Hinweis auf die Berechtigung der VIP Beratung für Banken AG, Dritte als Vertriebspartner einzusetzen, klärt den Anleger nicht hinreichend auf. Soweit hierdurch darüber aufgeklärt wird, wer die Fondsanteile vertreibt, wird aber keine Aussage über die Provisionsvergütung für dritte Vertriebspartner getroffen. Ob mit Zahlung der insgesamt 9,9 % an die VIP Beratung für Banken AG auch die Innenprovision der Beklagten abgegolten werden sollte, wie diese vorträgt, ist insoweit unerheblich, da sich die entsprechenden Angaben jedenfalls im Prospekt nicht finden. Dieser ist vielmehr aufgrund der insoweit unvollständigen Angaben geeignet, beim Kunden Fehlvorstellungen über die geflossenen Innenprovisionen hervorzurufen. Die Bedeutung des geschilderten Interessenkonflikts für den Anleger erfordert aber gerade einen ausdrücklich und unmissverständlichen Hinweis auf die an die Beklagte fließende Innenprovision. Denn das Interesse des Anlegers geht dahin, bezogen auf das konkrete Anlagegeschäft den Grad des Eigeninteresses der Bank beurteilen zu können, was eine einzelfallbezogene Darstellung der der Beklagten konkret zufließenden Provisionen verlangt. Auch das Formular „Vermögensanlage für Private Kunden“ der Beklagten, das die Klägerin am 13.12.2004 unterschrieben hat, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der bloße formularmäßige Hinweis, dass der Beklagten Geldwerte oder geldwerte Vorteile durch Dritte gewährt werden können, lässt gerade nicht erkennen, ob eine derartige Vorteilsgewährung auch in Bezug auf die konkrete W 4-Fondsbeteiligung der Klägerin zu erwarten war. Ferner bleibt unklar, in welcher Höhe solche Vorteile anfallen. Auf derartige einzelfallbezogene Angaben wäre die Klägerin jedoch angewiesen gewesen, um das Eigeninteresse der Beklagten an der Zeichnung des Fonds durch sie einschätzen zu können. Darüber hinaus befasst sich der Hinweis ausschließlich mit der Abwicklung von Wertpapiergeschäften, während es sich bei der streitgegenständlichen Anlage der Klägerin um eine Beteiligung an einem Medienfonds handelte. Schließlich ist es zumindest nicht völlig widerspruchsfrei, wenn sich die Beklagte darauf beruft, die Klägerin mit der Aushändigung jenes Formulars über die Provisionen, die ihr im Zusammenhang mit der Beteiligung an W 4-Fonds zuflossen, hinreichend aufgeklärt zu haben. Denn wenn sie nach sorgfältiger Prüfung der Rechtslage zur Zeit der Anlageentscheidung der Klägerin am 13.12.2004 davon ausgegangen ist, zur Aufklärung über Provisionen gerade nicht verpflichtet zu sein, lässt sich zumindest nicht ohne Weiteres nachvollziehen, weshalb sie mit der betreffenden formularmäßigen Klausel gleichwohl die Aufklärung über jene Zahlungen bezweckt haben will. 3. Die Beklagte hat es auch schuldhaft unterlassen, die Klägerin über die an sie fließende Vertriebsprovision zu informieren. Das Verschulden des Beratungspflichtigen wird dabei gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Der Beklagte ist es demgegenüber nicht gelungen, sich zu entlasten, d.h. darzutun, dass sie den Aufklärungsmangel nicht im Sinne des § 276 BGB zu vertreten hat. a) Die Beklagte kann sich unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Voraussehbarkeit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung am 13.12.2004 eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung bestanden habe, nach der eine Aufklärungspflicht über Innenprovisionen nur dann anzunehmen gewesen sei, wenn die gezahlte Innenprovision einen Wert von mindestens 15 % betrage. Es trifft zwar zu, dass bei einer möglichen Entlastung nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB der Stand der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung im Jahre 2004 maßgeblich ist (BGH NJW 2005, 3208 ff.). Allerdings lag eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung in dem von der Beklagten beschriebenen Sinne im Jahre 2004 gerade nicht vor. Den Urteilen des BGH vom 12.02.2004, Az. III ZR 359/02 (NJW 2004, 1732 ff.) und vom 23.03.2004, Az. XI ZR 194/02 (NJW 2004, 2378 ff.) kann nicht entnommen werden, dass eine Offenbarungspflicht über Innenprovisionen erst bei Erreichen oder Überschreite eines Schwellenwertes von 15 % angenommen werden könne. Ob eine Aufklärungsverpflichtung über Innenprovisionen auch unterhalb der 15 %-Schwelle angenommen werden kann, ließ der BGH in der erstgenannten Entscheidung vielmehr ausdrücklich offen. In der nachfolgenden Entscheidung führte der BGH unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 12.02.2004 aus, dass dass ein Anlagevermittler den Anlageinteressenten jedenfalls über eine im Anlageprospekt nicht ausgewiesene, an den Vermittler gezahlte Innenprovision von 15 % und mehr unterrichten müsse. Eine allgemeingültige Untergrenze von 15 % für eine offenbarungspflichtige Innenprovision bestand demnach gerade nicht. Hinzu kommt, dass die genannten Urteile des BGH zur 15 %Schwelle aus dem Jahre 2004 zur Anlagevermittlung ergangen sind, während es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Konstellation um den Fall einer Anlageberatung handelt. Allein schon aus diesem Grund durfte die Beklagte nicht darauf vertrauen, dass etwaige Rechtsprechungsgrundsätze zur Anlagevermittlung auf die Anlageberatung übertragen werden können (vgl. OLG I3, Urteil vom 25.01.2010, Az. 31 U 128/09). Eine Differenzierung zwischen Anlagevermittlung und Anlageberatung, wie sie der BGH in seinem Beschluss vom 20.01.2009 andeutet, ist dabei auch in der Sache geboten. Denn dem Kunden ist regelmäßig klar, dass der werbende Charakter der Aussagen eines bloßen Vermittlers im Vordergrund steht, dass dieser Vermittler in erster Linie für den Kapitalsuchenden statt für den anlagesuchenden Kunden tätig wird und dass der Vermittler daher auch vom Kapitalsuchenden für die Vermittlung eine Provision erhält. Zwar muss dem Kunden u.U. klar sein, dass auch der Anlageberater nicht kostenlos tätig wird, sondern möglicherweise aus der empfohlenen Anlage eine Provision erhält. Die weitergehenden Pflichten des Beraters, der prinzipiell einen größeren Einfluss auf die Anlageentscheidung des Interessenten nimmt, gegenüber dem Vermittler bewirken aber auch eine erweiterte Aufklärungspflicht des Beraters. Diese Differenzierung findet entgegen der Ansicht der Beklagten auch eine ausdrückliche Stütze in der Rechtsprechung des BGH, und zwar in einer schon im Jahr 2004 vorliegenden Entscheidung. So hat der BGH nämlich bereits im Urteil NJW-RR 1993, 1114 ff. ausdrücklich klargestellt, dass Stellung und Aufgaben eines Anlagevermittlers und eines Anlageberaters unterschiedlich seien. Auch wenn Überschneidungen möglich seien, deckten sich ihre Pflichtenkreise nicht. Einen Anlageberater wird der Kapitalanleger dem BGH zufolge hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge habe. Er wünsche eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriere. In einem solchen Vertragsverhältnis habe der Berater regelmäßig weitergehende Pflichten gegenüber dem betreuenden Kapitalanleger. Ihm werde weit reichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht, weshalb er besonders differenziert und fundiert beraten müsse. Demgegenüber trete der Anlageinteressent dem Anlagevermittler selbstständiger gegenüber; an ihn wende sich der Anlageinteressent in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund stehe (BGH a.a.O.). Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf eine unzulässige Rückwirkung der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung berufen. Es ist zwar zutreffend, dass sich die rückwirkende Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung an § 242 BGB messen lassen muss. Dabei hat eine Partei grundsätzlich einen verfassungsmäßigen Anspruch darauf, dass der Richter die ihr nach materiellem Recht zustehende Rechtsposition zuerkennt. Ihr ist nur dann zuzumuten, ein ungünstiges Urteil hinzunehmen, obwohl sie nach gegenwärtiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das Recht auf ihrer Seite hat, wenn die daraus für den Gegner erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens auf die Fortdauer der bisherigen Rechtsprechung zu unbilligen und diesem nicht zumutbaren Härten führen würden (BGHZ 132, 119 ff, Rd. 24, 27). Vorliegend fehlt es jedoch bereits an den Voraussetzungen für eine solche an § 242 BGB ausgerichtete Prüfung, da, wie ausgeführt, für den Bereich der Anlageberatung am 13.12.2004 gerade keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zugunsten der Beklagten bestand, die das Überschreiten der 15 %-Schwelle als (zwingende) Voraussetzung für die Pflicht, Rückvergütungszahlungen zu offenbaren, verlangte. Die zwischen den Parteien strittige Frage, wann es zur Übergabe des Emissionsprospekts zu W 4 gekommen ist, kann demgegenüber im Rahmen des Verschuldens dahinstehen. Denn da der Prospekt nicht über die Innenprovisionszahlungen aufklärte, hätte die Beklagte die Klägerin so oder so über ihre Provisionsansprüche informieren müssen, gleichviel, wann der Prospekt tatsächlich übergeben worden ist. b) Ein Verschulden der Beklagten scheidet schließlich auch nicht aus dem Grunde aus, dass der Prospekt bzw. das Verhalten der Beklagten bereits von mehreren Kollegialgerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit als fehlerfrei erachtet worden ist. Die in Amtshaftungssachen entwickelten Kollegialgerichtslinie, nach der ein Verschulden des Beamten in der Regel zu verneinen ist, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat, kann entgegen der Annahme der Beklagten auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen werden. Denn während ein hoheitlich handelnder Beamte die Dienstpflicht hat, gesetzliche Bestimmungen, auch wenn sie ihm unklar erscheinen oder sich eine Anwendungspraxis noch nicht herausgebildet hat, auf den von ihm zu bearbeitenden Fall anzuwenden, geht es vorliegend um eine freie unternehmerische Betätigung der Beklagten, für die sie selbst die Verantwortung zu übernehmen hat (Beschluss des BGH vom 19.02.2009, Az. III ZR 154/08). 4. Die schuldhaft unterlassene Aufklärung der Klägerin über die Zahlung der Rückvergütung durch den Anlagevertreiber an die Beklagte ist auch kausal für die Anlageentscheidung vom 13.12.2004 geworden. Insofern kann sich die Klägerin auf die tatsächliche Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. Nach der vom BGH in ständiger Rechtsprechung aufgestellten tatsächlichen Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ist derjenige, der eine vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei gehöriger Aufklärung eingetreten wäre. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn eine gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gebe (BGH NJW-RR 1998, 1271 ff.). Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung über die Rückvergütung überhaupt keine Zeichnung vorgenommen hätte. Die Beklagte hat die hierfür bestehende Vermutung weder widerlegt noch erschüttert. Zur Widerlegung bzw. Erschütterung der Vermutungsfolge hätte die Beklagte darlegen und beweisen müssen, dass die Klägerin trotz einer Aufklärung über die an die Beklagte geflossene Innenprovision nicht einzig vernünftigerweise von ihrer Anlageentscheidung abgesehen hätte. Die Beklagte trägt hierzu jedoch lediglich abstrakt denkbare Entscheidungsalternativen vor, ohne – was erforderlich gewesen wäre – konkret zu einem am 13.12.2004 aktuellen Entscheidungskonflikt der Klägerin vorzutragen. Letztlich kommt es vorliegend darauf an, ob der Kunde bei pflichtgemäßer Auskunft über einen Interessenkonflikt seines Bankberaters vernünftigerweise von der empfohlenen Geldanlage Abstand genommen hätte. Der Kunde soll in die Lag versetzt werden zu beurteilen, ob der Berater nur deshalb die Anlage empfiehlt, weil die Bank daran verdient. Entscheidend ist dabei, dass einem Anlageberater (im Gegensatz beispielsweise zu einem Anlagevermittler) generell ein weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, weshalb er besonders differenziert und fundiert beraten muss. Wird dieses Vertrauen durch ein massives Eigeninteresse erschüttert, wird der Kunde vernünftigerweise die gegebene Anlageempfehlung kritischer prüfen. Allein die Mutmaßung, dass ein Bankinstitut erfahrungsgemäß nicht ohne eigene Vergütung tätig wird, lässt nicht den Schluss zu, dass der Anleger vernünftigerweise bei entsprechender Aufklärung über eine Rückvergütung von einer Zeichnung nicht abgesehen hätte. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ist vorliegend auch nicht deshalb widerlegt oder erschüttert, weil die Klägerin am 13.12.2004 auch den Vermögensanlage-Bogen unterschrieben hat, wonach sie sich damit einverstanden erklärt hat, dass der Bank im Zusammenhang mit der Abwicklung von Wertpapiergeschäften Vermittlungsprovisionen durch Dritte gewährt werden können. Allein die Unterzeichnung des Formulars mit der allgemein gehaltenen Einverständniserklärung stellt bereits keine ausreichende Belehrung dar und mithin auch keine hinreichende Aufklärung. Die allgemeine Formulierung ersetzt nicht die konkrete Belehrung über eine Rückvergütung bei einer bestimmten Beteiligung. Nur in diesem Fall könnte davon ausgegangen werden, dass es für den Anleger ohne Bedeutung ist, wenn der Anlagevertreiber an den Berater eine Innenprovision zahlt. 5. Der der Klägerin danach dem Grunde nach zustehende Anspruch auf Schadensersatz ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Beklagte beruft sich insoweit darauf, dass die Klägerin aufgrund des ihr überlassenen Emissionsprospektes bereits im Jahr 2004 die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis hatte bzw. hätte haben können. Da indes aus den oben genannten Gründen der Inhalt des Prospektes gerade keine genügende Aufklärung über die von der Beklagten vereinnahmte Vertriebsprovision darstellte, konnte die Klägerin allein aufgrund der Prospektübergabe die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis nicht gewinnen. Dass die Klägerin aus sonstigen Gründen noch im Jahre 2004 Kenntnis von der Pflichtverletzung der Beklagten erlangt hätte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargetan. 6. Als Rechtsfolge gewährt der Anspruch aus §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB der Klägerin einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschaden. Sie ist demnach so zu stellen, als ob sie die streitgegenständliche W 4-Beteiligung nicht gezeichnet hätte. a) Ein Schaden der Klägerin entfällt vorliegend nicht bereits deshalb, weil die Klägerin ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung möglicherweise widerrufen kann. Dabei kann dahinstehen, ob ein derartiges Widerrufsrecht überhaupt gegeben ist und von der Klägerin noch ausgeübt werden könnte. Weder die Schadensberechnung im Wege der Differenzhypothese noch der Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung oder die Schadensminderungspflicht der Klägerin führen vorliegend dazu, dass ein eventuell bestehendes Widerrufsrecht ihren Schadensersatzanspruch entfallen ließe. Denn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles bestand niemals eine Verpflichtung der Klägerin, bei dem mit dem Anteilserwerb obligatorisch verbundenen Darlehensvertrag zunächst den Widerruf des Darlehensvertrages zu erklären und diesen ggf. gegenüber der HypoVereinsbank durchzusetzen. Die Klägerin auf diesen Weg zu verweisen würde bedeuten, sie nicht nur mit den Kosten der Rechtsverfolgung zu belasten, sondern von ihr auch die Verfolgung eines unsicheren Weges zu verlangen. Dies würde indes dem Sinn und Zweck des verbraucherschützenden Widerrufsrechts widersprechen, welches dem Darlehensnehmer eine zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeit eröffnen soll. Ein anderes Ergebnis wäre zudem auch aus dem Grunde nicht interessengerecht, weil die der Zeichnung zugrundeliegende Finanzierung des Beteiligungserwerbs, die zu einem Teil mit Eigenkapital und zum restlichen Teil über ein Darlehen erfolgte, durch den Prospekt und Zeichnungsschein ohne Einflussmöglichkeit für den Anleger vorgegeben war. Dieser hatte gerade keine Mitsprache bei der Höhe der Fremdfinanzierung oder der Person des Darlehensgebers. Auch aus diesem Grund erscheint es nicht interessengerecht, die Klägerin auf ein Widerrufsrecht gegen die HypoVereinsbank zu verweisen. Auch der Einwand der Beklagten, dass bei der Schadensberechnung erzielte Steuervorteile anzurechnen seien, führt vorliegend nicht zu einer Minderung des der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruchs. Selbst wenn die Schadensersatzleistung nach § 15 EStG zu versteuern ist, ist unter Berücksichtigung von § 287 ZPO eine nähere Berechnung nur dann geboten, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Klägerin außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2009, Az. III ZR 89/08). Derartige Vorteile hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte aber nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Hinzu kommt, dass die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, dass aufgrund der Aberkennung der steuerlichen Berücksichtigungsfähigkeit der Beteiligung an dem W 4-Fonds Steuernachzahlungen zu leisten seien. Die Anrechnung von Steuervorteilen verbietet sich vor diesem Hintergrund. b) Der von der Klägerin als Klageantrag zu 1 a) erhobene Leistungsantrag, bei dem es um das investierte Kapital nebst 5%igem Agio, also um 29.750,- €, geht, ist vor dem oben dargestellten Hintergrund begründet. Allerdings stehen der Klägerin anstelle der geltend gemachten Zinsen in Höhe von 8 % seit dem 13.12.2004 lediglich gesetzliche Zinsen ab Rechtshängigkeit gemäß §§ 288, 291 BGB zu, wegen § 308 ZPO aber nicht mehr als 8 %. Denn sie hat nicht dargelegt, inwiefern es sich bei dem veranschlagten Zinssatz von 8 % um den zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anlageentscheidung üblichen Zinssatz gehandelt hat. Auch zu einem konkreten Kapitalanlagemodell mit achtprozentiger Verzinsung fehlt entsprechender Vortrag. Es kommt auch eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO insofern nicht in Betracht, da die festgestellten Umstände hierfür keine genügende Grundlage bieten. b) Der Klageantrag zu 1 b) ist ebenfalls begründet. Denn aufgrund der gegenüber der Klägerin verletzten Aufklärungspflicht ist die Beklagte verpflichtet, den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der T3 der Klägerin aus dem Darlehensvertrag bei der HypoVereinsbank spätestens zum 30.11.2014 entspricht, da die Darlehensverbindlichkeit von der Klägerin ansonsten nicht eingegangen worden wäre. Zu einer Bezifferung ist die Klägerin insoweit nicht in der M4, da das weitere Schicksal des Darlehensvertrages gegenwärtig unsicher ist. c) Der als Klageantrag zu 1 c) gestellte Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet. Aufgrund der Pflichtverletzung der Beklagten kann die Klägerin die Feststellung verlangen, dass die Beklagte ihr jeden weiteren Schaden zu ersetzen hat, der ihr schon entstanden ist oder noch entstehen wird. Wird die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens aus einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung beantragt, so reicht für das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, die nur verneint werden darf, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW 2001, 1431). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin, da angesichts der komplexen Ausgestaltung der Beteiligung ein über die bisher umschriebenen Positionen hinausgehender Schaden zumindest nicht auszuschließen ist. d) Schließlich ist auch der als Klageantrag zu 2 erhobene Feststellungsantrag begründet. Die Beklagte befindet sich mit der Annahme der Abtretung der Fondsanteile in Annahmeverzug. Das nach § 294 BGB grundsätzliche erforderliche tatsächliche Angebot der Klägerin war vorliegend entbehrlich, weil die Beklagte spätestens durch ihr Verhalten im Prozess unmissverständlich deutlich gemacht hat, dass sie eine Übernahme der Beteiligung der Klägerin im Rahmen der Schadensabwicklung ablehnt. Auch eines ausdrücklichen wörtlichen Angebots bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Der Einwand der Beklagten, die Übertragung der Beteiligung sei nicht ordnungsgemäß angeboten worden, da diese der Zustimmung der Treuhänderin und der Zustimmung der Komplementärin bedürfe, trägt nicht. Das Fehlen etwaiger Zustimmungen liegt insoweit allein im Risikobereich der Beklagten. Mit dem Angebot der Klägerin, die Rechte zu übertragen, ist den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung hinreichend genüge getan. Würde man verlangen, dass die Klägerin die nach dem Treuhand- und Gesellschaftsvertrag erforderlichen Zustimmungen einholt, so könnte diese, solange ihr die Einholung dieser Erklärungen nicht gelingt, ihren Schadensersatzanspruch nicht durchsetzen. Dies wäre mit den Grundsätzen von Treu und Glauben, die der Vorteilsausgleichung zugrunde liegen, nicht vereinbar (vgl. OLG I3, Urteil vom 25.01.2010, Az. 31 U 128/09). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Umfang der Klageabweisung betrifft lediglich einen Teil der Nebenforderung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und ZPO. III. Der Streitwert wird auf insgesamt 76.323,36 € festgesetzt (Klageantrag 1a): 29.750,-- €; 1b): 39.623,36 €; 1c): 5.950,-- €; Klageantrag 2): 1.000,-- €).