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Beschluss

24 T 3/07

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGHA:2007:0621.24T3.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht J zur Entscheidung über die angemeldete Eintragung zurückverwiesen. Der Beschwerdewert beträgt 3.000,00 Euro. 1 G r ü n d e : 2 Mit in elektronischer Form eingereichter, öffentlich beglaubigter Anmeldung vom 09.03.2007 (UR Nr. 78/2007 des Notars V T in I) hat der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Gesellschaft T die Änderung des Gegenstandes des Unternehmens der Gesellschaft in § 2 der T2 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Eintragungsantrag zurückgewiesen, weil die eingereichte Anmeldung dem Formerfordernis des § 12 HGB nicht entspreche. Anstelle eines elektronischen Abbildes der Originalurkunde, das die Unterschrift des Notars und das Dienstsiegel enthalten müsse, sei lediglich das elektronische Abbild einer bloßen Leseabschrift mit den Buchstaben "L.S." anstelle des Siegels und dem Vermerk "gez." anstelle der Unterschrift eingereicht worden, was den gesetzlichen Vorgaben nicht entspreche. 3 Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin ist begründet. 4 Aufgrund des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 ist § 12 HGB dahin geändert worden, dass Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister ab 01.01.2007 nur noch elektronisch in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden dürfen. Nach § 12 Abs. 2 HGB genügt im Falle der erforderlichen Einreichung einer öffentlich beglaubigten Abschrift ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis gemäß § 39 a des Beurkundungsgesetzes versehenes Dokument. Gemäß § 39 a des Beurkundungsgesetzes können Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 Beurkundungsgesetz, also unter anderem Beglaubigungen von Unterschriften, elektronisch errichtet werden. Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden. 5 Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts genügt die Anmeldung vom 09.03.2007 den gesetzlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber hat ab 01.01.2007 den elektronischen Handelsregisterverkehr zwingend vorgeschrieben. Bislang entsprach es gängiger Praxis, Handelsregisteranmeldungen im Original zum Registergericht einzureichen. Mit dem Original der Handelsregisteranmeldung ist der Vermerk des Notas über die Beglaubigung der Unterschrift gemäß § 39, 40 Beurkundungsgesetz verbunden, der mit der Unterschrift und dem Präge- oder Farbdrucksiegel des Notars versehen ist. Die Übersendung des Originals der Anmeldung nebst Beglaubigungsvermerk des Notars ist nunmehr nach der Neufassung des Gesetzes ausgeschlossen. Die Übermittlung der Dokumente geschieht ausschließlich nur noch durch Übersendung elektronischer beglaubigter Abschriften. Eine elektronische notarielle Urkunde stellt lediglich eine virtuelle Datei dar, was schon technisch eine Unterschrift und das Beidrücken eines Siegels ausschließt. Eine eigenhändige Unterschrift und ein Siegel können nur auf einem Papierdokument aufgebracht werden. Das Amtsgericht verlangt nunmehr, dass die elektronische Abschrift quasi eine spiegelbildliche Wiedergabe der Originalurkunde mit einem bildlich zu erkennenden Dienstsiegel und einer Unterschrift enthält. Eine solche Anforderung sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Sie könnte nur erfüllt werden, wenn das Ausgangsdokument, also die Papierurkunde, eingescannt würde. Die Herstellung einer elektronischen Abschrift der Papierkunde im Wege des Einscannens stellt jedoch nicht die einzige technische Möglichkeit dar. Da bei anderen technischen Verfahren die elektronische Urkunde weder die Unterschrift noch das Siegel enthalten kann, hat der Gesetzgeber gerade an die T3 der eigenhändigen Unterschrift und des Siegels funktionsgleiche, elektronische Äquivalente gesetzt, die in § 39 a Beurkundungsgesetz geregelt sind. Gemäß § 39 a Satz 2 Beurkundungsgesetz muss die elektronische Datei eine qualifizierte elektronische Signatur tragen. Dass die qualifizierte elektronische Signatur das Äquivalent der eigenhändigen Unterschrift ist, ergibt sich aus der parallelen Regelungsstruktur von § 39 und 39 a Beurkundungsgesetz sowie aus der Funktion der qualifizierten elektronischen Signatur (Apfelbaum/Bettendorf, RNotZ 2007, 89, 91, 96). Die elektronische beglaubigte Abschrift im Handelsregisterverkehr, RNotZ 2007, 89, 90, 94). An die T3 der bildlichen Wiedergabe der Unterschrift und des Dienstsiegels tritt somit die elektronische Signatur. Die nach Maßgabe des § 39 a Beurkundungsgesetz vom Notar vorgelegte Datei samt Signaturvermerk ist daher die notarielle elektronische beglaubigte Abschrift, die er von dem Original gewonnen hat. Auf welchem Wege er den Transfer fertigt, ist juristisch ohne Belang. Da das Gesetz dem Notar hierfür keine eindeutige Vorgabe gibt, kann von ihm nicht das Einscannen der Originalurkunde verlangt werden, vielmehr sind andere technische Gestaltungsmöglichkeiten gleichwertig (Landgericht D NotBZ 2007, 146, 148). Da somit entgegen der Auffassung des Amtsgerichts das notarielle Zeugnis über die Beglaubigung der Unterschrift kein dem Original bildlich entsprechendes Gegenstück zum Dienstsiegel und keine Abbildung der Unterschrift enthalten muss, genügt insofern eine umschreibende Wiedergabe der Unterschriftszeichnung und des Siegels, die üblicherweise, wie auch vorliegend, durch die Worte "gez." für die Unterschrift und "L.S." (locum sigulum) für das Siegel dargestellt wird (LG D NotBZ 2007, 146, 147; Apfelbaum/Bettendorf, RNotZ 2007, 89, 94). 6 Verfehlt ist auch der Hinweis des Amtsgerichts, es sei lediglich ein elektronisches Abbild einer bloßen Leseabschrift eingereicht worden, was der Gesetzgeber nicht vorgesehen habe. Hierbei wird verkannt, dass dem Notar selbst das Original der Anmeldung vom 09.03.2007 - wie auch des Gesellschaftsvertrages - vorliegt und er die Vollziehung der Unterschrift in Papierform beglaubigt hat. Diesen Beglaubigungsvermerk wiederum konnte der Notar in elektronischer Form einreichen, wobei, wie ausgeführt, Unterschrift und Dienstsiegel durch die elektronische Signatur ersetzt werden konnten. Mit dem Abbild einer Leseabschrift hat dies nichts zu tun. 7 Das Amtsgericht hat daher die Eintragung der angemeldeten Satzungsänderung mit der von ihm gegebenen Begründung zu Unrecht abgelehnt. Eine endgültige Entscheidung über die Eintragung ist der Beschwerdekammer jedoch nicht möglich, so dass die Sache insoweit an das Amtsgericht zurückzuverweisen war. Bestandteil des Beglaubigungsvermerks als öffentlicher Urkunde ist die gemäß § 39 a Beurkundungsgesetz erforderliche qualifizierte elektronische Signatur des Notars einschließlich des Nachweises seiner Notareigenschaft. Der Empfänger des Dokumentes, also das Registergericht, hat die Signatur durch eine Zertifikatsabfrage beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu überprüfen (Apfelbaum/Bettendorf, RNotZ 2007, 89, 91, 96). Der Beschwerdekammer ist diese Überprüfung nicht möglich, da sie durch die von den Registergerichten eingesetzte Software durchgeführt wird. Ob das Registergericht die Überprüfung vorgenommen hat, kann die Beschwerdekammer nicht feststellen. Ein entsprechendes Prüfprotokoll liegt den Akten nicht bei. Die Überprüfung wird daher, soweit noch nicht geschehen, vom Amtsgericht nachzuholen sein. Sodann ist endgültig über den Eintragungsantrag zu entscheiden.