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Urteil

5 O 111/20

LG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Betriebsschließungsversicherung deckt nur die in den Versicherungsbedingungen namentlich genannten meldepflichtigen Krankheiten oder Erreger; eine bloße Bezugnahme auf das IfSG führt nicht zu einem dynamischen Einschluss unbekannter Krankheiten. • Eine inhaltsbezogene Begrenzung durch eine abschließende Aufzählung in den AGB ist nicht überraschend oder intransparent, insbesondere wenn der Versicherungsnehmer Unternehmer ist. • Der Tatbestand "Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden Schädigung" bezieht sich auf impfungsbedingte Schadensfälle und kann nicht allgemein auf andere Erkrankungen wie COVID-19 ausgeweitet werden.
Entscheidungsgründe
Keine Leistungspflicht bei Betriebsschließung wegen COVID‑19 mangels namentlicher Nennung • Eine Betriebsschließungsversicherung deckt nur die in den Versicherungsbedingungen namentlich genannten meldepflichtigen Krankheiten oder Erreger; eine bloße Bezugnahme auf das IfSG führt nicht zu einem dynamischen Einschluss unbekannter Krankheiten. • Eine inhaltsbezogene Begrenzung durch eine abschließende Aufzählung in den AGB ist nicht überraschend oder intransparent, insbesondere wenn der Versicherungsnehmer Unternehmer ist. • Der Tatbestand "Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden Schädigung" bezieht sich auf impfungsbedingte Schadensfälle und kann nicht allgemein auf andere Erkrankungen wie COVID-19 ausgeweitet werden. Die Klägerin betreibt ein Fitnessstudio und ist bei der Beklagten gegen Betriebsschließungen aufgrund meldepflichtiger Infektionskrankheiten versichert. Die Zusatzbedingungen regeln, dass nur die in Nr. 2 namentlich genannten Krankheiten/Erreger im Sinne des IfSG versichert sind. Ab März 2020 ordneten die Stadt und das Land Niedersachsen die Schließung von Fitnessstudios wegen COVID‑19 an. Die Klägerin fordert Versicherungsleistungen für die Schließungszeit mit der Begründung, die Klausel in den Zusatzbedingungen sei überraschend und intransparent und zudem greife der Tatbestand des "Verdachts einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden Schädigung". Die Beklagte hält dem entgegen, COVID‑19 sei nicht namentlich genannt und daher nicht gedeckt; die Klausel sei klar und nicht überraschend. Das Gericht hat schriftlich entscheiden lassen und die Klage abgewiesen. • Voraussetzung für Entschädigung ist nach § 2 Nr.1 der Zusatzbedingungen, dass die Schließung wegen der in Nr.2 aufgeführten meldepflichtigen Krankheiten/Erreger erfolgt; diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil COVID‑19 nicht namentlich genannt ist. • Die Formulierung in Nr.2 ist als abschließende, bestimmende Aufzählung zu verstehen. Die Verweisung auf die §§ 6 und 7 IfSG und das Wort "namentlich" zeigen, dass nur konkret benannte Krankheiten/Erreger erfasst sind; deshalb ist keine dynamische Einbeziehung künftiger, zum Vertragsschluss unbekannter Krankheiten gegeben. • Die Klausel ist weder überraschend (§ 305c BGB) noch verletzt sie das Transparenzgebot (§ 307 BGB). Maßgeblich ist der Verständnishorizont eines unternehmerischen Versicherungsnehmers, bei dem die abschließende Aufzählung und die Begrenzung des Risikos erkennbar sind. • Die Auslegung des Merkmals "Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden Schädigung" ergibt, dass es impfungsbezogene Schäden meint und nicht allgemein auf COVID‑19 übertragbar ist. • Mangels Hauptanspruch bestehen auch keine Zinsansprüche oder Erstattungsansprüche für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung, weil die Schließungen wegen COVID‑19 nicht von den namentlich in den Zusatzbedingungen aufgeführten meldepflichtigen Krankheiten oder Erregern umfasst sind. Die Vertragsgestaltung ist nicht überraschend oder intransparent und benachteiligt die Klägerin nicht unangemessen nach §§ 305c, 307 BGB. Der Tatbestand bezüglich einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden Schädigung betrifft nur impfungsbezogene Fälle und kann nicht zur Deckung von COVID‑19 herangezogen werden. Mangels Hauptforderung bestehen keine Zinsen oder vorgerichtlichen Anwaltskostenansprüche. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.