Die Klage gegen die Beklagte zu 6 wird abgewiesen. Die Beklagten zu 1 – 5 werden unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, eingetragen beim Amtsgericht XXX im Grundbuch XXX Bl. XXX, zum Zweck der Befriedigung des der Klägerin zustehenden Anspruchs in Höhe von 227.481,55 € (= 444.915,25 DM) nebst Zinsen in Höhe von 4 % vom 20.6.2000 bis zum 5.10.2006 und ab dem 4.10.2006 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu dulden, Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten zu 1-5 tragen die Klägerin 58 % und die Beklagten zu 1-5 42 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 6 trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagten Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Die am 27.8.1941 geborene Klägerin ist nach Eheschließung am 16.10.1987 die zweite Ehefrau des am 11.06.1997 verstorbenen Erblassers XXX O geworden. Die ursprünglichen Beklagten waren die einzigen Kinder des Erblassers aus erster Ehe. Kinder aus zweiter Ehe sind nicht vorhanden. Der ursprüngliche Beklagte zu 1 war Bankkaufmann und als Börsenmakler an der Frankfurter Börse tätig und verfügte über ein Jahreseinkommen von 350.000,-- DM. Er verstarb am 04.10.2003. Aufgrund gesetzlicher Erbfolge, ausgewiesen durch einen gemeinschaftlichen Erbschein vom 13.11.2003, waren die nunmehrige Beklagte zu 1, die Ehefrau des vormaligen Beklagten zu 1, Erbin zu 1/2 und ihre vier Kinder Erben zu je 1/8. Die Beklagte zu 1 nahm am 12.1.2004, die Beklagten zu 2-5 nahmen am 20.1.2005 den Rechtsstreit als Erben des verstorbenen Beklagten zu 1 auf. Mit Erbvertrag vom 23.05.1997, UR.-Nr. XXX, geschlossen vor dem Notar XXX, setzte der Erblasser seine Ehefrau, d.h. die Klägerin, zur Erbin und seine Kinder, d.h. den ursprünglichen Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 6 zu Pflichtteilsberechtigten ein. Mit Güterrechtsvertrag vom gleichen Tage vor dem Notar XXX vereinbarten die Klägerin und der Erblasser, dass die in einem früheren Ehevertrag vom 15.10.1987, UR-Nr. XXX des Notars XXX, getroffene Gütertrennung aufgehoben werde und der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelte. Im Zeitpunkt des Erbfalls bestand der Nachlass aus folgenden Gegenständen und Verbindlichkeiten: 1. Nachlassgegenstände: 1.1. Haushaltsgegenstände, Möbel 20.000,-- DM, wobei der Wert der Möbel unter den Parteien streitig ist, 1.2 PKW Golf, Baujahr 1986 3.000,-- DM 1.3 ein Drilling 3.000,-- DM, wobei auch insoweit die Parteien streiten, ob der Wert 3.000 DM oder 3.500 DM beträgt. 1.4 zwei alte Gewehre 600,-- DM 26.600,-- DM 2. Nachlassverbindlichkeiten: 2.1 Einkommenssteuern (1986-1988) 262.246,-- DM 2.2 Darlehen Sparkasse XXX 10.000,-- DM 2.3 Krankenversicherungsbeiträge XXX 2.193,40 DM 2.4 Arztrechnungen vom 09. u. 10.06.1997 500,-- DM 2.5 diverse Rechnungen 2.000,-- DM 276.939,40 DM Die Klägerin hat folgende Schenkungen vom Erblasser erhalten: 1978: ein Armband in Gold 1.190,-- DM 1980: ein Nähtisch 1.000,-- DM 1987: ein Ring mit einem Jaspis-Stein 900,-- DM 1993: ein Kirschholz-Bett 1.200,-- DM 1994: eine Perlenkette 1.400,-- DM 1997: Eine Diamantbrosche mit zwei synthetischen blauen Steinen 6.000,-- DM 11.690,-- DM Die Klägerin behauptet, der Erblasser habe zu Lebzeiten folgende, weitere Schenkungen vorgenommen: Schenkungen an den verstorbenen Beklagten: Farm in Kanada 150.000 DM Nachdem die Klägerin zunächst behauptet hatte, die Farm habe einen Wert von 800.000 DM, haben die Klägerin und der verstorbene Beklagte den Wert der Farm in Kanada vorerst auf 150.000 DM unstreitig gestellt. Die Beklagten zu 1-5 haben dem nicht widersprochen. XXX Hof bestehend aus der Hofstelle T-Straße nebst Waldflächen und Außenanlagen, dem Einfamilienhaus T und dem TXXX, einem Wohn- und Geschäftshaus im Innenstadtbereich. Die Klägerin bewertet den Hof nach Abzug der Verbindlichkeiten mit 2.981.408,41 DM. Geldschenkung an den verstorbenen Beklagten zu 1 50.000,-- DM Möbel 5.000,-- DM 3.186.408,41 DM Schenkungen an die Beklagte zu 6: Eigentumswohnung in T 105.000,-- DM Geldschenkung 50.000,-- DM Möbel 31.800,.—DM 186.800,-- DM Zu den Schenkungen an die Beklagten behauptet die Klägerin im Einzelnen: Die Farm in Kanada habe der Erblasser 1988 – insoweit wieder unstreitig – dem ursprünglichen Beklagten zu 1 geschenkt. Der verstorbene Beklagte hat – ebenfalls unstreitig - die Farm im Jahr 1990 verkauft und den Kaufpreis in vollem Umfang selbst behalten, ohne die noch offene Darlehensverbindlichkeiten bei der Sparkasse XXX zu tilgen. XXX Hof Mit Erbvertrag vom 07.10.1991 bestimmte der Erblasser, dass der verstorbene Beklagte oder die Beklagte zu 6 Hoferbe nach der Klägerin sein sollte. Mit Grundstücksübertragungsvertrag vom 15.04.1995 übertrug der Erblasser sein Landgut genannt ” XXX Hof” und ein Grundstück in der Innenstadt von XXX mit aufstehendem Wohn- und Geschäftshaus unentgeltlich auf den verstorbenen Beklagten, und zwar im Wege “vorweggenommener Erbfolge”. Der verstorbene Beklagte übernahm im Gegenzug die dinglichen Belastungen. Außerdem verpflichtete er sich zur Zahlung einer lebenslänglichen Rente von monatlich 2.000,-- DM an den Erblasser sowie ab dessen Tod zu einer monatlichen Rente von 1.500,-- DM an die Klägerin. Der Erblasser erhielt schließlich ein lebenslanges Wohnrecht. An die Beklagte zu 6 sollte der verstorbene Beklagte eine Abfindung von 75.000,-- DM zahlen. Wegen des Inhalts des Erbvertrags im Einzelnen wird auf die als Anlage zur Klageschrift gereichte Kopie der Vertragsurkunde Bezug genommen. In einem Zusatzvertrag vom 02.09.1995 wählte der Erblasser dann den verstorbenen Beklagten zum Nacherben aus, weil er nach der Schenkung hoffte, dass sein Sohn nunmehr als Hofeigentümer den Hof in seinem Sinn weiterführte und die Familientradition fortsetzte. Weiter wurde vereinbart, die Hofeigenschaft des Anwesens vor der Übertragung in die Höferolle zu löschen und eine Übertragung des Hofs als Landgut nach den Vorschriften des BGB vorzunehmen. Wegen des Inhalts dieser Zusatzvereinbarung im Einzelnen wird auf die als Kopie als Anlage zur Klageschrift zu den Akten gereichte Vertragsurkunde Bezug genommen. Es änderten sich jedoch die Umstände, so dass der Erblasser die Schenkung wegen groben Undanks widerrief, weswegen es zu einem Rechtsstreit vor dem LG Hagen, 9 O 308/97, kam. Der verstorbene Beklagte verpachtete die landwirtschaftlichen Flächen des Hofes und vermietete die Wirtschafts- und Wohngebäude. Das Einfamilienhaus in XXX richtete er sich als Ferienhaus ein. Den Wald des Anwesens nutze er zu eigenen Jagdzwecken sowie zur Einladung größerer Jagdgesellschaften. Es kam daraufhin zum Erbvertrag vom 23.05.1997, in dem der Erblasser die Nacherbenstellung des verstorbenen Beklagten wieder aufhob, die Klägerin zur alleinigen Erbin bestimmt wurde und der verstorbene Beklagte zusammen mit seiner Schwester, der Beklagten zu 6, als Pflichtteilsberechtigte eingesetzt wurden. Die Klägerin behauptet, der Wert des XXX Hofs lasse sich wie folgt berechnen: Hofstelle: ca. 440 Morgen Land, Wert laut Bilanz v. 30.09.1995 2.990.194,50 DM Hofgebäude, Stallungen, Nebengebäude 500.000,00 DM Inneneinrichtung Hauptgebäude, Mobiliar 20.000,00 DM Schlagreife Holzvorräte 200.000,00 DM Zwischensumme Landgut: 3.710.194,50 DM Geschäftshaus T XXX , XXX 400.000,00 DM Einfamilienhaus T3, XXX 200.000,00 DM Zwischensumme: 4.310.194,50 DM Davon seien folgende, vom verstorbenen Beklagten übernommene und an die Beklagten zu 1-5 vererbte Verbindlichkeiten abzuziehen: Langfristige Verbindlichkeiten XXX, Bilanz 30.09.1995 677.670,76 DM Darlehen T, per 30.09.1995 388.869,33 DM Steuerschuld Finanzamt XXX 262.246,00 DM Summe Verbindlichkeiten: 1.328.786,09 DM Der Wert der Schenkung des XXX Hofes belaufe sich damit auf insgesamt: 2.981.408,41 DM Die Klägerin ist der Auffassung, der Wert des ” XXX Hof” und des Grundstücks in der Innenstadt seien mit den jeweiligen Verkehrswerten anzusetzen. Die genannten Werte seien angemessen. Zwar sei richtig, dass die Darlehen für das Haus in XXX auf 388.869,33 DM valutierten. Dem stünden aber Mieteinnahmen von 38.400,-- DM gegenüber Zinsen und Tilgung von 33.780,-- DM jährlich zur Seite. Die landwirtschaftlichen Flächen seien insgesamt und nicht nur zu einem Drittel verpachtet. Das Wirtschaftsgebäude sei vermietet. Es handele sich nicht um ein Landgut i.S.d. § 2312 BGB. Der Beklagte habe nicht die Absicht, den landwirtschaftlichen Betrieb auf Dauer fortzuführen. Die Bewirtschaftung des Waldes erfolge durch Fremdunternehmen. Die Buchwerte der Gebäude seien für den Verkehrswert ohne Bedeutung. Die Inneneinrichtung sei bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht berücksichtigt worden. Geldschenkung an den verstorbenen Beklagten: Am 20.10.1966 schlossen u.a. der Erblasser und seine Mutter, Margarete O, einen Vertrag. Danach trat die Mutter schenkweise eine Forderung in Höhe von 100.000,-- DM aus abgetretenen Recht mit einer Wertigkeit von jeweils 50.000,-- DM an die Kinder des Erblassers, i.e. den verstorbenen Beklagten und die Beklagte zu 6, ab. Diese Forderungen sollten nach II. 3. Absatz des Vertrages den Kindern als Darlehensforderungen gegen den Erblasser zustehen. Fällig wurde die Forderung des verstorbenen Beklagten mit Vollendung seines 28. Lebensjahres, die der Beklagten zu 6 mit Vollendung des 24. Lebensjahres. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf die Kopie der Vertragsurkunde Bezug genommen. Der Anspruch des verstorbenen Beklagten wurde durch Eintragung einer Sicherungsgrundschuld im Grundbuch des Landgutes des Erblassers gesichert. Am 30.04.1992 erhielt der verstorbene Beklagte die 50.000,-- DM ausbezahlt. Möbel: Der Erblasser schenkte dem verstorbenen Beklagten einen Nussbaumschrank im Wert von 1.000,-- DM, eine Nussbaum-Wurzelholz-Kommode im Wert von 1.000,-- DM und Bücherschränke im Wert von 3.000,-- DM. Der Gesamtwert betrage 5.000,-- DM Schenkungen an die Beklagte zu 6: Eigentumswohnung in XXX : Am 13.09.1974 schenkte der Erblasser der Beklagten zu 6 eine Eigentumswohnung in XXX. Die Beklagte zu 6 wurde am 07.11.1974 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Dem Erblasser war ein lebenslanges Nießbrauchrecht vorbehalten, das ebenfalls am 07.11.1974 eingetragen wurde. Der Erblasser tilgte sämtliche Belastungen einschließlich der Zinsen und Tilgungen der Kaufpreisfinanzierungen. Am 01.02.1991 verkaufte die Beklagte die Wohnung zu einem Preis von 150.000,-- DM. An diesem Tag verzichtete der Erblasser auf sein Nießbrauchrecht und bewilligte entsprechend die Löschung im Grundbuch. Abzüglich der Kosten erhielt die Beklagte einen Betrag von 105.000,-- DM ausbezahlt. Geldgeschenk von 50.000,-- DM: Zur Vorgeschichte gilt das zum verstorbenen Beklagten Gesagte. Die Beklagte zu 6 erhielt das Geld am 26.03.1987 ausbezahlt. Die Löschungsbewilligung der Grundschuld über 50.000,-- DM erteilte sie am 21.12.1990. Möbel: Im Jahr 1988 schenkte der Erblasser der Beklagten zu 6 einen Empire-Schrank, einen Tisch und zwei Stühle. Nach eigener Einschätzung der Beklagten zu 6 hatte der Schrank einen Wert von 30.000,-- DM. Den Wert des Tisches schätzte die Klägerin auf 1.000,-- DM, den der Stühle auf je 400,-- DM. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die 10-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB beginne erst in dem Zeitpunkt, in dem der Erblasser auf sein Nießbrauchsrecht verzichtet habe. Die Klägerin beantragt, 1. die Erben des vormaligen Beklagten zu 1 zu verurteilen, als Gesamtschuldner die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, eingetragen beim Amtsgericht XXX im Grundbuch XXX Bl. XXX, zum Zweck der Befriedigung des der Klägerin zustehenden Anspruchs in Höhe von 514.258,44 € (1.005.802,10 DM) nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 20.6.2000 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.10.2006 zu dulden, 2. festzustellen, dass die Beklagte zu 6 nachrangig nach den Erben des vormaligen Beklagten zu 1 zur Pflichtteilsergänzung verpflichtet ist, an die Klägerin 25.564,59 € (50.000 DM) zu zahlen und einen Empire-Schrank, einen Tisch sowie zwei Stühle herauszugeben, soweit die Erben des Beklagten zu 1 nicht zur Pflichtteilsergänzung verpflichtet sind. Die Beklagten zu 1-5 beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 6 beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1-5 vertreten als Erben des vormaligen Beklagten zu 1 die Auffassung, beim XXX Hof sei der Ertragswert i.S.d. § 2312 BGB und nicht der Verkehrswert anzusetzen. Der Ertragswert sei aber seit Jahren negativ, was auf Dauer so sein werde. Er betrage, was insoweit unstreitig ist - lediglich 184.200,-- DM (94.179,96 €). Der Verkehrswert sei durch ”Luftnummern” erhöht. Die Hofgebäude, Stallungen und Nebengebäude mit einem weiteren Wert von 500.000,-- DM zu veranschlagen, sei völlig unangemessen, weil diese in der Bilanz vom 30.09.1995 nur mit einem Wert von 1,-- DM ausgewiesen gewesen und zuletzt am 01.10.1985 auf 37.806,-- DM geschätzt worden seien. Das Mobiliar (20.000,-- DM) könne wertmäßig nicht mehr berücksichtigt werden, weil die Klägerin insoweit Erbin sei. Der Gegenstandswert sei im Parallelstreitverfahren des Landgerichts Hagen 9 O 308/97 auf 40.000,-- DM festgesetzt worden. Der Holzschlag sei vom Erblasser und der Klägerin ausgeschöpft worden. Weiterer Holzschlag für 200.000,-- DM sei nicht genehmigt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Haus in XXX gesondert als Schenkungsgegenstand aufgeführt werde, da es zur Hofgesamtheit gehöre. Das Geschäftshaus TXXX in XXX könne sich nicht werterhöhend auswirken, weil es extrem stark beliehen sei: Die Darlehen valutierten bei Übergabe auf 388.869,33 DM. Der Gebäudewert betrage aber allenfalls 180.000,-- DM bis 200.000,-- DM. Die Darlehensverbindlichkeiten, die auf dem Hof ruhten; betrügen insgesamt 1.346.115,76 DM. Der verstorbene Beklagte habe hierfür die Schuldentilgung übernommen. Die Darlehen seien am 30.10.1998 fällig gewesen. Außerdem habe er die Verpflichtung zum Altersunterhalt für den Erblasser und die Klägerin übernommen. Die Beklagten zu 1-5 sind deshalb der Auffassung, die Auslegungsregel des § 2049 BGB finde Anwendung. Außerdem sei der verstorbene Beklagte ebenso wie jetzt die Beklagten zu 1-5, die Beklagten zu 2-5 vertreten durch ihre Mutter, der Beklagten zu 2, sehr wohl als Landwirt tätig: Ein Drittel der Fläche sei verpachtet. Zwei Drittel dienten der Forstwirtschaft, die der verstorbene Beklagte persönlich betrieben habe. Der verstorbene Beklagte sei ebenso wie jetzt die Beklagten zu 1-5 immerhin Nebenerwerbslandwirt. Die Gesamtverschuldung des Gutes betrage 2.361.917,80 DM und übersteige damit den Verkehrswert des Gutes erheblich. Außerdem müsse in Abzug gebracht werden, dass der verstorbene Beklagte sich außerdem verpflichtet habe, an die Beklagte zu 6 zum Ausgleich etwaiger Pflichtteilsansprüche 75.000,-- DM zu zahlen. Der Wohnwert für die Überlassung des unteren Geschosses des Hof-Hauptgebäudes betrage etwas mehr als 200.000,-- DM. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Klageerwiderung, Bl. 45 d.A., verwiesen. Die Rente für den Erblasser habe einen Barwert von 310.405,-- DM. Außerdem entspreche die Rentenzahlungspflicht an die Klägerin einem Barwert von 391.897,-- DM. Die Versorgungszusage gegenüber dem Erblasser habe mittelbar für die Klägerin einen zusätzlichen Barwert von 306.433,50 DM. Zur Berechnung wird auf die Klageerwiderung, Bl. 46 d.A., verwiesen. Bezüglich der Geldschenkung in Höhe von 50.000 DM handele es sich letztlich um eine Schenkung der Großmutter, nicht des Erblassers. Der Erblasser habe lediglich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit eines Dritten geleistet. Bei der Schenkung der Möbel handele es sich um Anstandsschenkungen, die wertmäßig nicht zu berücksichtigen seien. Es seien keine Antiquitäten, die durch die Klägerin angenommenen Werte seien übersetzt. Die Schenkung der Bücherregale sei bereits vor 1985 erfolgt. Die Beklagten zu 1-5 seien angesichts der Rentenzahlungen und der sonstigen übernommenen Verpflichtungen entreichert gem. §§ 2329 Abs. 1, 818 Abs. 3 BGB. Die Beklagte zu 6 ist der Auffassung, die gegen sie gerichtete Feststellungsklage sei mangels Rechtsschutzinteresses und hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Der Feststellungsantrag sei unzulässigerweise nicht von der Durchsetzbarkeit des Anspruchs gegen den Beklagten zu 1 als später Beschenkten abhängig, sondern davon, dass die Berechnungen, die diesem Anspruch seitens der Klägerin zugrunde gelegt würden, sich als richtig erwiesen. Auch sie vertritt die Auffassung, der Geldbetrag von 50.000,-- DM sei nicht vom Erblasser, sondern von der Großmutter zugewandt worden, und müsse deshalb bei der Pflichtteilsergänzung außer Betracht bleiben. Die Möbel seien Ausstattung i.S.d. § 1624 BGB. Der Erblasser habe keinen Schenkungswillen gehabt, was sich aus dem Erbvertrag vom 07.10.1991 ergebe, da er dort die Möbel nicht erwähnt hatte. Der Empire-Schrank habe nicht annähernd einen Wert von 30.000,-- DM. Sie meint, bei den Schenkungen handele es sich im Übrigen um Anstandsschenkungen gem. § 2330 BGB, die in erster Linie zur Abgeltung von Unterhaltszahlungen, die der Erblasser nicht geleistet habe, gemacht worden seien. Außerdem liege, soweit Zuwendungen erfolgt seien, Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB vor, denn die Beklagte habe inzwischen die Möbel verschenkt. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 8.1.2002 zur Wertfeststellung der Verkehrswerte des „XXX Hof“, Bl. 201 d.A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. I zur Bewertung der Waldflächen, Holzvorräte und der Eigenjagd vom 14.10.#####/####.10.2002 nebst schriftlicher Ergänzung vom 26.8.2003, Bl. 362 ff. d.A., des Sachverständigen Dr. P zur Bewertung der Hofgebäude, Stallungen und Nebengebäude, T-Straße, vom 20.8.2002 nebst schriftlicher Ergänzung v. 2.9.2003, Bl. 388 ff. d.A., sowie des Sachverständigen XXX zur Bewertung des Einfamilienhauses T, XXX vom 10.12.2002 und zur Bewertung des Geschäftshauses TXXX, XXX, vom 20.1.2003 verwiesen. Alle Sachverständigen haben aufgrund vorhandener Einwendungen gegen die schriftlichen Stellungnahmen ihre schriftlichen Ausführungen mündlich erläutert. Wegen dieser Ausführungen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 3.5.2007 verwiesen. Wegen des weiteren Vortrages der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst beigefügter Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 27.11.2001, Bl. 168, vom 26.8.2003, Bl. 360 ff., vom 21.11.2006, Bl. 616 ff., und vom 3.5.2007 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage gegen die Beklagte zu 6 ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage gegen die Beklagten zu 1-5 ist nur zum Teil begründet. Die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 6 ist zulässig. Es besteht ein Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO, da wegen Zeitablaufs - Fristablauf gem. § 2325 Abs. 3 und § 2332 BGB – ohne Rechtshängigkeit der behaupteten Ansprüche ein Rechtsverlust drohte. Die Klage ist auch nicht bedingt oder künftig und der Höhe nach unabhängig von dem tatsächlichen Ergebnis der Zwangsvollstreckung (vgl. dazu BGH, NJW 1955, 1185; Palandt-Edenhofer, § 2329, Rdnr. 5). Der nunmehr gestellte Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt gem. § 253 ZPO, da die der Beklagten zu 6 gemachten Geschenke, die zur Pflichtteilsergänzung herangezogen werden, benannt sind. Die Klage gegen die Beklagte zu 6 ist indes unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 6 keinen Anspruch auf Zahlung oder Herausgabe der Gegenstände aus §§ 2329 Abs. 3, 2325 BGB. Dabei kann die zeitliche Reihenfolge der Schenkungen an den verstorbenen Beklagten einerseits und der Beklagten zu 6 andererseits dahinstehen. Denn sämtliche an die Beklagte zu 6 erfolgten Schenkungen durch den Erblasser dürfen bereits aus anderen Gründen nicht dem Nachlass hinzugerechnet werden. Eine Schenkung der Eigentumswohnung an die Beklagte zu 6 führt nicht zur wertmäßigen Erhöhung des Nachlasses. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht nämlich nur, wenn die Schenkung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Ehe mit dem Erblasser bereits bestand, weil der Berechtigte seine Erberwartung nur auf die Vermögensverhältnisse in der Zeit stützen kann, zu der er schon pflichtteilsberechtigt war (BGH, NJW 1973, 40; NJW 1997, 2676; Palandt-Edenhofer, § 2325 Rdnr. 4). Die Schenkung der Eigentumswohnung an die Beklagte zu 6 geschah bereits am 13.09.1974 und damit vor Eheschließung der Klägerin mit dem Erblasser, die erst am 16.10.1987 erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin nicht ergänzungsberechtigt, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht pflichtteilsberechtigt war. Die Schenkung ist aber auch vor der Eheschließung vollzogen worden, weil die Beklagte am 07.11.1974 ins Grundbuch eingetragen worden ist. Dass der Erblasser erst am 01.02.1991 auf den Nießbrauch verzichtet hat, führt nicht zur Annahme eines späteren Zeitpunktes der Schenkung. Der Nießbrauch führt lediglich zum Hinausschieben der Frist gem. § 2325 Abs. 3 BGB (Palandt-Edenhofer, § 2325 Rdnr. 22), nicht aber zu der Annahme, dass der Gegenstand erst zu einem späteren Zeitpunkt unentgeltlich übertragen worden ist. Mit der Zahlung der 50.000 DM (25.564,59 €) an die Beklagte zu 6 erfüllte der Erblasser eine Verbindlichkeit und leistete nicht eine unentgeltliche Zuwendung. Ausweislich des Vertrages vom 20.10.1966 hatte die Mutter des Erblassers schenkweise eine Forderung von 100.000,-- DM, die sie gegen den Erblasser inne hatte, jeweils zu gleichen Teilen an ihre Enkel, den ursprünglichen Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 6, abgetreten, was wiederum dem Erblasser gegenüber als Darlehensverbindlichkeit wirken sollte. Zahlte der Erblasser nach Fälligkeit dieser Forderungen jeweils 50.000,-- DM, entsprach dies der Erfüllung einer bereits bestehenden Verbindlichkeit der Beklagten gegen den Erblasser und war nicht etwa eine unentgeltliche Zuwendung. Im Hinblick auf den Schrank, Tisch und die Stühle kann dahinstehen, ob der Antrag auf Herausgabe der benannten Möbel überhaupt statthaft ist oder ob die Klägerin nur Feststellung der Duldung der Zwangsvollstreckung in die betreffenden Gegenstände verlangen kann (so Palandt-Edenhofer, § 2329 Rdnr. 6; MüKo-Lange, 4. Aufl., 2004, § 2329 Rdnr. 9). Denn sämtliche herausverlangten Gegenstände sind von der Pflichtteilsergänzung gem. § 2329 BGB nicht erfasst. Der Behauptung der Beklagten zu 6, sie habe die Möbel, den Empireschrank, einen Tisch und zwei Stühle, zur Ausstattung ihres Zimmers in München anlässlich der Aufnahme der Berufstätigkeit von ihrem Vater erhalten, ist die Klägerin nicht entgegen getreten. Dann aber handelt es sich nicht um eine Schenkung, sondern um Ausstattung gem. § 1624 BGB, und zwar unabhängig davon, ob der Schrank 30.000,-- DM Wert ist oder nicht, da sämtliche Möbelstücke ehemals dem Erblasser gehörten und damit die Zuwendung jedenfalls seinen Vermögensverhältnissen entsprach (vgl. Palandt-Diederichsen, § 1624 Rdnr. 3). Darüber hinaus wäre die Beklagte im Hinblick auf den Wert der Möbel entreichert gem. § 818 Abs. 3 BGB, da sie ihrerseits die Möbel verschenkt hat, was die Klägerin ebenfalls nicht bestritten hat. Die Klage gegen die Beklagten zu 1-5 ist nur zum Teil begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1-5 einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus §§ 2329, 2325 BGB in Höhe des ausgeurteilten Betrages. Die Klägerin ist pflichtteilsberechtigt, da sie Alleinerbin laut Erbvertrag vom 23.05.1997 ist. Die Pflichtteilsquote bestimmt sich nach §§ 1931, 1371 Abs. 1, S. 1, 2303 Abs. 1 S. 2 BGB und beträgt ein Viertel. Die Klägerin ist als Erbin nicht selbst zur Ergänzung verpflichtet, § 2328 BGB, da der Nachlass überschuldet ist. Der Negativnachlass beträgt 240.089,40 DM und errechnet sich wie folgt: a) Aktivnachlass: Die Haushaltsgegenstände und Möbel werden von der Kammer gem. § 287 ZPO mit 30.000 DM bewertet. Ursprünglich haben die Parteien beide den Wert der Möbel auf 20.000 DM geschätzt. Erst nach einer Wertfestsetzung in einem Parallelprozess behauptete der verstorbene Beklagte, der Wert liege bei 40.000 DM, ohne diese Behauptung näher zu substantiieren. Angesichts des weit zurück liegenden Zeitraums und wegen der nur geringen Auswirkung auf den Gesamtwert erscheint eine gutachterliche Beurteilung des Wertes aus Sicht der Kammer unangemessen, zumal beide Parteien in der Beschreibung der Möbel und Hausratsgegenstände sich sehr zurückhaltend zeigen. Im Hinblick auf den Drilling ermittelt die Kammer ebenfalls den Mittelwert zwischen Klägerin- und Beklagtenbehauptung und setzt den Wert gem. § 287 ZPO auf 3.250 DM fest. Die zwei alten Gewehre haben unstreitig einen Wert von 600 DM. Der Wert des Pkw VW Golf liegt bei 3.000 DM. b) Dem standen Nachlassverbindlichkeiten von insgesamt 276.939,40 DM gegenüber. Die Werte ergeben sich aus den im Tatbestand genannten Angaben der Klägerin und werden von den Beklagten nicht weiter bestritten. Für die Wertbestimmung der Schenkungen gilt § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB. Maßgebender Wertbestimmungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Erbfalls, falls nicht der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung geringer war. Der ursprüngliche Beklagte zu 1 hat folgende Schenkungen erhalten, die zunächst bei ihm und nun gem. § 1922 BGB bei den Beklagten zu 1-5 zur Erhöhung des Nachlasses gem. § 2325 BGB führen. Die Farm in Kanada erlangte der ursprüngliche Beklagte zu 1 1988 durch Schenkung gem. § 516 BGB. Er hat hierfür keine Gegenleistung entrichtet. Der Erwerb erfolgte lastenfrei. Die Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten kann nicht als Gegenleistung gewertet werden, da dies bereits nach den Angaben des ursprünglichen Beklagten zu 1 erst nach der Übertragung erfolgte. Der Wert der Farm wird auf 150.000 DM unstreitig gestellt. Die Übertragung des XXX Hof auf den verstorbenen Beklagten erfolgte 1995. Es handelt sich dabei um eine Schenkung, § 516 BGB. Bei Hofübergabeverträgen verspricht der Hofübernehmer in der Regel Leistungen an den Hofübergeber und außerdem wegen der vorweggenommenen Erbfolge meistens noch Abfindungsleistungen an die übrigen Erben des Hofübergebers. Im Zweifel ist eine Auflagenschenkung und keine gemischte Schenkung gewollt (Müko-Kollhosser, § 525 Rdnr. 5). Da selbst unter Berücksichtigung der seitens des verstorbenen Beklagten vorgenommenen Bewertung der Auflagen ein eindeutiges Überwiegen des Wertes des zugewandten Gegenstandes bleibt, ist jedenfalls eine Schenkung anzunehmen. Bei der Bewertung des XXX Hof ist der Verkehrswert und nicht der Ertragswert i.S.d. § 2312 Abs. 1 S. 1 BGB zugrunde zu legen. Unstreitig beträgt der Ertragswert nur 184.200,-- DM. § 2312 BGB findet keine direkte Anwendung, weil der Hof nicht mehr zum Erbe gehörte, da er bereits zu Lebzeiten des Erblassers, nämlich am 14.05.1995, an den Beklagten übertragen worden ist. Allerdings ist eine entsprechende Anwendung des § 2312 BGB bei Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen gegen den Übernehmer möglich (BGH, NJW 1995, 1352; BGH, RPfl 1964, 312; Palandt-Edenhofer, § 2312, Rdnr. 7). Ob die entsprechende Anwendung des § 2312 BGB auch dann geboten ist, wenn der im Wege vorweggenommener Erbfolge Begünstigte später durch wirksamen Erbvertrag enterbt wird, ist allerdings fraglich. § 2312 BGB geht davon aus, dass das Landgut von einem Erben übernommen wird. Denn Zweck des § 2312 BGB ist in erster Linie, dass dem Übernehmer, der selbst zum Kreis pflichtteilsberechtigter Personen gehört, die Fortführung des Betriebs dadurch erleichtert werden soll, dass gegen ihn gerichtete Pflichtteilsansprüche nicht auf der Grundlage des am Verkaufswert orientierten Schätzungswertes, sondern des in der Regel niedrigeren Ertragswertes berechnet werden (MüKo-Lange, 4. Auflage 2004, § 2312 Rdnr. 1). Dieser Gedanke trägt natürlich auch bei einem enterbten Pflichtteilsberechtigten. Allerdings erscheint eine entsprechende Anwendung der im öffentlichen Interesse stehenden Norm nur gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen des § 2312 BGB auch im Zeitpunkt des Erbfalls noch vorgelegen haben (BGH, NJW 1995, 1352; Palandt-Edenhofer, § 2312 Rdnr. 7). Dies gilt nicht nur für die Frage, ob es sich bei dem XXX Hof überhaupt um ein Landgut im Sinne dieser Vorschrift handelt, sondern auch im Hinblick auf den Willen des Erblassers, das Landgut einem Erben zum Ertragswert zu übertragen. Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei dem XXX Hof im Zeitpunkt des Erbfalls um ein “Landgut” handelt. Ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück ist “Landgut”, wenn es zum selbstständigen Betrieb der Landwirtschaft geeignet und bestimmt ist. Dabei muss ein erheblicher und wesentlicher Teil des Einkommens aus der Landwirtschaft fließen (BGH, NJW-RR 1992, 770). Wer auf Dauer außerhalb der Familie verpachtetes Landgut erbt, sollte sich gegenüber Pflichtteilsberechtigten nicht auf die Vorteile des § 2312 BGB berufen können (MüKo-Lange, 4. Aufl. 2004, § 2312 Rn. 6). Letztlich kann aber dahinstehen, ob es so ist, wie die Klägerin behauptet, dass nämlich die gesamte zu bewirtschaftende Fläche verpachtet, das Hofhaus vermietet sei, der Wald vom Forstamt bewirtschaftet werde, der verstorbene Beklagte ihn sonst nur zur Jagd genutzt habe und das Einfamilienhaus in XXX lediglich als Ferienhaus genutzt werde oder ob der verstorbene Beklagte wie der Erblasser zumindest als Nebenerwerbslandwirt tätig war. Denn jedenfalls war der Wille des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr darauf gerichtet, das Landgut durch den verstorbenen Beklagten zu 1 zum Ertragswert übernehmen zu lassen. Der Erblasser hat schon nicht, wie für die entsprechende Anwendung des § 2312 BGB gefordert (BGH, RPfl 1964, 312), ausdrücklich im Zusatzvertrag zum Übernahmevertrag angeordnet, dass die Übertragung nach dem Ertragswert erfolgen solle. Allerdings ist deutlich sein dahingehender Wille erkennbar. Dieser Wille muss aber bei Übertragung zu Lebzeiten auch noch im Zeitpunkt des Erbfalles fortbestehen (Palandt-Edenhofer, § 2312 Rdnr. 7). Das aber ist nicht der Fall, denn der Erblasser hatte zu diesem Zeitpunkt die Schenkung bereits widerrufen. Aufgrund des eindeutig feststellbaren widerstreitenden Willens des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls kann zur Bewertung des Landguts nicht auf die Auslegungshilfe des § 2049 BGB zurückgegriffen werden. Denn die vorgesehene und im Rahmen des § 2312 BGB zu berücksichtigende Rechtsfolge des § 2049 BGB gilt nicht, wenn durch Auslegung ein ausdrücklicher oder stillschweigender abweichender Erblasserwille festzustellen ist (MüKo-Heldrich, 4. Auflage 2004, § 2049 Rdnr. 6). Da die Privilegierung im Übrigen aus dem öffentlichen Interesse folgt (Palandt-Edenhofer, § 2312 Rdnr. 4), verdienen die Beklagten den Schutz auch nicht aus in ihrer Person oder der des verstorbenen liegenden Gründen. Bei der Feststellung der Verkehrswerte stützt sich die Kammer auf die eingeholten Gutachten nebst ihren schriftlichen und mündlichen Ergänzungen. Die Kammer sah sich nicht gehalten, gem. § 412 ZPO jeweils weitere Gutachter zu beauftragen. Grundsätzlich steht die Einholung eines weiteren oder neuen Gutachtens im Ermessen des Gerichts und ist nur ausnahmsweise geboten. Die Beklagten zu 1-5 stützen ihren Antrag auf Einholung eines „Obergutachtens“ im wesentlichen auf die aus ihrer Sicht nicht ausräumbaren Widersprüche zu einem von ihnen vorgelegten Gutachten des Sachverständigen XXX, der in einem finanzgerichtlichen Verfahren ebenfalls den Verkehrswert des XXX Hof zu bestimmen hatte. Die Sachverständigen haben aber – wenn auch nicht bei allen deutlich in ihren schriftlichen Stellungnahmen erkennbar – so doch in ihren mündlichen Ergänzungen im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung inhaltlich und für die Kammer plausibel zu den von ihnen vorgenommenen Abweichungen der Bewertungen Stellung genommen. Damit waren die durch die zum Teil erhebliche Zahlendifferenz aufgetretenen „Widersprüche“ aus Sicht der Kammer ausgeräumt und es bestand kein Anhaltspunkt mehr, neue Stellungnahmen zur Bewertung des Hofes einzuholen. Zu den Werten im Einzelnen nach den (ergänzenden) Gutachten: Da nach übereinstimmender und die Kammer überzeugender Auskunft der Sachverständigen in ihrer mündlichen Ergänzung am 3.5.2007 der “ XXX Hof“ in seiner Gesamtheit praktisch nicht veräußert werden kann, weil er angesichts des Wohnhauses in XXX einerseits und der Hofstelle andererseits keine bestimmte Ausrichtung aufweise und als Objekt insgesamt zu teuer wäre, sind die Verkehrswerte der jeweils einzeln veräußerbaren Teile des Hofes zu bestimmen und der Berechnung zugrunde zu legen. Ein Abschlag ist nicht vorzunehmen, da die Sachverständigen davon ausgehen, dass die festgestellten Werte bei einer Einzelveräußerung erzielbar sind. Der Verkehrswert der Hofstelle T-Straße bestimmt sich wie folgt: Die Hofstelle T-Straße hat einen Gesamtwert von 1.538.300,00 DM (786.520,30 €), der sich aus 1.089.500 DM für die Flurstücke und aus 448.800 DM für die Gebäude und Außenanlagen zusammensetzt. Der Verkehrswert der Flurstücke beträgt nach den Ausführungen des Gutachters Dr. P, denen sich die Kammer anschließt, 1.089.500,00 DM (= 557.052,50 €) . Der Sachverständige hat seine Bewertung inhaltlich klar und sprachlich knapp gefasst. Er hat zu sämtlichen Einwänden, gerade auch mit Blick auf die abweichende Bewertung durch den an diesem Verfahren nicht beteiligten XXX zum Teil schriftlich, aber auch noch mündlich plausibel Stellung genommen. Dies ergibt sich insbesondere anhand der folgenden der Kammer wesentlich erscheinenden Einwände: Der Gutachter hat nach Einwand der Beklagten im Hinblick auf die widersprüchliche Berechnung der Flächen von Wald und Grünland seine Ausgangsberechnung der Grünflächen im Ergänzungsgutachten vom 2.9.2003 um 49,606 qm x 2,50 DM/qm = 124.000 DM gemindert. Die Begründung hierfür, dass der (ältere) Auszug aus dem Liegenschaftsbuch, den er seiner Berechnung zugrunde gelegt hat, nicht mehr mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, die der Sachverständige Dr. I bei der Waldflächenbewertung zugrunde gelegt hat, weil Grünland aufgeforstet worden sei, erscheint der Kammer plausibel und ist von den Parteien nicht weiter angegriffen worden. Der durch die Beklagten zu 1-5 aufrecht erhaltende Aufwand, der Sachverständige habe bei der Bewertung der Gebäude von dem sog. „gewogenen“ Durchschnitt ausgehen müssen, trägt dagegen nicht zu einer anderen Einschätzung der Bewertung bei. Der Sachverständige hat aus Sicht der Kammer überzeugend dargetan, dass angesichts der nur wenig vorhandenen Vergleichswerte auch Werte, die nach dem Stichtag liegen herangezogen werden dürfen, um eine Markteinschätzung vornehmen zu können. Seine Einschätzung, dass der gewogene vom ungewogenen Durchschnitt nur geringfügig abweist, ist rechnerisch richtig. Der vom Sachverständigen berechnete ungewogene Durchschnitt beträgt 3,90 DM. Der gewogene Durchschnitt beträgt 3,43 DM und weicht damit nur um etwa 14 % von der Bewertung des Sachverständigen ab, was ohne weiteres im Rahmen des ihm zuzubilligenden Bewertungsspielraums liegt. Der Einwand der Klägerin, der Gutachter habe zu Unrecht Vergleichswerte für kleine Flächen und für Land ohne Gebäude herangezogen, führte ebenfalls zu Recht nicht zu einer anderen Bewertung der Flächen. Der Gutachter legte schriftlich und mündlich überzeugend dar, dass mangels Nachfrage größere Flächen grundsätzlich seltener veräußert würden als kleinere und es deswegen bereits an Vergleichspreisen mangele. Sofern aber eine Veräußerung einer größeren Fläche erfolge, liege dieser Wert regelmäßig unterhalb der Vergleichswerte für kleinere Flächen und führte daher keinesfalls zu einer Anhebung des Grundstückswertes. Soweit sich die Parteien mit unterschiedlichen Gründen gegen die gegenüber dem Gutachten XXX erfolgende abweichende Bewertung wenden, muss berücksichtigt werden, dass der Sachverständige eine seitens der Kammer nicht zu beanstandende andere Vorgehensweise gewählt hat, indem er nämlich nicht Vergleichswerte für jeden Flächentyp gesondert bestimmt hat, sondern den Grundpreis für Ackerland bestimmt und diesen Wert je nach Flächentyp vervielfacht hat. Der Sachverständige stützt sich in nicht angreifbarer Weise auf herangezogene Fachliteratur zur Begründung dieser Vorgehensweise. Im Übrigen verweist er zutreffend auf den jedem Gutachten zugrundeliegenden Beurteilungsspielraum, der eine Abweichung von mindestens 20 % rechtfertige, was bei den Ausgangswerten bereits für eine erhebliche Differenz sorgen kann. Weiter hat der Sachverständige die fehlende Anhebung des Preises der Flächen trotz vorhandener Bebauung damit begründet, dass der Wert der Flächen an sich durch eine Bebauung regelmäßig erhöht werde, allerdings nicht bei einem Landsitz derartiger Größe, wo schon vom Grundsätzlichen her eine Schwierigkeit bestehe, einen Erwerber zu finden. Schließlich führt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch die Nichtberücksichtigung der Milchquote nicht zu einer berücksichtigungswerten Anhebung des Sachwerts der Flächen. Der Verkehrswert der Gebäude u. Außenanlagen liegt bei insgesamt 448.800,-- DM (= 229.467,79 €) . Der Einwand der Klägerin, der vom Gutachter vorgenommene Abzug von einem Drittel bei der Wertberechnung wegen der eingeschränkten Nutzbarkeit des Wohnhauses angesichts der großen Qm-zahl, sei nicht gerechtfertigt, trägt nicht. Der Sachverständige hat mehrfach überzeugend ausgeführt, dass Wohnraum in derartiger Lage nicht in dem Maße auf dem Markt verlangt wird und deswegen die Größe des Objektes eher zu einer Minderung des Verkaufswerts denn zu einer Erhöhung führen dürfte. Die Möglichkeit, im Außenbereich wohnen zu können, wird daher zu Recht ausschließlich bei der Bewertung der Eigenjagd berücksichtigt. Weiter hat er zutreffend darauf hingewiesen, dass durch das im Mittelbereich des Objekts gelegene Treppenhaus der Wohnbereich auch nicht in mehrere Einheiten teilbar sei, sodass auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Umbaus keine andere Beurteilung erfolgen könne. Auch der Hinweis der Klägerin auf die tatsächlich gezogenen Mieten trägt nicht. Zutreffend wies der Sachverständige darauf hin, dass nur rechtlich zulässige Vermietungen bei der Bewertung der Objekte nach dem Ertragswert berücksichtigt werden dürfen. Eine Vermietung im Außenbereich ist aber nur bei landwirtschaftsnaher Nutzung des Mietobjekts statthaft. Die Mietverhältnisse, welche die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3.5.2007 dargetan hat, mögen zwar tatsächlich unter Landwirten üblich sein, sind aber sämtlich rechtlich unzulässig, sodass sie bei der Bewertung nicht werterhöhend herangezogen werden dürfen. Schließlich hat der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Ausgangsgutachten entgegen dem Einwand der Beklagten Abbruchkosten für nicht reparierbare oder schlechte Bausubstanz nach Auffassung der Kammer in zutreffender Weise und Höhe berücksichtigt. Der Verkehrswert der Waldflächen liegt bei 1.700.000,-- DM. Dies ergibt sich aus den die Kammer ebenfalls überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. I. Auch dieser Sachverständige hat sich schriftlich wie mündlich mit den Einwänden der Parteien gegen die von ihm vorgenommenen Bewertungen auseinandergesetzt und zum Teil geringfügige Korrekturen in seinen Bewertungsgrundlagen vorgenommen, was den Wert seiner Begutachtung aus Sicht der Kammer nicht mindert, sondern eher erhöht, weil es die unvoreingenommene Sichtweise des Gutachters untermauert. Eine Veränderung der Endbewertung ist durch die Korrekturen nicht eingetreten. Der Sachverständige hat entgegen der Auffassung der Klägerin zu Recht einen Abtriebwert für die Abt. 43A, Bestand 2, der nach Anlage des Ausgangsgutachtens nicht berücksichtigt, weil zum Zeitpunkt seiner Begutachtung in 2002 ein derartiger Bestand nicht vorhanden war. Ob der Bestand zum Stichtag tatsächlich noch vorhanden war und eine entsprechende Wertigkeit hatte, kann allein durch Bezug auf die Bilanzen nicht festgestellt werden. Weiteren Vortrag hierzu hat die Klägerin nicht geleistet, sodass von den Zahlen des Sachverständigen auszugehen war. Die geringfügige Verringerung des Bodenwertes von 397.350,-- DM auf 396.500 DM in der schriftlichen Ergänzung vom 26.8.2003 hat auf die Berechnung des Verkehrswertes der Waldflächen zu Recht keinen Einfluss gehabt. Auch der aufrecht erhaltene Einwand der Klägerin, der im Außenbereich gelegene Hof müsse sich werterhöhend auf die Waldflächen auswirken, hat der Sachverständige nach Auffassung der Kammer überzeugend und zu Recht widersprochen mit dem Hinweis, dass sich die Gebäude im Außenbereich nur auf die Eigenjagd werterhöhend auswirkten, weil der Wert der Waldflächen im wesentlichen von seiner Grundfläche und der Abtriebsnutzbarkeit abhänge. Da die Hofstelle bei der Bewertung der Eigenjagd durch den Sachverständigen berücksichtigt worden ist, ist dieser Wert auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht völlig außer Acht gelassen worden. Bei dem Abschlag von 0,80 DM auf 0,50 DM, den der Sachverständige bei seiner Bewertung der Waldflächen vorgenommen hat, hat er in seiner mündlichen Ergänzung ausgeführt, dass die Lage in Ballungsraumnähe nur ein beispielhafter wertmindernder Faktor sei und er die Gesamtbewertung aus seiner Erfahrung mit solchen Flächenbewertungen heraus vorgenommen habe. Wesentlich und für die Kammer nachvollziehbar war die Größe der Fläche, die zu einem Abschlag bei der Bestimmung des Bodenwertes geführt hat. Auch die wesentlichen Einwände der Beklagten hat der Sachverständige zur Überzeugung der Kammer entkräftet. Der Sachverständige hat bei seiner Bewertung des Waldwertes nach BLUME die richtige Bewertungstabelle zugrunde gelegt. Das von ihm zugrunde gelegte Zahlenwerk „Richtlinien der Waldbewertung NRW“ stammt vom 10.4.1995, erster Bewertungs-Stichtag war der 15.4.1995. Gleichfalls ist die Bewertung der Teichflächen nachvollziehbar nach dem Ertragswertverfahren bestimmt worden. Da der Sachverständige zur Bestimmung des Verkehrswertes sowohl auf das Sachwert, wie auf das Ertragswertverfahren zurückgreifen darf, je nachdem, welcher Wert der höhere ist, hat er sich zu Recht auf bei der Bewertung der Teichflächen auf den höheren Ertragswert gestützt, zumal die von den Beklagten eingebrachten Vergleichszahlen nicht aus der Umgebung des zu bewertenden Objektes stammen. Der Verkehrswert der Eigenjagd beträgt 163.000 DM . Der Sachverständige Dr. I hat seine Bewertungsmethode umfassend und für die Kammer nachvollziehbar in seinem schriftlichen Ausgangs-Gutachten dargelegt. Dass er sich dabei auf eine ihm nachvollziehbare Bewertungsmethode festgelegt hat, ohne sich explizit mit anderen auf dem Markt vertretenen Bewertungsmethoden auseinanderzusetzen, besagt nicht, dass er dies nicht getan hat. In seiner mündlichen Ergänzung war ihm die von den Beklagten favorisierte Bewertungsmethode durchaus ein Begriff, ohne dass ihn das von seiner Vorgehensweise abweichen ließ, was nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden war. Insbesondere den sich von anderen Bewertungen unterscheidenden Eigenjagdwertfaktor hat er für die Kammer in seinem Ausgangsgutachten schlüssig dargetan und in der mündlichen Ergänzung noch einmal bestätigt. Der Sachverständige hat den Wert der Eigenjagd unter Heranziehung der im Einzelnen dargestellten Methode BEWER umfassend und unter Berücksichtigung der aus Sicht der Kammer wesentlichen Kriterien bestimmt. Die Korrektur im Wert in seiner schriftlichen Ergänzung vom 26.8.2003 ist lediglich auf die Änderung der Gesamteigentumsfläche des Jagdreviers zurück zu führen, nicht aber auf die Änderung von Bewertungsfaktoren. Die Hofstelle hat danach insgesamt einen Wert von 3.401.300,-- DM (= 1.739.057 €) . Das Einfamilienhaus T ist mit einem Verkehrswert von 360.000,00 DM (= 184.065.07 €) zu berücksichtigen. Der Sachverständige XXX hat seine Vorgehensweise ebenfalls schriftlich wie mündlich umfassend und zur Überzeugung der Kammer dargetan und sich in seiner schriftlichen Ergänzung auch ausdrücklich mit den widerstreitenden Werten des von den Beklagten entgegengehaltenen finanzgerichtlichen Gutachtens des Sachverständigen XXX auseinandergesetzt. Er hat zu den Einwänden der Beklagten umfassend schriftlich wie mündlich Stellung genommen und sie zur Überzeugung der Kammer entkräftet. Insbesondere die Heranziehung der Bauwerttabelle für die Neuherstellung des Jahrgangs 1913 begründet er nachvollziehbar mit dem Zustand des Hauses, der auf der Grundlage der Baubeschreibungen vorgenommen und im Hinblick auf Abweichungen – insoweit unwidersprochen - mit den Parteien abgestimmt worden sei. Da der Barwert der Leibrente der Großmutter nicht den Verkehrswert des Hauses beeinflusst, sondern allenfalls den Barwert des Grundstücks, war er von dem ermittelten Verkehrswert nicht abzuziehen. Der TXXX, einem Wohn- und Geschäftshaus im Innenstadtbereich, hat nach der die Kammer überzeugenden Bewertung des Sachverständigen einen Verkehrswert von 243.000,00 DM (= 124.243,92 €). Der Sachverständige XXX ist zu seiner Bewertung gekommen, nachdem er sich das Objekt – anders als bei der finanzgerichtlichen Begutachtung des Sachverständigen XXX - von außen und, soweit möglich, von innen angesehen hat. Die Objektbeschreibung hat den Parteien vorgelegen, um ihnen frühzeitig die Möglichkeit zu geben, gegen die vom Sachverständigen vorgenommenen Objektbeschreibung, die maßgebende Grundlage seiner Bewertung war, Einwände zu erheben. Der Einwand gegen den vom Gutachter vorgenommenen Zuschlag von 23 % und nicht nur 10 % auf den Bodenrichtwert begründet der Sachverständige nachvollziehbar mit der Bereitschaft des Marktes, für kleinere Objekte höhere Preise zu zahlen. Die Kritik an der Ermittlung des Ertragswertes erweist sich schon deshalb als unerheblich, weil der Sachverständige seiner Bewertung die mit den Parteien abgestimmte Objektbeschreibung zugrunde gelegt hat. Soweit die Beklagten meinen, die Darlehensverbindlichkeit wirke sich auf die Wertigkeit des Objekts aus, ist dies unerheblich. Etwaige Darlehensverträge werden als Abzugsposten vom Nachlass berücksichtigt. Weiter ist dem Nachlass auch die der Klägerin zugedachte Rente nach dem Tod des Erblassers hinzuzurechnen, § 2327 BGB. Die Klägerin musste für diese Rente keine Gegenleistung erbringen. Vielmehr schloss der Erblasser mit seinem Sohn insoweit einen Vertrag zugunsten Dritter, den der Sohn als Auflage bei der Schenkung des Hofes übernommen hat. Es handelt sich dabei nicht um eine ehebezogene Zuwendung, die keine Schenkung und damit nicht anrechnungsfähig wäre. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine ehebezogene Zuwendung vor, wenn ein Ehegatte einem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung der Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde (BGH, NJW 2006, 2330). Dies darf aber nicht zwangsläufig bei jeder Zuwendung unter Ehegatten angenommen werden, die ohne Gegenleistung erfolgt ist (BGH, NJW 2006, 2330). Es sind vielmehr positive Feststellungen hierzu erforderlich. Insgesamt führen die Feststellungen aber zur Annahme einer Schenkung. Dabei kommt der Wortwahl der notariellen Urkunde ein erhebliches Gewicht zu. Unter 4.c. des Vertrages vom 14.5.1995 findet sich die Rentenregelung zugunsten der Klägerin. Unter 4.d. ist am Schluss ausdrücklich niedergelegt: „Die Übertragung dieser Rechte erfolgt aus Sicht des Vaters als reine Schenkung. Dieser behält sich also theoretisch denkbare Rückforderungsansprüche im Gesetzesfall der Verarmung oder groben Undanks ausdrücklich vor.“ Angesichts dieser deutlichen Formulierung muss von einer Schenkung ausgegangen werden, da der Erblasser nicht nur den Begriff der Schenkung verwendet, sondern auch die Rückforderungsansprüche an einer Schenkung im rechtlichen Sinne ausgerichtet hat. Da zu diesem Zeitpunkt die Rechtsprechungs-Praxis zur ehebezogenen Zuwendung bereits hinreichend bekannt gewesen war (vgl. zu diesem Gesichtspunkt ebenfalls BGH, NJW 2006,2330), musste auch von einer entsprechenden Aufklärung durch den Notar ausgegangen werden. Im Übrigen konnte angesichts der Zuwendung einer Witwen-Rente der Erblasser nicht wie es bei ehebezogenen Zuwendungen üblich gewesen wäre, am Vermögenswert teilhaben. Bei der Rente an die am 27.8.1941 geborene Klägerin ist der Zeitraum vom Tod des Erblassers bis zur allgemeinen Lebenserwartung zu berücksichtigen, das ist vom 11.06.1997 für 22 Jahre (= bis 78 J.): 396.000,-- DM. Bei einer Diskontierung von 6 % ergibt das 226.998,00 DM. Die weiteren seitens der Parteien behaupteten Schenkungen sind dem Nachlass nicht hinzuzurechnen. Die an den verstorbenen Beklagten zu 1 ausgekehrten 50.000,-- DM dürfen dem Nachlass nicht hinzugerechnet werden. Wie schon bei der Beklagten zu 6 ausgeführt handelt es sich dabei nicht um eine Schenkung des Erblassers, da ausweislich des Vertrages vom 20.10.1966 die Mutter des Erblassers schenkweise eine Forderung von 100.000,-- DM, die sie gegen den Erblasser inne hatte, jeweils zu gleichen Teilen an die Beklagten abgetreten hatte, was wiederum dem Erblasser gegenüber als Darlehensverbindlichkeit wirken sollte. Zahlte der Erblasser nach Fälligkeit dieser Forderungen jeweils 50.000,-- DM, entsprach dies der Erfüllung einer bereits bestehenden Verbindlichkeit der Beklagten gegen den Erblasser und war damit keine unentgeltliche Zuwendung. Die dem verstorbenen Beklagten zu 1 zugewandten Nussbaummöbel und Bücherregale sind zwar eine Schenkung. Allerdings handelte es sich hierbei um Anstandsschenkungen gem. § 2330 BGB. Soweit der Beklagte vorträgt, der Nussbaumschrank und die Nussbaum-Wurzelholzkommode seien ihm anlässlich seiner Hochzeit geschenkt worden, ist die Klägerin dem nicht entgegen getreten. Selbst wenn man den von der Klägerin behaupteten Wert von je 1000,-- DM zugrunde legt, handelt es sich dabei um anlässlich einer Hochzeit gebotene Anstandsschenkungen (Palandt-Putzo, § 534 Rdnr. 3), da zur Hochzeit von nahen Angehörigen üblicherweise auch Gegenstände von höherem Wert zugewandt werden. Auch bei den Bücherregalen handelt es sich entweder um nicht berücksichtigungsfähige Anstandsschenkungen i.S.d. § 2330 BGB oder um Ausstattung gem. § 1624 BGB. Die Geschenke an die Klägerin sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen, weil es sich insgesamt um Anstandsschenkungen handelt, §§ 534, 2330 BGB. Von diesem auf der Grundlage der Gutachten ermittelten Wert der Schenkung sind folgende Positionen abzuziehen, die ausweislich des Übernahmevertrages vom 15.04.1995 durch den verstorbenen Beklagten zu 1 und seine jetzigen Erben, den Beklagten zu 1-5, übernommen worden sind. Wohnrecht des Erblassers Rente von monatlich 2.000,-- DM an den Erblasser Rente von monatlich 1.500,-- DM an die Klägerin nach dem Tod des Erblassers Ausgleichszahlung von 75.000,-- DM an die Schwester wg. Verzichts auf etwaige Pflichtteilsergänzung Für die Bewertung dieser Auflagen gilt Folgendes: Berücksichtigt werden sie nur, wenn der Wert des geschenkten Gegenstandes bei Vollzug der Schenkung höher war, als im Zeitpunkt des Erbfalls. War der Wert im Zeitpunkt des Erbfalls niedriger, bleibt das Nutzungsrecht unberücksichtigt (Palandt-Edenhofer, § 2325 Rdnr. 20). Zwar streiten die Parteien um den Wert der Hofstelle, T-Straße, der Häuser T und TXXX, nicht aber darüber, ob die Gebäude im Lauf der Zeit an Wert verloren haben, insoweit gilt also unabhängig vom streitigen Ausgangswert, dass die Auflagen wertmäßig berücksichtigt werden müssen. Bei der Kapitalisierung der Auflagen ist auf die konkrete Lebenserwartung des Schenkers bzw. Begünstigten abzustellen (OLG Köln, FamRZ 1997, 1437; Palandt-Edenhofer, 2325 Rdnr. 20). Daraus folgt: Wohnrecht des Erblassers: Ausdrücklich ist es nur dem Erblasser zugewiesen worden. Ausgehend vom Lebensalter des Erblassers ist das Wohnrecht für zwei Jahre zu bewerten (1995-1997), denn angesichts der zum Zeitpunkt des Übernahmevertrages bereits bestehenden Alkoholsucht des Erblasser kann nicht, wie der Beklagte meint, von einer weiteren Lebenserwartung von 17 Jahren ausgegangen werden. Legt man den von dem Beklagten zu 1 genannten qm-Preis von 7,18 DM zugrunde, den die Klägerin auch nicht bestreitet, ergibt sich bei 180 qm ein Wert von 31.017,60 DM und nicht, wie die Beklagten meinen, von 200.000,-- DM. Rente an den Erblasser: Die Rente ist ebenfalls anhand der konkreten Lebenserwartung bzw. Lebensdauer des Begünstigten zu bestimmen. Hiernach ergibt sich ein Bewertungszeitraum vom 15.04.1995 bis 11.06.1997, i.e. 27 Monate x 2.000,-- DM = 54.000,-- DM. Bei der Rente an die am 27.8.1941 geborene Klägerin ist der Zeitraum vom Tod des Erblassers bis zur allgemeinen Lebenserwartung zu berücksichtigen, das ist vom 11.06.1997 für 22 Jahre (= bis 78 J.): 396.000,-- DM, bei einer Diskontierung von 6 % ergibt das 226.998,00 DM. Die Beklagten können diesen Betrag als Auflage abziehen, weil erst sie mit der Bezahlung an die Klägerin belastet sind. Soweit die Beklagten zu 1-5 meinen, der Rentenwert sei schon ab 1995 zu berücksichtigen, weil die Klägerin von den Unterhaltsleistungen an den Erblasser profitiert habe, kann dem nicht gefolgt werden, weil für eine derartige Verpflichtung kein Anhaltspunkt im Übernahmevertrag besteht, so dass dies auch nicht als Belastung der Schenkung angesehen werden kann. Der Abfindungsbetrag an die Beklagte zu 6 beträgt 75.000,-- DM. Schließlich sind Verbindlichkeiten des Hofes in Höhe von 1.066.540,00 DM abzuziehen. Soweit der verstorbene Beklagte zu 1 behauptete, jetzt die Beklagten zu 1-5 behaupten, die Darlehensverbindlichkeiten betrügen 1.346.115,78 DM, kann diese Berechnung nicht aus den auch von ihnen herangezogenen Unterlagen entnommen werden. Die Klägerin ist diesem Vortrag zwar nicht mehr ausdrücklich entgegengetreten. Sie hält aber ihren Ausgangsvortrag, der Verbindlichkeiten von nur 1.066.540,00 DM annimmt, sodass der Vortrag der Beklagten bestritten bleibt. Ausweislich des Aktenvermerks des Steuerberaters vom 11.12.1995 (Bl. 68 d.A.) ist in diesen Verbindlichkeiten bereits das Darlehen TXXX enthalten, so dass es seitens des Beklagten doppelt berücksichtigt wird. Bei den weiteren Verbindlichkeiten ist aus dem Vortrag der Beklagten nicht erkennbar, ob sie tatsächlich den Hof betreffen. Der Beweisantritt des verstorbenen Beklagten ist aus Sicht der Kammer untauglich, so dass insoweit allein von den in Rechnung gestellten Verbindlichkeiten der Klägerin auszugehen ist. Die Beklagten sind also zur Erhöhung des Erbteils auf 2.687.653 DM: 4 = 671.913,25 DM verpflichtet. Von dem sich so errechneten Pflichtteilsergänzungsanspruch ist gem. § 2327 BGB die Zuwendung der Rente in Höhe von 226.998,00 DM an die Klägerin als zugleich Pflichtteilsberechtigte zunächst auf ihre Ergänzung anzurechnen und damit in Abzug zu bringen, so dass ein Betrag von 444.915,25 DM (= 227.481,55 € ) verbleibt, für den die Beklagten zu 1-5 die Zwangsvollstreckung zu dulden hätten. Die Duldung der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die geltend gemachte Zinsforderung folgt aus §§ 2325, 2329, 291 BGB. Ab dem 4.10.2006 war die zugesprochene Hauptforderung entsprechend der Klageerweiterung vom 20.9.2006 mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 1, 2 ZPO. O6 Dr. F Q