Urteil
8 O 135/06 – Verkehrsrecht
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2006:1018.8O135.06.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Leistungen auf dier Erziehungsrente gem. § 47 SGB VI zu ersetzen, welche aus übergegangenen Schadensersatzansprüchen gem. § 116 SGB X aus dem Verkehrsunfall vom 18. Mai 2004 zukünftig entstehen.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Leistungen auf dier Erziehungsrente gem. § 47 SGB VI zu ersetzen, welche aus übergegangenen Schadensersatzansprüchen gem. § 116 SGB X aus dem Verkehrsunfall vom 18. Mai 2004 zukünftig entstehen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 20 %, die Beklagte 80 %. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe. T a t b e s t a n d: Die Klägerin begeht mit der Klage die Feststellung, dass sie berechtigt ist, als Sozialversicherungsträger gemäß § 116 SGB X Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen des Versicherten C X im eigenen Namen gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Am 18.05.2004 gegen 13.55 Uhr kam es infolge des alleinigen Verschuldens des bei der Beklagten versicherten Y auf der Grüner U-Straße in J zu einem Verkehrsunfall, bei dem C X verstarb. C X hinterließ die Kinder Z, geb. am XXXX , und Y, geb. am XXXX. Am 24.05.2002 hatte der Verstorbene mit der Mutter seiner Kinder X vor dem Amtsgericht – Familiengericht – J einen Vergleich geschlossen, in dem es u. a. heißt: "Der Beklagte verpflichtet sich, rückständigen Kindesunterhalt für die Kinder X und Y und rückständigen Getrenntlebensunterhalt für den Zeitraum 01.03.2001 bis 31.12.2001 in Höhe von 1.687,00 Euro zu zahlen. Der Beklagte verpflichtet sich außerdem, an die Klägerin Kindesunterhalt für X, geb. am XXXXX, und Y, geb. am XXXX, in Höhe von jeweils 220,00 Euro monatlich zu zahlen, beginnend mit Jan. 2002, jeweils bis spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats. Geleistete Zahlungen des Beklagten im Jahre 2002 werden auf den rückständigen Kindesunterhalt ab Jan. 2002 angerechnet. Trennungsunterhaltsansprüche bestehen derzeit wegen Leistungsunfähigkeit des Beklagten nicht." Zum Zeitpunkt des tödlichen Unfalls war die Ehe zwischen dem Verstorbenen und X bereits geschieden. C X war zum Zeitpunkt seines Todes arbeitslos. Er hatte zunächst den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt, nach Abschluss der Ausbildung auch in dem Zeitraum vom 01.02.1985 bis zum 31.01.1999 in seinem Beruf gearbeitet und zuletzt ein versicherungspflichtiges Einkommen in Höhe von 24.000,00 Euro jährlich erzielt. Aufgrund eines Rückenleidens konnte er sodann seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben. Er ließ sich deshalb in dem Zeitraum vom 01.02.1999 bis zum 26.01.2001 im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme der Bundesanstalt für Arbeit zum Mediengestalter für Digital- und Printtechnik umschulen. Nach sich anschließender Arbeitslosigkeit war C X auch vom 01.11.2002 bis zum 31.07.2002 in seinem neuen Beruf tätig. Vom 01.08.2003 bis zu seinem Todestag bezog er wieder Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit. Die Klägerin zahlt seit dem 23.05.2004 für die Kinder X und Y eine Waisenrente, die ihr seitens der Beklagten nach § 116 SGB X erstattet wird. Seit dem 01.06.2004 gewährt sie zudem X für die Kinder eine Erziehungsrente gemäß § 47 SGB VI in Höhe von insgesamt 915,19 Euro monatlich. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die geschiedene Ehefrau des Verstorbenen durch dessen Tod einen Schaden in Form des Verlustes der Unterhaltsleistungen erlitten habe, der auf sie aufgrund der Gewährung der Erziehungsrente übergangsfähig sei. Auch die Erziehungsrente gemäß § 47 SGB VI sei eine kongruente Leistung des Sozialversicherungsträgers zum Unterhaltsschaden. Die Klägerin behauptet, der Verstorbene habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Mediengestalter für Digital- und Printtechnik einen Verdienst in Höhe von 1.500,00 Euro monatlich erzielt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Verstorbene fortlaufend arbeitslos geblieben wäre. Vielmehr sei davon auszugehen, dass C X spätestens zum 01.06.2004 eine neue Arbeitsstelle mit entsprechendem Gehalt gefunden hätte. Außerdem behauptet die Klägerin, dass die geschiedene Ehefrau des Verstorbenen im Zeitraum vom 01.06.2004 bis zum 30.04.2005 einen Schaden in Form entgangenen Unterhalts in Höhe von monatlich 158,48 Euro, für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum 30.06.2005 in Höhe von monatlich 152,05 Euro und im Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 31.12.2005 in Höhe von monatlich 128,48 Euro erlitten habe. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.246,91 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren Leistungen und Forderungen zu ersetzen, welche aus übergegangenen Schadensersatzansprüchen gemäß § 116 SGB X aus dem Verkehrsunfall vom 18.05.2004 entstanden sind oder noch entstehen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.10.2006 hat sie die Klage teilweise zurückgenommen. Sie beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Leistungen auf die Erziehungsrente gemäß § 47 SGB VI zu ersetzen, welche aus übergegangenen Schadensersatzansprüchen gemäß § 116 SGB X aus dem Verkehrsunfall vom 18. Mai 2004 zukünftig entstehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Erziehungsrente nach § 47 SGB VI nicht sachlich kongruent im Sinne des § 116 SGB X zu einem Anspruch des Erziehenden wegen entgangenem Unterhalts sein könne. Des weiteren ist sie der Auffassung, dass es für die Bemessung des Schadensersatzes wegen entgangenem Barunterhalt nach § 844 Abs. 2 BGB auf die Prognose ankomme, welche Unterhaltspflichten ohne des Tod des Verpflichteten bestanden hätten. Danach wäre im vorliegenden Fall der gerichtliche Unterhaltsvergleich maßgeblich, nachdem Trennungsunterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau wegen Leistungsunfähigkeit des Verstorbenen nicht bestanden hätten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig und auch begründet. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die beantragte Feststellung, da sie aufgrund der fortlaufend geleisteten Rentenzahlungen ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und nicht ausgeschlossen ist, dass der geschiedenen Ehefrau des Verstorbenen ein Unterhaltsschaden nach § 844 Abs. 2 BGB entsteht, der gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergeht. a) Die von der Klägerin geleistete Erziehungsrente gemäß § 47 SGB VI ist als eine Sozialleistung im Sinne des § 116 Satz 1 SGB X anzusehen, die kongruent ist zum Unterhaltsschaden nach § 844 Abs. 2 BGB. § 116 SGB X gibt den Sozialleistungsträgern einen Regressanspruch insoweit, als zwischen dem übergegangenen Schadensersatzanspruch und den Sozialleistungen sachliche und zeitliche Kongruenz besteht, d. h. der Sozialversicherungsträger kann nur wegen seiner Leistungen auf solche Ersatzforderungen Rückgriff nehmen, die zeitlich und sachlich in einem inneren Zusammenhang zu dem Schaden stehen, für den der Art nach der Sozialversicherungsträger den Versicherungsschutz zu gewähren hat (vgl. BGH VersR 1982, 291 f; Geigel-Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 30. Kapitel, Rd.-Nr. 8 f). Dabei sind kongruent zum Unterhaltsschaden Hinterbliebenenrenten, also Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, einschließlich erhöhter Witwenrente, Überbrückungshilfe etc.. Kongruent zum Unterhaltsersatzschaden der geschiedenen Ehefrau ist auch die Geschiedenenwitwenrente im Sinne des § 243 SGB VI, die an die T des Unterhalts tritt, den der durch den Unfall Getötete ohne Unfall zu zahlen hätte (vgl. Geigel-Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 30. Kapitel, Anm. 30 zu Rn.-Nr. 28). Im vorliegenden Fall geht es zwar nicht um die Rente nach § 243 SGB VI. Es ist allerdings zu beachten, dass zum 01. Juli 1977 durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGB I S. 1421) im Zusammenhang mit der Einführung des Grundsatzes der verschuldensunabhängigen Ehescheidung das nacheheliche Unterhaltsrecht sowie das Hinterbliebenenrecht neu geregelt wurden. Danach gilt, dass jeder Ehegatte sich nach der Scheidung grundsätzlich selbst zu unterhalten hat; Ausnahme bestehen nur im Falle von Bedürftigkeit (§§ 1569 ff BGB). Durch den Versorgungsausgleich (§§ 1587 ff BGB) werden die während der Dauer der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufgeteilt. Ein nachehelicher Hinterbliebenenanspruch sollte dadurch überflüssig werden; durch die Übertragung eines Teils der Versorgungsansprüche an den ausgleichsberechtigten Ehepartner wird ein originärer Rentenanspruch des hinterbliebenen geschiedenen Ehegatten begründet. Dementsprechend sah das Erste Eherechtsgesetz vor, dass eine Geschiedenenwitwenrente nur in den Fällen einer Ehescheidung vor dem 01. Juli 1977 möglich war. Durch das Reformgesetz wurde außerdem ein Anspruch auf Erziehungsrente eingeführt. Er soll die Lücke füllen, die zwischen dem todesbedingten Wegfall des Geschiedenenunterhalts und dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme der im Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften entstehen kann. Dabei beruht der nunmehr in § 47 SGB VI geregelte Anspruch von Versicherten auf Erziehungsrente nicht auf dem Stammrecht des verstorbenen Ehepartners, sondern auf eigener Rentenanwartschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2003, Az. 1 BvR 789/96). Vor diesem Hintergrund ist die Erziehungsrente nach § 47 Abs. 1 SGB VI als kongruent zum Unterhaltsschaden anzusehen. Auch die Erziehungsrente ist wie die Hinterbliebenenrenten als Überbrückungshilfe dazu bestimmt, durch den Tod des Versicherten entstehende Unterhaltseinbußen seiner Familienangehörigen auszugleichen. Diese Übereinstimmung in ihrer Funktion begründet zwischen der Erziehungsrente und dem Anspruch der geschiedenen Ehefrau des Verstorbenen auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens den für § 116 SGB X erforderlichen inneren (sachlichen) Bezug (vgl. Jahn/Jansen, SGB X, § 116 Rn.-Nr. 22; Pickel/Marschner, SGB X, § 116 Rn.-Nr. 36; von Wulffen, SGB X, § 116 Rn.-Nr. 11). b) Der Kongruenz steht auch nicht entgegen, dass die Erziehungsrente für die Erziehung der Kinder geleistet wird, da es sich bei dem aus § 47 SGB VI resultierenden Anspruch nicht um eine Forderung der Kinder, sondern des überlebenden Elternteils handelt. 2. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der geschiedenen Ehefrau ein Schadensersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB zusteht. a) Einem solchen Anspruch steht zunächst nicht entgegen, dass der Verstorbene und X vor dem Familiengericht J am 24.05.2002 einen Vergleich geschlossen haben, wonach Trennungsunterhaltsansprüche von Frau X nicht bestehen. Ausgangspunkt und zugleich Obergrenze für Höhe und Dauer der nach § 844 BGB zu leistenden Schadensersatzrente ist der voraussichtlich nach den familienrechtlichen Vorschriften geschuldete sog. fiktive Unterhalt, also der Unterhalt, den der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens an den Berechtigten voraussichtlich hätte zahlen müssen. Für die Bewertung ist eine Prognose erforderlich, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Berechtigten und dem Getöteten bei Unterstellung von dessen Fortleben nach dem Schadensereignis entwickelt hätten. Auszugehen ist von den für den Unterhalt maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Schadensereignisses. Die nach der voraussichtlichen Entwicklung ohne das Schadensereignis für die Bemessung in Zukunft maßgeblichen Faktoren aus Sicht des Getöteten wie des Berechtigten hat das Gericht, unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten ihrer Prognostizierung und unter Einbeziehung von Unsicherheiten, im Rahmen der Schätzung gemäß § 287 ZPO zu berücksichtigen (vgl. Palandt-Sprau, BGB, § 844 Rn.-Nr. 8 f). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Verstorbene nach dem Ende seiner Umschulung Ende Januar 2001 bis zu seinem Tode im Mai 2004 nur an 9 Monaten von insgesamt 39 Monaten in Arbeit und zum Zeitpunkt des Todes bereits seit dem 01.08.2003 arbeitslos war. Dass er spätestens zum 01.06.2004 wieder eine Beschäftigung gefunden hätte, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Insoweit wäre es erforderlich gewesen, dass die Klägerin substantiiert darlegt, dass dem Verstorbenen ein konkretes Arbeitsangebot zum 01.06.2004 vorgelegen hat. Andererseits ist angesichts des Umstandes, dass der Verstorbene zwischenzeitlich tatsächlich 9 Monate in seinem neuen Beruf gearbeitet hat, nicht ausgeschlossen, dass es ihm bis Ende des Jahres 2005 oder Anfang des Jahres 2006 gelungen wäre, eine neue Arbeitsstelle zu finden und in dieser auch über einen längeren Zeitraum tätig zu sein. Ein überleitungsfähiger Schadensersatzanspruch der geschiedenen Ehefrau aus § 844 Abs. 2 BGB ist vor diesem Hintergrund möglich und auch nicht durch den Vergleich des Familiengerichts J vom 24.05.2002 ausgeschlossen, da darin zum einen nur vereinbart worden ist, dass "derzeit" wegen Leistungsunfähigkeit des Kindesvaters keine Trennungsunterhaltsansprüche der Ehefrau bestehen, und zu anderen, wie bereits ausgeführt, Bemessungsgrundlage im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB nicht der vereinbarte, sondern der nach den familienrechtlichen Vorschriften geschuldete fiktive Unterhalt ist. b) Nach den von der Klägerin durchgeführten und von der Beklagten nicht substantiiert angegriffenen Unterhaltsberechnungen ergibt sich, dass trotz des Vorliegens eines Mangelfalles bei unterstellter Berufstätigkeit des Verstorbenen mit einem fiktiven Nettoeinkommen in Höhe von 2.100,00 Euro monatlich Ende des Jahres 2005 ein Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Verstorbenen nach den §§ 1569 ff BGB in Höhe von 128,48 Euro gegeben wäre. Damit ist ein nach § 116 SGB X übergangsfähiger Anspruch auf Ersatz des erlittenen Unterhaltsschadens ersichtlich, so dass die Klägerin nicht nur ein Interesse an der beantragten Feststellung hat, sondern die Feststellungsklage auch begründet ist. 3. Dass es der Klägerin nach Vorstehendem gegebenenfalls möglich wäre, einen Teil ihrer Ansprüche zu beziffern, steht der Bejahung des Feststellungsinteresses nicht entgegen, da eine Feststellungsklage auch dann zulässig ist, wenn eine Leistungsklage möglich und lediglich die künftige Höhe wiederkehrender Leistungen unter Umständen veränderlich ist, und auch die Möglichkeit einer Klage auf künftige Leistung gemäß § 259 ZPO das Feststellungsinteresse nicht beseitigt (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, § 256 Rn.-Nr. 8 m. w. N.). 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Ziff. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO. AY AX Al