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Urteil

8 O 260/08

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGHA:2009:0318.8O260.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor E Klage wird abgewiesen. E Kosten des Rechtsstreits trägt E Klägerin. Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll-streckbar. 1 Tatbestand 2 E Parteien streiten sich um Schadensersatzansprüche aus einem Steuerberatervertrag. 3 E Klägerin lebt seit 1994 in Großbritannien und hat dort einen Wohnsitz. Im Jahr 1998 hatte sie daneben auch noch einen Wohnsitz in Deutschland. E Klägerin hielt eine atypische stille Unterbeteiligung an der von ihrer Mutter, Frau I, gehaltenen Kommanditbeteiligung an der G KG. 4 Der Beklagte war in der S, E als GbR organisiert war, als Steuerberater tätig. E GbR wurde von der Klägerin mit der steuerrechtlichen Beratung beauftragt. Im Jahr 1999 beriet Dr. L E Klägerin ebenfalls in Steuerfragen. Der Umfang der Beratung ist zwischen den Parteien streitig. 5 Im Jahr 1998 veräußerte E Hauptbeteiligte ihren Kommanditanteil. Der Klägerin floss im Zuge dessen ein Veräußerungsgewinn von 39.247.425,68 DM zu. In einem Feststellungsbescheid vom 20.03.2000 wurde der Veräußerungsgewinn voll als steuerbares Vermögen angesetzt. Eine Betriebsprüfung des Finanzamtes kam mit Bescheid vom 05.12.2001 ebenfalls zu dem gleichen Ergebnis. Am 20.06.2002 erging ein Bescheid über E einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der G KG. Darin wurde der Unterbeteiligung der Klägerin ein Gewinn von 39.247.425,68 DM zugerechnet und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgegeben. Der Beklagte legte gegen den Bescheid keinen Einspruch ein und leitete den Bescheid weder an E Klägerin noch an Dr. L weiter. Der Bescheid wurde am 23.07.2002 rechtskräftig. Im Herbst 2002 meldete sich E Klägerin telefonisch bei dem Beklagten und fragte nach der Einlegung des Einspruch gegen den Bescheid. Der Beklagte schrieb daraufhin am 23.10.2002 das Finanzamt an und machte eine unwirksame Zustellung geltend. E Parteien sprachen über E streitige Angelegenheit erst wieder, als E Klägerin im Frühjahr 2008 Regeressansprüche anmeldete. 6 Der Beklagte hat E Klägerin nicht über einen Schadensersatzanspruch gegen ihn wegen der Versäumung der Einlegung eines Rechtsmittels aufgeklärt. 7 E Klägerin behauptet, Dr. L sei nur gutachterlich tätig geworden und nur hinsichtlich der Frage der steuerrechtlichen Behandlung des Veräußerungsgewinns. E Prüfungsaufträge wären beim Beklagten verblieben. Weiter behauptet E Klägerin, der Beklagte habe gewusst, dass sie gegen E Gewinnfeststellung vorgehen wollte. Schließlich behauptet E Klägerin, E Einspruchseinlegung gegen den Bescheid vom 20.06.2002 hätte zu einer Abänderung der Einkommenssteuer zugunsten der Klägerin geführt. Der Veräußerungsgewinn sei in Großbritannien nicht steuerbar, daher sei ihr der volle Schaden in Höhe von 10 Mio. € entstanden. 8 E Klägerin ist der Ansicht, dass der Veräußerungsgewinn entsprechend der neuen Rechtsprechung des BFH nicht in Deutschland zu versteuern gewesen sei. Außerdem sei E Verjährung hinsichtlich des Sekundäranspruchs nicht eingetreten. 9 Mit der am 02.08.2008 zugestellten Klage beantragt E Klägerin, 10 den Beklagten zu verurteilen, an E Klägerin 5 Millionen € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 E Klage abzuweisen. 13 Er behauptet, Dr. L habe E Klägerin steuerrechtlich umfassend vertreten. E Sozietät sollte lediglich als Bote gegenüber dem Finanzamt dienen. 14 Der Beklagte vertritt E Auffassung, auch nach neuer BFH-Rechtsprechung sei der Veräußerungsgewinn der Klägerin in Deutschland zu versteuern gewesen. Daher sei ein Einspruch gegen den Bescheid vom 20.06.2002 aussichtslos gewesen. 15 Der Beklagte ist weiter der Ansicht, der Bescheid vom 20.06.2002 sei ein Änderungsbescheid zu dem Grundlagenbescheid vom 20.03.2000. Daher sei hinsichtlich der Verjährung auf diesen anzustellen, so dass der Anspruch der Klägerin verjährt sei. E Sekundärhaftung greife nur dann ein, wenn der Steuerberater zeitlich nach der Pflichtverletzung in unverjährter Zeit noch Veranlassung gehabt hätte, seine Fehler zu erkennen, da es sonst an einer vorwerfbaren (neuen) Pflichtverletzung fehle. Außerdem setze E Sekundärhaftung keine neue Verjährungsfrist in Gang, wenn wie hier, E Klägerin nicht belehrungsbedürftig sei. Auch seien der Klägerin gemäß § 166 BGB E Kenntnisse des Dr. L zuzurechnen. Schließlich sei auch nach Klägervortrag der Anspruch verjährt, da E persönliche Haftung des Beklagten erst in der Replik vom 12.12.2008 angesprochen worden sei und daher diese, und nicht E Klage, E Verjährung hemmen könne. 16 Entscheidungsgründe 17 E zulässige Klage ist unbegründet. 18 Ein möglicher Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gemäß § 128 HGB analog iVm § 280 I BGB ist verjährt. 19 Der Primärschadensersatzanspruch aus dem Steuerberatervertrag mit der S GbR ist verjährt. E Verjährung richtet sich nach § 68 StBerG a. F.. Dieser ist gemäß Art. 229 § 6 EGBGB dann anzuwenden, wenn der Anspruch vor dem 14.12.2004 entstanden ist (Anm. von Meixner und Dr. T zum Beschluss des BGH vom 17.07.2008 – IX ZR 174/05, DStR 2009, 134, 134). Der Anspruch ist vor dem 14.12.2004 entstanden. 20 Der Kläger ist der Auffassung, dass der Anspruch mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 20.06.2002 entstanden ist. Der Beklagte vertritt E Auffassung, dass der Feststellungsbescheid vom 23.03.2000 maßgeblich sei. Zumindest entsteht der Anspruch und beginnt daher E Verjährung, wenn der Steuerberater versäumt, Einspruch gegen einen Bescheid einzulegen und dieser rechtskräftig wird (BGH Urteil vom 20.06.1996 – IX ZR 100/05, NJW-RR 1997, 50, 51). E Verjährung begann mit der am 23.07.2002 unstreitig eingetretenen Rechtskraft des Bescheids vom 20.06.2002 und endete am 25.07.2005, da der 23.07.2005 ein Samstag und daher gemäß § 193 BGB der erste folgende Werktag maßgeblich ist. 21 Ob E Verjährung bereits zu einem früheren Zeitpunkt begonnen hat, kann dahinstehen, da der Primäranspruch zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 02.08.2008 in jedem Fall verjährt ist und wie im nachfolgenden dargestellt eine Sekundärhaftung in diesem Zeitraum nicht eingetreten ist. 22 E Sekundärhaftung und damit E Verlängerung der Verjährungsfrist ist vorliegend nicht gegeben. Tritt der Fall einer Sekundärhaftung innerhalb der noch laufenden Verjährungsdauer des Primäranspruchs ein, verlängert sich E Verjährung um 3 Jahre (BGH Urteil vom 20.06.1996 – IX ZR 100/05, NJW-RR 1997, 50, 53). 23 Vorliegend ist E Sekundärhaftung aber nicht eingetreten. 24 Nach alter Rechtsprechung hatte der Steuerberater E Pflicht, den Mandanten auf E Möglichkeit der Regeresshaftung und der Verjährung desselben hinzuweisen, wenn sich während des Mandats begründeter Anlass zur Überprüfung seiner Tätigkeit ergab, und er erkannte oder erkennen musste, dass er durch einen Fehler dem Mandanten Schaden zugefügt hat (BGH v. 4. 4. 1991, IX ZR 215/90, DStR 1991, 1329). Nach neuer Rechtsprechung des BGH ist für den Eintritt der Sekundärhaftung erforderlich, dass der Steuerberater eine weitere, eine zusätzliche Pflichtverletzung begeht (BGH Urteil vom 14.07.2005 – IX ZR 284/01, NJOZ 2005, 4031, 4033 = WM 2005 2106, 2107 = BB 2005, 2491). Eine Perpetuierung einer fehlerhaften Erklärungspraxis begründet keinen Sekundäranspruch (BGH Urteil vom 16.10.2008 – IX ZR 135/07, NJW 2009, 685, 686; BGH Beschluss vom 17.07.2008 – IX ZR 174/05, DStR 2009, 134, 134 = DstRE 2009, 251). Der Beklagte hat auch nach Klägervortrag keine neue Pflichtverletzung begangen. Es liegen neben der vom Kläger behaupteten Versäumung der Einspruchseinlegung, E möglicherweise eine Primärhaftung begründen könnte, keine weiteren, von dieser Pflichtverletzung unabhängigen Umstände vor, E dem Beklagten angelastet werden könnten. 25 Weitere Fragestellungen hinsichtlich der Verjährung und der Pflichtverletzung können daher dahinstehen. 26 Der Zinsanspruch gemäß §§ 291, 288 BGB ist mangels Hauptanspruch unbegründet. 27 E Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 709 ZPO.