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Beschluss

3 T 377/07 3 T 405/07 LG Hagen

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2008:0116.3T377.07.3T405.07.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 16. Juli 2007 wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts I vom 28. Juni 2007 aufgehoben und folgender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen:

Nach dem Beschluss des Kammergerichts C – Az.: 28 Sch 23/99 – vom 16. Februar 2001 i.V.m. dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts Stockholm vom 7. Juli 1998 kann der Gläubiger von der Schuldnerin noch eine Teilhauptforderung in Höhe von 500.000 $ nebst 10 % Zinsen daraus seit dem 25. November 1996 beanspruchen.

Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten und der Zustellungskosten für diesen Beschluss werden die angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldner

1) die K und Uhrmacher seit 1863 GmbH

3) die Firma B ansässig in der L-Straße, ####1 I,

- miteinander verbunden durch Organschafts- und Gewinnabführungsvertrag -

aus gegenwärtigen und zukünftigen Mietzinszahlungen für die Nutzung der Drittschuldner von der Schuldnerin gemietete Ladenlokal an der G-Straße 176-179 in ####2 C, einschließlich Mietkautionen, Kostenerstattungen aus Dienstleistungen, Reparaturen und Renovierungen, Umbauten, Einbauten,

sowie sämtliche Ansprüche wie gegenwärtige und zukünftige Schadensersatzansprüche der Schuldnerin an die Drittschuldner gepfändet

und dem Gläubiger zum Zwecke der Einziehung überwiesen.

Von der Pfändung werden Vorauszahlungen und Nachzahlungen von Geldbeträgen für Nebenkosten, Heizung und Warmwasser nicht erfasst.

Der Schuldnerin wird verboten, über die gepfändeten Gegenstände zu verfügen, insbesondere sie einzuziehen.

Den Drittschuldnerinnen wird verboten, an die Schuldnerin zu leisten.

Diese Ansprüche einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge werden so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.

Die weitergehende Beschwerde und der weitergehende Antrag des Gläubigers und die Erinnerung der Schuldnerin und der weiteren Verfahrensbeteiligten werden zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin und der weiteren Verfahrensbeteiligten wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Schuldnerin.

Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde des Gläubigers tragen die Schuldnerin und die weiteren Verfahrensbeteiligten nach einem Beschwerdewert von 250.000,- EUR.

Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin und der

weiteren Verfahrensbeteiligten tragen diese nach einem Beschwerdewert von

10.000,- EUR.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 16. Juli 2007 wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts I vom 28. Juni 2007 aufgehoben und folgender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen: Nach dem Beschluss des Kammergerichts C – Az.: 28 Sch 23/99 – vom 16. Februar 2001 i.V.m. dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts Stockholm vom 7. Juli 1998 kann der Gläubiger von der Schuldnerin noch eine Teilhauptforderung in Höhe von 500.000 $ nebst 10 % Zinsen daraus seit dem 25. November 1996 beanspruchen. Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten und der Zustellungskosten für diesen Beschluss werden die angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldner 1) die K und Uhrmacher seit 1863 GmbH 3) die Firma B ansässig in der L-Straße, ####1 I, - miteinander verbunden durch Organschafts- und Gewinnabführungsvertrag - aus gegenwärtigen und zukünftigen Mietzinszahlungen für die Nutzung der Drittschuldner von der Schuldnerin gemietete Ladenlokal an der G-Straße 176-179 in ####2 C, einschließlich Mietkautionen, Kostenerstattungen aus Dienstleistungen, Reparaturen und Renovierungen, Umbauten, Einbauten, sowie sämtliche Ansprüche wie gegenwärtige und zukünftige Schadensersatzansprüche der Schuldnerin an die Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zum Zwecke der Einziehung überwiesen. Von der Pfändung werden Vorauszahlungen und Nachzahlungen von Geldbeträgen für Nebenkosten, Heizung und Warmwasser nicht erfasst. Der Schuldnerin wird verboten, über die gepfändeten Gegenstände zu verfügen, insbesondere sie einzuziehen. Den Drittschuldnerinnen wird verboten, an die Schuldnerin zu leisten. Diese Ansprüche einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge werden so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist. Die weitergehende Beschwerde und der weitergehende Antrag des Gläubigers und die Erinnerung der Schuldnerin und der weiteren Verfahrensbeteiligten werden zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin und der weiteren Verfahrensbeteiligten wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Schuldnerin. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde des Gläubigers tragen die Schuldnerin und die weiteren Verfahrensbeteiligten nach einem Beschwerdewert von 250.000,- EUR. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin und der weiteren Verfahrensbeteiligten tragen diese nach einem Beschwerdewert von 10.000,- EUR. Gründe: I. Der Gläubiger erwirkte auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 13. Juni 1989 (Bundesgesetzblatt 1190 II 392-Investitionsschutzvertrag) vor dem internationalen Schiedsgericht bei der Handelskammer in Stockholm am 7. Juli 1998 einen Schiedsspruch, nach dem die Schuldnerin ihm 2.350.000 € zzgl. 10 % Zinsen seit dem 25. November 1996 zu zahlen hat. Diesen Schiedsspruch hat das Kammergericht C durch den Beschluss vom 16. Februar 2001 – Az.: 28 Sch 23/99 – für vollstreckbar erklärt. Auf den Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht I am 29. Januar 2007 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, in dem die Schuldnerin wie folgt bezeichnet worden ist: Russische Föderation, beim Administrativen Büro des Präsidenten der Russischen Föderation, Nikitnikov per. D.2, P.5, 103132 Moskau, Russland, auch handelnd unter Russisches Haus der Wissenschaft und Kultur, ausländische Vertretung des Russischen Zentrums für internationale wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit bei dem Außenministerium der Russischen Föderation. Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sind die angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die im Tenor bezeichneten Drittschuldnerinnen aus gegenwärtigen und zukünftigen Mietzahlungen für das durch die Drittschuldnerinnen von der Schuldnerin gemietete Ladenlokal an der G-Straße 176-179 in ####2 C, einschließlich Vorauszahlungen, Nachzahlungen von Geldbeträgen für Nebenkosten, Heizung, Warmwasser, Mietkautionen, Kostenerstattungen aus Dienstleistungen, Reparaturen und Renovierungen, Umbauten, Einbauten, sowie sämtliche Ansprüche wie gegenwärtige und zukünftige Schadensersatzansprüche der Schuldnerin an die Drittschuldnerin gepfändet und überwiesen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 29. Januar 2007 Bezug genommen (vgl. Bl. 2 und 3 der Akten). Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat die Schuldnerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Februar 2007 Erinnerung eingelegt. Als weitere Erinnerungsführer sind in dem Schriftsatz bezeichnet: - ###########, G-Straße 176-179, ####2 C, vertreten durch den ###### F, und - ###############, vertreten durch die Leiterin ########## F2. Hinsichtlich des Inhaltes der Begründung der Erinnerung wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 20. Februar 2007 nebst Anlagen (vgl. Bl. 38 ff der Akten). Der Gläubiger ist der Erinnerung entgegengetreten und hat hierzu unter anderem mit Schriftsatz vom 12. März 2007 Stellung genommen. Insoweit wird auf Blatt 240 ff der Akten Bezug genommen. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht I hat mit Beschluss vom 4. Juni 2007 auf dessen Begründung im einzelnen Bezug genommen wird, vgl. Blatt 568 bis 569 der Akten - der Erinnerung teilweise abgeholfen. Sie hat zum einen klargestellt, dass es sich im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren lediglich um eine Schuldnerin handelt, die, wie im Eingang dieses Beschlusses angegeben, bezeichnet wird. Zum anderen hat sie den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahin abgeändert, dass Nachzahlungen von Geldbeträgen für Nebenkosten, Heizung und Warmwasser von der Pfändung nicht erfasst sind. Im übrigen hat sie der Erinnerung nicht abgeholfen. Die Schuldnerin und die weiteren Verfahrensbeteiligten haben mit Schriftsatz vom 25. Juni 2007 gegen den Beschluss vom 4. Juni 2007, soweit ihrer Erinnerung nicht abgeholfen worden ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Die Rechtspflegerin hat sodann das Verfahren dem Richter beim Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat mit Beschluss vom 28. Juni 2007 auf die Erinnerung der Schuldnerin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 29. Januar 2007 aufgehoben. Zur Begründung ist ausgeführt, mit dem Russischen Haus sei in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine weitere Schuldnerin benannt, die sich nicht aus dem Vollstreckungstitel ergebe. ############## sei eine selbständige juristische Person und damit als Rechtssubjekt von der Schuldnerin verschieden. Es habe somit eine unzulässige Erweiterung der Schuldnerbezeichnung vorgelegen. Gegen den Beschluss hat der Gläubiger mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 16. Juli 2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt, es habe keine unzulässige Schuldnererweiterung vorgelegen. Es sei nur eine Erweiterung der Bezeichnung der Schuldnerin in den Antrag aufgenommen worden. Im übrigen wird auf den Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes vom 16. Juli 2007 Bezug genommen (vgl. Bl. 622 und 623 der Akten). Über die bereits erwähnten Schriftsätze hinaus haben sowohl die Schuldnerin und die weiteren Verfahrensbeteiligten als auch der Gläubiger in weiteren Schriftsätzen umfangreich Stellung genommen. Hinsichtlich der Ausführung der Schuldnerin und der weiteren Verfahrensbeteiligten wird unter anderem auf die Schriftsätze vom 10. April 2007 (vgl. Bl. 254 ff der Akten), 25. Juni 2007 (vgl. Bl. 576 ff der Akten) und 10. September 2007 (vgl. Bl. 638 der Akten) Bezug genommen. Hinsichtlich des Vortrages des Gläubigers wird unter anderem Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 6. August 2007 (vgl. Bl. 631 ff der Akten) und 8. Oktober 2007 (vgl. Bl. 647 ff der Akten). II. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin und der weiteren Verfahrensbeteiligten vom 25. Juni 2007 gegen den Nichtabhilfebeschluss ist unzulässig. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtabhilfeentscheidung der Rechtspflegerin ist nicht statthaft. Inzwischen hat der Richter beim Amtsgericht durch den Beschluss vom 28. Juni 2007 zudem gemäß der Erinnerung der Schuldnerin und der weiteren Verfahrensbeteiligten entschieden. Soweit die Rechtspflegerin der Erinnerung insoweit entsprochen hat, als sie die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthaltene Bezeichnung der Schuldnerin, wie nunmehr auch im Eingang dieses Beschlusses wiedergegeben, klargestellt hat, ist seitens der Schuldnerin und der weiteren Verfahrensbeteiligten kein Rechtsmittel eingelegt. Ein solches wäre auch mangels Beschwer unzulässig. Daher kann die Frage, ob den weiteren Verfahrensbeteiligten eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt und welche Bedeutung dieselbe im Verhältnis zu der Schuldnerin haben würde, dahingestellt bleiben. III. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 16. Juli 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts I vom 28. Juni 2007 ist zulässig und begründet. Angesichts dessen, dass durch den angefochtenen Beschluss, dessen Wirksamkeit nicht von seiner Rechtskraft abhängig gemacht worden ist, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben worden ist, war die Neupfändung in dem Umfange, wie vorliegend geschehen, auszusprechen. Das Amtsgericht I ist das für den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss örtlich und international zuständige Gericht. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus den §§ 828 Abs. 2, 23 ZPO. Der Gläubiger hat die Pfändung und Überweisung einer Forderung der Schuldnerin gegen die Drittschuldner beantragt, die in I und damit im Zuständigkeitsbereich des dortigen Amtsgerichts ihren Firmensitz haben. Forderungen sind dort belegen, wo der Drittschuldner seinen Firmensitz hat. Auch die internationale Zuständigkeit begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beruht auf einem Zahlungsanspruch aus dem Schiedsspruch des Schiedsgerichtes in Stockholm vom 7. Juli 1998, der durch den Beschluss des Kammergerichts C vom 16. Februar 2001 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt worden ist. Die erstrebte Zwangsvollstreckung soll in ein Vermögen der Schuldnerin erfolgen, das sich in Deutschland befindet, nämlich die Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerinnen. Vollstreckungsmaßnahmen in Gegenstände, die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gelegen sind, sind eine Angelegenheit der deutschen Gerichtsbarkeit. Die Pfändung und Überweisung ist nicht unzulässig, weil sich die Schuldnerin und die weiteren Verfahrensbeteiligten auf die allgemeine Staatenimmunität für die Zwangsvollstreckung berufen. Zwar ist eine dahingehende allgemeine Regel des Völkerrechts anerkannt, dass es dem Gerichtsstaat von Völkerrechtswegen verwehrt ist, die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Titeln gegen einen fremden Staat in dessen Vermögensgegenstände, die im Inland gelegen sind oder sich dort befinden und hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen, ohne dessen Zustimmung zu betreiben (vgl. BVerfGE 46, 342, 392 ff). Dieser Grundsatz hat auch Eingang in das im vorliegendem Verfahren seitens der Schuldnerin und der weiteren Verfahrensbeteiligten erwähnte Übereinkommen der Vereinten Nationen über die gerichtlichen Immunitäten der Staaten und ihres Eigentums gefunden, das vorliegend angesichts der noch teilweise fehlenden Unterschriften von abkommensbeteiligten Staaten aber noch keine Geltung entfaltet. Die Voraussetzungen der allgemein zu beachtenden Vollstreckungsimmunität sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Forderung, deren Pfändung und Überweisung der Gläubiger beantragt hat, resultiert nicht aus der Wahrnehmung hoheitlicher Zwecke, sondern aus der Teilnahme der Schuldnerin am normalen Wirtschaftsleben auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der zu pfändende angebliche Anspruch der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerinnen entspringt der Vermietung bzw. Verpachtung von Ladenlokalen in dem Gebäude G-Straße 176-179 in ####2 C. Er findet seine Grundlage im Bereiche des geltenden Privatrechtes. Dem steht nicht entgegen, dass die erzielten Miet- bzw. Pachterlöse nach dem Vortrag der Schuldnerin und der weiteren Verfahrensbeteiligten der Wahrnehmung der Aufgaben des Russischen Hauses auf dem Gebiet der Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellt werden. Es ist zu differenzieren zwischen dem Verwaltungsvermögen als dem Vermögen, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient, und dem Finanzvermögen als dem Vermögen von Rechtsträgern, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient, sondern nur mittelbar, nicht durch die Nutzung selbst, sondern durch die Erträgnisse, die es abwirft und die zur Finanzierung der Verwaltung beitragen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 6. Oktober 2003 in dem Verfahren 16 W 35/02). Die vorliegend zu pfändenden Forderungen rühren aus der privatwirtschaftlichen Vermietung bzw. Verpachtung von Geschäftslokalen und dienen allenfalls mittelbar öffentlichen Zwecken. Die Schuldnerin und die weiteren Verfahrensbeteiligten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei hinsichtlich der Forderungen gegen die Drittschuldnerinnen zu unbestimmt und damit unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Verdachtspfändung zurückzuweisen. Zwar ist die zu pfändende Forderung in dem Antrag so genau zu bezeichnen, dass sowohl Schuldner und Drittschuldner wie auch unbeteiligte Dritte, etwa weitere an einer Vollstreckung interessierte Gläubiger, keine vernünftigen Zweifel daran haben können, welche konkrete Forderung gemeint ist (vgl. Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 829 Rnr. 5; Schuschke/Walker, Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 829 Rnr. 37). Eine unklare Bezeichnung der zu pfändenden Forderung und damit ein unschlüssiger Antrag ist vorliegend jedoch noch nicht anzunehmen. Das gilt sowohl hinsichtlich der gegenwärtigen und zukünftigen Schadensersatzansprüche und auch hinsichtlich der Ansprüche auf Kostenerstattung aus Dienstleistungen. Ansprüche dieser Art können aus einem Miet- bzw. Pachtverhältnis hinsichtlich eines Ladenlokals entspringen. Das ist keinesfalls fernliegend und damit zu unbestimmt. Vorliegend kommt es auch nicht auf die von den Verfahrensbeteiligten in den Vordergrund ihres Vortrags gestellte Frage an, ob es sich bei den weiteren Verfahrensbeteiligten um von der Schuldnerin verschiedene eigenständige juristische Personen handelt oder ob das Russische Haus der Wissenschaft und Kultur eine Abteilung des Russischen Zentrums für internationale wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit darstellt oder ob das Zentrum ein Staatsorgan der Schuldnerin beim Außenministerium ist. Für die Bezeichnung der Schuldnerin im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss spielt dies keine Rolle. In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist der Schuldner mit seinem gesetzlichen Vertreter zu bezeichnen. Handelt es sich bei dem Schuldner, wie hier, um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, ist die Vertretungsbehörde zu bezeichnen. Vertretungsbehörde der Schuldnerin ist jedoch, wie in dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 24. Mai 2007 – Az.: 26 W 51/07 – zutreffend ausgeführt, das Administrative Büro des Präsidenten der Russischen Föderation. Dass die Schuldnerin nach dem Vortrag des Gläubigers auch unter der Bezeichnung "########################" handelt, ist kein für die Schuldnerbezeichnung erforderlicher Bestandteil. – Entsprechend hat die Rechtspflegerin beim Amtsgericht I die Schuldnerbezeichnung in ihrem Beschluss vom 4. Juni 2007 klarstellend abgeändert. Die Meinungsverschiedenheiten des Gläubigers und der Schuldnerin mit den weiteren Verfahrensbeteiligten beziehen sich in Wirklichkeit letztlich auch nicht auf die Bezeichnung der Schuldnerin, sondern darauf, ob die Schuldnerin Inhaberin der zu pfändenden Forderungen gegen die Drittschuldnerinnen ist und ob diese Forderungen damit zu dem Vermögen der Schuldnerin oder zu dem der weiteren Verfahrensbeteiligten gehört. Im Verfahren der Pfändung und Überweisung von Geldforderungen gem. § 829 ZPO ist jedoch nicht zu prüfen, ob die gepfändete Forderung zum Schuldnervermögen gehört. Der Prüfung unterliegt allein die Frage, ob nach dem schlüssigen Vorbringen des Gläubigers die Forderung dem Schuldner zustehen kann und ob sie als Gegenstand der Zwangsvollstreckung im Schuldnervermögen pfändbar ist (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1650; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 704 Rnr. 18; § 829 Rnr 5). Gepfändet wird immer nur die "angebliche" Forderung, die der Schuldner gegenüber dem Drittschuldner haben soll. Ob der Schuldner tatsächlich Inhaber der gepfändeten und überwiesenen Forderung ist, wird nicht im Pfändungsverfahren geprüft, sondern in dem Rechtsstreit, den der Gläubiger ggfs. gegen den Drittschuldner führen muss. Steht die Forderung nicht dem Schuldner, sondern einem anderen als Gläubiger zu, geht die ausgesprochene Pfändung ins Leere und wird der Anspruch des Dritten gegen den Drittschuldner nicht berührt (vgl. BGHZ 100, 36; Zöller a.a.O., § 829 Rnr. 4). Daher kann es an dieser Stelle dahinstehen, ob Inhaber der Forderungen gegen die Drittschuldnerinnen die Schuldnerin oder eine der weiteren Verfahrensbeteiligten oder gar beide sind. Dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann allerdings insoweit nicht entsprochen werden, als auch die Pfändung von Vorauszahlungen und Nachzahlungen von Geldbeträgen für Nebenkosten, Heizung und Warmwasser begehrt wird. Soweit es die Forderungen auf Nachzahlungen von Geldbeträgen für Nebenkosten, Heizung und Warmwasser anbetrifft, hat die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in ihrer Entscheidung vom 4. Juni 2007 unter Beachtung der Regeln aus den §§ 851 b, 851 ZPO, 399 BGB bereits abgeändert. Diese Grundsätze gebieten aber darüber hinaus auch, die Ansprüche auf Vorauszahlungen von Geldbeträgen für Nebenkosten, Heizung und Warmwasser von der Pfändung auszunehmen. Darüber hinausgehend ist die Pfändung aus den §§ 851 b, 851 ZPO, 399 BGB vorliegend nicht untersagt. Insbesondere können sich die Schuldnerin und die weiteren Verfahrensbeteiligten hierauf nicht mit Erfolg bezüglich der Mietzinsforderung als solcher berufen. Zwar unterliegen solche Ansprüche gem. § 851 b ZPO auch insoweit nicht der Pfändung, als diese aus den Ansprüchen resultierenden Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstückes und zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten unentbehrlich sind. Die Schuldnerin und die weiteren Verfahrensbeteiligten haben vorliegend aber nicht konkret den erforderlichen Bedarf aller Geldmittel aus den gepfändeten Ansprüchen für ihre Bedürfnisse im hier erforderlichem Sinne dargelegt, wenn sie hierzu auch umfänglich ausgeführt haben. Es ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude G-Straße 176-179 in ####2 C nicht lediglich vermietete oder verpachtete Geschäftsräume enthält, sondern darüber hinaus in nicht unerheblichem Umfang durch die Schuldnerin bzw. die weiteren Verfahrensbeteiligten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben genutzt wird. Somit könnten die Leistungen der Drittschuldnerinnen für die hier in Rede stehenden Zwecke allenfalls anteilig Berücksichtigung finden. Des weiteren konkretisierenden Vortrages zu dieser Frage nach einem evtl. vorausgehenden Hinweis seitens der Kammer bedarf es jedoch nicht, weil es hierauf nicht ankommt. Die Erforderlichkeit der Finanzmittel aus den gepfändeten Forderungen ist nämlich dann zu verneinen, wenn der Drittschuldner in der Lage ist, die Maßnahmen zum laufenden Unterhalt des Grundstückes und zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten aus eigenen anderweitigen Mitteln zu finanzieren. Hiervon ist bei der Schuldnerin, der Russischen Föderation, auszugehen. Weder sie noch die weiteren Verfahrensbeteiligten haben dargelegt, dass hierzu eigene finanzielle Mittel nicht zur Verfügung stehen. Nach alledem war der beantragte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der vorliegenden Fassung zu erlassen. Die weitergehende Beschwerde und der weitergehende Antrag des Gläubigers und die Erinnerung der Schuldnerin und der weiteren Verfahrensbeteiligten waren zurückzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 3, 97, 788 ZPO. V. Die weitere Beschwerde war angesichts des Fehlens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen (vgl. § 574 ZPO) nicht zuzulassen.