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Urteil

6 O 84/08

LG HAGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die wörtliche Behauptung, der Beklagte habe den „Hamburger Wahlstift“ gehackt, ist unwahre Tatsachenbehauptung und unzulässig; Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 I, 823 I, 824 BGB analog besteht. • Kritische Wertungen und allgemein auf Sicherheitsrisiken hinweisende Tatsachenbehauptungen sind durch Art. 5 GG geschützt und dürfen von den Klägerinnen gem. § 1004 II BGB analog geduldet werden. • Die Behauptung, ein Nachzählen der Stimmen sei unmöglich, ist unwahr und nicht zu dulden, da physische Wahlzettel ein Nachprüfen der Ergebnisse ermöglichen. • Teilweise Ersatzpflicht für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten besteht anteilig nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.
Entscheidungsgründe
Unterlassung unzutreffender Hacker‑Behauptung zum digitalen Wahlstift; Schutz von Meinungsäußerungen • Die wörtliche Behauptung, der Beklagte habe den „Hamburger Wahlstift“ gehackt, ist unwahre Tatsachenbehauptung und unzulässig; Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 I, 823 I, 824 BGB analog besteht. • Kritische Wertungen und allgemein auf Sicherheitsrisiken hinweisende Tatsachenbehauptungen sind durch Art. 5 GG geschützt und dürfen von den Klägerinnen gem. § 1004 II BGB analog geduldet werden. • Die Behauptung, ein Nachzählen der Stimmen sei unmöglich, ist unwahr und nicht zu dulden, da physische Wahlzettel ein Nachprüfen der Ergebnisse ermöglichen. • Teilweise Ersatzpflicht für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten besteht anteilig nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Die Klägerinnen sind Entwicklerinnen und Vermarkterinnen des digitalen Wahlstift‑Systems (DWS, „Hamburger Wahlstift“). Der Beklagte, ein Verein für Informationsfreiheit und Computersicherheit, veröffentlichte Pressemitteilungen und ein Video, in denen er behauptete, das System und/oder seine Basistechnologie ließen sich „hacken“, ein manipulierter Stift könne als Trojaner Schadsoftware einschleusen und das Anoto‑Wahlpapier sei prinzipiell manipulierbar. Die Klägerinnen rügten diese Behauptungen als unwahr und klagten auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der Beklagte verteidigte sich damit, dass er nur die Basistechnologie geprüft habe und auf Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen gehandelt habe; er habe kein Original‑DWS besessen. Das DWS wurde schließlich bei den Wahlen nicht eingesetzt. • Anspruchsgrundlagen und Schutzgüter: Unterlassungsansprüche begründet aus §§ 1004 I, 823 I, 824 BGB analog zum Schutz unternehmensbezogener Interessen und des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. • Unwahre Tatsachenbehauptung „D1 D2 D3 hackt Hamburger Wahlstift“: Diese Behauptung ist unwahr, weil der vom Beklagten demonstrierte Angriff die eingeschaltete Autorun‑Funktion voraussetzt, die bei dem von den Klägerinnen verwendeten EAL‑4 zertifizierten Betriebssystem standardmäßig abgeschaltet ist; der Beklagte wusste oder hätte wissen müssen, dass er nicht das Original‑DWS gehackt hatte, daher besteht Unterlassungsanspruch. • Schutz der Meinungsäußerung: Wertende Aussagen und solche, die auf Sicherheitsrisiken hinweisen (z. B. Hinweis auf erhebliche Manipulationsrisiken oder Vergleich mit NEDAP‑Systemen), sind durch Art. 5 GG geschützt und müssen von den Klägerinnen gem. § 1004 II BGB analog hingenommen werden, soweit sie nicht unwahre Tatsachen behaupten. • Anoto‑Papier und Video: Die Darstellung, das Anoto‑Papier lasse sich manipulieren, war durch den Vortrag des Beklagten hinreichend belegt; folglich besteht hier kein Unterlassungsanspruch. Das Video enthielt insoweit keine wahrheitswidrigen Behauptungen. • Unhaltbare Pauschalaussage zur Unmöglichkeit des Nachzählens: Die Behauptung, ein Nachzählen der Stimmen sei unmöglich, ist unrichtig, weil physische, manuell angekreuzte Wahlzettel vorhanden sind und ein Vergleich mit der Computerauswertung grundsätzlich möglich ist; hierfür besteht Unterlassungsanspruch. • Wiederholungsgefahr: Aus den bisherigen Veröffentlichungen und der Bekundung, weiterhin an den Äußerungen festhalten zu wollen, folgt Wiederholungsgefahr im notwendigen Umfang. • Schadensersatz für vorgerichtliche Anwaltskosten: Anteilsweise Erstattung begründet nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen; Zinsen nach §§ 288 Abs.1, 291 BGB. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Dem Beklagten wird unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, er habe den ‚Hamburger Wahlstift‘ gehackt, sowie bestimmte eng gefasste unwahre technische Darstellungen (insbesondere die pauschale Unmöglichkeit eines Nachzählens). Dagegen sind wertende Äußerungen und Warnungen vor prinzipiellen Sicherheitsrisiken sowie die Darstellung einer möglichen Manipulation des Anoto‑Papiers von der Meinungsfreiheit gedeckt und nicht zu untersagen. Die Klägerin 1 hat darüber hinaus anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.186,80 € nebst Zinsen zuerkannt bekommen; gegenüber den Klägerinnen 2 und 3 blieb der ersatzpflichtige Anspruch insoweit aus. Insgesamt entstand damit ein teilweiser Erfolg der Klage: Unterlassungspflichten bestehen nur für konkret nachgewiesene unwahre Tatsachenbehauptungen, während zulässige sicherheitsbezogene Kritik und dokumentierte Demonstrationen zu dulden sind.