Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr für die Unter-bringung im Einbettzimmer und die Unterbringung im Zwei-bettzimmer ihrer Krankenhäuser __________________________, ____________________ und ________________ erhobenen Wahl-leistungszuschläge mit Wirkung ab dem 01.01.1999 für den Aufnahmetag einerseits und den Entlassungs- bzw. Verle-gungstag andererseits insgesamt nur einmal zu berechnen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.600,00 EUR, für den Beklagten gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 3.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit durch selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft eines als Steuer- oder Zollbürge zugelassenen Kreditinstituts zu er-bringen. Tatbestand Die Beklagte ist Träger dreier Krankenhäuser in _______, wie im Urteilstenor bezeichnet. Sie bietet gemäß § 8 ihrer Allgemeinen Vertragsbedingungen vom 01.01.1999 in Verbindung mit Ziffer III 2. bis 6. ihres Pflegekostentarifs vom 01.03.1999 in ihren Krankenhäusern auch nicht ärztliche Wahlleistungen an, insbesondere die Unterbringung in Einbett- und Zweibettzimmern mit Zuschlägen von 243,00 DM pro Tag für das Einzelzimmer und 213,00 DM pro Tag und Person für das Zweibettzimmer. Der Kläger wendet sich gegen die Höhe und Abrechnungsweise der Wahlleistungen. Soweit er mit der Klage Herabsetzung der Wahlleistungszuschläge auf 180,00 DM pro Tag bzw. 120,00 DM pro Tag und Person ab 01.04.1999 verlangt hat und später mit Schriftsatz vom 20.11.2000 - auf den Bezug genommen wird - eine weitere Herabsetzung verlangt hat, ist die Klage am 01.08.2001 zurückgenommen worden. Der Kläger wendet sich jetzt nur noch gegen die von der Beklagten erhobenen Zuschläge gemäß Ziffer I 3 des Pflegekostentarifs für den Aufnahmetag einerseits und den Entlassungs- oder Verlegungstag andererseits. Er hält diese Berechnung für unzulässig. Aufnahme- und Entlassungs- bzw. Verlegungstag könnten unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit nur zusammen als 1 Tag abgerechnet werden. Regelmäßig erfolge die Aufnahme eines Patienten am Nachmittag und die Entlassung bzw. Verlegung am Vormittag. Die Regelung der Beklagten schaffe die Möglichkeit, nur teilweise erbrachte Leistungen voll abzurechnen, womit sich die Anzahl der Abrechnungstage drastisch erhöhen lasse. Die praktizierte Abrechnung führe zur Unangemessenheit der Abrechnungen im Sinne von § 22 I 3 und 5 BPflV und stehe in Widerspruch zu §§ 14 II 1 und 13 III BPflV. Die Beklagte dürfe nicht bei Aufnahme- und Entlassungstag einen Abrechnungsmodus anwenden, der von der Berechnung der Basisleistungen abweiche. Der Kläger beantragt, wie erkannt, hilfsweise festzustellen, daß die Abrechnung der Beklagten über die vollen Zimmerzuschläge für den Aufnahme- und Entlassungs- bzw. Verlegungstag unzulässig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Die Wahlleistungsvereinbarung sei eine Vereinbarung zwischen Krankenhaus und Patient. Sie ist weiter der Ansicht, die beanstandete Abrechnung verstoße nicht gegen das Angemessenheitsgebot des § 22 I BPflV. Sie sei danach nicht gehindert, neben den Pflegesätzen Wahlleistungen abzurechnen, d. h. zusätzlich. Die allgemeinen Krankenhausleistungen - soweit nicht über Fallpauschalen und Sonderentgelte abgerechnet - würden durch das sog. flexible Budget abgegolten. Wenn dabei der Entlassungs- und Verlegungstag nicht einfließe, handele es sich nur um eine technische Regelung der Abrechnung. Schließlich sei es auch unzutreffend, daß bei Wahlleistungen eine Doppelberechnung ermöglicht werde. Die Patienten würden in der Regel morgens aufgenommen und nachmittags entlassen. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist begründet. Der Kläger ist aktivlegitimiert gemäß § 22 I 5 BPflV (vgl. BGH III ZR 158/99). Er verlangt zu Recht, daß die Beklagte die Wahlleistungszuschläge für die Unterbringung in Einbett- und Zweibettzimmern mit Wirkung ab 01.01.1999 für den Aufnahmetag einerseits und den Entlassungs- bzw. Verlegungstag andererseits insgesamt nur einmal berechnet. § 14 II 1 BPflV bestimmt, daß die Basispflegesätze und Abteilungspflegesätze nur "für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Krankenhausaufenthalts" berechnet werden dürfen, während bei nur teilstationärer Behandlung auch der Entlassungs- und Verlegungstag berechnet werden dürfen. Eine entsprechende Regelung findet sich in dem Pflegekostentarif der Beklagten gemäß § 15 BPflV, und zwar in Ziffer I 2. Soweit die Beklagte die Wahlleistung der Unterbringung in Ein- oder Zweibettzimmern erbringt, beruht dies auf einer jeweiligen Vereinbarung gemäß § 8 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) vom 01.01.1999. Das hierfür zu entrichtende Entgelt richtet sich gem. § 9 AVB nach dem Pflegekostentarif. Hier ist in Ziffer I 3 geregelt, daß für die Wahlleistung "Unterbringung" der Aufnahmetag und jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthaltes berechnet werden, d. h. der Entlassungs- oder Verlegungstag anders als bei den tagesgleichen Pflegesätzen (Ziffer I 2) berechnet werden. Diese Abweichung in der Berechnung steht in einem unangemessenen Verhältnis zur Leistung der Beklagten, § 22 I 3 BPflV. Sie rechtfertigt sich nicht allein aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, auf den die Beklagte sich beruft. Zum einen ist der Patient bei Abschluß eines Krankenhausvertrages wegen der Besonderheit seiner Situation im allgemeinen nicht in der Lage, seine Interessen im Rahmen der Vertragsfreiheit angemessen zu wahren; zum anderen ist ein Krankenhaus aus Rechtsgründen gehindert, die Höhe der Wahlleistungsentgelte der individuellen Vereinbarung zu überlassen, vgl. §§ 15 ff BPflV. Die Unangemessenheit der hier streitigen Berechnung folgt bereits aus der unterschiedlichen Regelung in Ziffer I 2 und 3 des Pflegekostentarifs. Die Wahlleistung Unterbringung ist generell angebunden an die nach den Basispflegesätzen erbrachten Leistungen. Während die Pflegesätze für den Entlassungs- oder Verlegungstag nicht erhoben werden dürfen, erfolgt die Abweichung im Rahmen der Wahlleistung "Unterbringung", ohne daß eine Gegenleistung ersichtlich ist. Die Beklagte ist auf diesen Widerspruch hingewiesen worden. Ihr ist Gelegenheit gegeben worden, die Leistungen, die eine unterschiedliche Berechnung rechtfertigen, darzulegen. Ihre Ausführungen - gestützt auf die Aufnahme- und Entlassungszeiten bei Wahlleistungspatienten -, sind nicht plausibel. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die angeblichen Gepflogenheiten zur Verweildauer am Aufnahme- und Entlassungstag gerade bei Wahlleistungspatienten bestehen und deshalb gerade bei ihnen eine Abweichung gegenüber Ziffer I 2 des Pflegekostentarifs aus tatsächlichen Gründen gerechtfertigt ist. Es ist umgekehrt gerade nachvollziehbar, daß am Aufnahme- und insbesondere am Entlassungstag überwiegend nur Teilleistungen in Anspruch genommen werden, und zwar gleichermaßen bei der Pflege wie bei der Unterbringung. Die Regelung in Ziffer I 3 des Pflegekostentarifs ist daher Ausdruck eines Mißverhältnisses zwischen Leistung und Vergütung im Bereich der Wahlleistung "Unterbringung" und deshalb unangemessen. Sie ist auf eine angemessene Höhe herabzusetzen, wonach eine Doppelberechnung vom Aufnahmetag einerseits und Entlassungs- oder Verlegungstag andererseits unterbleibt. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 269 III, 709 ZPO.