Urteil
8 S 2/11
LG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer im Versicherungsvertrag klar geregelten Bezugsberechtigung zugunsten des versicherten Kreditkontos erwirbt der Darlehensgeber bei Kündigung der Restschuldversicherung sofort den Rückvergütungsanspruch.
• Eine solche Bezugsberechtigung kann formfrei vereinbart werden und ist nicht nach § 784 BGB formnichtig.
• Eine vertragliche Regelung, die den nicht verbrauchten Einmalbeitrag dem Kreditkonto gutschreibt, ist nicht überraschend und auch nicht unangemessen benachteiligend im Sinne von § 305c bzw. § 307 BGB.
• Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht zur Umwandlung eines fremdbestimmten Anspruchs in einen massenrechtlichen Anspruch; der sofortige Anspruch des Darlehensgebers fällt nicht in die Insolvenzmasse.
Entscheidungsgründe
Unwiderrufliche Bezugsberechtigung bei Restschuldversicherung führt zum Anspruch des Darlehensgebers • Bei einer im Versicherungsvertrag klar geregelten Bezugsberechtigung zugunsten des versicherten Kreditkontos erwirbt der Darlehensgeber bei Kündigung der Restschuldversicherung sofort den Rückvergütungsanspruch. • Eine solche Bezugsberechtigung kann formfrei vereinbart werden und ist nicht nach § 784 BGB formnichtig. • Eine vertragliche Regelung, die den nicht verbrauchten Einmalbeitrag dem Kreditkonto gutschreibt, ist nicht überraschend und auch nicht unangemessen benachteiligend im Sinne von § 305c bzw. § 307 BGB. • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht zur Umwandlung eines fremdbestimmten Anspruchs in einen massenrechtlichen Anspruch; der sofortige Anspruch des Darlehensgebers fällt nicht in die Insolvenzmasse. Die Schuldnerin schloss 2009 einen Ratenkredit und gleichzeitig eine Restschuldversicherung ab. Die Bank finanzierte den Einmalbeitrag und zahlte ihn an die Versichererin; die Vertragsbedingungen sahen für den Fall der Kündigung vor, dass der nicht verbrauchte Einmalbeitrag dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben wird. Nach Insolvenzeröffnung wurde der Kläger zum Treuhänder bestellt und kündigte die Versicherung; er forderte Auszahlung des Rückkaufswerts an das Treuhandkonto. Die Versichererin lehnte Zahlung an den Treuhänder ab und zahlte nicht; der Treuhänder klagte auf Rückzahlung. Das Amtsgericht gab ihm teilweise Recht und sprach ihm den anteiligen Rückkaufswert zu. Die Versichererin berief und machte geltend, die vertragliche Bezugsregelung führe zum unmittelbaren Anspruch der Bank auf den Rückvergütungsbetrag. • Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet; örtliche Zuständigkeit nach § 215 Abs.1 VVG. • § 6 Nr.2 ABEB08 begründet eine unabänderliche Bezugsberechtigung zugunsten des versicherten Kreditkontos, so dass die Darlehensgeberin den Anspruch auf Rückvergütung sofort erwirbt (§§ 328, 329 BGB). • Die Zweckbindung und die Finanzierung der Prämie durch die Bank rechtfertigen eine unwiderrufliche Bezugsregelung; bei Widerruflichkeit wäre die Schutzwirkung des Vertragszwecks unterlaufen. • Eine Formnichtigkeit nach §§ 784, 125, 126 BGB liegt nicht vor; Bezugsberechtigungen sind nicht an eine besondere Form gebunden und können formfrei vereinbart werden (§ 159 VVG). • Die Klausel ist klar und für den Versicherungsnehmer nicht überraschend oder unangemessen benachteiligend; daher ist sie nicht nach §§ 305c, 307 BGB unwirksam. • Insolvenzrechtlich führt die Eröffnung des Verfahrens nicht dazu, dass ein vertraglich sofort an Dritte zugewiesener Anspruch der Insolvenzmasse zufällt; eine Umgestaltung des Anspruchs der Schuldnerin findet nicht statt. • Folgerung: Der nicht verbrauchte Einmalbeitrag ist unmittelbar der Darlehensgeberin zuzuordnen und somit nicht Bestandteil der Insolvenzmasse. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das Urteil des Amtsgerichts wurde abgeändert und die Klage des Treuhänders abgewiesen. Der Kläger erhält den begehrten Rückkaufswert nicht, weil die vertragliche Regelung eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung zugunsten des versicherten Kreditkontos begründet, wodurch die Darlehensgeberin den Rückvergütungsanspruch sofort erwirbt. Dieser Anspruch fällt nicht in die Insolvenzmasse und steht dem Treuhänder daher nicht zu. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat.