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Urteil

8 O 212/06

LG HAGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die nächste Angehörige kann das postmortale Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen geltend machen. • Ein Kunstwerk verliert nicht automatisch seinen Schutz der Kunstfreiheit; sie endet jedoch dort, wo die Menschenwürde des real erkennbaren Vorbilds verletzt wird. • Liegt wegen mangelnder Verfremdung trotz künstlerischer Gestaltung eine entstellende Darstellung vor, besteht ein Unterlassungsanspruch aus §§1004 Abs.1, 823 Abs.1 BGB in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG. • Bei Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs ist die Androhung von Ordnungsmitteln zu gewähren; außerhalbprozessuale Kosten können nach §286 BGB erstattet werden.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts durch theatralische Entstellung (Menschenwürde) • Die nächste Angehörige kann das postmortale Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen geltend machen. • Ein Kunstwerk verliert nicht automatisch seinen Schutz der Kunstfreiheit; sie endet jedoch dort, wo die Menschenwürde des real erkennbaren Vorbilds verletzt wird. • Liegt wegen mangelnder Verfremdung trotz künstlerischer Gestaltung eine entstellende Darstellung vor, besteht ein Unterlassungsanspruch aus §§1004 Abs.1, 823 Abs.1 BGB in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG. • Bei Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs ist die Androhung von Ordnungsmitteln zu gewähren; außerhalbprozessuale Kosten können nach §286 BGB erstattet werden. Die Klägerin ist Mutter eines 2004 getöteten 14-jährigen Mädchens; der Tat und der folgende Strafprozess waren öffentlich bekannt. Der Autor schrieb im Auftrag eines Theaters ein Schauspiel, das den Fall als Ausgangspunkt dramatisiert; das Stück wurde mehrfach in städtischen Bühnen aufgeführt. Die Klägerin macht geltend, die Bühnenfigur "b" sei wegen vieler Übereinstimmungen mit dem realen Geschehen und zusätzlichen herabsetzenden, unwahren Details ohne ausreichende Verfremdung als ihre Tochter erkennbar und entstellend dargestellt. Die Beklagte betreibt die Jugendbühne und verteidigt die Aufführung mit Berufung auf Kunstfreiheit und künstlerische Verselbständigung der Figuren. Die Klägerin beantragt Unterlassung, Androhung von Ordnungsmitteln und Freistellung von Anwaltskosten; die Beklagte beantragt Abweisung. Das Gericht entscheidet, die Klage sei zulässig und begründet. • Anspruchsgrundlage ist §§1004 Abs.1, 823 Abs.1 BGB in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG zum Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts; die Klägerin als nächste Angehörige ist berechtigt, dieses geltend zu machen. • Art.1 Abs.1 GG garantiert Schutz der Menschenwürde auch über den Tod hinaus; dieser Schutz darf nicht durch Kunstfreiheit gebrochen werden, soweit die Darstellung die Menschenwürde verletzt. • Kunstfreiheit nach Art.5 Abs.3 GG steht zwar zu, ist aber nicht schrankenlos; sie muss das Menschenbild des Grundgesetzes respektieren und darf nicht zur herabwürdigenden Entstellung konkreter Personen führen. • Entscheidend ist, ob das Werk hinreichend verfremdet ist; im vorliegenden Fall sind wesentliche Umstände detailgetreu übernommen und in Informationsmaterial die Verbindung zur realen Tat betont, sodass Personen, die das Opfer kannten, die Identität erkennen können. • Das Stück zeichnet ein konzentriert negatives, teils unwahres Persönlichkeitsbild (Sexualisierung, Prostitution, Diebstahl, Gewalt) und breitet Intim- und Kernbereiche aus; dies entstellt das Lebensbild und verletzt den Wert- und Achtungsanspruch des Opfers. • Die Minderjährigkeit des Opfers verstärkt den Schutzbedürfnis; intensivere Verfremdung oder Hinweise der Bühne wären nicht erbracht worden und sind nicht beabsichtigt. • Es besteht Wiederholungsgefahr, da die Beklagte die weitere Aufführung beabsichtigt; daher ist die Unterlassung anzuordnen und die Androhung von Ordnungsmitteln nach §890 ZPO gerechtfertigt. • Die Klägerin kann nach §286 BGB Freistellung der außergerichtlichen Anwaltskosten verlangen; die berechnete Forderung von 419,80 € ist festgesetzt. Die Beklagte hat in zulässiger und begründeter Entscheidung die Aufführung des Stücks "aa" in den städtischen Bühnen zu unterlassen, da das Werk in der vorgelegten Fassung das postmortale Persönlichkeitsrecht der Tochter der Klägerin verletzt und deren Menschenwürde entstellt. Wegen bestehender Wiederholungsgefahr wird die Androhung von Ordnungsmitteln (bis zu 250.000 € Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren) angeordnet. Zudem ist die Beklagte verpflichtet, die Klägerin von der Anwaltsrechnung in Höhe von 419,80 € freizustellen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.