Urteil
8 Ns 405 Js 16528/19
LG Gießen 8. Kleine Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2023:0119.8NS405JS16528.19.00
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Tenor
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts … vom 24. März 2022 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts … vom 24. März 2022 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 S. 2 StPO) I. Das Amtsgericht … verurteilte den Angeklagten am 24. März 2022 wegen versuchter Erpressung in zwei Fällen, wegen Beleidigung in zwei Fällen sowie wegen zweier Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 80,- €. Dem lagen folgende Feststellungen zur Sache zugrunde: 1) Der Angeklagte übernahm im Mai 2016 die Steuerunterlagen der Familie des Zeugen …, dessen Eltern als Selbständige ein griechisches Restaurant in … führen. Nachdem das Finanzamt mitgeteilt hatte, dass etwas mit den eingereichten Steuerunterlagen für die Jahre 2014 und 2015 nicht stimmen würde, verlangten der Zeuge … und dessen Eltern von dem Angeklagten die Herausgabe der im Besitz des Angeklagten befindlichen Steuerunterlagen. Um sich rechtswidrig und ohne Rechtsgrund zu bereichern, verlangte der Angeklagte pauschal eine Zahlung in Höhe von 5.000,00 Euro; andernfalls werde er die Unterlagen der Familie … nicht herausgeben. Der Zeuge … kam der Aufforderung nicht nach. 2) Im Oktober 2016 beendete die Familie … die Geschäftsbeziehung mit dem Angeklagten durch Kündigung. Der Angeklagte zeigte sich über die ausgesprochene Kündigung zwar fassungslos, akzeptierte diese jedoch und übergab dem Zeugen … schließlich einen Ordner mit Geschäftsunterlagen der Familie … . Als der Zeuge … den Angeklagten aufforderte, ihm auch die restlichen Geschäftsunterlagen, die sich in weiteren Ordnern befanden, herauszugeben, erklärte der Angeklagte dem Zeugen …: „Ich weiß so viel über euch, du kriegst die Ordner, wenn du mir 10.000,00 Euro dafür gibst.“ Ansonsten gehe er – der Angeklagte – zum Finanzamt. Der Zeuge … ging nicht auf die rechtsgrundlose Forderung des Angeklagten ein, sondern schaltete Rechtsanwalt … aus … ein, welcher den Angeklagten zur Herausgabe der Unterlagen aufforderte. 3) Am 09.12.2019 bezeichnete der Angeklagte den Zeugen … mittels einer schriftlichen Nachricht in bewusst ehrverletzender Art und Weise als „asoziales Stück Scheiße“ und „Oberpsychopath“. Der Zeuge fühlte sich in seiner Ehre verletzt. 4) Am 22.02.2019 schrieb der Angeklagte dem Zeugen … eine weitere Nachricht, mit der er ihn erneut bewusst diffamierte, indem er äußerte, der Zeuge … sei „kaputt in der Birne“ und ein „feiger Assi“. Der Zeuge fühlte sich in seiner Ehre verletzt. 5) Am 18.06.2019 erließ das Amtsgericht … nach einer nichtöffentlichen Sitzung vom 13.06.2019 im Beschlusswege ein Annäherungs- und Kontaktaufnahmeverbot, mit dem es dem Angeklagten bis einschließlich 17.12.2019 ausdrücklich unter anderem untersagt wurde, ein Zusammentreffen mit dem Zeugen … herbeizuführen. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, habe der Angeklagte einen Abstand von 50 Metern herzustellen (710 F 393/19 EAGS). Trotz des gerichtlichen Beschlusses blieb der Angeklagten am 21.07.2019 gegen 14 Uhr an einem Schaufenster stehen, als er sah, dass sich der Zeuge … zwecks eines Foto-Termins in dem Kosmetikstudio „…“ in … aufhielt. Er starrte in Richtung des Zeugen …, dessen Stimmung sich dadurch akut verschlechterte. 6) Den gerichtlichen Beschluss vom 18.06.2019 erneut bewusst ignorierend, begab sich der Angeklagte am 18.10.2019 gegen 23.30 Uhr in die Gaststätte … in …, nachdem er den Zeugen … von außen durch das Fenster in die Gaststätte blickend entdeckt hatte. Im Eingangsbereich des Gastraums starrte der Angeklagte den Zeugen … zunächst eine Weile an, ging dann eine in der Gaststätte befindliche Treppe hoch und setzte sich dort an die Bar. Im weiteren Verlauf des Abends bzw. der Nacht begab sich der Angeklagte jedoch mehrfach in Richtung des Zeugen … und starrte diesen wiederholt an. Der Zeuge … entschloss sich daher gegen 00.30 Uhr, die Gaststätte zu verlassen. Gegen das Urteil des Amtsgerichts … vom 22. März 2022 legte der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers am 31. März 2022 Berufung ein. Auf das form- und fristgerechte Rechtsmittel war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Angeklagte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Denn er handelte bei Begehung der Taten jeweils im Zustande aufgehobener Schuldfähigkeit. II. Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt: 1. Der Angeklagte wuchs zunächst im elterlichen Haushalt in … auf. Seine Eltern trennten sich voneinander, als er sieben oder acht Jahre alt war, danach zog der Angeklagte zunächst mit der Mutter nach … . Mit zwölf oder 13 kehrte er zu seinem Vater nach … zurück, wo er bis zu seinem 18. oder 19. Lebensjahr blieb. Danach lebte er in einer kleinen Wohnung in … . Der Vater des Angeklagten, Herr …, war als Steuerberater tätig. 2020 verstarb er an einem Multiorganversagen. Mit der Mutter steht der Angeklagte seit 2018 oder 2019 nicht mehr in Verbindung, was er auf das seinerzeit eingeleitete Ermittlungsverfahren in vorliegender Sache zurückführt. Zu seinem Bruder … sowie zu seiner Halbschwester … hat der Angeklagte etwa seit 2019 ebenfalls keinen Kontakt mehr. 2003 erlangte der Angeklagte den Realschulabschluss, brach eine anschließende Ausbildung zum Koch jedoch nach 14 Tagen ab. Dem folgten mehrere Praktika und Minijobs, ehe der Angeklagte für ein Jahr die Höhere Handelsschule besuchte und hiernach eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten absolvierte. Die abschließende Prüfung bestand er im Jahre 2008. Nach einer vorübergehend aufgenommenen Aushilfstätigkeit in einer Tankstelle arbeitete der Angeklagte für jeweils drei Monate bei zwei verschiedenen Steuerberatern. Als sein Bruder sich mit einem eigenen Unternehmen selbständig machte, war der Angeklagte für ihn als Angestellter tätig. Aufgrund einer Erkrankung des Bruders musste der Betrieb jedoch nach sechs Monaten eingestellt werden. Später fand der Angeklagte eine Stelle als Buchhalter, die er für knapp anderthalb Jahre ausübte. Anschließend wechselte er für ca. ein Jahr zu dem Steuerberater … . Danach hatte er von 2016 bis 2021 Anstellungen bei verschiedenen Arbeitgebern inne, die jeweils nur kurz andauerten. Seit 2021 ist der Angeklagte als selbständiger Buchhalter tätig und unterhält Büroräume in … . Aus seiner beruflichen Tätigkeit erwirtschaftet er monatlich rund 1.800,- € netto. Der Angeklagte hat Schulden bei Banken und Privatpersonen in Höhe von etwa 18.000,- €. Aufgrund seiner Verbindlichkeiten verfügt er lediglich über ein P-Konto. Der Angeklagte leidet unter einer wahnhaften Störung im Sinne des ICD-10 F 22.0. Hierbei handelt es sich um eine verhältnismäßig seltene Störung mit einer Prävalenz von maximal 0,03 % in der Bevölkerung. Sie ist charakterisiert durch die isolierte Entwicklung einer einzelnen Wahnidee oder mehrerer aufeinander bezogener Wahninhalte. Die Symptome treten regelmäßig erstmals im Alter zwischen 35 und 40 Jahren auf (nur gelegentlich früher). Der Wahn hält im allgemeinen lange an und besteht mitunter für die gesamte Lebensdauer des Betroffenen. Inhaltlich kann der Wahn sehr unterschiedlich ausgeprägt sein, wobei Verfolgungs-, Hypochondrie-, Größen- oder Eifersuchtsvorstellungen oder auch ein sogenannter Querulantenwahn am häufigsten vorkommen. Die Wahngedanken können sich im Laufe der Zeit inhaltlich verlagern, bleiben aber charakteristischerweise isoliert. Kennzeichnend ist stets, dass ihre Inhalte nicht bizarrer Natur sind. Vielmehr haben die auf dem Wahn beruhenden Falscherinnerungen Erlebnisse zum Gegenstand, die mit den Naturgesetzen ohne Weiteres vereinbar wären. Weitere psychopathologische Symptome finden sich bei der wahnhaften Störung – abgesehen von u. U. zeitweilig auftretenden depressiven Episoden – meistens nicht. Nur vereinzelt kommt es zu olfaktorischen und taktilen Halluzinationen. Typisch schizophrene Symptome wie Stimmenhören, bizarre Wahninhalte oder Affektverflachung treten nicht auf. Abgesehen von Handlungen und Einstellungen, die sich direkt auf das Wahnsystem beziehen, wirkt der Betroffene in Affekt, Sprache und Verhalten normal. Die soziale Leistungsfähigkeit bleibt – abseits des Wahnerlebens – daher erhalten. Bei dem Angeklagten lag eine derartige wahnhafte Störung ab dem Jahre 2016 vor und besteht bis heute fort. Anfangs bezog sich seine wahnhafte Überzeugung darauf, dass seine damalige Lebensgefährtin, die Zeugin …, eine Affäre mit dem Zeugen … habe, und dass Letzterer ihm schaden wolle. Die Wahninhalte verlagerten sich im Laufe der Zeit dahin, dass der Angeklagte davon überzeugt war, von unterschiedlichen Behörden verfolgt und überwacht zu werden. Insbesondere hatte er die Gewissheit, dass verdeckte Ermittler auf ihn angesetzt seien, die ihn beispielsweise in Gaststätten oder im Zug beobachteten. Er meint, dass ihm deshalb Amtshaftungsansprüche zustünden, die er seit dem Jahre 2021 vor dem Landgericht Gießen geltend macht (Geschäftszeichen: 5 O 10/21). Unter anderem bezogen sich die Wahnvorstellungen in diesem Zusammenhang auf Beschäftigte der Staatsanwaltschaft Gießen. So war der Angeklagte beispielsweise davon überzeugt, im Jahre 2018 in dem … Café … drei Personen begegnet zu sein, die sich als Reha-Patienten ausgegeben hätten, tatsächlich aber die Justizangestellten … und … bzw. der Staatsanwalt … gewesen seien. Die Zeugin … habe bei dieser Begegnung zu erkennen gegeben, dass auch der Angeklagte sich besser einer Reha-Maßnahme unterziehen solle. Ferner entwickelte der Angeklagte die wahnbedingte Gewissheit, er sei eines Abends bei Betreten der … Bar … der Anwesenheit vierer Personen gewahr geworden. Er habe gewusst, dass es sich bei ihnen Wirklichkeit um Staatsanwälte gehandelt habe, nämlich um Oberstaatsanwältin …, Oberstaatsanwältin …, Oberstaatsanwalt … und Oberstaatsanwalt … . Der Angeklagte habe sich deshalb nahe an den Ausgang gesetzt. Als ein Rosenverkäufer erschienen sei, habe er bei diesem zwei Rosen erworben, die er eigentlich zwei ebenfalls anwesenden Damen hätte schenken wollen. Diese hätten die Bar aber verlassen, ehe der Angeklagte ihnen die Rosen hätte übergeben können. So sei es gekommen, dass er mit Oberstaatsanwalt … ein Tauschgeschäft vorgenommen habe: Herr … habe zwei Ramazzotti bezahlt und dafür die beiden Rosen erhalten, die dann an Frau … und Frau … gelangt seien. Kurz bevor die vier Staatsanwälte die Bar verlassen hätten, habe der Angeklagte ihnen noch ein Kompliment gemacht. Noch bis in das Jahr 2020 führte der Angeklagte die von ihm angenommene Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft und andere Behörden auf bewusste Falschverdächtigungen des Zeugen … zurück. Ab 2021 hielt er jedoch umgekehrt dafür, dass die ihn in vorliegender Sache belastenden Angaben des Zeugen … darauf beruht hätten, dieser sei durch Ermittlungsbeamte zu Falschaussagen genötigt worden. Zuletzt kreisten die Wahninhalte des Angeklagten – soweit feststellbar – ausschließlich darum, durch eine Vielzahl von Behörden beobachtet und beeinträchtigt zu werden. Weitere seelische Erkrankungen oder Störungen bestehen bei dem Angeklagten nicht. Soweit er 2017 wegen einer depressiven Verstimmung einmal einen Psychologen aufsuchte, lässt sich dies als Nebenerscheinung der wahnhaften Störung einordnen (vgl. o.). Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. 2. Die Eltern des Zeugen … betrieben in … ein Restaurant. Mit Aufgaben der Buchhaltung und der steuerlichen Beratung beauftragten sie zu einem nicht mehr aufklärbaren Zeitpunkt vor 2016 den Vater des Angeklagten, Herrn … . Über Herrn … lernte die Familie im Januar 2016 auch den Angeklagten kennen. Im Zuge der Bearbeitung der steuerlichen und buchhalterischen Angelegenheiten der Familie … kam es zu Monita des zuständigen Finanzamtes. Die Familie … war mit den Leistungen Herrn … deshalb unzufrieden. Im Mai 2016 erklärte der Angeklagte, der ebenfalls als Buchhalter tätig war, dass er der Familie … helfen könne; diese übertrug ihm daraufhin die bislang seinem Vater anvertrauten Geschäftsangelegenheiten und zahlte ihm hierfür ein monatliches Fixum von 200 oder 300 €. Der Angeklagte suchte die Gaststätte ab da regelmäßig einmal wöchentlich auf und traf sich hierbei auch mit dem Zeugen …, der seinen Eltern bei der Führung des Restaurants seit dem Jahre 2015 zur Hand ging. Der Kontakt zu dem Angeklagten lief weitgehend über den Zeugen. Hierbei entstand eine gute Bekanntschaft, der Angeklagte und der Zeuge … duzten einander. 1) Einige Monate nach Anstellung des Angeklagten wurde dieser von dem Zeugen … aufgefordert, die bereits abgearbeiteten Geschäftsunterlagen des Restaurantbetriebes aus den Jahren 2014 und 2015 dorthin zurückzubringen. Dies sagte der Angeklagte zwar zu, setzte sein Versprechen aber nicht um. Der Zeuge … erinnerte ihn in den darauffolgenden Wochen immer wieder an die erteilte Zusage, bekam die betrieblichen Unterlagen aber nicht ausgehändigt. Als der Zeuge … den Angeklagten zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt vor Oktober 2016 erneut auf die Angelegenheit ansprach, erklärte der Angeklagte: „Wenn ihr eure Unterlagen wollt, müsst ihr Geld zahlen.“ In diesem Zusammenhange nannte er einen Betrag von 5.000,- €; eine Begründung hierzu gab der Angeklagte nicht ab. Der Zeuge … erwiderte überrascht, dass er dies mit seinen Eltern besprechen müsse. Nach erfolgter Rücksprache lehnte er das Begehren des Angeklagten ab. Dieser gab die Unterlagen daraufhin (zunächst) nicht heraus. Tatsächlich stand dem Angeklagten eine Forderung gegen die Familie … über 5.000,- € nicht zu. 2) Dem Zeugen … erschien das Verhalten des Angeklagten ab da zunehmend merkwürdig; dass der Angeklagte an einer psychischen Störung litt, erkannte er zunächst allerdings nicht. Im Sommer 2016 traf der Angeklagte die ihm von früher bekannte Zeugin … wieder und begann mit ihr eine Beziehung. Als er mit ihr einmal im Restaurant der Familie … essenging, begegneten die beiden dem Zeugen … und unterhielten sich mit ihm. Anschließend sann der Angeklagte dem Zeugen immer wieder weitere Treffen zu dritt an, womit der Zeuge … sich aber nicht einverstanden erklärte. Als der Angeklagte ihn im August 2016 bat, die Zeugin … zum Schein anzuflirten, um deren Treue zu prüfen, verweigerte der Zeuge … auch das. Infolge der wahnhaften Störung des Angeklagten entwickelte dieser im weiteren Verlauf die Gewissheit, dass der Zeuge … mit der Zeugin … eine Affäre gehabt habe, was jedoch nicht den Tatsachen entsprach. Der Angeklagte warf dem Zeugen … dessen vermeintliches Fehlverhalten wiederholt vor, es kam deshalb spätestens ab September 2016 zu Anrufen und Textnachrichten des Angeklagten in hoher Frequenz. Bei einer Gelegenheit erklärte er dem Zeugen, das „Problem mit Frau …“ sei nur dadurch aus der Welt zu schaffen, dass die Familie … nun endlich zahle. Im Oktober 2016 kündigte die Familie … den dem Angeklagten erteilten Auftrag schließlich. Auf Verlangen händigte der Angeklagte dem Zeugen … danach einen Ordner mit Geschäftsunterlagen aus. Hierbei handelte es sich jedoch nicht um sämtliche Dokumente, die dem Angeklagten bzw. zuvor dessen Vater übergeben worden waren. Als der Zeuge … den Angeklagten im Oktober 2016 aufsuchte und von ihm forderte, auch die restlichen Unterlagen zurückzubringen, entgegnete der Angeklagte: „Ich weiß so viel über euch – du kriegst die Ordner nur, wenn ihr mir zehntausend Euro gebt.“ Für den Fall einer Weigerung drohte der Angeklagte, sein Wissen dem Finanzamt zu offenbaren. Welche angeblichen Kenntnisse er hätte offenlegen wollen, erklärte er nicht. Eine Forderung in der geltend gemachten Höhe stand dem Angeklagten gegenüber der Familie … im Übrigen nach wie vor nicht zu. Der Zeuge … verweigerte eine Zahlung erneut. Im Oktober 2016 beauftragte er den in … ansässigen Rechtsanwalt … mit der Wahrnehmung der Interessen der Familie … . Nachdem der Angeklagte mit Anwaltsschreiben zur Herausgabe der Unterlagen aufgefordert worden war, dauerte es bis Juli 2017, dass er diese vollständig aushändigte. 2016/17 leistete der Angeklagte auch eine Zahlung im Bereich zwischen 400 und 500 € an Rechtsanwalt … zum Begleichen einer von diesem geltend gemachten Schadenersatzforderung der Familie … . 3) Auch nach Kündigung der Geschäftsbeziehung trat der Angeklagte wiederholt zu dem Zeugen … in Kontakt. Grund hierfür war die wahnhafte Überzeugung des Angeklagten, die Zeugin … habe ihn mit dem Zeugen … betrogen, und der Zeuge wolle ihm, dem Angeklagten, schaden. Bis ins Jahr 2019 setzte der Angeklagte darum sein Verhalten fort, den Zeugen … wieder und wieder in E-Mails, Textnachrichten und Anrufen mit Vorwürfen zu überziehen. Störungsbedingt wähnte er, sich damit gegen schädigendes Verhalten des Zeugen zur Wehr zu setzen. Am 9. Februar 2019 schickte der Angeklagte dem Zeugen … eine E-Mail mit folgendem Inhalt: Fick‘ Dich einfach, Du asoziales Stück Scheiße, Du Oberpsychopath. 4) Der Angeklagte war insbesondere der Überzeugung, der Zeuge … wirke darauf hin, dass der Angeklagte seine Arbeitsstelle verlieren solle; außerdem hatte er die wahnbedingte Gewissheit, der Zeuge habe ihn, den Angeklagten, wahrheitswidrig der Erpressung sowie der Volksverhetzung und mehrerer Morddrohungen bezichtigt. Am 22. Februar 2019 schickte er dem Zeugen … darum eine weitere E-Mail, die auszugsweise wie folgt lautete: Also …, möchte Dir hiermit mitteilen, dass diverse Anzeigen gegen Dich laufen, gerade wegen meiner Arbeitsstelle. Du kindischer, verlogener Psychopath. Halte Dich einfach aus meinem Leben heraus. Erzähl‘ das mal jemanden, was Du seit mehr als zwei Jahren mit mir, mit meiner Familie und mit … abziehst. Du bist kaputt in der Birne, ein feiger Assi, der jeden verarscht, mit jedem umgeht, als wäre er der letzte Dreck und wegen Dir gibt es seit mehr als zwei Jahren Stress. 5) Der Zeuge … nahm schließlich gerichtliche Hilfe in Anspruch. Auf seinen Antrag erließ das Amtsgericht … am 18. Juni 2019 im Beschlusswege eine sofort wirksame einstweilige Anordnung, die es dem Angeklagten – befristet bis zum 17. Dezember 2019 – untersagte, sich der Wohnung des Zeugen bis auf 50 Meter zu nähern. Ferner wurde dem Angeklagten verboten, Verbindung zu dem Zeugen aufzunehmen, auch unter Verwendung von Mitteln der Fernkommunikation. Endlich wurde dem Angeklagten auferlegt, bei zufälligen Zusammentreffen mit dem Zeugen … einen Abstand von 50 Metern herzustellen. Am 21. Juli 2019 hatte der Zeuge … im Rahmen seiner Tätigkeit als Inhaber einer Werbeagentur einen Geschäftstermin in dem … Kosmetikstudio … . Gegen 14.00 Uhr kam der Angeklagte an dem Kosmetikstudio vorbei. Als er den Zeugen … durch die Schaufensterscheibe hindurch in den Geschäftsräumen bemerkte, entfernte er sich entgegen dem ihm erteilten Gebot nicht, sondern blieb im Gegenteil vor dem Kosmetikstudio stehen und starrte den Zeugen … an. Danach setzte der Angeklagte sich vor ein Lokal auf der anderen Straßenseite und schaute für die Dauer seines Aufenthalts dort immer wieder in Richtung des Zeugen hinüber. Ihm war bewusst, dass er hierbei eine Entfernung von 50 Metern zu dem Zeugen … erheblich unterschritt. Der Angeklagte handelte hierbei erneut in der wahnbedingten Überzeugung, dass der Zeuge … ihm schaden wolle. 6) Am Abend des 18. Oktober 2019 hielt sich der Zeuge … gemeinsam mit Freunden in der … Bar … auf. Als der Angeklagte gegen 23.30 Uhr an der Bar vorbeiging, sah er durch die Fensterscheibe den Zeugen und betrat daraufhin – entgegen dem ihm auferlegten Verbot – die Gaststätte ebenfalls. Der Angeklagte blieb etwa fünf Meter von dem Zeugen … entfernt stehen und starrte diesen für eine Weile an. Auch hierbei handelte der Angeklagte in dem Wahn, der Zeuge wolle ihm Schaden zufügen. Der Zeuge … versuchte, den Angeklagten zu ignorieren, und verließ die Gaststätte etwa eine halbe Stunde oder Stunde später. Zugunsten des Angeklagten wird angenommen, dieser habe sich bereits wenige Minuten nach seinem Eintreffen aus dem unmittelbaren Nähebereich des Zeugen entfernt. Ob es in der Zeit bis zum Aufbruch des Zeugen … zu weiteren Verstößen des Angeklagten gegen das Näherungsverbot kam, konnte nicht zur Gewissheit der Kammer aufgeklärt werden. Seit dem 18. Juni 2019 ist der Angeklagte gegenüber dem Zeugen … nicht mehr auffällig geworden. In den jeweiligen Zeitpunkten der Fälle 2) bis 6) agierte der Angeklagte unter dem Eindruck der bei ihm bestehenden wahnhaften Störung; diese war für sein damaliges Verhalten gegenüber dem Zeugen … handlungsleitend. Der Angeklagte war deshalb störungsbedingt außerstande, das Unrecht seines Tuns einzusehen. Nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte auch bereits im Zeitpunkt von Fall 1) unter der wahnhaften Störung litt und er sich aufgrund seines Geisteszustandes berechtigt wähnte, von dem Zeugen … bzw. von dessen Familie 5.000,- € zu verlangen. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Einlassung und auf dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen … . Ergänzend beruht die Überzeugung der Kammer, dass die von dem Angeklagten berichteten Begegnungen mit Beschäftigten der Staatsanwaltschaft in … keinen realen Hintergrund haben, auf den Aussagen der Zeuginnen Oberstaatsanwältin …, Oberstaatsanwältin … und Justizfachangestellter … sowie des Zeugen Oberstaatsanwalt …. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Angeklagten ergibt sich aus dem Inhalt der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 12. Januar 2023. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen teils auf der Einlassung des Angeklagten, der die Tatvorwürfe zu 3) und zu 4) eingeräumt hat, im Übrigen auf dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme. Insbesondere basieren die Feststellungen der Kammer auf den Angaben der Zeugen … und … sowie der Zeuginnen … und …, dem Inhalt der in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden sowie schließlich – was die Schuldfähigkeit des Angeklagten angeht – dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen. IV. 1. In den Fällen 1) und 2) hat der Angeklagte vorsätzlich und rechtswidrig jeweils eine versuchte Erpressung gemäß § 253 StGB begangen, in den Fällen 3) und 4) jeweils eine Beleidigung gemäß § 185 StGB sowie in den Fällen 5) und 6) jeweils ein Vergehen nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes. 2. Dennoch war der Angeklagte von den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Denn er handelte jeweils schuldlos gemäß § 20 StGB. Gemäß den Feststellungen der Kammer litt der Angeklagte während Begehung der Taten 2) bis 6) mit Sicherheit sowie nicht ausschließbar auch bereits im Zeitpunkt von Tat 1) an einer wahnhaften Störung; dieser seelische Zustand unterfiel in seiner konkreten Ausprägung dem vierten Eingangsmerkmal von § 20 StGB. Da die wahnhafte Störung im Zeitpunkt der Taten für das Verhalten des Angeklagten handlungsleitende Bedeutung besaß, war dessen Einsichtsfähigkeit vollständig aufgehoben. a) Soweit in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist, ob es sich bei der wahnhaften Störung um eine krankhafte seelische Störung im Sinne von § 20 Var. 1 oder aber um eine sonstige seelische Störung im Sinne von § 20 Var. 4 StGB handelt, schließt sich die Kammer der letzteren Meinung an. aa) Nach gängiger Auffassung werden von den krankhaften seelischen Störungen gemäß § 20 Var. 1 StGB die exogenen und endogenen Psychosen (einschließlich akuter Intoxikationspsychosen) umfasst. Gemein ist diesen pathologischen Zuständen, dass sie auf einer somatischen Ursache beruhen bzw. dass eine solche Ursache vermutet wird (LK-Verrel/Linke/Koranyi, § 20 StGB, Rn. 59, m. w. N.; Fischer, § 20 StGB, Rn. 8 f.). Dagegen unterfallen dem Begriff der sonstigen (schweren) seelischen Störung gemäß § 20 Var. 4 StGB diejenigen psychischen Auffälligkeiten, die nach bisherigem Erkenntnisstand weder auf einem organischen Prozess beruhen noch unter § 20 Var. 2 bzw. Var. 3 StGB einzuordnen sind (Verrel/Linke/Koranyi, a. a. O., Rn. 152; Fischer, a. a. O.). Hierzu rechnen nach bisheriger Auffassung auch paranoide Entwicklungen mit Wahnvorstellungen ohne psychotische Ursache (Verrel/Linke/Koranyi, a. a. O., Rn. 153), d. h. insbesondere auch die wahnhafte Störung (ebenso BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015, 2 StR 495/13; LG Regensburg, Urteil vom 14.08.2014, 6 KLs 151 Js 4111/13 WA, BeckRS 2016, 225 – Fall Mollath; LG Potsdam, Urteil vom 21. September 2011, 24 KLs 23/10, wiedergegeben in BGH NStZ 2012, 564). bb) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deutet sich bezüglich der wahnhaften Störung allerdings eine Abkehr von der bisherigen Subsumtionspraxis an. So führte der BGH mit Beschluss vom 16. Mai 2012 aus, die Einordnung der wahnhaften Störung in das vierte Eingangsmerkmal des § 20 StGB sei keineswegs selbstverständlich, ohne allerdings eine eigene Subsumtion vorzunehmen (NStZ 2012, 564). Auch in einem Beschluss vom 12. August 2021 (1 StR 242/21) stellte der Bundesgerichtshof die Eignung der wahnhaften Störung zur Aufhebung von Einsichts- oder Schuldfähigkeit nicht in Frage, unterließ es jedoch, sich zur Frage des Eingangsmerkmals zu äußern. In einem weiteren Beschluss vom 20. April 2016 (1 StR 62/16) hob der Bundesgerichtshof die zugrundeliegende Entscheidung des Landgerichts Kempten zwar auf, äußerte sich in diesem Zusammenhange aber nicht ablehnend dazu, dass die bei dem Angeklagten diagnostizierte wahnhafte Störung in dem angefochtenen Urteil unter § 20 Var. 1 StGB subsumiert worden war. Ähnlich verhält es sich bei einem Beschluss vom 4. August 2021 (BGH NStZ-RR 2022, 102), dem ein Urteil des Landgerichts Aachen vorausging. Dort hatte das Landgericht die wahnhafte Störung ebenfalls dem ersten Eingangsmerkmal von § 20 StGB zugeordnet, ohne dass dies von dem Bundesgerichtshof beanstandet worden wäre. Andererseits bezeichnet der BGH den Zustand des Angeklagten in derselben Entscheidung als „schwere Persönlichkeitsstörung“, was an sich eine Subsumtion unter § 20 Var. 4 StGB nahelegte. In einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 4. Juli 2018 (5 StR 580/17) schließlich fehlt es abermals an einer konkreten Einordnung der wahnhaften Störung in das System der Eingangsmerkmale; jedoch betont die Entscheidung die Bedeutung psychotischer Zustände im Rahmen dieser Störung, d. h. es wird die Nähe zu den Psychosen im Sinne des ersten Eingangsmerkmals hervorgehoben. Auch der von der Kammer bestellte Sachverständige … hat bestätigt, dass schwere Ausprägungen der wahnhaften Störung psychoseähnlich seien und für derartige gravierende Verläufe eine Subsumtion unter § 20 Var. 1 StGB vorgeschlagen; das gelte insbesondere auch für den Fall des Angeklagten. cc) Die Kammer folgt gleichwohl der bisherigen Auffassung, wonach die wahnhafte Störung zu den sonstigen seelischen Störungen im Sinne von § 20 Var. 4 StGB zählt. Denn entscheidend für die Zuordnung in das Merkmalssystem des § 20 ist nicht die äußere Ähnlichkeit von Erscheinungsformen der einzelnen seelischen Zustände, sondern deren Ursache. Nur bei einer – feststehenden oder postulierten – somatischen Wurzel des betreffenden Zustandes kann eine Subsumtion unter § 20 Var. 1 StGB erfolgen (vgl. o. unter lit. aa). Eine solche somatische Ursache wird für die wahnhafte Störung gemäß den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen aber gerade nicht angenommen, im Gegenteil schlösse eine somatische Ursache die Diagnose einer wahnhaften Störung sogar aus. Die Frage, inwieweit die wahnhafte Störung aufgrund der Schwere ihrer Ausprägung einer Psychose ähnelt, ist nach zutreffender Auffassung nicht für die Zuordnung zu einem der Eingangsmerkmale relevant, sondern vielmehr dafür, ob das Schwerekriterium des § 20 Var. 4 StGB erfüllt ist; in diesem Sinne versteht die Kammer auch die Ausführungen des BGH in der Entscheidung vom 25. Februar 2015 (2 StR 495/13). Denn eine „schwere“ sonstige seelische Störung ist dann zu bejahen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen belastet oder einengt wie eine krankhafte seelische Störung im Sinne von § 20 Var. 1 StGB (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Fischer, § 20 StGB, Rn. 37). Bei der wahnhaften Störung ist das der Fall, wenn sie in ihrer konkreten Ausprägung zu einer schwerwiegenden Realitätsverkennung führt, wie sie bei einer Schizophrenie oder anderen Psychosen eintritt. So aber liegt es im Falle des Angeklagten gerade. Der Annahme einer krankheitsähnlichen Belastung steht auch nicht entgegen, dass er weiterhin imstande ist, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Denn die Lebensführung des Angeklagten wird durch die wahnhafte Störung seit mindestens sechs Jahren schwer beeinträchtigt. Sie führte nicht nur zu jahrelangen Konflikten mit dem Zeugen … und dadurch zu dem vorliegenden Strafverfahren, sondern auch zu andauernden Auseinandersetzungen des Angeklagten mit unterschiedlichsten Behörden im Zuge der Geltendmachung vermeintlicher Amtshaftungsansprüche. In Übereinstimmung mit der Bewertung des Sachverständigen ist eine psychoseartige Ausprägung der wahnhaften Störung daher – auch für die Tatzeitpunkte – uneingeschränkt zu bejahen. b) Aufgrund der akuten wahnhaften Störung war die Schuldfähigkeit des Angeklagten bezüglich aller Taten aufgehoben, wobei die Kammer in sämtlichen Fällen von einem störungsbedingten Fehlen der Einsichtsfähigkeit ausgeht. Aufgrund seines Wahnes hielt der Angeklagte dafür, dass der Zeuge … ihm Schaden zufügen wolle bzw. bereits zugefügt habe. Die in den Fällen 1) und 2) geltend gemachte Geldforderung brachte der Angeklagte dementsprechend – mindestens zeitweise – in Zusammenhang mit dem vermeintlichen Fehlverhalten des Zeugen … gegenüber der Zeugin …; ausdrücklich erklärte er gegenüber dem Geschädigten, das Problem mit Frau … könne nur durch eine Zahlung aus der Welt geschafft werden. Dementsprechend ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er sein Zahlungsverlangen störungsbedingt für berechtigt ansah. In den Fällen 3) und 4) handelte der Angeklagte ebenfalls unter dem Eindruck akuten Wahnerlebens, nämlich in der Überzeugung, der Zeuge … habe ihm massiven Schaden zugefügt. Darum liegt nahe, dass der Angeklagte sich zur Abwehr weiterer Schädigungen auch zu den von ihm formulierten Beleidigungen berechtigt sah. Selbst wenn man insoweit aber von erhaltener Unrechtseinsicht ausginge, wäre stattdessen von einer mit Sicherheit aufgehobenen Steuerungsfähigkeit auszugehen. Denn einem Wahnkranken stehen in Situationen, die – wie hier – durch den Wahn bestimmt sind, Handlungsalternativen praktisch nicht zur Verfügung; es ist dann von einem bis zum Wegfall reduzierten Hemmungsvermögen und somit ebenfalls von Schuldunfähigkeit auszugehen (BGH NStZ-RR 2022, 102, 103 f.; BGH NStZ-RR 1998, 5, 6). Gleiches gilt für die Fälle 5) und 6), da der Angeklagte sich unverändert von dem Zeugen … verfolgt und geschädigt wähnte. Zur Überzeugung der Kammer hielt er sich aufgrund dieser Wahngewissheit für berechtigt, den Zeugen seinerseits im Auge zu behalten, auch wenn er hierdurch dem Beschluss vom 18. Juni 2019 zuwiderhandelte. V. Eine Verweisung an die große Strafkammer gemäß § 328 Abs. 1, § 270 StPO in Verbindung mit § 24 Abs. 2 GVG, § 63 StGB schied aus. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kam eine – die Anordnungskompetenz des Amtsgerichts bzw. der kleinen Strafkammer überschreitende – Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht in Betracht. Allerdings darf gemäß § 331 Abs. 2 StPO im zweiten Rechtszuge grundsätzlich auch dann, wenn nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat, auf eine Maßregel gemäß § 63 StGB erkannt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Zwar hat der Angeklagte rechtswidrige Taten begangen, wobei seine Schuldfähigkeit in den Fällen 2) bis 6) mit Sicherheit aufgehoben war; die Kammer konnte indes nicht feststellen, dass von ihm aufgrund seines Zustandes inskünftig weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten wären. Einer solchen Annahme steht insbesondere entgegen, dass es seit dem 18. Juni 2019 zu keinen weiteren Vorfällen in Bezug auf den Zeugen … mehr gekommen ist, und dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt irgendeine Form von Gewaltbereitschaft gezeigt hat. So schilderte auch der Zeuge KHK …, bei dem der Angeklagte wiederholt vorstellig wurde, um sich über vermeintliches rechtswidriges Handeln Dritter zu beschweren, dass der Angeklagte sich zwar wiederholt in Rage geredet und sehr lautstark gesprochen habe, bei dem Zeugen jedoch nie der Eindruck entstanden sei, es stünden körperliche Übergriffe bevor. Auch der psychiatrische Sachverständige hat prognostiziert, dass von dem Angeklagten eine Gefahr von Körperverletzungshandlungen oder tätlicher Angriffe auf Dritte nicht ausgeht. Übereinstimmend mit dem Gutachten hält auch die Kammer dafür, dass von dem Angeklagten in der Zukunft allenfalls erneut verbale Übergriffe zu erwarten wären. Derartige Taten, etwa nach Art der Fälle 1) bis 4), besitzen jedoch kein hinreichendes Gewicht, um sie als erheblich im Sinne von § 63 StGB zu bewerten. Im Übrigen ist auch nicht länger der Zeuge … Gegenstand der störungsbedingten Überzeugungen des Angeklagten. Stattdessen manifestiert sich die wahnhafte Realitätsverkennung inzwischen in der subjektiven Gewissheit, der Angeklagte werde von unterschiedlichen Behörden observiert und gezielt in seiner Lebensführung beeinträchtigt. Als Reaktion hierauf ist es aber nicht mehr zu rechtswidrigen Taten gekommen, erst recht nicht zu solchen, die als schwerwiegend im Sinne von § 63 StGB anzusehen wären; vielmehr beschränkt sich das wahnbedingte Abwehrverhalten des Angeklagten auf das Anbringen von Schadenersatzklagen bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Einer Unterbringung nach § 63 StGB bedarf es deshalb nicht. VI. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. VII. Dem Urteil ist eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO nicht vorausgegangen.