Beschluss
2 Qs 24/04
LG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt als Zeuge abgegebenes Geständnis ist nur dann Wiederaufnahmegrund nach § 362 Nr. 4 StPO, wenn es strafprozessual verwertbar ist.
• Wurde ein als Zeuge Vernehmender nicht über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1, 2 StPO belehrt, ist das daraus resultierende Geständnis wegen Verstoßes gegen das faires Verfahren betreffenden Gebot nicht verwertbar.
• Ein nicht verwertbares Geständnis ist einem nicht vorhandenen Geständnis gleichzustellen; dadurch fehlt die Voraussetzung für die Wiederaufnahme nach § 362 Nr. 4 StPO.
Entscheidungsgründe
Unverwertbares Geständnis wegen fehlender Belehrung verhindert Wiederaufnahme zu Ungunsten des Freigesprochenen • Ein im Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt als Zeuge abgegebenes Geständnis ist nur dann Wiederaufnahmegrund nach § 362 Nr. 4 StPO, wenn es strafprozessual verwertbar ist. • Wurde ein als Zeuge Vernehmender nicht über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1, 2 StPO belehrt, ist das daraus resultierende Geständnis wegen Verstoßes gegen das faires Verfahren betreffenden Gebot nicht verwertbar. • Ein nicht verwertbares Geständnis ist einem nicht vorhandenen Geständnis gleichzustellen; dadurch fehlt die Voraussetzung für die Wiederaufnahme nach § 362 Nr. 4 StPO. Die Staatsanwaltschaft Göttingen beantragte die Wiederaufnahme eines rechtskräftig zugunsten des Angeklagten abgeschlossenen Verfahrens wegen Volksverhetzung, nachdem der früher Beschuldigte in einem gegen Unbekannt geführten Ermittlungsverfahren als Zeuge ausgesagt und die Bestellung volksverhetzender CDs eingeräumt hatte. Das Amtsgericht Osterode hatte den Angeklagten zuvor freigesprochen, weil dessen Einlassung glaubhaft war, die Bestellung sei nicht von ihm vorgenommen worden. Bei der richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren wurde der ehemals Angeklagte als Zeuge nicht über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1, 2 StPO belehrt. Die Staatsanwaltschaft stützte ihr Wiederaufnahmegesuch auf das in dieser Vernehmung abgelegte Geständnis; das Amtsgericht hat dem Gesuch stattgegeben. • Die Beschwerde der Verteidigung war zulässig und begründet; die Wiederaufnahmevoraussetzungen des § 362 Nr. 4 StPO liegen nicht vor. • Nach § 362 Nr. 4 StPO kommt Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen nur in Betracht, wenn ein glaubwürdiges Geständnis vorliegt, das in einem neuen Strafverfahren verwertbar ist. • Die Verwertbarkeit fehlt hier, weil der Zeuge bei seiner richterlichen Vernehmung nicht über sein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 Abs. 1, 2 StPO belehrt wurde; das Vernehmungsprotokoll enthält keine Belehrung und hat daher negative Beweiskraft. • Mangels ordnungsgemäßer Belehrung ist das Geständnis ursächlich zustande gekommen und der Betroffene hat der Verwertung seiner Aussage widersprochen. • Ein Verstoß gegen § 55 Abs. 2 StPO führt aus Gründen des fairen Verfahrens und des Schutzes davor, sich selbst zu belasten, zu einem Verwertungsverbot der aus dieser Aussage gewonnenen Beweismittel. • Ein nicht verwertbares Geständnis ist einem nicht vorhandenen Geständnis gleichgestellt, sodass der für die Wiederaufnahme erforderliche Verwertungsgehalt des Geständnisses fehlt. Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg: Der Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 19.02.2004 wurde aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig verworfen. Begründend stellte das Gericht fest, dass das im Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt abgegebene Geständnis wegen fehlender Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO nicht verwertbar ist. Damit fehlt die für eine Wiederaufnahme nach § 362 Nr. 4 StPO notwendige Voraussetzung eines verwertbaren Geständnisses. Die Kosten des Wiederaufnahme- und Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen wurden der Landeskasse auferlegt.