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Beschluss

3 T 79/07

LG HAGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts ist ein wirksamer Vollstreckungstitel erforderlich; eine dingliche Unterwerfung muss in der Urkunde eindeutig und klar zum Ausdruck kommen. • Eine nachträgliche Berichtigung notarieller Willenserklärungen durch Nachtragsvermerk nach § 44a BeurkundG ist nur bei offensichtlichen Unrichtigkeiten zulässig; nicht bei Ergänzungen materieller Erklärungen der Beteiligten. • Die Eintragung der Vollstreckbarkeit im Grundbuch heiligt keine inhaltlich unklare oder unwirksame Unterwerfungserklärung. • Eine bereits begonnene Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner wird im Nachlass fortgesetzt; eine Aussetzung nach §§ 246, 239 ZPO ist insoweit nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Unklare dingliche Unterwerfung verhindert Zwangsversteigerung des Erbbaurechts • Zur Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts ist ein wirksamer Vollstreckungstitel erforderlich; eine dingliche Unterwerfung muss in der Urkunde eindeutig und klar zum Ausdruck kommen. • Eine nachträgliche Berichtigung notarieller Willenserklärungen durch Nachtragsvermerk nach § 44a BeurkundG ist nur bei offensichtlichen Unrichtigkeiten zulässig; nicht bei Ergänzungen materieller Erklärungen der Beteiligten. • Die Eintragung der Vollstreckbarkeit im Grundbuch heiligt keine inhaltlich unklare oder unwirksame Unterwerfungserklärung. • Eine bereits begonnene Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner wird im Nachlass fortgesetzt; eine Aussetzung nach §§ 246, 239 ZPO ist insoweit nicht geboten. Die Bank (Beteiligte 1) beantragt die Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts zugunsten ihr bestellter Grundschuld in Höhe von 306.775,13 EUR gegen die Erbbauberechtigte (Beteiligte 2). Die Grundschuld wurde notariell am 20.09.1999 vereinbart; das Erbbaurecht wurde erst später in das Erbbaugrundbuch eingetragen. In der Urkunde war die dingliche Unterwerfung sprachlich unklar: als Unterwerfer ist nur der Grundstückseigentümer ausdrücklich genannt, nicht jedoch die künftige Erbbauberechtigte. Der Notar brachte später einen Nachtragsvermerk an, der die Unterwerfung um die Worte "sowie der zukünftige Erbbauberechtigte" ergänzen sollte. Das Amtsgericht ordnete vorerst die Versteigerung an; die Erbbauberechtigte legte Erinnerung ein und erhob Beschwerde. Die Landgerichtskammer prüfte, ob die Urkunde einen wirksamen Vollstreckungstitel in das Erbbaurecht begründet und ob die notarische Berichtigung zulässig war. • Anspruch auf Zwangsversteigerung setzt wirksamen Vollstreckungstitel voraus (§§ 794 Abs.1 Nr.5, 800 Abs.1 S.1 ZPO). Die dingliche Unterwerfung ist eine prozessuale Willenserklärung und bedarf bei der Auslegung objektiver, ausschließlich in der Urkunde ermittelbarer Kriterien. • Die unberichtigte Urkunde weist keine mit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennbare Unterwerfung der künftigen Erbbauberechtigten in die Zwangsvollstreckung in das noch nicht eingetragene Erbbaurecht aus; der Begriff "Besteller" ist allein auf den Grundstückseigentümer beziehbar. • Aus dem Gesamtzusammenhang (Vorbehalt, dass die Grundschuld zunächst nur auf den Erbbaugrundstücken eingetragen werden solle; abweichender Bestellungsablauf) lässt sich nicht sicher entnehmen, dass die Beteiligte 2. dinglich unterwerfen wollte. • Der Nachtragsvermerk des Notars ist keine zulässige Korrektur einer materiellen Willenserklärung nach § 44a BeurkundG; Nachtragsvermerke dürfen nur offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen, nicht Erklärungsinhalte ergänzen. • Die bloße Eintragung der Vollstreckbarkeit im Erbbaugrundbuch ändert nichts an der inhaltlichen Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung und kann eine unklare Unterwerfung nicht heilen. • Weil kein hinreichend bestimmter Vollstreckungstitel vorliegt, fehlten die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung. • Die Aussetzung des Verfahrens wegen Tod der Beteiligten 2. war nicht geboten; die Zwangsvollstreckung wird im Nachlass fortgesetzt (§ 779 ZPO). Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts vom 9. März 2006 wird aufgehoben; die Erinnerung der Beteiligten 2. wird stattgegeben und der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zurückgewiesen, weil die notarielle Grundschuldbestellungsurkunde keine eindeutige dingliche Unterwerfung der künftigen Erbbauberechtigten in das Erbbaurecht enthält und damit kein wirksamer Vollstreckungstitel vorliegt. Eine nachträgliche Berichtigung durch den Notar war nicht zulässig, da es sich um keine offensichtliche Unrichtigkeit handelte. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beteiligte 1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.