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Urteil

1 S 291/97

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:1998:0217.1S291.97.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Juli 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts J wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Juli 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts J wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Entscheidungsgründe: (Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen) Die Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, daß mögliche Ersatzansprüche des Klägers gemäß § 34 Abs. 1 Bundesjagdgesetz erloschen sind, weil der Wildschadensfall nicht rechtzeitig, das heißt nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist, angemeldet worden ist. Die Kammer tritt der im angefochtenen Urteil vorgenommenen Beweiswürdigung und rechtlichen Bewertung bei. Das Berufungsvorbringen und die Verhandlung vor der Kammer haben keine Gesichtspunkte ergeben, die eine Abänderung des Urteils zugunsten des Klägers rechtfertigen. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung die Auffassung vertritt, die Beklagten seien für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Bundesjagdgesetz darlegungs- 'und beweispflichtig, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Beweispflichtig für die form- und fristgerechte Anmeldung eines Schadensfalls ist vielmehr der Kläger als möglicher Anspruchsberechtigter (vgl. Mitschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, Anm. 6 zu § 34). Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht. Soweit der Kläger sich - erstmals in zweiter Instanz - für die Tatsache, daß der Schaden erst nach dem 15.10.1996 eingetreten ist, auf das Zeugnis des M berufen und hierzu angegeben hat, dieser Zeuge sei zwischen dem 15.10. und dem 30.10.1996 an den streitigen Feldern vorbeigegangen und habe dort keine Wildschäden feststellen können, so war diesem Beweisanerbieten nicht nachzugeben. Der Beweisantritt ist bei weitem zu unpräzise. So ist der Kläger nicht in der Lage gewesen, den genauen Zeitpunkt anzugeben, zu dem der Zeuge X an den "streitigen Feldern" vorbeigegangen sein soll. Dies aber wäre deswegen erforderlich gewesen, weil der Kläger seinem eigenen Vorbringen zufolge Wildschäden in der Zeit zwischen dem 18. und dem 20.10.1996 festgestellt hat. Im Hinblick hierauf ist das den Beweisantritt begründene Vorbringen, der Zeuge X sei in der Zeit zwischen dem 15.10. und dem 30.10.1996 an den Feldern vorbeigegangen und habe keine Wildschäden festgestellt, nicht substantiiert genug beziehungsweise steht es - soweit es um den Zeitraum zwischen dem 20. und dem 30.10.1996 geht - sogar in Widerspruch zu dem eigenen Vorbringen. Im übrigen ist auch nicht dargetan, daß der Zeuge X beim Vorbeigehen an den Feldern auf das Vorhandensein von Wildschäden besonders geachtet hat. Daß es bereits im September 1996 zu erheblichen Wildschäden an den streitgegenständlichen Feldern gekommen war, steht auch für die Kammer aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme fest. Vor diesem Hintergrund ist darauf zu verweisen, daß es wegen der Besonderheiten des hier in Rede stehenden Schadens nicht möglich wäre, alten - wegen nicht rechtzeitiger Anmeldung "ausgeschlossenen" - Schaden von neuem - etwa noch fristgerecht angemeldetem - Schaden hinreichend abzugrenzen. Auch dieser Umstand muß der Kläger sich zurechnen lassen. Eine Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht. Denn nach dieser Vorschrift sollen nur dem Geschädigten Beweiserleichterungen gewährt werden, der sich schuldlos in Beweisnot befindet. Wenn der Geschädigte die Beweisnot sich aber zurechnen lassen muß, dann sind ihm die Beweiserleichterungen nicht zu gewähren. So liegt der Fall hier, denn die den Kläger belastende kurze Anmeldefrist, die er jedenfalls hinsichtlich der bereits im September 1996 vorhandenen Wildschäden versäumt hat, soll in erster Linie eine sichere Schadensfeststellung gewährleisten. Nach alledem war die Berufung mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.