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Urteil

1 S 15/05

LG HAGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mietwagenkosten sind in voller Höhe erstattungsfähig, wenn der Geschädigte aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse auf einen teureren Tarif angewiesen war. • Ein günstigerer Tarif ist nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB, wenn dieser dem Geschädigten de facto nicht zugänglich war. • Bei dringendem Bedarf und begrenzten Auswahlmöglichkeiten muss der Geschädigte keine weiteren Preisrecherchen vornehmen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit höherer Mietwagenkosten bei fehlendem Zugang zu günstigeren Tarifen • Mietwagenkosten sind in voller Höhe erstattungsfähig, wenn der Geschädigte aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse auf einen teureren Tarif angewiesen war. • Ein günstigerer Tarif ist nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB, wenn dieser dem Geschädigten de facto nicht zugänglich war. • Bei dringendem Bedarf und begrenzten Auswahlmöglichkeiten muss der Geschädigte keine weiteren Preisrecherchen vornehmen. Der Kläger, Rentner mit zusätzlichem Einkommen als Fahrdienstleister, nutzte seinen geleasten Mercedes für berufliche Fahrten. Nach einem Unfall auf der BAB 45 ließ er das Fahrzeug in eine autorisierte Mercedes-Werkstatt schleppen und benötigte kurzfristig einen Ersatzwagen mit Automatikgetriebe, um Leiharbeiter am Nachmittag abzuholen. Die Werkstatt versuchte erfolglos, bei mehreren Mietwagenfirmen ein Automatikfahrzeug zu besorgen, bevor der Kläger bei der Firma C einen Wagen im Unfallersatztarif erhielt. Ein günstigerer Normaltarif der Firma C war nur gegen Vorlage einer Kreditkarte zugänglich; der Kläger hatte keine Kreditkarte. Wegen Zeitdrucks und der Beschränkung seines Führerscheins auf Automatik war ihm eine weitere Suche nach Alternativangeboten nicht zumutbar. Der Kläger verlangte Erstattung der Mietwagenkosten vom Unfallverursacher, die Beklagte legte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein. • Die Berufung war zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Zur Erstattung gehört, was nach einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung erforderlich und dem Geschädigten zugänglich war. • Hier war der günstigere Normaltarif für den Kläger de facto unzugänglich, weil die Firma C Fahrzeuge außerhalb des Unfallersatztarifs nur gegen Kreditkarte vermietete und der Kläger keine Kreditkarte besaß. • Wegen des dringenden Bedarfs und der Schwierigkeit, ein Automatikfahrzeug zu beschaffen, war dem Kläger unzumutbar, zeitaufwändige Preisvergleiche oder weitere Recherchen vorzunehmen. • Somit waren die höheren Kosten des Unfallersatztarifs nach § 249 BGB zu ersetzen, weil sie aus Sicht des Geschädigten erforderlich erschienen. • Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 Abs. 1 ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil blieb damit bestehen und ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger erhält die entstandenen Mietwagenkosten in voller Höhe ersetzt, weil ihm der günstigere Tarif de facto nicht zugänglich war und er zudem unter Zeitdruck stand sowie ein Automatikfahrzeug benötigte. Weitergehende Nachforschungen nach günstigeren Angeboten waren dem Kläger nicht zumutbar. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.