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Beschluss

7 T 34/09

LG Gießen 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2009:0623.7T34.09.0A
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Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts ... vom 18.12.2009 wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters entsprechend seinem Antrag vom 22.12.2008 festzusetzen. Beschwerdewert: 1.334,00 Euro
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts ... vom 18.12.2009 wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters entsprechend seinem Antrag vom 22.12.2008 festzusetzen. Beschwerdewert: 1.334,00 Euro Nachdem der Schuldner am 4.4.2004 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hatte, bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 8.4.2004 den Beschwerdeführer zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom 18.6.2004 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter. Am 22.10.2008 erstattete der Insolvenzverwalter den Schlussbericht. Ebenfalls am 22.10.2008, eingegangen bei dem Amtsgericht am 30.10.2008, beantragte der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter eine Vergütung in Höhe von 1.334,00 Euro inklusive Auslagen und Umsatzsteuer festzusetzen und ihm zu gestatten, den festgesetzten Betrag der von ihm verwalteten Masse zu entnehmen. Mit Beschluss vom 18.12.2008 wies das Amtsgericht den Antrag auf Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zurück. Das Amtsgericht ist der Auffassung, der Vergütungsanspruch sei verjährt. Dies sei im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes zu berücksichtigen, auch wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung nicht geltend gemacht habe. Es sei auch zu bedenken, dass es, nachdem die Verfahrenskosten gestundet worden seien, dazu kommen könne, dass die Vergütung aus der Staatskasse geleistet werden müsse, wobei diese nicht berechtigt sei, ein Rechtsmittel gegen einen Vergütungsbeschluss einzulegen. Der Auffassung, dass ein verjährter Vergütungsanspruch zwar festzusetzen sei, jedoch gleichzeitig auszusprechen sei, dass der Anspruch nicht der Masse entnommen werden dürfe, sei nicht zu folgen, da für eine solche Festsetzung ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 307, 308 d. A.) Bezug genommen Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 64 Abs. 3 InsO). In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg und führt zu der Anweisung gegenüber dem Amtsgericht, die beantragte Vergütung festzusetzen, die der vorläufige Verwalter dann auch der Masse entnehmen darf. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht gemäß § 11 InsVV eine Vergütung in der beantragten Höhe von 1.334,00 Euro zu. Der Festsetzung der Vergütung steht nicht entgegen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter diese erst nach Ablauf der Verjährungsfrist beantragt hat. Der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers als vorläufiger Insolvenzverwalter ist mit der Erledigung der zu honorieren Tätigkeit fällig geworden (Hess, Insolvenzrecht, § 63, Rz. 11; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Aufl., vor in § 1, Rz. 66), also jedenfalls mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Münchener Kommentar zur InsO, 2. Aufl., § 63, Rz. 7, § 11 InsVV, Rz. 3; Eickmann in Heidelberger Kommentar zur InsO, 5. Aufl., § 3, Rz. 3), die am 18.6.2004 erfolgt ist. Soweit im Hinblick auf die Änderung des § 11 Abs. 2 InsVV durch die 2. ÄndVO ab dem 29.12.2006 eine andere Beurteilung in Betracht kommen könnte, gilt das nur für Ansprüche, die nach dem Inkrafttreten der 2. ÄndVO entstanden sind (Rüffert, ZInsO, 2009, 757). Das dürfte auch für Überlegungen gelten, im Rahmen einer verfassungskonformen Anwendung von § 11 Abs. 2 InsVV eine Hemmung der Verjährung so lange anzunehmen, als Vermögenswerte, die in die Berechnungsgrundlage der Vergütung einzubeziehen sind, im eröffneten Verfahren nicht verwertet sind (Keller, NZI 2007, 378, 380). Für noch nicht bestandskräftig festgesetzte Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters gilt die dreijährige Regelverjährung gemäß § 195 BGB n. F. (BGH, BB 2007, 1245 ). Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres der Entstehung des Anspruchs und Kenntnis (Münchener Kommentar zur InsO, 2. Aufl., § 63, Rz. 8), begann hier also hier am 31.12.2004 zu laufen. Nicht festgesetzte Vergütungsansprüche verjähren gem. § 195 BGB innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Aufl., vor in § 1, Rz. 67). Damit ist zwar vorliegend am 31.12.2007 die Verjährungsfrist abgelaufen, während der Vergütungsantrag erst 30.10.2008 bei dem Amtsgericht eingegangen ist. Eine Hemmung der Verjährung, die in entsprechender Anwendung des Vergütungsrechtes für Rechtsanwälte oder Sachverständige (§ 11 Abs. 7 RVG, § 2 Abs. 3 JVEG angenommen wird, wenn der Insolvenzverwalter den Vergütungsantrag nach § 8 Abs. 1 S. 3 InsVV gestellt hat (BGH a. a. O.; Keller, NZI, 2007, 378, 379) ist hier nicht eingetreten, weil der vorläufige Insolvenzverwalter den Vergütungsantrag erst im Oktober 2008, also nach Ablauf der Verjährungsfrist gestellt hat. Es wird auch die Auffassung vertreten, die Verjährung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sei bis zur Beendigung des geöffneten Insolvenzverfahrens in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 2 S. 1 RVG gehemmt, weil es üblich sei, dass der vorläufige Insolvenzverwalter, der gleichzeitig endgültige Insolvenzverwalter sei, seine Vergütung erst bei Beendigung des eröffneten Insolvenzverfahrens beantragt (Eickmann in Heidelberger Kommentar zur InsO, 5. Aufl., § 63, Rz. 3). Hiergegen wird aber zu Recht eingewandt, dass eine solche Analogie nur dann geboten sein könnte, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter bis zu diesem Zeitpunkt gehindert wäre, seine Vergütung zu beantragen, was nicht der Fall sei (Keller, NZI 2007, 378, 380). Die Geltendmachung der Verjährung, die dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht einräumt, erfolgt durch die entsprechende Einrede. Von Amts wegen ist der Eintritt der Verjährung im zivilrechtlichen Bereich nicht zu berücksichtigen (Palandt, BGB, 68. Aufl., § 214, Rz. 1/2). Der Schuldner, dem auch im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, hat sich nicht geäußert und demgemäß den Eintritt der Verjährung nicht geltend gemacht. Im Insolvenzverfahren sind zur Geltendmachung der Einrede neben dem Schuldner jedenfalls auch die einzelnen Insolvenzgläubiger berechtigt (Münchener Kommentar zur InsO, 2. Aufl., § 63, Rz. 10). Bisher sind Insolvenzgläubiger jedoch nicht am Vergütungsfestsetzungsverfahren beteiligt worden. Eine solche Beteiligung brauchte auch nicht zu erfolgen. Zwar werden durch die Vergütungsfestsetzung Interessen der Gläubiger betroffen, dies schon deshalb, weil die Vergütung die zur Verfügung stehende Masse mindert. Auch steht gemäß § 64 Abs. 3 InsO neben dem Verwalter und dem Schuldner auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Die Gewährung von vorherigem rechtlichem Gehör für jeden Beschwerdeberechtigten wird deshalb von Stimmen in der Literatur als erforderlich angesehen, weil die Verweisung auf ein Rechtsmittel verfassungsrechtlich bedenklich erscheint und auch zum Verlust einer Instanz führt (Münchener Kommentar zur InsO. 2. Aufl., § 64, Rz. 5; Hess, Insolvenzrecht, § 64 InsO, Rz. 1). Diese Argumentation, die grundsätzlich auch der Rechtsprechung der Kammer in verfahrensrechtlich ähnlichen Situationen entspricht, erfährt allerdings auch angesichts von Besonderheiten des Verfahrens über die Vergütung von Insolvenzverwaltern deutliche Kritik, wobei die Notwendigkeit einer vorherigen Gläubigerbeteiligung verneint wird. Die Kammer folgt dieser wohl überwiegenden Auffassung. Es wird darauf verwiesen, dass der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs zurücktritt, wenn sich aus den Besonderheiten des Verfahrens die zwingende Notwendigkeit ergibt (BVerwGE 9, 89) und dass sich eine solche daraus ergibt, dass die Anhörung der Vielzahl der Gläubiger schon deshalb regelmäßig unmöglich ist, weil häufig die Anschriften nicht feststehen oder feststellbar sind (Heidelberger Kommentar zu InsO, 5. Aufl., § 64, Rz. 3; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, 4. Aufl. § 8, Rz. 18 m. w. N.). Darüber hinaus sieht das Gesetz selbst keine Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses an einzelne Gläubiger vor, sondern der Beschluss ist gemäß § 64 Abs. 2 InsO öffentlich bekannt zu machen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Bei der Veröffentlichung sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der vollständige Beschluss in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann. Auch diese im Gesetz selbst verankerte Einschränkung des rechtlichen Gehörs für einzelne Gläubiger spricht gegen die Notwendigkeit ihrer Beteiligung vor einer Festsetzung (Haarmeyer/Wutzke/Förster, a. a. O.). Die Kammer ist der Auffassung, dass der Ablauf der Verjährungsfrist nicht von dem Insolvenzgericht von Amts wegen berücksichtigt werden darf, wenn kein dazu Berechtigter die erforderliche Einrede erhebt. Aus dem im Insolvenzverfahren geltenden Grundsatz der Amtsermittlung (§ 5 Abs. 1 InsO) lässt sich eine Berücksichtigung von Amts wegen nicht herleiten. Dieser Grundsatz bedeutet, dass die Verantwortung für die Beibringung der relevanten Tatsachen beim Gericht liegt. Dieses ist weder bei der Einbringung von Tatsachen noch bezüglich der Beweiserhebung an Anträge, Bestreiten oder Geständnisse oder übereinstimmenden Parteivortrag gebunden (Hess, Insolvenzrecht, § 5, Rz. 5). Bei der Frage, ob der Ablauf einer Verjährungsfrist zu berücksichtigen ist, geht es nicht um die Beibringung und die Erforschung von Tatsachen, sondern es um die Geltendmachung von Rechten. Das Insolvenzgericht ist kein Träger materieller Rechte (Münchener Kommentar zur InsO, 2. Aufl., § 63, Rz. 10) und vertritt auch nicht den Schuldner oder einen anderen zur Erhebung der Verjährungseinrede Berechtigten. Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung einer Verjährung wird auch die Auffassung vertreten, die Geltendmachung eines verjährten Anspruchs gegenüber der Masse sei als Pflichtwidrigkeit anzusehen. Deshalb müsse das Insolvenzgericht im Rahmen seiner Aufsichtspflicht über den Insolvenzverwalter (§ 58 InsO) der Geltendmachung eines verjährten Vergütungsanspruchs entgegentreten (Haarmeyer/Wutzke/Förster; InsVV, 3, Aufl., 8, Rz. 39). Soweit für diese Auffassung auf eine Entscheidung des LG vom 21.11.1980 – 7 T 2700/80 – abgestellt wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung nicht die Vergütung eines Insolvenzverwalters betrifft, sondern die Geltendmachung eines anwaltlichen Gebührenanspruchs durch den Insolvenzverwalter, der zugleich als Rechtsanwalt tätig geworden ist. Das Gleiche gilt für eine in diesem Zusammenhang erwähnte Entscheidung des LG (Rpfleger 1978, 380). Gegen diese Auffassung, im Rahmen der Aufsichtspflicht des Insolvenzgerichts die Geltendmachung eines verjährten Gebührenanspruchs zu verhindern, spricht nach Auffassung der Kammer entscheidend, dass das Insolvenzgericht nicht Vertreter der zur Erhebung der Einrede der Verjährung Berechtigten ist und auch die Aufsichtspflicht nichts daran ändert, dass es sich bei der Verjährung um eine Einrede handelt. Die Geltendmachung eines Rechtes, dem eine Einrede entgegengesetzt werden kann, lässt sich, solange die Einrede nicht erhoben ist, nicht als pflichtwidrig ansehen. Hierbei wird zu Recht auch darauf hingewiesen, dass es auch in Verbindung mit der Aufsichtspflicht des Insolvenzgerichts gemäß § 58 nicht zulässig ist, dass das Insolvenzgericht im Vergütungsfestsetzungsverfahren Entscheidungen trifft, die den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind (Münchener Kommentar zur InsO, 2. Aufl., § 63, Rz. 10). Soweit das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen hat, es sei auch zu bedenken, dass es, nachdem die Verfahrenskosten gestundet worden seien, dazu kommen könne, dass die Vergütung aus der Staatskasse geleistet werden müsse (§ 63 Abs. 2 InsO), wobei diese nicht berechtigt sei, ein Rechtsmittel gegen einen Vergütungsbeschluss einzulegen, hat der Insolvenzverwalter dargelegt, dass eine kostendeckende Masse vorhanden ist, wovon auch das Amtsgericht in dem späteren Nichtabhilfebeschluss ausgeht. Die Höhe der beantragten Vergütung hat der vorläufige Insolvenzverwalter anhand der Mindestvergütung gemäß § 2 Abs. 2, § 10 InsVV zutreffend berechnet. Insoweit hat auch das Amtsgericht keine Einwände erhoben. Was die eigentliche Festsetzung der Vergütung anbelangt, erschien es im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Veröffentlichung im Internet (§ 64 Abs. 2, 9 Abs. 1 InsO) sachgerecht, diese dem Amtsgericht zu übertragen, damit dort der Text zur elektronischen Weiterverarbeitung zur Verfügung steht. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtkosten entstehen für die erfolgreiche Beschwerde nicht (Nr. 2360, 2361 KV GKG). Über außergerichtliche Kosten war nicht zu entscheiden, weil es an einem Beschwerdegegner fehlt. Die Anwendung von §§ 4 InsO, 91 ff ZPO setzt voraus, dass es einen Beschwerdegegner gibt, dem solche Kosten auferlegt werden können (Braun, Insolvenzordnung, 3. Aufl., § 6, Rz. 62; Hess, Insolvenzrecht, § 163 InsO, Rz. 164) Beteiligte, die mit entgegensetzten Interessen und Anträgen widereinander streiten, also einander im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens gegenüberstehen (OLG Koblenz, Rpfleger 1989, 339) gibt es nicht. Dem Schuldner ist zwar rechtliches Gehör gewährt worden, er hat sich allerdings am Verfahren nicht beteiligt und kann deshalb nicht als Beschwerdegegner angesehen werden.