Beschluss
7 T 138/23
LG Gießen 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2023:0823.7T138.23.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 06.04.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Friedberg vom 27.03.2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahren hat der Schuldner zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 26.380.85 EUR
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 06.04.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Friedberg vom 27.03.2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahren hat der Schuldner zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 26.380.85 EUR I. Zu dem Aktenzeichen des Obergerichtsvollziehers … DR II 1069/22 betreiben die im Rubrum ausgewiesenen Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner und Beschwerdeführer, einen in … kanzleiansässigen Rechtsanwalt, aus einem Urteil des Landgerichts Gießen vom 15.02.2022 (Az.: 5 O 299/21) nebst dazu ergangenem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.08.2022 in einer Gesamthöhe von 26.380,85 EUR nebst Kosten. Beide Titel sind dem Schuldner in vollstreckbarer Ausfertigung zugestellt worden. Erstmals mit Schreiben vom 06.09.2022 hat der Obergerichtsvollzieher …. auf Antrag der Gläubiger den Schuldner aufgefordert den ausstehenden Betrag in einer Gesamthöhe von 26.631,39 EUR zu zahlen und zugleich für den Fall, dass eine Zahlung nicht erfolgt, Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt auf: Dienstag, den 27.09.2022, 10:45 Uhr. In dem Schreiben wird zugleich u.a. darauf hingewiesen, dass bei einer Missachtung der Zahlungsaufforderung und Ladung die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis droht. Die Ladung wurde dem Schuldner ordnungsgemäß am 08.09.2022 zugestellt. Auf die Ladung hat der Schuldner durch seine Ehefrau unter dem 27.09.2022 mitteilen lassen, dass er krankheitsbedingt den Termin nicht wahrnehmen könne. Zur Bestätigung wird ein ärztliches Attest von … vom 26.09.2022 zu den Akten gereicht, in dem ausgeführt wird, dass der Schuldner derzeit akut erkrankt ist und er wegen Verhandlungsunfähigkeit nicht zu dem Termin am 27.09.2022 erscheinen kann. Eine Krankenhausbehandlung sei indiziert. Mit Schreiben vom 08.12.2022 hat der Obergerichtsvollzieher … den Schuldner erneut aufgefordert, den ausstehenden Betrag nunmehr in einer Gesamthöhe von 26.880,00 EUR zu zahlen und zugleich für den Fall, dass eine Zahlung nicht erfolgt, Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt auf: Dienstag, den 27.12.2022, 09:00 Uhr. Auch in diesem Schreiben wird zugleich u.a. darauf hingewiesen, dass bei einer Missachtung der Zahlungsaufforderung und Ladung die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis droht. Die Ladung wurde dem Schuldner ordnungsgemäß am 09.12.2022 zugestellt. Mit E-Mail vom 27.12.2022 hat erneut die Ehefrau des Schuldners mitteilen lassen, dass ihr Mann noch „schwer erkrankt“ ist, sein Leben „noch an einigen seidenen Fäden“ hänge. Zur Bestätigung wird erneut ein Attest des … - nunmehr vom 20.12.2022 - vorgelegt, in dem ausgeführt wird, dass der Schuldner derzeit erkrankt ist und er deshalb wegen Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit am 27.12.2022 nicht zu dem Termin erscheinen kann. Daraufhin wurde seitens des Obergerichtsvollziehers … mit Schreiben vom 23.01.2023 der Schuldner erneut aufgefordert, den ausstehenden Betrag nunmehr in einer Gesamthöhe von 27.060,00 EUR zu zahlen und zugleich für den Fall, dass eine Zahlung nicht erfolgt, Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt auf: Dienstag, den 14.02.2023, 11:30 Uhr. Auch in diesem Schreiben wird wiederum u.a. darauf hingewiesen, dass bei einer Missachtung der Zahlungsaufforderung und Ladung die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis droht. Die Ladung wurde dem Schuldner ordnungsgemäß am 27.01.2023 zugestellt. Mit E-Mail vom 14.02.2023 hat erneut die Ehefrau des Schuldners mitgeteilt, dass ihr Ehemann zwar von seinen anderen schweren Erkrankungen fast genesen sei, doch habe er am 18.01.2023 abends in seinem Kraftfahrzeug einen Ohnmachtsanfall erlitten, infolge dessen es zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen sei. Von diesem Unfall sei er noch nicht vollständig genesen. Zur Bestätigung wird ein ärztliches Attest des ärztlichen Bereitschaftsdienstes Hessen vom 18.01.2023 zu den Akten gereicht, in dem ausgeführt ist, dass der Schuldner heute „kollabiert und schwer erkrankt“ ist. Der dadurch erlittene Unfall mit den einhergehenden Verletzungen bedürfe der Bettruhe. „Eine klinische Behandlung ist daher erforderlich und diesseits veranlasst. Herr … kann daher am 23.01.2023 nicht bei Gericht erscheinen. Herr … ist weder verhandlungs- noch reisefähig“. Nachdem der Schuldner in dem Termin am 14.02.2023 nicht erschienen ist, hat der Obergerichtsvollzieher … in dem von ihm gefertigten Protokoll festgestellt, dass der Schuldner dem Termin unentschuldigt ferngeblieben ist. Zugleich hat er seine Sonderakte an das zuständige Vollstreckungsgericht in Friedberg mit dem Antrag der Gläubiger auf Erlass eines Haftbefehls übersandt. Darüber hinaus hat der Obergerichtsvollzieher … den Schuldner mit Schreiben vom 20.02.2023, diesem zugestellt am 23.02.2023, davon unterrichtet, dass er nach Ablauf von zwei Wochen den Schuldner in das zentrale Schuldnerverzeichnis eintragen werde. Gegen die Anordnung der Eintragung hat der Schuldner mit Schreiben vom 04.03.2023 – eingegangen bei Gericht am 06.03.2023 - Widerspruch eingelegt und zugleich beantragt, die Eintragungsanordnung einstweilen auszusetzen. Zur Begründung führt der Schuldner aus, er habe den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht unentschuldigt versäumt. Unter Bezugnahme auf das eingereichte Attest vom 18.01.2023 führt er aus, dass er verunfallt gewesen sei und kollabiert habe. Insoweit sei er krankheitsbedingt entschuldigt gewesen. Mit Beschluss vom 08.03.2023 hat das Amtsgericht Friedberg daraufhin die Vollziehung der Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt, wobei zur Begründung auf die Entscheidung (Bl. 15 // 15/RS) Bezug genommen wird. Zugleich hat es mit Schreiben vom selben Tag den Schuldner aufgefordert, ein fachärztliches Attest binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen, aus dem sich seine konkrete Verhinderung für den Termin am 14.02.2023 nebst Diagnose ergibt. Das vorgelegte Attest des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes Hessen vom 18.01.2023 sei insofern nicht ausreichend. Mit ihrer zunächst erhobenen später jedoch zurückgenommenen Erinnerung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Friedberg vom 08.03.2023 haben die Gläubiger einen Schriftsatz des Schuldners vom 20.01.2023 gerichtet an das Landgericht Gießen zu den hiesigen Akten gereicht, in dem der Schuldner mitteilt, schwer erkrankt und verhandlungsunfähig zu sein, weshalb ihm ein Erscheinen vor Gericht am 24.01.2023 nicht möglich sei. In dem Schriftsatz, der von dem Schuldner persönlich unterzeichnet ist, wird Bezug genommen auf das Attest vom 18.01.2023. Ausweislich des Vermerks vom 22.03.2023 (Bl. 38) hat die bei dem Vollstreckungsgericht zuständige Rechtspflegerin … in einem am 22.03.2023 persönlich mit dem Schuldner geführten Telefonat diesen darauf hingewiesen, dass das geforderte Attest seine Reise- und Vernehmungsunfähigkeit am 14.02.2023 erkennen lassen müsse. Ob dies dann der Fall sei, werde das Vollstreckungsgericht nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen entscheiden. Zugleich wurde dem Schuldner ausweislich des Vermerks Fristverlängerung zur Vorlage des Attests bis zum 24.03.2023 gewährt. Mit Beschluss vom 27.03.2023 hat das Amtsgericht Friedberg den Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung vom 20.02.2023 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Schuldner habe bis zum Tag der Entscheidung keine weiteren Atteste oder Unterlagen vorgelegt, die seine Reise- und Vernehmungsunfähigkeit am 14.02.2023 belegen. Die förmliche Zustellung des Beschlusses an den Schuldner erfolgte am 29.03.2023. Mit Schriftsatz vom selben Tag (29.03.2023) weist der Schuldner unter Bezugnahme auf eine ihm seitens der zuständigen Rechtspflegerin telefonisch erteilte Auskunft mit, dass ein von ihm übermitteltes Faxschreiben vom 23.03.2023 nebst Anlage nicht zur Akte gelangt sei. Insoweit bittet er um Nachforschung und Aufklärung. Mit Schriftsatz vom 05.04.2023 - eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag - hat der Schuldner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Friedberg vom 27.03.2023 sofortige Beschwerde eingelegt und weitergehend beantragt, die Vollziehung des Beschlusses bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorläufig auszusetzen. Zur Begründung führt er aus, dass er seine Verhinderung im Termin am 14.02.2023 innerhalb der nachgelassenen Frist gegenüber dem Gericht mit Faxschreiben vom 23.03.2023 und ärztlichem Attest vom 22.03.2023 nachgewiesen habe, wobei ergänzend Bezug genommen wird auf die Beschwerdeschrift nebst Anlagen (Bl. 69-71/RS). Mit Beschluss vom 11.04.2023 hat das Amtsgericht Friedberg die Vollziehbarkeit des Beschlusses vom 27.03.2023 bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ausgesetzt. Die zunächst seitens der Gläubiger hiergegen eingelegte Erinnerung haben diese mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 03.05.2023 zurückgenommen. Mit Beschluss vom 16.05.2023 hat das Amtsgericht Friedberg der sofortigen Beschwerde des Schuldners nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich wird der Beschluss vom 11.04.2023 mit dem die Vollziehbarkeit des Beschlusses vom 27.03.2023 bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ausgesetzt worden ist, ausdrücklich aufrechterhalten. Zur Begründung führt das Vollstreckungsgericht aus, dass das vorgelegte Attest den strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genüge, da diesem weder Art noch Schwere der Erkrankung zu entnehmen seien, wobei zur weiteren Begründung auf die Ausführungen in der Entscheidung vom 16.05.2023 (Bl. 89 // 89/RS) Bezug genommen wird. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 15.06.2023, eingegangen bei Gericht am 30.06.2023, hat der Schuldner ergänzend dahingehend vorgetragen, dass das Amtsgericht hinsichtlich des Attests von falschen Voraussetzungen ausgehe. So habe er eine massive Erkrankung erlitten, einhergehend mit einer lebensbedrohlichen Sepsis und kardiologischen Begleiterkrankungen, in Folge derer er am 18.01.2023 mit seinem Personenkraftwagen verunfallt sei und kollabiert habe, worauf das Attest vom 18.01.2023 gründe. Auf Anforderung des Gerichts habe er sodann das geforderte ärztliche Attest vom 22.03.2023 per Fax mit Schriftsatz vom 23.03.2023 eingereicht. Soweit das Fax bezüglich des Attests dem Gericht nicht vorliege, könne dies nicht zu seinen Lasten gehen. Dabei vertritt der Schuldner die Auffassung, dass das Gericht, für den Fall, dass ihm das Attest vom 22.03.2023 nicht ausreiche, hierauf vor Erlass des Beschlusses vom 27.03.2023 hätte hinweisen müssen. Insoweit sei ihm das rechtliche Gehör versagt worden. Mit Schreiben vom 20.07.2023 hat das Landgericht den Schuldner darauf hingewiesen, dass seine Beschwerdeschrift vom 05.04.2023 nicht in der Form des § 130d ZPO bei Gericht eingereicht worden sei. In seiner Stellungnahme auf den gerichtlichen Hinweis führt der Schuldner aus, dass die Beschwerde seinerseits nicht als Rechtsanwalt, sondern als Privatperson eingelegt worden sei, was sowohl an der privaten E-Mail Anschrift als auch an dem privaten Briefkopf ersichtlich sei. Zudem habe er das Schreiben nicht mit dem Zusatz „Rechtsanwalt“ unterzeichnet. Vor diesem Hintergrund unterliege sein Beschwerdeschreiben nicht der Vorschrift des § 130d ZPO. II. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben. Ausweislich der Akten wurde dem Schuldner der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Friedberg vom 27.03.2023 förmlich am 29.03.2023 zugestellt. Ausgehend hiervon stellt sich die am 05.04.2023 per Fax bei dem Amtsgericht Friedberg eingegangene sofortige Beschwerde als innerhalb der Notfrist des § 569 Abs. 1 ZPO erhoben dar. Die Beschwerdeschrift genügt dabei auch den formellen Anforderungen des § 569 Abs. 2 ZPO, da sie sowohl die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung als auch die Erklärung enthält, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Entgegen den Ausführungen in dem gerichtlichen Schreiben vom 20.07.2023 bedurfte die Einlegung der Beschwerde darüber hinaus nicht der Form des § 130d ZPO. Zwar handelt es sich bei dem Schuldner um einen Rechtsanwalt im Sinne der Norm, doch wird dieser im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht als Rechtsanwalt tätig, insbesondere hat er die sofortige Beschwerde nicht als Rechtsanwalt eingelegt. So fehlt ersichtlich auf dem Briefkopf des Schreibens vom 05.04.2023, mit dem die sofortige Beschwerde eingelegt wurde, unter dem Namenszug des Schuldners der Zusatz „Rechtsanwalt“. Dies gilt gleichermaßen für einen etwaigen gleichlautenden Zusatz im Zusammenhang mit der Unterschrift des Schuldners. Offensichtlich ist auch das Vollstreckungsgericht selbst davon ausgegangen, dass der Schuldner im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens als Privatperson tätig wird, da sämtliche Zustellungen mit Zustellungsurkunde und ohne Hinweis auf den Beruf des Schuldners erfolgt sind. Zwar haben die Bevollmächtigten der Gläubiger mit Schriftsatz vom 17.03.2023 einen Schriftsatz des Schuldners aus dem gegenständlichen Erkenntnisverfahren zu den Akten gereicht, in dem dieser ersichtlich als Rechtsanwalt fungiert. Ein Rückschluss dahingehend, der Schuldner handele im gegenständlichen Zwangsvollstreckungsverfahren gleichfalls als Rechtsanwalt ist so aber nicht möglich. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass einerseits das Erkenntnisverfahren vor dem Landgericht verhandelt wurde, die Vertretung durch einen Rechtsanwalt mithin zwingend war, andererseits der hiesige Schuldner im dortigen Erkenntnisverfahren ausweislich des Tenors des Titels als „Rechtsanwalt …“ - im Gegensatz zum gegenständlichen Zwangsvollstreckungsverfahren - in Anspruch genommen wurde. Die zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Soweit der Schuldner dem Termin am 14.02.2023 zur Abgabe der Vermögensauskunft ferngeblieben ist, genügt das in diesem Zusammenhang seitens der Ehefrau des Schuldners mit E-Mail vom 14.02.2023 zu den Akten gereichte Attest des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes Hessen vom 18.01.2023 nicht, diesen für sein diesbezügliches Fernbleiben zu entschuldigen. Ausweislich des Wortlautes des Attestes wird darin eine Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit des Schuldners für den 23.01.2023 und nicht für den 14.02.2023 attestiert. Dabei kann dahinstehen, ob das Attest bereits im Zusammenhang mit der Verlegung eines Termins vor dem Landgericht Gießen zu den Akten gereicht wurde, da jedenfalls der Schuldner im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens seitens der zuständigen Rechtspflegerin mit Schreiben vom 08.03.2023 darauf hingewiesen wurde, dass das vorgelegte Attest des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes Hessen nicht ausreichend sei, sein Nichterscheinen im Termin am 14.02.2023 zu entschuldigen. Zugleich wird dem Schuldner in diesem Schreiben aufgegeben, binnen einer Frist von 1 Woche ein fachärztliches Attest zu den Akten zu reichen, aus dem sich dessen „konkrete Verhinderung an dem Termin am 14.02.2023 nebst Diagnose hierfür ergibt“. Ein solches Attest hat der Schuldner in der Folgezeit nicht vorgelegt. Insoweit kann offenbleiben, weshalb sich ein Eingang des Faxschreibens des Schuldners vom 23.03.2023 mit dem ärztlichen Attest vom 22.03.2023 bei Gericht innerhalb der mündlich ausweislich des Vermerks vom 22.03.2023 gewährten Fristverlängerung bis zum 24.03.2023 den Akten nicht entnehmen lässt, wobei sich ein fristgerechter Eingang auch nicht aus der seitens der Kammer beigezogenen Akte des Amtsgerichts Friedberg mit dem Aktenzeichen 22 M 657/23 ergibt. Das nunmehr mit der Beschwerde zur Akte gereichte ärztliche Attest vom 22.03.2023 ist für die Kammer als Grundlage für die eigenständige Beurteilung der Frage der der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit nicht geeignet (vgl. BGH, Beschl. v. 03.05.2021 – AnwZ (Brfg) 63/18; FG Köln, Beschl. v. 12.10.2016 – 3 V 593/16). Dem Attest lässt sich lediglich entnehmen, dass der Schuldner am 07.02.2023 wegen einer akuten Erkrankung in Behandlung des ausstellenden Arztes gewesen ist und dieser dem Schuldner für diesen Zeitpunkt und für mindestens zwei weitere Wochen Bettruhe verordnet hat. Aus diesem Grund habe der Schuldner den Termin am 14.02.2023 nicht wahrnehmen können; er sei weder verhandlungs- noch reisefähig gewesen. Ausführungen zur Diagnose, wie im gerichtlichen Schreiben vom 08.03.2023 gefordert, lassen sich dem Attest nicht ansatzweise entnehmen. Ohne Angaben zur Erkrankung ist es dem Gericht letztlich aber verwehrt, selbst die Frage der Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit des Schuldners zu beurteilen. Hierauf musste das Amtsgericht - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nach den dargelegten Anforderungen in dem Schreiben vom 08.03.2023 auch nicht nochmals gesondert hinweisen. Das Risiko einer nicht ausreichenden Glaubhaftmachung trägt insoweit allein der Schuldner, von einer Versagung rechtlichen Gehörs kann dabei nicht ansatzweise ausgegangen werden. Auch geht die Erkrankung oder Verhinderung nicht schlüssig aus dem vorgelegten Attest hervor (vgl. BGH, a.a.O.). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass seitens des Schuldners bzw. seiner Ehefrau zunächst zur Entschuldigung für sein Fernbleiben im Termin am 14.02.2023 ein Attest vom 18.01.2023 zur Akte gereicht worden ist, in dem Bezug genommen wird auf einen durch einen Kollaps und eine schwere Erkrankung herbeigeführten Unfall, wobei die mit dem Unfall einhergehenden Verletzungen der Bettruhe bedürften; die erforderliche klinische Behandlung sei zudem veranlasst. Aus diesem Grund könne der Schuldner den Termin am 23.01.2023 bei Gericht nicht wahrnehmen. Auf diese ärztliche Bescheinigung wird in dem Attest vom 22.03.2023 nicht ansatzweise Bezug genommen. Vielmehr wird in diesem Attest auf eine nicht näher genannte akute Erkrankung vom 07.02.2023 Bezug genommen, die eine Bettruhe für mindestens zwei weitere Wochen erforderlich gemacht habe, weshalb der Termin am 14.02.2023 nicht habe wahrgenommen werden können. Ob insoweit eine Überprüfung des Gesundheitszustandes des Schuldners am 14.02.2023 ärztlicherseits nochmals erfolgt ist, lässt sich dem Attest nicht entnehmen. Nicht nachvollziehbar erscheint zudem, weshalb sich ein Schuldner, der Kenntnis von dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft hat und um die Bedeutung der Vermögensauskunft für seine berufliche Existenz weiß, nicht unmittelbar im Zusammenhang mit seiner Behandlung am 07.02.2023 seine - nach dem Attest bereits zu diesem Zeitpunkt feststehende - Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit für den 14.02.2023 attestieren lässt (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH, Beschl. v. 28.11.2016 - AnwZ (Brfg) 23/16), sondern sich ein solches Attest erst nachträglich unter dem 22.03.2023 ausstellen lässt, nachdem er noch zuvor vergebens mit einem Attest vom 18.01.2023 sein Fernbleiben mit abweichender Argumentation zu entschuldigen versucht hat. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang schließlich auch, dass im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall eines berufstätigen Rechtsanwalts indizierte Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten strenge Anforderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 01.02.2019 – AnwZ (Brfg) 76/18; Beschl. v. 12.10.2017 – AnwZ (Brfg) 39/17; Beschl. v. 08.12.2011 – AnwZ (Brfg) 15/11). Gerade in diesen Fällen kommt dem Schutz der Interessen der Rechtsuchenden im Hinblick auf die jedenfalls bis zum Abschluss des Verfahrens fortbestehende Anwaltszulassung entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGH; Beschl. v. 03.05.2021 – AnwZ (Brfg) 63/18). Von dieser Besonderheit hatte der Schuldner auch Kenntnis, unabhängig davon, dass der Schuldner im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht als Rechtsanwalt tätig geworden ist. Die Bedeutung einer Eintragung seiner Person in das Schuldnerverzeichnis für seinen Beruf ist jedem Rechtsanwalt - auch dem Schuldner - offenkundig, zumal die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Forderung aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt resultiert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; den Beschwerdewert hat die Kammer entsprechend der Höhe der ursprünglich der Vollstreckung zugrundeliegenden Gesamtforderung mit 26.380,85 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 574 Abs. 3, 2 Nr. 1 ZPO).