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Beschluss

7 T 166/25

LG Gießen 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2025:0626.7T166.25.00
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Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen vom 13.06.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 23.05.2025 wird zurückgewiesen. Kosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen vom 13.06.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 23.05.2025 wird zurückgewiesen. Kosten werden nicht erhoben. I. Mit Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 19.03.2024 wurde bereits die Betreuung des Betroffenen für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Regelung des Aufenthalts, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Organisation ambulanter Hilfen, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post mit Ausnahme solcher erkennbar privater Natur sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten eingerichtet und Herr … zum Betreuer des Betroffenen bestellt. Grundlage dieser Betreuerbestellung waren die Sachverständigengutachten des Arztes für Psychiatrie … vom 02.04.2023 und 24.02.2024, wonach der Betroffene an einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung und an einer fremdanamnestischen Schizophrenie leidet. Mit Beschluss vom 12.02.2025 wurde der Aufgabenkreis des Betreuers dahingehend erweitert, dass dieser auch die Entscheidung über die freiheitsentziehende Unterbringung erfasst. Diese Erweiterung ergab sich vor dem Hintergrund, dass durch den Sachverständigen … mit Gutachten vom 08.10.2024 und 31.01.2025 eine Verschlechterung des Zustands des Betroffenen festgestellt wurde. Das Amtsgericht Gießen genehmigte mit Beschluss vom gleichen Tag gerichtlich die freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen durch den Betreuer längstens bis zum 25.03.2025 und begründete diese Entscheidung aufgrund des gesundheitlichen Zustands des Betroffenen, der in dem Gutachten des Sachverständigen … vom 31.01.2025 festgestellt wurde. Der Betroffene befindet sich seitdem in der … Klinik in … zur stationären Behandlung. Nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 25.03.2025 der Aufgabenkreis des Betreuers dahingehend erweitert worden war, dass dieser auch die Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen erfasst, wurde mit Beschluss vom gleichen Tag die Unterbringung des Betroffenen sowie als ärztliche Zwangsmaßnahme die Verabreichung des Wirkstoffs Aripiprazol bis zum 05.05.2025 gerichtlich genehmigt. Hintergrund dieser Entscheidungen war, dass durch den Sachverständigen … mit Gutachten vom 19.03.2025 bei dem Betroffenen eine Demenz und eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurden und der Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahmen zu erkennen. Aufgrund des ärztlichen Zeugnisses vom 29.04.2025 der behandelnden Ärzte in der … Klinik und auf Antrag des Betreuers vom 30.04.2025 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 05.05.2025 als einstweilige Anordnung die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens zum 15.06.2025 gerichtlich genehmigt. Mit Gutachten vom 13.05.2025 und Ergänzungsgutachten vom 21.05.2025 hat der Sachverständige und Facharzt für Neurologie, Psychiatrie, spezielle Schmerztherapie und Schlafmedizin … festgestellt, dass der Betroffene an einem schizophrenen Residuum einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10: F 20.5) mit akuter psychotischer Dekompensation leidet. Der Betroffene ist richterlich am 23.05.2025 um 16 Uhr auf der Station … der … Klink in … angehört worden. Das Amtsgericht Gießen hat sodann mit Beschluss vom gleichen Tag die freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen durch den Betreuer in einem psychiatrischen Krankenhaus bis längstens zum 03.07.2025 und die Einwilligung des Betreuers in die ärztliche Zwangsmaßnahme der Umstellung der Verabreichung von Abilify (Wirkstoff: Aripiprazol) auf den Wirkstoff Risperidon bis längstens zum 03.07.2025 gerichtlich genehmigt. Außerdem hat das Amtsgericht die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung angeordnet. Das Amtsgericht hat den Beschluss damit begründet, dass die ärztliche Zwangsmaßnahme und die Unterbringung im vorliegenden Fall zum Wohle des Betroffenen notwendig sei, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden. Mit Schreiben vom 13.06.2025 hat der Betroffene handschriftlich Beschwerde eingelegt. Der Betroffene hat diese Beschwerde mit Schreiben vom 16.06.2025 dahingehend konkretisiert, dass die Beschwerde sich den Beschluss vom 23.05.2025 richtet. Mit Schreiben vom 17.06.2025 hat die Verfahrenspflegerin des Betroffenen zu der Beschwerde mitgeteilt, dass dieser nicht abzuhelfen sei. Die Situation des Betroffenen habe sich zwar verbessert, aber für eine erfolgreiche Behandlung sei eine weitere Einnahme von Medikamenten erforderlich. Mit Schreiben vom 18.06.2025 hat die … Klinik in … zur Notwendigkeit einer Unterbringung und Zwangsmedikation des Betroffenen Stellung genommen, dass die Gründe dafür aus ärztlicher Sicht weiterhin vorlägen. Der Betreuer des Betroffenen teilte mit weiterem Schreiben vom 18.06.2025 mit, dass auch seiner Sicht die Zwangsmedikation und Unterbringung erforderlich sei. Das Amtsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 23.06.2025 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Gießen zur Entscheidung vorgelegt. Eine telefonische Nachfrage am 24.06.2025 in der … Klinik in … durch das Landgericht Gießen hat ergeben, dass sich der Betroffene noch nicht hinreichend stabilisiert habe und von der behandelnden Ärztin die angeordneten Maßnahmen immer noch für erforderlich erachtet werden. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gießen ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zurecht hat das Amtsgericht Gießen mit Beschluss vom 23.05.2025 die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung und der ärztlichen Zwangsmaßnahmen längstens bis zum 03.07.2025 ausgesprochen. Hinsichtlich der gerichtlichen Genehmigung der ärztlichen Zwangsmaßnahme sind die Voraussetzungen des § 1832 BGB erfüllt, sodass diese Genehmigung zurecht erfolgte. Widerspricht nach § 1832 Abs. 1 BGB eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn die ärztliche Zwangsmaßnahme notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden vom Betreuten abzuwenden, der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1827 BGB zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht, zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann, der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt wird. Gemäß § 1832 Abs. 2 BGB bedarf dabei die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass eine ärztliche Zwangsmaßnahme wegen des mit ihr verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs nur als ultima ratio in Situationen drohender erheblicher Selbstgefährdung in Betracht kommen darf. Die ärztliche Zwangsmaßnahme ist hier notwendig, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden vom Betroffenen abzuwenden. Dies steht für die Kammer zu ihrer vollen Überzeugung fest. In seinem überzeugenden Gutachten hat der Sachverständige … festgestellt, dass der Betroffene an einem schizophrenen Residuum einer paranoiden Schizophrenie mit akuter psychotischer Dekompensation leidet. Wie der Sachverständige aus Seite 28 in seinem Gutachten vom 13.05.2025 festgestellt hat, könne sich der Betroffene, wenn er im gegenwärtigen Zustand seiner psychischen Gesundheitssituation mit Ablauf der Unterbringung die Klinik verlassen würde, im ambulanten Rahmen nicht um eine krankheitsangemessene Heilbehandlung bemühen, sodass die Umstellung der Medikation als ärztliche Zwangsmaßnahme notwendig sei. Der Betreute kann aufgrund seines psychischen Zustands die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen. Dies hat der Sachverständige auf Seite 30 in seinem Gutachten plausibel festgestellt. Demnach sei der Betroffene weder in der Lage, die Krankhaftigkeit und Behandlungsbedürftigkeit seines Gesundheitszustandes zutreffend zu erfassen, noch nach eventuell zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Dabei entspricht die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1827 BGB zu beachtenden Willen des Betroffenen. Liegt gemäß § 1827 Abs. 2 BGB keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betreuten zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme einwilligt oder sie untersagt. Die ärztliche Zwangsmaßnahme entspricht dem mutmaßlichem Willen des Betroffenen, denn wenn der Betroffene einsichtsfähig wäre, würde er sich auch einer erforderlichen Behandlung unterziehen, um seine psychische Gesundheit wieder soweit herzustellen, dass er ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen kann. Im Rahmen der Anhörung des Betroffenen wurde vergeblich versucht, den Betroffenen von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden kann durch keine anderen, den Betroffenen weniger belastende Maßnahme abgewendet werden. Zurecht hat das Amtsgericht Gießen in seinem Tenor unter Ziffer 2 die dort genannte Medikation genehmigt. In seinem Gutachten kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass eine Umstellung der Medikation erforderlich sei, und nennt dafür verschiedene Varianten. Aus gutachterlicher Sicht stelle dabei zunächst einmal die „Nicht-Behandlung" des Betroffenen kein in irgendeiner Hinsicht für den Betroffenen geeignetes milderes Mittel dar, um die ihm drohenden Gefahren abzuwenden (Seite 82 und 83 des Gutachtens). Vor diesem Hintergrund empfiehlt das Gutachten die genehmigte Umstellung auf den Wirkstoff Risperidon, da der Betroffene bereits in der Vergangenheit hiermit behandelt wurde und entsprechende Behandlungserfolge erzielt werden konnten. Deshalb ist die am wenigsten belastende Maßnahme, dass der Betroffene die in dem Tenor benannte Medikation erhält. Es überwiegt auch deutlich der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen. Auch dies ist nach dem überzeugenden Gutachten vom 13.05.2025 zur vollen Überzeugung der Kammer der Fall. Wie der Sachverständige auf Seite 81 seines Gutachtens vom 13.05.2025 schreibt, überwiege aus gutachterlicher Sicht der zu erhoffende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme gegenüber den theoretisch zu erwägenden, potentiell zu bedenkenden gesundheitlichen Nachteilen wie etwaigen Nebenwirkungen durch die Medikamente gegenüber der Fortführung der Zwangsbehandlung deutlich. Der gegenwärtige Krankheitszustand würde ohne eine krankheitsspezifische Behandlung, die in einer Umstellung der Medikation zu sehen ist, bleiben und auf unabsehbare Dauer weiter fortbestehen. Der Betroffene bliebe infolgedessen auf unabsehbare Zeit der Fähigkeit zur freien Willensbildung und der Möglichkeit, im Rahmen seiner Wünsche und Fähigkeiten gelingend am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und sein Leben eigenverantwortlich und selbstbestimmt ohne krankhafte Einflüsse auf seine Geistestätigkeit zu gestalten, vollständig beraubt. Zuletzt erfolgt die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, nämlich in der … Klinik in … . Auch die Dauer der bis zum 03.07.2025 angeordneten Maßnahmen entspricht der ärztlichen Empfehlung und hält sich in angemessenen Rahmen, da ein längerer zeitlicher Rahmen für die Umstellung der Medikation erst einmal nicht geboten ist. Auch hinsichtlich der gerichtlichen Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung sind die Voraussetzungen des § 1831 BGB erfüllt, sodass diese Genehmigung ebenfalls zurecht erfolgte. Gemäß § 1831 Abs. 1 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie erforderlich ist, wenn aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Dafür ist gemäß § 1831 Abs. 2 BGB die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Die freiheitsentziehende Unterbringung ist nach § 1831 Abs. 1 BGB erforderlich, weil andernfalls die, wie oben festgestellte, erforderliche zwangsweise medizinische Heilbehandlung nicht durchgeführt werden kann. Aufgrund der offensichtlich erkennbaren Dringlichkeit wegen akuter Selbstgefährdung ist die amtsgerichtliche Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gem. § 324 Abs. 2 FamFG nicht zu beanstanden. Von einer erneuten Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren hat die Kammer nach § 68 Abs. 3 FamFG abgesehen, weil hiervon keine für das Verfahren bedeutsamen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 FamFG, 25 Abs. 2 Satz 1 GNotKG.