Urteil
4 O 264/07
LG HAGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Kauf über eine Online-Plattform kann wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften angefochten werden, wenn der Anbieter durch seine Darstellung und seine positive Bewertungsbilanz beim Käufer den Eindruck erweckt, Eigentümer und sachkundige Verkäufer zu sein.
• Die Anfechtungserklärung ist unverzüglich nach Kenntnis der irreführenden Umstände zu erklären; die Frist beginnt erst mit der konkreten Kenntnis der für die Entscheidung maßgeblichen Täuschung.
• Die Folge einer wirksamen Anfechtung nach § 119 Abs. 2, § 142 BGB ist die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts; daraus folgt, dass keine Annahmeverzugs- oder Kostenerstattungsansprüche des (angeblichen) Verkäufers bestehen.
Entscheidungsgründe
Anfechtung wegen Irrtums bei Online-Angeboten durch irreführende Verkäuferdarstellung • Ein Kauf über eine Online-Plattform kann wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften angefochten werden, wenn der Anbieter durch seine Darstellung und seine positive Bewertungsbilanz beim Käufer den Eindruck erweckt, Eigentümer und sachkundige Verkäufer zu sein. • Die Anfechtungserklärung ist unverzüglich nach Kenntnis der irreführenden Umstände zu erklären; die Frist beginnt erst mit der konkreten Kenntnis der für die Entscheidung maßgeblichen Täuschung. • Die Folge einer wirksamen Anfechtung nach § 119 Abs. 2, § 142 BGB ist die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts; daraus folgt, dass keine Annahmeverzugs- oder Kostenerstattungsansprüche des (angeblichen) Verkäufers bestehen. Der Kläger bot bei einer Online-Auktionsplattform eine Einbauküche an und gab an, diese selbst 2005 erworben zu haben sowie privat genutzt zu haben; er verfügte über 273 positive Bewertungen. Die Beklagte ersteigerte die Küche und zahlte 6.050 €. Nach der Versteigerung teilte der vermeintliche Eigentümer Herrn F per E-Mail mit, dass die Küche ihm gehöre; der Kläger erklärte später, er wohne mit Herrn F zusammen und verkaufe dessen Küche, Zahlungen sollten an Herrn F erfolgen. Die Beklagte focht daraufhin den Kaufvertrag wegen Irrtums und Täuschung an. Der Kläger verlangte Zahlung des Kaufpreises und Übergabe der Küche, die Beklagte wies die Klage ab und berief sich auf Anfechtung; sie rügte insbesondere die Täuschung über die Eigenschaft des Verkäufers und arglistige Angaben zur Sache. • Anfechtungserklärung: Die Erklärung der Beklagten vom 19.03.2007 genügt der Anfechtungserklärung nach § 119 Abs. 2 BGB. • Anfechtungsgrund: Der Käufer irrte über verkehrswesentliche Eigenschaften sowohl der Person des Verkäufers als auch der Sache. Bei Käufen über die Plattform ist für den Käufer die Bewertung des Anbieters ein wesentliches Vertrauensmerkmal; der Kläger erweckte durch seine Artikelbeschreibung und positive Bewertungen den Eindruck, Eigentümer und sachverständiger Anbieter zu sein, obwohl die Küche dem Herrn F gehörte. • Unverzüglichkeit: Die Anfechtung erfolgte unverzüglich i.S.v. § 121 Abs. 1 S.1 BGB. Die Beklagte erfuhr erst durch das Schreiben des Klägers vom 08.03.2007 endgültig von der wahren Sachlage, weshalb die Frist erst dann zu laufen begann. • Kein Ausschluss: Ein Ausschluss der Anfechtung nach § 144 BGB liegt nicht vor. • Rechtsfolge: Durch die wirksame Anfechtung wird das Rechtsgeschäft gemäß § 142 BGB nichtig; daher besteht keine fällige Hauptforderung des Klägers und kein Annahmeverzug. • Kosten und Vollstreckung: Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar unter den genannten Sicherungsregelungen. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat wirksam den Kaufvertrag wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften nach § 119 Abs.2 BGB angefochten; die Anfechtung war unverzüglich und ist nicht ausgeschlossen, sodass das Rechtsgeschäft gemäß § 142 BGB nichtig ist. Daraus folgt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises oder auf Übergabe der Küche hat und auch keine Rechtsanwaltskosten der Beklagten geschuldet sind. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abgewendet werden kann.