Beschluss
3 T 399/07
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2008:0130.3T399.07.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin nach einem Beschwerdewert von bis zu 300,00 € (niedrigste Gebührenstufe) zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin nach einem Beschwerdewert von bis zu 300,00 € (niedrigste Gebührenstufe) zurückgewiesen. Gründe: Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag der weiteren Beteiligten auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids zu Gunsten der Antragstellerin zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten vom 10. Juli 2007 ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 699 ZPO für den Erlass eines Vollstreckungsbescheids zu Gunsten der Antragstellerin liegen nicht vor. Der Rechtspfleger des Mahngerichts hat vor Erlass des Vollstreckungsbescheids zu prüfen, ob sich der Mahnbescheid als Grundlage für den Vollstreckungsbescheid eignet. Zusätzlichen Akteninhalt darf er berücksichtigen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 699 Rn. 12). Im vorliegenden Fall hat die weitere Beteiligte vorgetragen, dass die streitgegenständliche Forderung nach Erlass des Mahnbescheids auf sie als Rechtsnachfolgerin übergegangen sei. Da die Antragstellerin somit nicht mehr Inhaberin der geltend gemachten Forderung ist, kann ein Vollstreckungsbescheid nicht mehr für die Antragstellerin erlassen werden, da anderenfalls ein unrichtiger Vollstreckungstitel geschaffen würde. Der Rechtspfleger darf nicht sehenden Auges einen unrichtigen Titel erlassen (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 699 Rn. 12 i. V. m. § 691 Rn. 1). Ein Vollstreckungsbescheid hätte auch nicht auf die weitere Beteiligte als Rechtsnachfolgerin der Antragstellerin ergehen können. Diese müsste ihrerseits zunächst einen Mahnbescheid erwirken (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, a. a. O., vor § 688 Rn. 8). Nach allem bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 97 ZPO. T E Dr. F