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Beschluss

3 T 28/04

LG HAGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Reallast zur Sicherung wiederkehrender Unterhalts-, Ausbesserungs- und Erneuerungspflichten einer Einfriedung fällt unter §1021 Abs.1 BGB und ist von Art.115 EGBGB i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften durch Art.116 EGBGB ausgenommen. • Art.116 EGBGB schließt die Anwendung des Art.115 EGBGB auf solche Unterhaltungspflichten aus, unabhängig davon, ob sie als unselbständige Nebenpflicht einer Grunddienstbarkeit oder als selbständige Reallast eingetragen werden. • Die Eintragung einer derartigen Reallast im Grundbuch ist daher nicht wegen landesrechtlicher Beschränkungen (Erfordernis einer Geldrente) zu versagen, sofern die Reallast inhaltlich einer in §1021 Abs.1 BGB geregelten Unterhaltungspflicht entspricht.
Entscheidungsgründe
Reallast zur Sicherung von Unterhaltungspflichten fällt unter Art.116 EGBGB, Eintragung zulässig • Eine Reallast zur Sicherung wiederkehrender Unterhalts-, Ausbesserungs- und Erneuerungspflichten einer Einfriedung fällt unter §1021 Abs.1 BGB und ist von Art.115 EGBGB i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften durch Art.116 EGBGB ausgenommen. • Art.116 EGBGB schließt die Anwendung des Art.115 EGBGB auf solche Unterhaltungspflichten aus, unabhängig davon, ob sie als unselbständige Nebenpflicht einer Grunddienstbarkeit oder als selbständige Reallast eingetragen werden. • Die Eintragung einer derartigen Reallast im Grundbuch ist daher nicht wegen landesrechtlicher Beschränkungen (Erfordernis einer Geldrente) zu versagen, sofern die Reallast inhaltlich einer in §1021 Abs.1 BGB geregelten Unterhaltungspflicht entspricht. Die Verkäuferin (Beteiligte zu 1) verkaufte 2001 eine Teilfläche an die Käuferin (Beteiligte zu 2). Der Kaufvertrag verpflichtete die Käuferin, eine Einfriedung zu errichten und dauerhaft zu unterhalten, instand zu halten und bei Bedarf zu erneuern; die Kosten sollten von der Käuferin getragen werden. Die Parteien bewilligten zugunsten der Verkäuferin eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit sowie die Eintragung einer Reallast zur Sicherung der wiederkehrenden Unterhaltsverpflichtungen. Der Notar beantragte 2003 die Eintragung im Grundbuch. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung der Reallast mit Verweis auf landesrechtliche Vorschriften ab, wonach dauernde Reallasten nur als Geldrente eingetragen werden dürften. Die Beschwerde der Verkäuferin richtete sich gegen diese Zurückweisung. • Anwendbare Normen: §§1021,1022 BGB; Art.115, Art.116 EGBGB; landesrechtliche Vorschriften (z. B. §22 Gemeinheitsteilungsgesetz NW, Art.30 PrAGBGB). • Art.115 EGBGB verweist bei Reallasten auf landesrechtliche Vorschriften, die in Nordrhein-Westfalen die Eintragung dauernder Reallasten auf Geldrenten beschränken. • Art.116 EGBGB stellt jedoch klar, dass die landesrechtlichen Vorschriften nicht auf die in §§1021,1022 BGB geregelten Unterhaltungspflichten Anwendung finden. • Die im Kaufvertrag geregelte Pflicht zur Unterhaltung, Ausbesserung und Erneuerung der Einfriedung stellt eine Pflicht im Sinne des §1021 Abs.1 BGB dar. • Die formale Unterscheidung, ob die Pflicht als unselbständiger Teil einer Grunddienstbarkeit oder als selbständige Reallast eingetragen wird, ändert weder Inhalt noch Rechtswirkungen der Pflicht. • Vor diesem Hintergrund ist die Beschränkung des Grundbuchamts, die Eintragung wegen der landesrechtlichen Vorschriften zu versagen, rechtsfehlerhaft; Art.116 EGBGB schließt die Anwendung des Art.115 EGBGB auf solche Reallasten aus. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) hatte Erfolg; der Beschluss des Amtsgerichts wurde aufgehoben und die Sache an das Grundbuchamt zurückverwiesen. Das Grundbuchamt ist anzuweisen, von den Bedenken hinsichtlich der Eintragung der Reallast wegen Art.115 EGBGB Abstand zu nehmen. Die bewilligte Reallast zur Sicherung der wiederkehrenden Unterhalts-, Ausbesserungs- und Erneuerungspflicht der Einfriedung ist somit eintragungsfähig, weil diese Pflicht unter §1021 Abs.1 BGB fällt und nach Art.116 EGBGB nicht den landesrechtlichen Beschränkungen des Art.115 EGBGB unterliegt. Der Eintragungsantrag ist daher nicht mit der Begründung zu versagen, dauernde Reallasten dürften in Nordrhein-Westfalen nur als Geldrente bestehen.