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Urteil

9 O 439/09 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2010:0413.9O439.09.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 19.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu bezahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 19.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts X vom 20.11.2007 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der N GmbH bestellt. Die N GmbH wurde am 12.04.1995 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet und am 24.05.1995 ins Handelsregister eingetragen. Die GmbH ist alleinige Komplementärgesellschafterin der C Eisen- und Blechwarenfabrik N GmbH & Co. KG, über deren Vermögen ebenfalls ein Insolvenzverfahren beantragt ist, und nicht mit einer Einlage an der Kommanditgesellschaft beteiligt. Die Geschäftsanteile der Kommanditgesellschaft sind vielmehr mit notarieller Urkunde vom 25.09.2001 in Höhe von 19.200 Euro an den Beklagten und in Höhe von 6.400 Euro an den Mitgesellschafter und Zeugen P übertragen worden. Die Parteien streiten darüber, ob die Gesellschaftseinlagen rechtswirksam eingezahlt wurden. Die Gründungsgesellschafter der GmbH waren der Zeuge P und Herr Dr. N2. Diese beiden Gesellschafter haben ihren Gesellschafterkonten der - vor der Umwandlung in eine KG existierenden - P & Dr. GmbH jeweils 25.000 DM entnommen. Diese Gelder sind am 12. und 13.04.1995 dem Konto der neuen GmbH gutgeschrieben worden. Alleinige Gesellschafter und Kommanditisten beider Gesellschaften waren im Jahr 1995 der Zeuge P und der mittlerweile verstorbene Dr. N. Der Kläger behauptet, das gutgeschriebene Stammkapital sei kurze Zeit nach dem 13.04.1995, spätestens innerhalb von einem Monat, darlehensweise wieder der KG zur Verfügung gestellt worden; jedenfalls sei nach den vorgelegten Unterlagen davon auszugehen, dass die Darlehensgewährung innerhalb von sechs Monaten nach den Einzahlungen erfolgt sei. Die Zahlungen seien auch dem Registergericht nicht angezeigt worden. Der Kläger hält demnach die Einzahlungen unter Berufung auf eine Entscheidung des BGH, Urteil vom 10.12.2007, Az. II ZR 180/06, für unwirksam, wenn die Zahlungen unmittelbar zum Zweck der Darlehensgewährung an die KG weitergeleitet werden und die GmbH Gesellschafter beherrschend an der KG als Kommanditisten beteiligt sind. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 19.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet, dass die eingezahlten Stammeinlagen innerhalb einer kurzen Zeit darlehensweise an die KG ausgezahlt worden seien. Er meint, aus dem von dem Kläger vorgelegten Schreiben der damaligen anwaltlichen Vertreter des Zeugen P vom 04.01.2008 gehe insbesondere ein derartiges Zeitmoment nicht hervor. Unabhängig davon erfülle ein Gesellschafter einer GmbH seine Einlagenverpflichtung, wenn die Einlage vollständig und uneingeschränkt in das Vermögen der Gesellschaft übergehen und zur freien Verfügung der Geschäftsführer der GmbH standen. Zudem sei dem Beklagten im Anteilskaufvertrag vom 25.09.2001 durch den dortigen § 7 Ziff. 1 zugesichert worden, dass das Stammkapital erbracht und nicht durch Rückzahlungen gemindert worden sei. Er ist zudem der Ansicht, die durch das MoMiG eingetretenen Änderungen der §§ 19 Abs. 4 und 5 H schlössen vorliegend einen Anspruch des Klägers aus. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Gerichtsakte verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen P. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2010 verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Der Kläger als Insolvenzverwalter der N GmbH hat einen Anspruch aus §§ 14, 19 GmbHG auf Einzahlung der Einlage gegen den Beklagten. Denn die von den Gründungsgesellschaftern geleisteten Zahlungen in Höhe von je 25.000 DM (=12.782,30 Euro) haben nicht die Verpflichtung der Gesellschafter zur Bareinlage erfüllt, da diese Zahlungen nicht endgültig der GmbH zur freien Verfügung standen. Das ist nämlich nach der gefestigten Rechtsprechung dann nicht der Fall, wenn die GmbH die Einlage umgehend als Darlehen an die von den Inferenten beherrschte KG weiterreicht, vgl. BGHZ 174, 370 = NZG 2008, 143; BGH NJW 2006, 509; BGHZ 165, 352, 356 = NJW 2006, 906, 907; BGHZ 174, 370 = NZG 2008, 143. So liegt der Fall hier. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von den Gründungsgesellschaftern der GmbH geleisteten Einlagen vom 12. und 13.04.1995 bereits am 20. und 26.04.1995 wieder vollständig der umzuwandelnden Barmer Eisen- und Blechwarenfabrik N H & Co. KG darlehensweise zurücküberwiesen wurden. Der Zeuge P hat glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass er aus den vorgefundenen Unterlagen die Daten der Rücküberweisungen vom 20. und 26. April 1995 entnehmen konnte. Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage hat die Kammer nicht. Demnach sind die Einlagezahlungen jedoch unter Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln durch Hin- und Herzahlen umgangen worden. Für eine solche Umgehung genügt, dass die Inferenten durch die Weiterleitung des Einlagebetrags bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mittelbar in gleicher Weise begünstigt werden, wie durch eine unmittelbare Leistung an sie selbst, was insbesondere bei der Leistung an ein von den Inferenten beherrschtes Unternehmen der Fall ist, vgl. BGHZ 125, 141, 144 = NJW 1994, 1477; BGHZ 153, 107, 111 = NZG 2003, 168 = NJW 2003, 825; BGHZ 170, 47, 53 = NZG 2007, 144. Von einer entsprechenden Vor-Absprache der Inferenten bei Begründung der Einlageschuld ist hier aufgrund des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der Weiterleitung der Einlagemittel, die etwa 8 bis 14 Tage nach Einlageeinzahlung erfolgte, auszugehen, vgl. BGHZ 152, 37 45 = NZG 2002, 3774; BGHZ 153, 107, 109 = NZG 2003, 168 = NJW 2003, 825. Letztlich haben sich die Gründungsgesellschafter durch das hier vorliegende Darlehensmodell die Aufbringung zusätzlicher Eigenmittel zur Anschubfinanzierung der Betriebs-Kommanditgesellschaft erspart, was bei verständiger wirtschaftlicher Betrachtung einer direkten Rückzahlung der Einlagemittel an den Inferenten zur Darlehensgewährung an die Kommanditgesellschaft gleichkommt. Daher hindert die insoweit unzulässige Verwendungsabsprache die Erfüllungswirkung der Bareinlage, so dass eine Barleistung zur freien Verfügung des Geschäftsführers der GmbH unter diesen Voraussetzungen nicht vorlag. 2. Der Beklagte ist auch nicht nach der seit dem 01.09.2009 durch das MoMiG in Kraft getretenen Neuregelung des § 19 Abs. 5 GmbHG von seiner Einlageverpflichtung befreit worden. Zwar ist gem. § 3 Abs. 4 EGGmbHG die Neuregelung der §§ 19 Abs. 4 und 5 GmbHG auch auf Einlageleistungen, die vor dem 1.11.2008 bewirkt worden sind, anwendbar. Jedoch liegen hier die besonderen Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbHG nicht vor. Denn nach dieser Vorschrift wäre der Beklagte nur dann von seiner Einlageverpflichtung befreit, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt wäre, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Vorliegend haben die Inferenten jedoch bezüglich der Darlehensabrede keinerlei gesonderte Vereinbarung getroffen. Der Zeuge P bekundete auf die Frage, ob das Darlehen jederzeit zurückgefordert hätte werden können, lediglich, dass bereits aufgrund der Personenidentität der Gesellschafter natürlich ein solcher Beschluss hätte gefasst werden können. Dass aber eine Vereinbarung der jederzeitigen Fälligkeit bzw. der Berechtigung einer jederzeitigen fristlosen Kündigung getroffen wurde, vermochte der Zeuge nicht zu bestätigen. Demnach ist zur Überzeugung der Kammer allenfalls ein unbefristeter Darlehensvertrag i.S.d. § 607 ff. BGB a.F. zustande gekommen, der nach § 609 Abs. 1, 2 BGB eine Kündigungsfrist – und damit Fälligstellungsfrist – von drei Monaten begründet hätte. Mithin lag kein jederzeit fällig werdender Darlehensrückzahlungsanspruch vor, der eine vollwertige Rückgewähr der Einlageleistung i.S.d. § 19 Abs. 5 GmbHG darstellen würde. Im Übrigen fehlt die nach § 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG erforderliche Offenlegung der vereinbarten darlehensweisen Rückgewähr gegenüber dem Registergericht, die nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung Wirksamkeitsvoraussetzung der Lockerungen des § 19 Abs. 5 Satz 1 GmbHG ist, vgl. BGH NZG 2009, 944 Rz 2; NJW 2009, 2375 Rz 16; auch Q GmbHR 2009, 505, 511; Bormann/Urlichs GmbR Sonderheft Oktober 2008, 37, 44; Bormann/Kauka/Ockelmann Kap 4 Rz 64. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 2 ZPO.