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Urteil

8 O 316/01

LG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein durch Mehrheitsbeschluss geregelter Gebrauch von gemeinschaftlichem Wohnungseigentum (hier: Vermietung der Stellplätze durch die Verwaltung) ist zulässig, soweit er keinen Nachteil i.S.v. § 14 Nr. 1 WEG bewirkt. • Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Art des Gebrauchs gemeinschaftlichen Eigentums fällt unter § 15 Abs. 2 WEG und kann mit Stimmenmehrheit getroffen werden. • Ist ein zwischen den Parteien geschlossener Vertrag in einem früheren Rechtsstreit endgültig für unwirksam erklärt worden, begründet dies einen rechtsgrundlosen Besitz- bzw. Nutzungszugang i.S.v. §§ 812, 818 BGB. • Der Ersatz gezogener Nutzungen richtet sich nach § 818 BGB; Verzugszinsen beginnen einen Tag nach Zustellung der Klage analog § 187 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 291, 288 BGB.
Entscheidungsgründe
Mehrheitsbeschluss über Vermietung gemeinschaftlicher Stellplätze ist zulässig • Ein durch Mehrheitsbeschluss geregelter Gebrauch von gemeinschaftlichem Wohnungseigentum (hier: Vermietung der Stellplätze durch die Verwaltung) ist zulässig, soweit er keinen Nachteil i.S.v. § 14 Nr. 1 WEG bewirkt. • Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Art des Gebrauchs gemeinschaftlichen Eigentums fällt unter § 15 Abs. 2 WEG und kann mit Stimmenmehrheit getroffen werden. • Ist ein zwischen den Parteien geschlossener Vertrag in einem früheren Rechtsstreit endgültig für unwirksam erklärt worden, begründet dies einen rechtsgrundlosen Besitz- bzw. Nutzungszugang i.S.v. §§ 812, 818 BGB. • Der Ersatz gezogener Nutzungen richtet sich nach § 818 BGB; Verzugszinsen beginnen einen Tag nach Zustellung der Klage analog § 187 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 291, 288 BGB. Die Klägerin ist die Erbbauberechtigte Wohnungseigentümergemeinschaft; die Beklagte war gewerbliche Generalmieterin zahlreicher Wohneinheiten. Die Gemeinschaft beschloss am 02.07.1999 einstimmig, die Vermietung der Stellplätze ausschließlich durch die Verwaltung vorzunehmen und die Erlöse anteilig zu verteilen. Die Parteien schlossen am 07.01.2000 einen Mietvertrag über 40 Stellplätze; die Beklagte zahlte Mietbeträge und hinterlegte später Mittel beim Amtsgericht. In einem früheren Verfahren wies das Landgericht Lüneburg die klägerische Feststellungsklage zur Wirksamkeit dieses Mietvertrages ab; diese Entscheidung wurde rechtskräftig. Die Klägerin begehrt Zahlung der hinterlegten Mieten; die Beklagte hält an der Wirksamkeit eigener Nutzungsrechte fest und hat eine Widerklage u.a. auf Auskunft und Schadensersatz erhoben. • Die Klägerin ist berechtigt, über die Stellplätze zu verfügen; der Eigentümerbeschluss vom 02.07.1999 stellt eine zulässige Regelung des Gebrauchs gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG dar und regelt die Art der Ausübung des Mitgebrauchs, ohne einzelne Miteigentümer vom Mitgebrauch auszuschließen. • Ein ordnungsgemäßer Gebrauch i.S.d. § 15 Abs. 2 WEG kann die Vermietung gemeinschaftlicher Stellplätze umfassen, sofern dadurch kein Nachteil nach § 14 Nr. 1 WEG entsteht; hier ersetzt die anteilige Verteilung der Einnahmen den unmittelbaren Gebrauch und begründet keinen Nachteil, zumal nicht genügend Plätze für alle Miteigentümer vorhanden sind. • Die Kammer ist an die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Lüneburg gebunden, wonach der Mietvertrag vom 07.01.2000 nicht wirksam ist; damit erfolgte die Leistung der Stellplätze ohne rechtlichen Grund (§ 812 BGB). • Nach § 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB hat die Beklagte den Wert der gezogenen Nutzungen herauszugeben; der vereinbarte Mietzins von 1.000 DM monatlich ergibt zusammen 12.000 DM als Nutzungswert. • Mangels Rechtgrund der Leistung ist ein Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen entstanden; die Klägerin kann Zahlung in Euro fordern, die Umrechnung und konkrete Berechnung ergab 6.135,50 € nach Abzug bereits geleisteter Beträge. • Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB; der Zinslauf beginnt analog § 187 Abs. 1 BGB einen Tag nach Zustellung der Klage (14.08.2001). • Die Widerklage ist insoweit unzulässig und unbegründet: Der Antrag auf Auszahlung der Hinterlegungsbeträge war ohne Rechtsschutzbedürfnis, da die Beklagte nach § 376 BGB die Hinterlegung zurücknehmen konnte; die übrigen Widerklageanträge scheitern, weil die Klägerin berechtigt ist, die Vermietung durch die Verwaltung vorzunehmen. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte ist zur Zahlung von 6.135,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2001 verurteilt; die Widerklage wurde abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der Beschluss der Wohnungseigentümer vom 02.07.1999 eine wirksame, mehrheitsfähige Regelung des Gebrauchs gemeinschaftlichen Eigentums nach § 15 Abs. 2 WEG darstellt und keinen nachteiligen Ausschluss einzelner Miteigentümer i.S.v. § 14 Nr. 1 WEG bewirkt. Der zwischen den Parteien geschlossene Stellplatzmietvertrag wurde in einem früheren Verfahren als unwirksam festgestellt, weshalb Zahlungen der Beklagten als ohne rechtlichen Grund geleistete Nutzungsentgelte herauszugeben waren. Die Neben- und Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.