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Urteil

4 O 227/09 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2010:0326.4O227.09.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt an die Kläger als Gesamtgläubiger 28.824,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt an die Kläger als Gesamtgläubiger 28.824,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: I. Am 30.04.2004 beauftragte die Beklagte, vertreten durch ihren Ehemann Gerd T, die Kläger mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einer bankrechtlichen Streitigkeit gegen die D B, Q. Im Rahmen dieser Streitigkeit wurde die Beklagte von der D außerprozessual mit Schreiben vom 05.08.2004 (Bl.247 d.A) aufgefordert, ein Schuldanerkenntnis betreffend mehrere noch offene Forderungen der D gegen die Beklagte zu unterzeichnen. Auch sollte eine Nachbeurkundung hinsichtlich mehrerer im Schreiben aufgelisteter Grundschuldbestellungen erfolgen, wonach sich die Beklagte der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen sollte. Weder wurde das geforderte Schuldanerkenntnis abgegeben noch erfolgte eine Nachbeurkundung. Die Kläger führten mehrere Gespräche mit dem Ehemann der Beklagten, in denen der Sachverhalt für die Klage gegen die D ausgearbeitet, so wie das weitere Vorgehen besprochen wurde. Sodann wurde die Klageschrift vom 19.08.2004 beim Landgericht I eingereicht (Bl. 7–23 d.A.). Der Rechtsstreit wurde dort unter dem Aktenzeichen 10 O 118/04 geführt. Nach Eingang der Klageerwiderung und Widerklage der dortigen Beklagten (D) wurde ein weiterer umfassender Erwiderungsschriftsatz von 49 Seiten datiert auf den 30.11.2004 beim Landgericht I eingereicht, mit welchem die Klage erweitert wurde (Bl. 24 – 74 d.A.). Neben zahlreichen klage- und widerklageweise geltend gemachten Rechtsfragen ging es in dem Vorprozess auch um die Frage, ob die D wegen des Verstreichens der Frist einer ihr zur Sicherheit abgetretenen Kontrakterfüllungsbürgschaft verpflichtet sei, der Beklagten Schadenersatz zu leisten. Im Rahmen mehrerer Gespräche wurde die Beklagte, vertreten durch ihren Ehemann, von den Klägern darauf hingewiesen, dass insbesondere mit dem "Bürgschaftskomplex" ein nicht zu übersehendes Prozessrisiko verbunden sei. Dem Vorprozess lag in Bezug auf den "Bürgschaftskomplex" zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Die T2 GbR, bestehend aus den Gesellschaftern Hannelore und Andreas T, initiierte ein kreditfinanziertes Vorhaben. Hierzu schloss sie als Auftraggeberin am 15.07./12.08.96 mit der J Ingenieurbau GmbH & Co. KG (nachfolgend "J KG") als Auftragnehmerin einen Generalunternehmerwerkvertrag (Bl. 121 – 128 d.A.) über die Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit 24 Wohneinheiten und 37 Tiefgaragenstellplätzen auf dem Grundstück Am Langeloh 35 – 39, ####1 I2. In § 6 dieses Generalunternehmerwerkvertrages war geregelt, dass eine Gesamtfertigstellung bis zum 31.08.1997 erfolgen muss. § 4 des Generalunternehmerwerkvertrages sah eine Vergütung der J KG in Höhe von 3.860.496,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 15 %, also in einer Gesamthöhe von 4.439.570,40 DM vor. Darauf wurden Teilzahlungen der Beklagten in Höhe von 3.575.000,00 DM an die J KG geleistet (vgl. Tabelle gemäß Bl. 238 d.A.). Zum vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt am 31.08.1997 waren wesentliche Teile des Werkes nicht fertiggestellt. Auf Grund dessen musste die Beklagte anstatt des noch offenen Differenzbetrages in Höhe von 864.570,40 DM, weitere 1.407.080,19 DM zur Fertigstellung des Bauwerks aufwenden. Die Mehrkosten wegen verspäteter Fertigstellung des Werkes betrugen somit 542.509,79 DM. In § 11 Abs. 1 des Generalunternehmerwerkvertrages wurde zudem die Stellung einer Kontrakterfüllungsbürgschaft in Höhe von 400.000,00 DM durch die J KG zugunsten der T GbR vereinbart. Diese Kontrakterfüllungsbürgschaft in Höhe von 400.000,00 DM (Nr. 320 61 96 ####2) übernahm die C B AG gegenüber der T GbR in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern mit Erklärung vom 11.07.1996 (Bl. 129 d.A.), Die Bürgschaftsverpflichtung war auf den gemäß § 6 des Generalunternehmerwerkvertrages vereinbarten Gesamtfertigstellungszeitpunkt, den 31.08.1997, befristet. Daneben schloss die Beklagte für T2 GbR zum Zwecke der Baufinanzierung des obigen Bauvorhabens mit der D B, Filiale Q, einen Darlehensvertrag über 4.500.000,00 DM (Nr. ######) ab (Bl. 130 – 139 d.A.). T2 GbR verpflichtete sich, die Rechte und Ansprüche aus der zuvor beschriebenen Vertragserfüllungsbürgschaft an die D B als Sicherheit abzutreten (Ziffer 3 der "Sicherheiten" der Kreditbestätigung, Bl. 133 d.A.). Mit Abtretungserklärung vom 19.11.1996 (Bl. 191 – 192 d.A.) trat T2 GbR zur Sicherung der Darlehensforderung die ihr aus der Kontrakterfüllungsbürgschaft zustehenden Rechte und Ansprüche an die D B ab. In Ziffer 3 der Abtretungserklärung (Bl. 191 d.A.) heißt es unter anderem: "3.) Übertragung weiterer Rechte und Sicherheiten Mit der abgetretenen Forderung gehen die Rechte aus den zugrundeliegenden Rechtsgeschäften auf die Bank über." Mit Schreiben vom 04.11.1996 (Bl. 193 d.A.) bat die D B die J KG, die nach dem Generalunternehmerwerkvertrag zu stellende Kontrakterfüllungsbürgschaft direkt an sie zu übersenden, was auch geschah. Mit Schreiben vom 19.11.1996 (Bl. 194 d.A.) informierte die D die Beklagte hierüber und übersandte ihr gleichzeitig eine Kopie der Bürgschaftsurkunde. Anfang September 1997 erlosch sodann die zeitlich befristete Kontrakterfüllungsbürgschaft, weil die D den 31.08.1997 verstreichen ließ, ohne die Bürgschaft in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte, vertreten durch ihren Ehemann Gerd T, hatte bis Februar 1998 keine Kenntnis davon, dass die Bürgschaft bereits verfristet war. Aufgrund des Erlöschens der Kontrakterfüllungsbürgschaft war es der T GbR nicht mehr möglich, die 400.000,00 DM wegen der Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch die J KG von der Bürgin einzufordern. Die Darlehensforderung der D zur Baufinanzierung in Höhe von 4,5 Mio. DM wurde am 02.10.1998 vollständig abgelöst. Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen wird ergänzend Bezug genommen auf die Schriftsätze der Kläger im Vorverfahren (Bl. 7 – 74 d.A.). Hervorzuheben ist, dass seitens der Kläger kein Vortrag bezüglich einer möglichen Unwirksamkeit der Abtretung der Bürgschaft als Sicherheit an die D erfolgte und daher auch keine daraus resultierenden Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die D im Vorprozess geltend gemacht wurden. Der Termin zur mündlichen Verhandlung im Vorprozess vor dem Landgericht I 10 O 118/04 am 10.04.2005 wurde durch die Kläger für die Beklagte wahrgenommen. Die angekündigten Anträge wurden gestellt. Nach Abschluss des Rechtsstreits in der ersten Instanz, welche mit einer Klageabweisung endete, stellten die Kläger der Beklagten die bisher entstandenen Rechtsanwaltsgebühren mit Kostenrechnung vom 16.06.2005 (Bl. 80 d.A.) über 28.824,30 € in Rechnung. Der dort zugrunde gelegte Gegenstandswert (2.756.240,64 €) basierte auf dem mit Streitwertbeschluss des Landgerichts I vom 10.05.2005 (Bl. 82 d.A.) festgesetzten Streitwert, welcher nicht mit einer Streitwertbeschwerde angegriffen wurde. Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts I vom 12.05.2005 legte die Beklagte erfolglos Berufung zum Oberlandesgericht I3 ein. Die Berufung (OLG I3 5 U 78/05) und später auch die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision blieben letztlich ohne Erfolg. Sowohl in der Berufungsinstanz als auch im Nichtzulassungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof wurde die Beklagte von einer anderen Rechtsanwaltskanzlei, d. h. nicht von den Klägern vertreten. Auch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Berufungsinstanz vertieften die Frage, ob die Abtretung der Rechte aus der Kontrakterfüllungsbürgschaft als unwirksam zu qualifizieren sei, nicht weiter, obwohl der Themenkomplex zwischen ihnen und Herrn T erörtert wurde. Das Oberlandesgericht I3 ging im Berufungsurteil vom 16.02.2006, Az. 5 U 78/05, von einer wirksamen Abtretung aus. Der Bundesgerichtshof hingegen wies in dem Beschluss vom 10.07.2007, Az. XI ZR ##06, ohne nähere Begründung darauf hin, dass von einer unwirksamen isolierten Abtretung der Kontrakterfüllungsbürgschaft auszugehen sei. Die Kläger forderten die Beklagte mehrfach zur Begleichung ihrer Kostenrechnung für die Vertretung im obigen Verfahren auf. Die Kostenrechnung wurde bis heute nicht beglichen. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 28.824,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2006 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt sie, die Kläger zu verurteilen, an die Beklagte Schadensersatz wegen Beratungspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe eines Teilbetrages von 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 6,2 % seit dem 31.08.1997 bis zum 21.03.2002 und in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2002, und weiteren Schadensersatz wegen Beratungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Vertretung aus gekündigter Geschäftsbeziehung in Höhe eines Teilbetrages in Höhe von 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2009 zu zahlen. Die Kläger beantragen, die Widerklage abzuweisen. Zunächst hat die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung erklärt mit behaupteten Schadenersatzansprüchen aus einer Vertragsverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrages sowie mit Ansprüchen, die ihr aufgrund der Nichtdurchsetzung der im Zusammenhang mit der Vertragserfüllungsbürgschaft entstandenen Schäden entstanden seien. In der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2010 hat die Beklagte klargestellt, dass die Gegenansprüche nunmehr im Wege der Hauptaufrechnung geltend gemacht werden. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Kläger in folgenden Bereichen die ihnen aus dem Anwaltsvertrag obliegenden Pflichten verletzt hätten: Beratung im Zusammenhang mit der Kontraktsicherungsbürgschaft: Zunächst hätten es die Kläger pflichtwidrig unterlassen geltend zu machen, dass die angeblich isolierte Abtretung der Kontraktsicherungsbürgschaft wegen § 399 BGB unwirksam gewesen sei. Ferner hätten die Kläger es im Vorprozess versäumt vorzutragen, dass der Beklagten aufgrund der unwirksamen Abtretung der Vertragserfüllungsbürgschaft ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 400.000,00 DM zustehe. Zudem hätte seitens der Kläger im Vorprozess vorgetragen werden müssen, dass die D mit der Bedingung der Abtretung der Vertragserfüllungsbürgschaft als Auszahlungsvoraussetzung ihre Verpflichtung zur Auszahlung der Darlehensvaluta aus dem bereits abgeschlossenen Darlehensvertrag verletzt habe. Darüberhinaus hätte seitens der Kläger vorgetragen werden müssen, dass die Beklagte vom Eintritt des Bürgschaftsfalles Kenntnis gehabt habe und bei Nichtabtretung die Rechte aus der Bürgschaft vor Ablauf des 31.08.1997 geltend gemacht hätte. Die Kläger hätten ferner vortragen müssen, dass T2 GbR die Rechte aus der Vertragserfüllungsbürgschaft nur deshalb nicht selbst gegenüber der Bürgin geltend gemacht habe, weil sie davon ausgegangen sei, dass die D ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung der ihr gewährten Sicherheiten erfülle. Vorprozessuale Beratung: Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Kläger ihr den Rat hätten erteilen müssen, das mit Schreiben der D vom 05.08.2004 angeforderte Schuldanerkenntnis abzugeben. Diesem Rat wäre sie gefolgt. Hierdurch wäre ihr eine Verurteilung in beiden Instanzen und die damit verbundenen Verfahrenskosten erspart geblieben. Allgemeine Prozessführung: Die Beklagte ist desweiteren der Ansicht, dass auch eine falsche Beratung vorgelegen habe, soweit weitere Schadenspositionen im Vorprozess bestritten worden seien. Die Entstehung diesbezüglicher Verfahrenskosten beruhe ebenfalls auf einer Pflichtverletzung. Zudem läge eine Pflichtverletzung vor, da die Klage so wie die Widerklage aus den im Urteil des Oberlandesgerichts I3 genannten Gründen (entgegenstehende materielle Rechtslage, Unschlüssigkeit, unzureichender Rechtsvortrag) keinen Erfolg gehabt hätte. Schließlich sei eine weitere Pflichtverletzung darin zu sehen, dass gegen die Streitwertfestsetzung auf 2.756.204,64 € keine Streitwertbeschwerde eingelegt worden sei. Aufgrund dieser Pflichtverletzungen der Kläger seien ihr diverse Schäden entstanden. Hinsichtlich der mit der Widerklage geltend gemachten Forderungen erheben die Kläger die Einrede der Verjährung. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist mit Ausnahme eines Teils der Zinsansprüche begründet. Die zulässigen Widerklage ist unbegründet. 1. Zur Klage Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Anwaltshonorar in Höhe von 28.824,03 € gemäß §§ 675, 611, 612, 632 BGB. Der Anspruch der Kläger auf Zahlung einer üblichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist entstanden. Die Parteien haben am 30.04.2004 einen Anwaltsvertrag geschlossen. Dieser ist als Dienstvertrag (§ 611 BGB) mit dem Inhalt einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung gemäß § 675 BGB zu qualifizieren. Die von den Klägern in Rechnung gestellte Vergütung ist auch korrekt berechnet. Die Gebühren des Rechtsanwaltes werden - sofern wie hier keine Honorarvereinbarung getroffen worden ist - nach den Regelungen des RVG berechnet und zwar gemäß §§ 2,13 RVG grundsätzlich nach dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit (Gegenstandswert) bestimmt. Vorliegend haben die Kläger den mit Streitwertbeschluss vom 10.05.2005 (Bl. 82 d.A.) festgesetzten Streitwert i.H.v. 2.756.240,64 € ihrer Gebührenberechnung zugrunde gelegt. Sie haben nach außergerichtlicher Beratung, Einreichung umfangreicher Schriftsätze und Wahrnehmung des Verhandlungstermins eine 1,3 Verfahrensgebühr sowie eine 1,2 Terminsgebühr nebst Pauschalen und Kopierkosten abgerechnet. Hierzu waren sie gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. 3100, 3104, 7000, 7004 VV RVG berechtigt. Der Anspruch auf Zahlung der Anwaltsgebühren ist nicht durch die erklärte Aufrechnung der Beklagten untergegangen. Der Beklagten steht keine Gegenforderung gegen die Kläger wegen einer fehlerhaften Beratung in dem Vorverfahren Landgericht I 10 O 118/04 aus § 280 Abs. 1 BGB zu, denn die Kläger haben keine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag verletzt. Ihnen ist weder in Bezug auf die Beratung im Zusammenhang mit der Kontraktsicherungsbürgschaft (dazu unter a) noch in Bezug auf die vorprozessuale Beratung (dazu unter b) oder in Bezug auf die allgemeine Prozessführung (dazu unter c) ein Beratungsfehler unterlaufen. a) Beratung im Zusammenhang mit der Kontraktsicherungsbürgschaft Die Kläger haben es nicht pflichtwidrig unterlassen geltend zu machen, dass die isolierte Abtretung der Kontraktsicherungsbürgschaft an die D wegen § 399 BGB unwirksam gewesen sei. Eine unzulässige isolierte Abtretung der Kontraktsicherungsbürgschaft liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor. Aus Ziffer 3. der Abtretungserklärung (Bl. 191 d.A.) geht hervor, "dass mit der abgetretenen Forderung die Rechte aus den zugrundeliegenden Rechtsgeschäften auf die Bank übergehen". Vorliegend gingen demnach laut Abtretungsvertrag die Rechte aus dem Generalunternehmerwerkvertrag vom 15.07./12.08.1996 (B. 121 - 128 d.A.) mit der Abtretung der Kontrakterfüllungsbürgschaft auf die D über. Anhaltspunkte dafür, dass diese vertragliche Regelung von den Parteien des Abtretungsvertrages abbedungen wurde bestehen nicht. Insbesondere spricht die Aufzählung auf Blatt 2 der Kreditbestätigung (Bl. 196 d.A.) nicht dagegen. Dort werden lediglich die von der Beklagten an die D zu übertragenden Sicherheiten stichwortartig aufgezählt. Der Umfang der Abtretung bzw. der abgetretenen Rechte geht hingegen aus der Abtretungserklärung vom 19.11.2006 (Bl. 191,192 d.A.) hervor. Schon aufgrund dieser klaren vertraglichen Regelung bestanden für die Kläger keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen isolierten Abtretung der Kontrakterfüllungsbürgschaft, welche sie zu einer entsprechenden Beratung hätten bewegen müssen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus der Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshof vom 10.Juli 2007 – XI ZR ##/06. Zum einen werden in dem genannten Beschluss keine Gründe aufgeführt, weshalb ein Rückschluss auf die nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bestehende Unwirksamkeit der Abtretung der Kontraktsicherungsbürgschaft gezogen wird. Zum anderen wird in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nicht näher dargelegt, warum hier eine isolierte Abtretung der Rechte aus einer Bürgschaft vorliegen soll. Es wird insoweit allein auf die Entscheidung des BGH vom 19.09.1991 – IX ZR 296/90 verwiesen (BGHZ 115, 177,183 = BGH NJW 1991, 3025 ff.) Im Leitsatz 2 dieser Entscheidung ist ausgeführt, dass die Abtretung der Rechte aus der Bürgschaft ohne die Hauptforderung unwirksam ist. In den Entscheidungsgründen wird dies mit der Akzessorietät der Bürgschaft näher begründet. Nach der Formulierung in der hier verwendeten Abtretungserklärung gehen mit den abgetretenen Forderungen auch die Rechte aus dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft auf die Bank über. Eine isolierte den Grundsätzen der Akzessorietät der Bürgschaft zuwiderlaufende Abtretung ist nach der Auffassung der Kammer deshalb hier nicht gegeben. Überdies kann aus der Tatsache, dass die Beklagte weiterhin ihre Rechte und Pflichten aus dem Generalunternehmervertrag "vor Ort" wahrnahm (wie z.B. die Mitwirkung bei Entscheidungen hinsichtlich der Erstellung des Mehrfamilienhauses oder die Beobachtung der Bauarbeiten) nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die Rechte aus dem Generalunternehmervertrag nicht zusammen mit der Bürgschaft an die D übertragen wurden. Denn in Fällen wie dem vorliegenden ist es nicht unüblich, dass der Abtretende weiterhin (mit stillschweigend erteilter Vollmacht des Sicherungsgebers) die Geschäfte vor Ort wahrnimmt. Zudem vermag die Frage, ob die Übertragung einer Sicherheit günstig bzw. sinnvoll für den Sicherungsnehmer ist, nichts an einer klaren Regelung hinsichtlich des Umfangs der Abtretung zu ändern. Mangels Vorliegen einer isolierten Abtretung haben es die Kläger es im Vorprozess daher nicht pflichtwidrig versäumt vorzutragen, der Beklagten stehe aufgrund unwirksamer Abtretung der Vertragserfüllungsbürgschaft ein Schadenersatzanspruch i.H.v. DM 400.000 zu. Nach Auffassung der Kammer mussten die Kläger im Vorprozess auch nicht vortragen, dass die D mit der Bedingung der Abtretung der Vertragserfüllungsbürgschaft als Auszahlungsvoraussetzung ihre Verpflichtung zur Auszahlung der Darlehensvaluta aus dem bereits abgeschlossenen Darlehensvertrag verletzt habe. Auch insoweit scheidet eine Falschberatung aus, denn die Vereinbarung die Auszahlung des Darlehensbetrages von der aufschiebenden Bedingung der Abtretung der Kontrakterfüllungsbürgschaft abhängig zu machen, war rechtmäßig. Die Bestellung einer Sicherheit im Rahmen eines Darlehensvertrags ist üblich und zudem nur sinnvoll, wenn eine Auszahlung des Darlehens erst dann erfolgt, wenn in entsprechender Höhe Sicherheiten vorhanden sind. Ansonsten würde der Darlehensgeber regelmäßig Gefahr laufen, dass er trotz vorheriger Auszahlung der Darlehenssumme keine Sicherheiten vom Darlehensnehmer erhält und damit das volle Insolvenzrisiko trägt, gegen welches er sich gerade absichern will. Vorliegend geht aus der Kreditbestätigung (Bl. 132 d.A.) hervor, dass die "Ordnung der Sicherheiten…" zur Voraussetzung für eine Teilauszahlung als Privatkredit oder Barvorschuss gemacht wurde. Ob mit der "Ordnung" bereits eine Abtretung der Rechte aus der Vertragserfüllungsbürgschaft gemeint ist oder aber nur vorbereitende Maßnahmen zur Abtretung, kann vorliegend dahinstehen, da selbst die Vereinbarung der aufschiebenden Bedingung der Abtretung rechtmäßig gewesen wäre. Die D hat die Auszahlung des Darlehens wegen der Wirksamkeit der Abtretung der Kontrakterfüllungsbürgschaft nicht an eine unwirksame Bedingung geknüpft. Die Vereinbarung einer aufschiebender Bedingungen ist im Rahmen der Vertragsfreiheit zudem möglich und wurde von der Beklagten durch Abschluss des Darlehensvertrages auch akzeptiert. Die Kläger haben zu Recht im Vorprozess nicht vorgetragen, dass die Beklagte vom Eintritt des Bürgschaftsfalles Kenntnis hatte und die Rechte aus der Bürgschaft bei Nichtabtretung vor Ablauf des 31.08.1997 geltend gemacht hätte (Bl. 24). Eine diesbezüglich Pflichtverletzung der Kläger scheidet aus, weil ein derartiger Vortrag im Widerspruch zu dem Vortrag der Beklagten im Vorprozess (vgl. Bl. 146 d.A, Ziff. 10) gestanden hätte. Es wurde nicht von der Beklagten dargelegt, dass der dortige Vortrag der Kläger unrichtig gewesen wäre oder nicht auf Basis der den Klägern seitens der Beklagten mitgeteilten Informationen erfolgt sei. Die Kläger haben es ferner nicht pflichtwidrig unterlassen vorzutragen, dass T2 GbR die Rechte aus der Vertragserfüllungsbürgschaft nur deshalb nicht selbst gegenüber der Bürgin geltend gemacht habe, weil sie davon ausgegangen sei, dass die D ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung der ihr gewährten Sicherheiten erfülle. Auch diesbezüglich ist eine Falschberatung durch die Kläger ist zu verneinen. Im Berufungsurteil des Oberlandesgerichts I3 vom 16.02.2006 wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Nichtverlängerung der Bürgschaft durch die D keine Pflichtverletzung darstellte. In diesem Zusammenhang wurde hervorgehoben, dass die Beklagte aufgrund der Übersendung einer Kopie der Bürgschaftsurkunde selber von der Befristung Kenntnis hatte – oder zumindest gehabt haben müsste - und daher in eigenem Interesse für den Erhalt bzw. die Verlängerung der Bürgschaft hätte T4 tragen müssen (OLG I3, Urteil vom 16.02.2006. Az. 5 U 78/05, Rn107 f. – zitiert nach juris). Zudem hätte ein derartiger Vortrag auch im Widerspruch zu dem Vortrag der Beklagten im Vorprozess (vgl. Bl. 146 d.A, Ziff. 10) gestanden. Dort ist vorgetragen worden, dass die Beklagte – trotz vorheriger Übersendung der Bürgschaftsurkunde - im Februar 1998 gerade noch keine Kenntnis von der Verfristung der Bürgschaft hatte. b) Vorprozessuale Beratung Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, warum die Kläger den Rechtsrat zur Abgabe des mit Schreiben vom 05.08.2004 (Bl. 247 d.A.) angeforderten Schuldanerkenntnisses hätten erteilen müssen und inwieweit die in diesem Schreiben aufgezählten Forderungen eine Rolle in dem Vorprozess gespielt haben. Mangels substantiiertem Vortrag ist eine diesbezügliche Pflichtverletzung der Kläger zu verneinen. Soweit die Beklagte in dem nach Ablauf der gesetzten Frist (15.03.2010) eingereichten Schriftsatz vom 22.03.2010 – bei Gericht am selben Tage eingegangen – zu dem Hinweis der Kammer auf die fehlende Substantiiertheit des bisherigen Vorbringens umfangreich und unter Beweisantritt Stellung bezogen hat (Seite 11 ff. des genannten Schriftsatzes) war dieses neue Vorbringen gemäß § 296 Abs. 1 und 2 ZPO wegen Verspätung zurückzuweisen. Die Kammer hat den Hinweis zusammen mit dem Protokoll als Anlage an die Beklagtenseite übersandt. Das Verhandlungsprotokoll liegt den Beklagtenvertretern auch seit dem 11.02.2010 oder spätestens 12.02.2010 vor. Auf die entsprechende Bitte der Beklagtenvertreter noch bis einschließlich 20.03.2010 ergänzend vortragen zu dürfen, ist vom Vorsitzenden mit Verfügung vom 08.03.2010 ergänzender Vortrag bis einschließlich 15.03.2010 (12.00 Uhr) zugelassen worden. Weder innerhalb dieser Frist noch innerhalb des zunächst selbst beantragten Zeitraumes bis zum 20.03.2010 ist der umfangreiche 23-seitige Schriftsatz zur Akte gelangt. Dies war erst am 22.03.2010 und damit drei Tage vor dem lange anberaumten Verkündungstermin der Fall. Zu diesem Zeitpunkt lag der Urteilsentwurf der Berichterstatterin, die in der Zeit vom 22. bis 24.3.2010 tagungsbedingt abwesend war, bereits unterschriftsreif vor. Die verspätete Einreichung des Schriftsatzes ist auch nicht genügend entschuldigt. Die Berücksichtigung dieses Vorbringens und der Beweisantritte hätte zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt. Die Kläger haben in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 26.02.2010 das (noch nicht hinreichend substantiierte) Vorbringen der Beklagten bestritten und insoweit gegenbeweislich die Vernehmung des Zeugen T3 angeboten. Die Beklagte hat sich neben der beweismäßigen Verwertung der Akten des Vorprozesses auch auf das Zeugnis ihres Ehemannes bezogen. Die im Falle der Zulassung dieses Vortrages durchzuführende Beweisaufnahme hätte die Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins erfordert. c) Allgemeine Prozessführung Desweiteren hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen eine Falschberatung wegen des Bestreitens weiterer Schadenspositionen im Vorprozess vorgelegen haben soll. Die Beklagte hat lediglich die allgemeine Behauptung aufgestellt, es sei aufgrund des Bestreitens weiterer Schadenspositionen zu weiteren Verfahrenskosten gekommen und allgemein behauptet, dass die Klageforderungen der Beklagten sowie die Verteidigung gegen die Widerklage, soweit sie Teilansprüche (Saldo aus der Geschäftsbeziehung und Zahlungsgarantie) betrafen, aus den im oberlandesgerichtlichen Urteil aufgeführten Gründen keinen Erfolg gehabt hätten. Konkrete Gründe, aus denen sich eine Pflichtverletzung der Kläger ergeben soll, wurden nicht angeführt. Ein derart allgemeiner und substanzarmer Vortrag ist nicht ausreichend, um das Vorliegen einer Pflichtverletzung der Kläger darzulegen. Insbesondere genügt die Tatsache des Prozessverlustes an sich nicht, um eine Pflichtverletzung zu begründen, da ein Rechtsanwalt gerade keinen Prozesserfolg schuldet. Desgleichen stellt es nach der Überzeugung der Kammer keine Pflichtverletzung der Kläger dar, dass diese keine Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes auf 2.756.240,64 € eingelegt haben, denn die Anwendbarkeit der von der Beklagten angeführten (Ausnahme-) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 6 ZPO (BVerfG, Beschluss vom 16. 11. 1999 - 1 BvR 1821/94, NJW-RR 2000, 946) ist zu verneinen. Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts soll in Fällen, in denen der wirtschaftliche Wert der Angelegenheit erheblich hinter dem Betrag von Sicherungshypotheken zurückbleibt, der Streitwert aus Gründen des Justizgewährungsanspruches reduziert werden. Die Beklagte hat hier jedoch, anders als in der zitierten Entscheidung, nicht nur die Löschung von Sicherheiten verlangt, sondern vielmehr die Abtretung der der D gewährten Sicherheiten. Zudem stand hier, anders als in dem zitierten Fall, daneben auch noch die Tilgung der Sicherheiten an sich im Streit. Mithin kann die zuvor genannte Rechtsprechung nicht auf den hier in Rede stehenden Rechtsstreit übertragen werden. 2. Zur Widerklage Der Beklagten stehen keine Schadenersatzansprüche wegen Beratungspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe eines Teilbetrages von 1.000,00 € zu. Wie bereits im Rahmen der Aufrechnung im einzelnen dargelegt, lagen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllungsbürgschaft keine Beratungsfehler seitens der Kläger vor. Ebenso steht der Beklagten kein Schadenersatzanspruch wegen Beratungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Vertretung aus gekündigter Geschäftsbeziehung in Höhe eines Teilbetrages von 1.000,00 € zu. Wie bereits im Rahmen der Aufrechnung erörtert, wurden die Gründe für das Vorliegen einer solchen Pflichtverletzung nicht substantiiert von der Beklagten dargelegt. II. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288,291 BGB. Den Klägern steht lediglich ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen zu, also seit dem 02.07.2009. Sie haben nicht dargelegt, aus welchen Gründen ihnen bereits Zinsen auf die Klageforderung seit dem 17.04.2006 zustehen sollen. Trotz entsprechenden Hinweises im Verhandlungstermin vom 28.01.2010 ist dazu kein weiterer Sachvortrag erfolgt. Hinsichtlich der Zinsmehrforderung war die Klage daher abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Kläger war geringfügig und hat als Nebenforderung i.S.d. § 4 ZPO, § 43 GKG keine besonderen Kosten ausgelöst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird gemäß § 45 Abs.1 Satz 1 GKG auf 30.824,03 € festgesetzt (Klage: 28.824,03 €; Widerklage: 2.000 €).