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Beschluss

8 KLs 4/04

LG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 359 StPO ist unzulässig, wenn naheliegende, effektivere Rechtsbehelfe (insbesondere Revision oder Wiedereinsetzung) bestehen. • Ein nach Verständigung erklärter Rechtsmittelverzicht kann unwirksam sein, wenn nicht zuvor eine qualifizierte Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde. • Die Unterbrechung der Vollstreckung nach § 360 Abs. 2 StPO ist zu versagen, wenn der Wiederaufnahmeantrag voraussichtlich erfolglos ist und keine unbillige Härte vorliegt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags nach Verständigungsurteil • Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 359 StPO ist unzulässig, wenn naheliegende, effektivere Rechtsbehelfe (insbesondere Revision oder Wiedereinsetzung) bestehen. • Ein nach Verständigung erklärter Rechtsmittelverzicht kann unwirksam sein, wenn nicht zuvor eine qualifizierte Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde. • Die Unterbrechung der Vollstreckung nach § 360 Abs. 2 StPO ist zu versagen, wenn der Wiederaufnahmeantrag voraussichtlich erfolglos ist und keine unbillige Härte vorliegt. Der Verurteilte wurde mit Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 05.05.2004 wegen zahlreicher Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt; dem Urteil lag eine am selben Tag getroffene Verständigung und ein Geständnis zugrunde. Im Urteil wurde ein Rechtsmittelverzicht protokolliert. Der Verurteilte stellte bereits kurz nach dem Urteil und erneut später Anträge auf Wiederaufnahme gemäß § 359 StPO und beantragte die Unterbrechung der Vollstreckung; er bemängelte u.a. die Besetzung der Kammer, nicht beschiedene Ablehnungs- und Beweisanträge sowie später den angeblichen Widerruf des Geständnisses. Das Landgericht Göttingen hat über den unzulässigen Wiederaufnahmeantrag und den Antrag auf Unterbrechung entschieden. • Wiederaufnahmerecht und Grenzen: §§ 359 ff. StPO sind Ausnahmeinstrumente zur Beseitigung von Fehlentscheidungen; die Wiederaufnahme ist ultima ratio, wenn nicht einfachere und effektive Rechtsmittel offenstehen. • Naheliegende Rechtsbehelfe: War eine Revision oder Wiedereinsetzung noch möglich oder naheliegend, so ist die Wiederaufnahme unzulässig; hier bestanden ernstliche Anhaltspunkte, dass der Angeklagte die Möglichkeit der Revisionseinlegung gehabt hätte. • Rechtsmittelverzicht nach Verständigung: Der BGH hat klargestellt, dass bei Verständigungsurteilen eine qualifizierte Rechtsmittelbelehrung erforderlich ist; das Protokoll weist zwar eine Belehrung aus, genügt jedoch nicht ohne Weiteres den Anforderungen, sodass ein Rechtsmittelverzicht möglicherweise unwirksam ist. • Indizien für Zwangslage: Umfangreiche vorherige Einlassungen des Angeklagten, der pauschale Charakter des Geständnisses und Hinweise auf eine Verschlechterung des Verteidigerverhältnisses sprechen für die Möglichkeit, dass der Angeklagte durch die Verständigung zum Rechtsmittelverzicht gedrängt wurde. • Unterbrechung der Vollstreckung: Nach § 360 Abs. 2 StPO ist eine Unterbrechung nur bei Erfolgsaussichten des Wiederaufnahmeantrags oder bei unbilliger Härte gerechtfertigt; da der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 368 Abs. 1 StPO zu verwerfen war, liegt kein Unterbrechungsgrund vor. • Kostenentscheidung: Die Verwerfung des Antrags erfolgte kostenpflichtig nach § 473 Abs. 6 Nr. 1 StPO. Der Wiederaufnahmeantrag wurde als unzulässig verworfen und auf Kosten des Verurteilten entschieden; der Antrag auf Unterbrechung der Vollstreckungshaft wurde zurückgewiesen. Begründend steht, dass die Wiederaufnahme nur ultima ratio ist und hier naheliegende Rechtsbehelfe (insbesondere Revision oder Wiedereinsetzung) bestanden, sodass die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit nach §§ 359 ff. StPO nicht gegeben sind. Zwar bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsmittelverzicht nach Verständigung wegen fehlender qualifizierter Rechtsmittelbelehrung unwirksam sein könnte, dies ändert jedoch nichts an der Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags. Mangels Erfolgsaussicht des Antrags war auch eine Unterbrechung der Vollstreckung nicht angezeigt; die Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen Vorschriften.