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Beschluss

23 T 6/07

LG HAGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die von Geschäftsführern abzugebende Versicherung nach § 57 Abs. 2 GmbHG genügt, wenn sie bestätigt, dass die Einlagen auf das erhöhte Stammkapital in voller Höhe bewirkt sind und sich der Gegenstand der Leistungen in der Verfügung der Geschäftsführer befindet; Einzelangaben, welcher Gesellschafter welchen Betrag geleistet hat, sind nicht erforderlich, wenn der Kapitalerhöhungsbeschluss eine sofortige Volleinzahlung bestimmt. • Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung können vom Registergericht durch Anforderung geeigneter Belege geklärt werden. • Die mögliche Endung eines Einzahlungsbetrags auf einen halben Cent steht einer Eintragung nicht entgegen, da Zahlungen auch durch Dritte oder durch intern zwischen Gesellschaftern vereinbarte Aufteilungen erbracht werden können.
Entscheidungsgründe
Erfordernisse der Versicherung nach §57 Abs.2 GmbHG bei Volleinzahlung • Die von Geschäftsführern abzugebende Versicherung nach § 57 Abs. 2 GmbHG genügt, wenn sie bestätigt, dass die Einlagen auf das erhöhte Stammkapital in voller Höhe bewirkt sind und sich der Gegenstand der Leistungen in der Verfügung der Geschäftsführer befindet; Einzelangaben, welcher Gesellschafter welchen Betrag geleistet hat, sind nicht erforderlich, wenn der Kapitalerhöhungsbeschluss eine sofortige Volleinzahlung bestimmt. • Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung können vom Registergericht durch Anforderung geeigneter Belege geklärt werden. • Die mögliche Endung eines Einzahlungsbetrags auf einen halben Cent steht einer Eintragung nicht entgegen, da Zahlungen auch durch Dritte oder durch intern zwischen Gesellschaftern vereinbarte Aufteilungen erbracht werden können. Die Geschäftsführer einer GmbH meldeten am 14.03.2007 eine Erhöhung des Stammkapitals von ursprünglich 50.000 DM = 25.564,59 € um 435,41 € auf 26.000,00 € zur Eintragung in das Handelsregister an. Das Amtsgericht J lehnte die Eintragung ab mit der Begründung, die von den Geschäftsführern abgegebene Versicherung entspreche nicht den Anforderungen des § 57 Abs. 2 GmbHG, weil nicht angegeben sei, welcher Gesellschafter welchen Betrag geleistet habe, und weil ½ Cent nicht eingezahlt werden könne. Die Gesellschaft legte Beschwerde ein. Die Beschwerdekammer prüfte die vorgelegten Unterlagen, die Übernahmeerklärungen und den Kapitalerhöhungsbeschluss mit der Bestimmung der sofortigen Volleinzahlung. Es ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die an der Richtigkeit der abgegebenen Versicherung zweifeln ließen. Das Registergericht hatte keine ergänzenden Belege verlangt. • Rechtliche Anforderungen: § 57 Abs. 2 GmbHG verlangt eine Versicherung der Geschäftsführer, dass die Einlagen auf das neue Stammkapital bewirkt sind und der Gegenstand der Leistungen sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. • Auslegung: Das Gesetz verlangt nicht die Angabe, welcher Gesellschafter welchen einzelnen Betrag in welcher Weise geleistet hat, sofern der Kapitalerhöhungsbeschluss eine sofortige Volleinzahlung auf alle neuen Stammeinlagen festsetzt. • Begründung anhand Zweck: Ziel der Vorschriften (§§ 7, 8, 57 GmbHG) ist die Sicherstellung einer ausreichenden Vermögensbasis der Gesellschaft; dies ist erreicht, wenn die Einlagen insgesamt in voller Höhe vorhanden sind. • Beweiswürdigung und Prüfpflicht des Registergerichts: Bestehende Zweifel an der Versicherung können durch das Registergericht durch Anforderung geeigneter Nachweise geklärt werden; hier lagen keine Anhaltspunkte für Zweifel vor und das Registergericht hat keine Nachweise verlangt. • Halbcent-Argument: Die Einwendung, dass ½ Cent nicht einzuzahlen sei, ist unbegründet, weil Zahlungen auch durch Dritte oder durch einen Gesellschafter für alle erfolgen können und interne Aufteilungsvereinbarungen die wirtschaftliche Verteilung regeln. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts J wurde aufgehoben. Das Landgericht wies das Amtsgericht an, die am 14.03.2007 angemeldete Kapitalerhöhung ins Handelsregister einzutragen. Die Anmeldung und die von den Geschäftsführern abgegebene Versicherung genügten den Anforderungen des § 57 Abs. 2 GmbHG, da eine Gesamtvolleinzahlung festgestellt ist und keine Tatsachen Zweifel an der Richtigkeit begründen. Die Beanstandung wegen angeblich nicht möglicher Zahlung von ½ Cent ist unbegründet, da Zahlungen auch durch Dritte oder durch einen Gesellschafter für alle erbracht werden können. Die Gesellschaft hatte damit in der Sache Erfolg und die Eintragung war vorzunehmen.