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Urteil

9 O 30/22

LG Gießen 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2024:0515.9O30.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf bis 16.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf bis 16.000 € festgesetzt. Die Klage ist, nachdem sie teilweise zurückgenommen worden ist, zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte immaterielle Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Kläger hat gegen den Beklagten insbesondere keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gemäß § 823 BGB i.V.m. Art 1. Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029 ff., Rn. 38), der die Kammer folgt, begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung nur, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (Subsidiarität). Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Gemessen an diesen Grundsätzen steht dem Kläger kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu, weil dieser Anspruch gegenüber dem von ihm weiterverfolgten Widerruf subsidiär ist und weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die – zu seinen Gunsten unterstellte – Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts hierdurch nicht kompensiert bzw. beseitigt werden könnte, weil sein Begehren darauf gerichtet ist, einen Widerruf jeder einzelnen – zu seinen Gunsten unterstellt – unwahren Tatsachenbehauptung gegenüber jeder einzelnen Person, gegenüber der sie – zu seinen Gunsten unterstellt – erfolgte, zu erreichen, so dass kein Raum für eine Geldentschädigung bleibt. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.v.m. Schutzgesetz jeweils in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB. Ist wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit Schadensersatz zu leisten, kann danach auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Unter Körperverletzung ist insoweit der unbefugte Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit, unter Gesundheitsverletzung jedes Hervorrufen oder Steigern eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes zu verstehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass geringfügige Beeinträchtigungen, etwa des seelischen Wohlempfindens oder geringfügige Verletzungen der Gesundheit keinen Schmerzensgeldanspruch auslösen, wenn es sich nur um vorübergehende, im konkreten Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens handelt. Sogenannte raue Sitten sind zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urteil vom 22.4.2004 – 8 AZR 159/03, NJW 2004, 3360 ff. unter II. 3. b. dd.). Gemessen an diesen Grundsätzen kann vorliegend von einer Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers, die einen Schmerzensgeldanspruch auslöst – seinen diesbezüglichen Vortrag zu seinen Gunsten unterstellt – nicht ausgegangen werden. Zum einen waren die – zu seinen Gunsten unterstellten – Folgen überschaubar und sind im Wesentlichen ausgestanden. So datiert das jüngste Attest aus Anfang 2023 und der Kläger arbeitet wieder. Zum anderen hat der Beklagte durch seinen Weggang erheblich zu einer Entspannung der Situation beigetragen, mit einem Wort deeskaliert, sodass hierdurch bereits eine Kompensation eingetreten ist. Schließlich war zu berücksichtigen, dass unter Handwerkern rauere Umgangsformen herrschen (vgl. BAG, Urteil vom 22.4.2004 – 8 AZR 159/03, NJW 2004, 3360 ff. unter II. 3. b. dd.), was zu Folge hat, dass die Schwelle der Geringfügigkeit vorliegend höher anzulegen ist. Auch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst zum Ausdruck gebracht, bei den ehemaligen Schülern, die als Zeugen benannt worden sind, handele es sich um „gestandene Männer“ und Handwerkermeister, die etwas aushalten könnten. Diesen Maßstab muss er auch an sich selbst anlegen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 281 Abs. 3 S. 2, 269 Abs. 3 S. 2, 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Kläger begehrt vom Beklagten immateriellen Schadensersatz wegen mutmaßlicher Verletzungen seiner Gesundheit und seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Die Parteien sind verbeamtete Berufsschullehrer und Handwerker, waren gut miteinander bekannt, wenn nicht befreundet, und unterrichteten an derselben Schule. Ende Dezember 2018 wurde der Beklagte seitens seines Dienstherren mit dem Vorwurf konfrontiert, Vermögensdelikte zu dessen Lasten begangen zu haben. An der Aufbereitung der Vorwürfe war der Kläger beteiligt. In Folge dessen kam es zu vielgestaltigen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, die im Einzelnen zwischen ihnen streitig sind. Mittlerweile unterrichten sie nicht mehr an derselben Schule, weil der Beklagte sie verlassen hat. Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe gegenüber Behörden, Kollegen und einigen ehemaligen Schülern unwahre Tatsachenbehauptungen getätigt. Zur Vertiefung und wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift (Bd. I Bl. 1 ff. der Akten) und den Schriftsatz vom 31.5.2022 (Bd. I Bl. 112 ff. der Akten) Bezug genommen und verwiesen. Der Kläger behauptet, hierdurch in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu sein. Zur Vertiefung und wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 31.5.2022 (Bd. I Bl. 110 f. der Akten) und den Schriftsatz vom10.2.2023 (Bd. II Bl. 218-219, 223 ff. der Akten) Bezug genommen und verwiesen. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe wegen der Verletzung seiner körperlichen Integrität bzw. seiner Gesundheit und seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes eine billige Entschädigung in Geld zu. Der Kläger hat den Beklagten zunächst auf Widerruf und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Anspruch genommen (Bd. I Bl. 2-4 der Akten). Später hat er die Klage um eine Schmerzensgeldforderung erweitert (Bd. I Bl. 110 der Akten). Die Klageerweiterung ist dem Beklagtenvertreter am 28.6.2022 zugestellt worden (Bd. I Bl. 150 der Akten). In der mündlichen Verhandlung vom 27.3.2024 hat er die Klage teilweise zurückgenommen, um dieses Ansprüche nach Durchführung der Schlichtung erneut anhängig zu machen, und beantragt nunmehr nur noch, den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag von 7.000 € nicht unterschreiten sollte. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger hat den Beklagten zunächst vor dem Amtsgericht in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien hin an das Landgericht Gießen verwiesen. Zur Vertiefung des Sach- und Streitstandes und wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, den Beschluss der Kammer und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen und verwiesen.