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Urteil

5 O 83/17

LG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei schwerwiegender nachträglicher Veränderung der Vertragsgrundlage kann der Besteller nach § 313 BGB Rücktritt verlangen, wenn eine Anpassung nicht zumutbar ist. • Ein Bewirtungsvertrag mit Schwerpunkt auf Räumlichkeitsüberlassung kann mietrechtliche Beurteilung und § 313 BGB zugänglich sein. • Wurde der Vertragszweck (Durchführung der Hochzeitsfeier) durch Wegfall des Betriebs unmöglich oder unzumutbar, ist die geleistete Anzahlung herauszugeben; eine Aufrechnung der Betreiberin nach § 389 BGB scheitert, wenn ihr eigener Vergütungsanspruch nicht besteht.
Entscheidungsgründe
Rückforderung Anzahlung wegen unzumutbarer Vertragsfortsetzung nach Wegfall der Betriebsgrundlage • Bei schwerwiegender nachträglicher Veränderung der Vertragsgrundlage kann der Besteller nach § 313 BGB Rücktritt verlangen, wenn eine Anpassung nicht zumutbar ist. • Ein Bewirtungsvertrag mit Schwerpunkt auf Räumlichkeitsüberlassung kann mietrechtliche Beurteilung und § 313 BGB zugänglich sein. • Wurde der Vertragszweck (Durchführung der Hochzeitsfeier) durch Wegfall des Betriebs unmöglich oder unzumutbar, ist die geleistete Anzahlung herauszugeben; eine Aufrechnung der Betreiberin nach § 389 BGB scheitert, wenn ihr eigener Vergütungsanspruch nicht besteht. Die Kläger buchten mit der Beklagten Räume und Bewirtung für ihre Hochzeit am 09.09.2017 und zahlten zur Erlangung eines Rabatts eine Anzahlung von 5.500,00 €. Nach Zahlung erfuhren sie, dass die Gemeinde den Pachtvertrag der Beklagten für die Burg, in der die Feier stattfinden sollte, gekündigt hatte. Die Kläger erklärten Ende Februar/Anfang März 2017 den Rücktritt und forderten die Rückzahlung der Anzahlung. Die Beklagte stellte den Restaurantbetrieb vor dem Termin ein und erhob in der Verteidigung die Einrede der Aufrechnung mit einem behaupteten Vergütungsanspruch. Das Gericht hat das zuvor ergangene Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Beklagte zur Rückzahlung verurteilt. • Anwendbarkeit von § 313 BGB: Eine schwerwiegende nachträgliche Veränderung der Vertragsgrundlage liegt vor, weil das Fortbestehen des Pachtvertrages und damit der tatsächliche Betrieb zur Grundlage des Vertrags gemacht worden war; ohne Betrieb war die Durchführung der Hochzeit nicht gewährleistet. • Vertragscharakter: Der Vertrag enthält miet-, kauf- und dienstvertragliche Elemente; maßgeblich ist hier der mietrechtliche Schwerpunkt wegen der Gebrauchsüberlassung der Räumlichkeiten, entscheidend ist jedoch die heranzuziehende allgemeinrechtliche Regelung des § 313 BGB. • Schwere der Änderung und Unzumutbarkeit: Die Änderung war so wesentlich, dass die Kläger bei Kenntnis nicht oder nur anders hätten abschließen wollen; aufgrund der hohen Planungsbedürftigkeit einer Hochzeit war ein Festhalten am Vertrag den Klägern nicht zuzumuten. • Risikoabwägung: Das Risiko für das Bereitstellen der Räumlichkeiten liegt im Verantwortungsbereich der Beklagten; die Kläger hatten kein Risiko übernommen, dass der Pachtvertrag bestehen bleibt. • Unmöglichkeit der Anpassung: Eine Vertragsanpassung war nicht möglich oder den Klägern nicht zumutbar, sodass Rücktritt bzw. Kündigung nach § 313 Abs.3 BGB gerechtfertigt ist. • Alternativanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung: Falls § 313 BGB nicht eingreift, besteht ein Anspruch gemäß § 812 Abs.1 S.2 Alt.1 BGB, weil der Rechtsgrund der Anzahlung durch Beendigung des Vertrags vor Leistungsbeginn weggefallen ist. • Keine Aufrechnung der Beklagten: Die geltend gemachte Aufrechnung scheitert, weil kein Anspruch der Beklagten in der behaupteten Höhe aus einem Werkvertrag besteht; § 549 S.2 BGB ist nicht anwendbar, da kein Werkvertrag vorliegt. Das Versäumnisurteil vom 13.06.2017 bleibt aufrechterhalten; die Beklagte hat die Anzahlung in Höhe von 5.500,00 € herauszugeben. Die Klage war begründet, weil die nachträgliche Kündigung des Pachtvertrags und die Einstellung des Betriebs die Vertragsgrundlage so schwerwiegend verändert haben, dass den Klägern ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten war. Eine Anpassung des Vertrags kam nicht in Betracht; ersatzweise besteht ein Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Vollstreckung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig zulässig.