Urteil
6 O 200/04
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGHA:2005:1107.6O200.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2004 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 17.10.2002 auf der H-Straße "Im G" in Iserlohn zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 42 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 58 Prozent. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten. 1 6 O 200/04 Verkündet am 07. November 2005 T Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDGERICHT HAGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen 3 durch den Richter N als Einzelrichter 4 im schriftlichen Verfahren am 24. Oktober 2005 5 für R e c h t erkannt: 6 Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein weiteres 7 Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten 8 über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2004 zu zahlen. 9 Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 17.10.2002 auf der H-Straße "Im G" in Iserlohn zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. 10 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 11 Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 42 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 58 Prozent. 12 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten. 13 Tatbestand 14 Die minderjährige Klägerin, geboren am 4.1.1994, begehrt von den Beklagten Zahlung 15 eines weiteren Schmerzensgeldes wegen eines Verkehrsunfalls sowie Feststellung der Einstandspflicht für künftige Schäden. 16 Der Beklagte zu 1) ist Halter eines Pkw Audi, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. 17 Am 17.10.2002 fuhr die damals 8 ½ Jahre alte Klägerin gegen 18.00 Uhr mit ihrem "Kickboard" auf der abschüssigen Fahrbahn des Wachtelweges in Iserlohn. Der Beklagte zu 1) kam mit seinem Pkw aus Fahrtrichtung der Klägerin von rechts aus der H-Straße "Im G" entgegen. Da sowohl die Klägerin als auch der Beklagte zu 1) nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, kam es im Kreuzungsbereich zu einer Kollision der Klägerin mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1). 18 Durch den Aufprall auf das Fahrzeug erlitt die Klägerin Verletzungen am Oberschenkel und im Gesicht, namentlich eine quere Fermurschaftfraktur mit kleinem Biegungskeil sowie kleinere Schürfwunden und Prellungen im Rücken- und Gesichtsbereich. Die Klägerin befand sich vom Unfalltag bis zum 26.10.2002 in stationärer Behandlung im Klinikum Dortmund. Es wurde eine offene Reposition und Osteosynthese der Fraktur vorgenommen. In das rechte Bein der Klägerin wurden zwei Prevotnägel eingesetzt. 19 Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus, war die Klägerin zur Fortbewegung auf zwei Unterarm-Gehstützen angewiesen. Vom 24.1.2003 bis zum 27.1.2003 wurde die Klägerin erneut stationär im Klinikum Dortmund behandelt. Die beiden Prevotnägel in ihrem Bein wurden entfernt. 20 Aufgrund der Unfallschäden und der anschließenden Operation sind am rechten Oberschenkel der Klägerin und am rechten Knie insgesamt drei sichtbare Narben verblieben. Am Knie befindet sich eine ca. 3 cm lange, runde Narbe und am Oberschenkel 21 sind zwei Narben zu sehen, eine kleinere, ca. 2 cm lange und 1,5 cm breite, und eine größere, etwa 8 cm lange und 2 cm breite Narbe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten zwei Lichtbilder verwiesen (BI. 33 d. A.). 22 In der Zeit nach dem Unfall wurde die Klägerin vom Klinikum Dortmund ambulant weiter behandelt. Anlässlich des Behandlungsabschlusses im Januar 2004 stellten die behandelnden Ärzte fest, dass bis auf die verbleibenden Narben kein pathologischer Befund mehr zu erheben sei. Die Gelenkbeweglichkeit sei wieder normal, keine Beinlängendifferenz vorhanden und die Klägerin zeige ein normales Gangbild, auch beim Zehenspitzen- und Hackengang sowie beim Springen. Angesichts des Kindesalters der Klägerin sei eine vollständige Wiederherstellung zu erwarten. Mit dauernden Unfallfolgen sei über die Narbenbildung hinaus nicht zu rechnen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage zum Arztbericht des Klinikums Dortmund verwiesen (Bl. 10ff. d. A.). 23 Gleichwohl klagte die Klägerin in der Folgezeit über Schmerzen. Daraufhin wurde sie schließlich nochmals vom 13. bis 17.3.2005 im Klinikum Dortmund stationär behandelt, weil sich eine störende Exostose im Bereich der ehemaligen Eintrittstelle eines Prevotnagels gebildet hatte. Diese Exostose wurde operativ entfernt. Die Klägerin konnte 14 Tage lang keinen Sport treiben. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Nachbehandlung wird auf das Schreiben des Klinikums Dortmund vom 15.3.2005 verwiesen (BI. 77 d. A.). 24 Die Beklagte zu 2) hat vorprozessual ein Schmerzensgeld von 2.500,- € an die Klägerin gezahlt. 25 Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld von insgesamt mindestens 10.000,- € für angemessen. Sie behauptet, sie sei bis heute in ihrer Fortbewegung durch Folgen des Unfalls stark beeinträchtigt. Bei einer Gehzeit von mindestens fünf Minuten leide sie unter starken Schmerzen im Oberschenkel. Das Fahrradfahren und Sporttreiben sei aufgrund der Schmerzen gar nicht mehr möglich. Teilweise leide sie ganztägig unter Schmerzen und könne manchmal nachts vor Schmerzen nicht schlafen. Die Klägerin erwartet, dass sie erneut stationär behandelt werden muss, weil die bisherige Heilbehandlung noch nicht erfolgreich gewesen sei. 26 Die Klägerin beantragt, 27 1. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, abzüglich geleisteter 2.500,- € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 17.10.2002 auf der H-Straße "Im G" in Iserlohn zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. 28 Die Beklagten beantragen, 29 die Klage abzuweisen. 30 Die Beklagten bestreiten die von der Klägerin behaupteten Spätfolgen des Unfalls mit Nichtwissen. Sie halten ein Schmerzensgeld von höchstens 3.000,- € für angemessen. 31 Außerdem gehen sie davon aus, dass angesichts des Berichtes der Ärzte im Klinikum Dortmund einer erneute stationäre Behandlung der Klägerin nicht erforderlich ist. 32 Das Gericht hat die Klägerin im Termin vom 1.4.2005 persönlich angehört. Wegen des Inhalts ihrer Angaben wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen (BI. 80ff. d. A.). Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung eines der behandelnden Ärzte im Klinikum Dortmund, des Zeugen L3. Wegen der Beantwortung wird auf den ärztlichen Bericht verwiesen (BI. 96f. d. A.). Die Klägerin hat beantragt, ergänzend ein Sachverständigengutachten einzuholen und den Kinderarzt der Klägerin als Zeugen zu vernehmen. 33 Entscheidungsgründe 34 Die Klage ist zum Teil begründet. 35 Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500,- €. 36 Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Der 37 Beklagte zu 1) ist als Halter und Fahrer des Pkw Audi gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG zur Leistung einer billigen Entschädigung in Geld für die der Klägerin durch das Unfallereignis vom 17.10.2002 entstandenen immateriellen Schäden verpflichtet. Ein Mitverschulden muss sich die Klägerin schon deshalb nicht entgegen halten lassen, weil sie zum Unfallzeitpunkt erst 8 ½ Jahre alt war und daher gemäß § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr noch nicht deliktsfähig war (vgl. Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Auflage 2005, § 254 Rn. 9). 38 Die Beklagte zu 2) haftet als die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) gemäß § 3 Nr. 1 Satz 1 PflVG im selben Umfang wie der Beklagten zu 1) direkt gegenüber der Kläger, und zwar gesamtschuldnerisch neben dem Beklagten zu 1) (§ 3 Nr. 2 PflVG). 39 Der Höhe nach hält das Gericht insgesamt ein Schmerzensgeld von insgesamt 5.000,- € für angemessen. 40 Dabei hat das Gericht auf Seiten der Klägerin insbesondere die Art und Heftigkeit der erlittenen Verletzung und das damit verbundene Maß der Lebensbeeinträchtigung berücksichtigt (vgl. Pardey, in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage 2004, 7. Teil, 41 Rn. 37). Aufgrund der Unfallfolgen waren drei Krankenhausaufenthalte erforderlich; die Klägerin musste insgesamt 19 Tage im Krankenhaus verbringen und sich drei Operationen unterziehen. Hinzu kamen vielfältige Arztbesuche im Rahmen der ambulanten Nachversorgung. Auch in der Zeit nach Entlassung aus dem Krankenhaus war die Klägerin in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt. Sie musste zunächst einen Gips tragen und war danach auf Unterarm-Gehstützen angewiesen. Dadurch war sie in ihrer Fortbewegungsfreiheit erheblich beeinträchtigt, insbesondere bei Sport und Spiel, was für ein Mädchen im Alter von 8 Jahren eine erhebliche Einbuße darstellt. Auch nach der zweiten Operation, also im Anfang 2003, d. h. mehrere Monate nach dem Unfall, hatte die Klägerin noch gelegentlich Schmerzen beim Rennen. Diese Schmerzempfindungen hat die Klägerin im Termin vom 1.4.2005 nachvollziehbar geschildert. 42 Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass dies der Wahrheit entspricht, zumal der Zeuge L3 in seinem ärztlichen Bericht bestätigt hat, dass es durch die Operation zu einer knorpeligen Auftreibung am kniegelenksnahen Oberschenkelknochen gekommen sei, die Beschwerden verursachen könnten. Dadurch wurde auch die Nachoperation im März 2005 erforderlich, durch die die Knorpelbildung entfernt wurde. Der Zeuge L3 hält es indes für möglich, dass es in Zukunft erneut zu einer solchen Knorpelbildung kommt. Die danach bis in die jüngste Vergangenheit und möglicherweise auch weiterhin bestehenden Schmerzzustände bei besonderer Belastung des Knies hat das Gericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt. 43 Weiterhin war zu berücksichtigen, dass der Unfall für die Klägerin bleibende Folgen in Form dreier Narben an ihrem rechten Bein hat. Diese Narben sind nach Angaben der behandelnden Ärzte vom Klinikum Dortmund zwar reizlos, allerdings schon wegen ihrer nicht unerheblichen Länge von 8 cm für die Klägerin eine gewisse psychische Belastung, die möglicherweise später einer kosmetischen Korrektur bedarf. Insoweit hat das Gericht auch das sehr jugendliche Alter der Klägerin von mittlerweile elf Jahren berücksichtigt. Es steht zu erwarten, dass sie im jugendlichen Alter - insbesondere in der Pubertät - diese Narben als seelische Belastung empfinden wird etwa wenn sie ihre Beine beim Sport oder in der Freizeit den Blicken anderer aussetzen muss. 44 Insbesondere aufgrund dieser bleibenden Folgen erschien dem Gericht ein Schmerzensgeld von insgesamt 5.000,- € als erforderlich aber auch ausreichend. Ein Schmerzensgeld von 10.000,- €, wie von der Klägerin beantragt, hält das Gericht demgegenüber nicht für gerechtfertigt, vor allem deshalb, weil sich die weiteren, über die bereits geschilderten hinausgehenden Folgen des Unfalls die die Klägerin behauptet hat, durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt haben. Sowohl laut dem damaligen Arztbericht des Klinikums Dortmund als auch nach Aussage des Zeugen L3 auf die schriftliche Befragung durch das Gericht ist die Fraktur im Oberschenkel vollständig und komplikationslos ausgeheilt. Der Zeuge L3 ist anhand der Röntgenaufnahmen des Beines der Klägerin über einen Zeitraum von mittlerweile 2 ½ Jahren zu dem Schluss gekommen, dass mit Sicherheit keinerlei Dauerschäden zurückbleiben werden. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Diagnose und hat daher von der Einholung weiterer Auskünfte durch den Kinderarzt der Klägerin bzw. eines Sachverständigengutachtens abgesehen. Die Klägerin ist von Anfang an im Klinikum Dortmund behandelt worden und auch die spätere Nachbehandlung hat hier stattgefunden. Die behandelnden Ärzte hatten daher eine unmittelbare Anschauung der Klägerin und des gesamten Heilungsverlaufs. An ihrer Sachkunde zu zweifeln, hat das Gericht keinen Anlass. Die Klägerin hat dafür auch nichts vorgebracht, zumal sie sich die ganze Zeit über immer wieder im Klinikum Dortmund hat behandeln lassen. Außerdem hat sogar die Klägerin selbst im Rahmen ihrer Anhörung vor Gericht keine weitergehenden, über die bereits festgestellten hinausgehenden Schmerzen und Belastungen geschildert. Sie hat insbesondere nicht den Vortrag bestätigt, dass sie bei jedem längerem Gehen Schmerzen habe, keinen Sport mehr treiben und kein Fahrrad mehr fahren können und manchmal ganztätig unter so großen Schmerzen leide, dass sie sogar nachts manchmal vor Schmerzen nicht schlafen könne. Sie hat - im Gegenteil - gesagt, dass sie zwischendurch wieder ganz normal laufen konnte und daher wieder Sport getrieben und in der Schule mit ihren Freundinnen gespielt hat. Aufgrund dessen ist das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass die weitergehenden Folgen des Unfalls mehr auf der Darstellung des Vaters und des Onkels der Klägerin beruhen als auf ihren eigenen Empfindungen. Bereits in der Anlage zum Abschlussbericht des Klinikums Dortmund heißt es, dass im Kontrast zum pathologischen Befund von dem sie begleitenden Vater und Onkel vorgetragen sei, dass die Klägerin immer noch Schmerzen am rechten Oberschenkel nach fünf Minuten Gehzeit verspüre, keinen Sportunterricht mitmachen und kein Fahrrad fahren könne. Aufgrund des vorgelegten medizinischen Befundes des Klinikums Dortmund und den Angaben der Klägerin selbst geht das Gericht davon aus, dass der Unfall für die die Klägerin bis auf die Narben und die gelegentlichen Schmerzen wegen der nunmehr entfernten Exostose kein dauerhaften Folgen hatte. 45 Das OLG Hamm hat in einem vergleichbaren Fall, in dem ein vierjähriger Junge durch einen Autounfall eine Fraktur des linken Oberschenkels erlitten hat, ein Schmerzensgeld von 6.000,- DM zuerkannt (Urteil v. 22.4.1997 - 27 U 22/97 -, ZfS 1997, 363; Harks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 23. Auflage 2005, Ifd. Nr. 1157). Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass bei der Jungen eine etwa 10 cm lange Narbe am Oberschenkel verblieben war und eine geringfügige Beinlängendifferenz von 0,8 cm, die nach längeren Belastungen Rückenbeschwerden verursachte. Das Gericht hielt demgegenüber einen deutlich Zuschlag für geboten, weil die Klägerin gleich mehrere Narben davon getragen hat und darunter als Mädchen möglicherweise mehr leidet als ein Junge. Außerdem musste sich die Klägerin einer langwierigeren Behandlung durch drei Operationen unterziehen und es ist möglich, dass weitere Operationen angesichts der aufgetretenen Exostose folgen. 46 Demgegenüber ist die Entscheidung des OLG Celle, auf das sich die Klägerin beruft, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar (Urteil vom 14.7.1997 - 5 U 212/96 -, Hark/JRing/Böhm, a. a. O., Ifd. Nr. 1631). In diesem Fall hatte die Geschädigte mehrere Frakturen und später noch eine Refraktur erlitten und musste nach dem Unfall zwei Wochen im Rollstuhl sitzen, bevor sie sich durch Unterarmgehstützen fortbewegen konnte. Die Klägerin hat dagegen nur eine Fermurschaftfraktur erlitten und war niemals auf einen Rollstuhl angewiesen, sondern konnte nach der Entfernung des Gipsverbandes wieder mit Hilfe von Stützen gehen. Es erscheint daher schon aufgrund der unmittelbaren Unfallfolgen angemessen, dass der vom OLG Celle zuerkannte Betrag von damals 12.000,- DM im vorliegenden Fall nicht ganz erreicht wird. 47 Schließlich durften auch die auf Seiten des Beklagten zu 1) liegenden Umstände bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht völlig außer Betracht bleiben, denn das Schmerzensgeld hat nicht nur Ausgleichs-, sondern auch Genugtuungsfunktion. Insoweit ist festzustellen, dass dem Beklagten zu 1) an der Verursachung des Unfalls vom 17.10.2002 kein grobes Verschulden traf. Die Klägerin kam ihm - von links kommend - auf abschüssiger Fahrbahn mit einem "Kickboard" entgegen und weder sie noch der Beklagte zu 1) konnten noch rechtzeitig bremsen. Das Verhalten des Beklagten zu 1) begründet, soweit aus dem von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt hervorgeht, allenfalls den Vorwurf eines leicht fahrlässigen Verstoßes gegen das Gebot zur besonderen Rücksichtnahme gegenüber Kindern im Straßenverkehr gemäß § 3 Abs. 2a StVO. Bei solchen leicht fahrlässig verursachten Verletzungen im Straßenverkehr wird überwiegend befürwortet, die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes außer Betracht zu lassen (vgl. Pardey, a. a. O., Rn. 50 m. w. N.). Das Gericht muss sich darauf in diesem Fall nicht festlegen, denn Genugtuung gegenüber den hiesigen Beklagten ist jedenfalls deshalb nicht erforderlich, weil sie ihre Haftpflicht sofort anerkannt und auch ein nicht unerhebliches Schmerzensgeld gezahlt haben. 48 Abzüglich der bereits vorprozessual gezahlten 2.500,- € war der Klägerin daher ein weiteres Schmerzensgeld von 2.500,- € zuzusprechen (§§ 362 Abs. 1, 422 Abs. 1 Satz 1 BGB). 49 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291 i. V. m. 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 50 Der Feststellungsantrag ist im vollen Umfang begründet. Es besteht die nicht fernliegende und ernsthafte Möglichkeit des Eintritts künftiger Schäden. Die Klägerin hatte bis in die jüngste Vergangenheit gelegentlich Schmerzen an ihrem Bein. Der Zeuge L3, der dies auf eine knorpelige Auftreibung im Sinne einer Exostose am kniegelenksnahen Oberschenkelknochen zurückführt, hält ein Wiederauftreten dieses Zustands in seiner schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Gericht ausdrücklich für möglich. Die Exostose müsste dann erneut operativ entfernt werden. Außerdem ist es nicht völlig unwahrscheinlich, dass die Klägerin auch die Narben, die ihr durch den Unfall entstanden sind, durch eine kosmetische Operation im jugendlichen oder im Erwachsenenalter wird entfernen lassen wollen, soweit dies möglich ist. Auch für diese Unfallfolgen hätten die Beklagten aus den genannten Gründen gesamtschuldnerisch einzustehen. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Das 52 Gericht ist dabei in Bezug auf den Feststellungsantrag gemäß § 3 ZPO unter Berücksichtigung der Höhe des drohenden Schadens und das Risiko des Schadenseintritts von einem Streitwert von 2.000,- € ausgegangen. In Bezug auf den Zahlungsantrag war die Klägerin an den Kosten entsprechend ihrer Verlustquote zu beteiligen. Die Vorschrift des § 92 Abs. 2 Nr. 2 1. Fall ZPO war nicht anzuwenden, obgleich die Klägerin die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Eine Abweichung von über 20 Prozent von der Größenvorstellung des Klägers führt nach überwiegender Ansicht, der sich das Gericht anschließt, zu einer Teilklageabweisung und Kostenbeteiligung des Klägers (Herget, in: Zöller, ZPO, 25. Auflage 2005, § 92 Rn. 12; Pardey, a. a. O., Rn. 33). Die Klägerin hat einen Mindestbetrag von 10.000,- € begehrt. Eine Abweichung von 50 Prozent liegt nicht mehr im Rahmen der Unsicherheit der Ausübung des tatrichterlichen Ermessens und geht daher zu Lasten der Klägerin. 53 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11 2. Alt., 709 Satz 1, Satz 2, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO. 54 N