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Urteil

7 KLs - 602 Js 7890/20

LG Gießen 7. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2020:1001.7KLS602JS7890.20.00
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Tenor
Der Angeklagte … ist der Vergewaltigung tateinheitlich begangen mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte wird weiter verurteilt, an die Nebenklägerin einen Betrag in Höhe von 10.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.08.2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche zukünftigen weitern materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit sie auf die Tat vom … zurückzuführen sind und nicht bereits auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, des Adhäsionsverfahrens, seine eigenen und die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich des Zahlungstitels gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 5, Abs. 6, 223, 52 StGB.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte … ist der Vergewaltigung tateinheitlich begangen mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte wird weiter verurteilt, an die Nebenklägerin einen Betrag in Höhe von 10.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.08.2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche zukünftigen weitern materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit sie auf die Tat vom … zurückzuführen sind und nicht bereits auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, des Adhäsionsverfahrens, seine eigenen und die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich des Zahlungstitels gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 5, Abs. 6, 223, 52 StGB. I. pp. II. Die 61jährige Nebenklägerin und spätere Nebenklägerin, …, wohnte zur Tatzeit alleine in der … in … . Der Wohnort befindet sich in der Innenstadt … unweit des Marktplatzes. Am Samstag, dem … begab sie sich gegen Mittag auf eine Demonstration gegen ein großes Logistikzentrum, dessen Bau zu diesem Zeitpunkt zwischen … und … geplant war. Gegen den Bau außerhalb der Stadt hatte sich eine Bürgerinitiative gegründet, wobei sich die Demonstranten in unmittelbarer Nähe der Wohnung der Nebenklägerin versammelt hatten. Der Demonstrationszug zog in Richtung … auf die außer Orts gelegene spätere Baustelle. Als der Nebenklägerin kalt wurde, entschloss sie sich, zurückzulaufen und in das auf dem Weg zurück in ihre Wohnung gelegene Bistro … einzukehren. Das Bistro befindet sich in der … in …, in der Nähe der Brauerei und der Bahnschienen. Es ist zwischen Brauerei und Schlosspark verortet. Während es mit dem Haupteingang an der einen Seite an die Durchgangsstraße „…" angrenzt, befindet sich ein weiterer Ausgang (oder Hintereingang) des Bistros zur rechtwinklig liegenden anderen Seite an einem Weg, der an in nordwestlicher Richtung an den Gleisen entlangführt und später in einen Fußweg übergeht. Von diesem Fußweg aus kann man nach Überquerung der … in nördlicher Richtung durch den öffentlich zugänglichen Schlosspark in die Innenstadt gelangen. Die Nebenklägerin betrat das Bistro, das sie noch nicht häufig besucht hatte, gegen 14:00 Uhr durch den Haupteingang. Sie begab sich an die Theke und bestellte Getränke. Aufgrund der Faschingszeit herrschte eine lockere Stimmung. Es befanden sich bereits mehrere Personen in dem Bistro, unter anderem der Zeuge … . Während des gesamten Nachmittags unterhielt sich die Nebenklägerin mit unterschiedlichen Personen aber vorwiegend mit …, den sie erst an diesem Abend kennenlernte. Hierbei kam es dazu, dass sich die beiden umarmten und auch kurz küssten. Die Nebenklägerin … war zunächst in Faschingsstimmung. Obwohl sie Alkoholikerin ist und bereits mehrfach wegen Alkoholabusus in Behandlung gewesen war, sprach sie, wie auch der Zeuge …, übermäßig dem Alkohol zu. Unter anderem konsumierte sie zwei bis vier Café mit Cognac, mindestens ein Glas Jacky-Daniels mit Cola und mindestens 2 Bier (0,3 I). Gegen 21:30 Uhr betrug ihre Blutalkoholkonzentration zwischen 1,52 und 2,11 Promille. Gegen 19:45 Uhr kam auch der Angeklagte in einer Gruppe von Arbeitskollegen in das Bistro und setze sich ebenfalls an die Theke. Er bestellte zunächst Bier und unterhielt sich mit seinen Arbeitskollegen. Der Angeklagte konsumierte an diesem Abend nur bis zu drei Gläser Bier. Als nun Popmusik gespielt wurde, begannen einige Personen im Bistro zu tanzen. Auch die Nebenklägerin tanzte ausgelassen zur Musik, wobei sie alleine, aber auch mit verschiedenen Männern tanzte. Zwischen den Tänzen kehrte sie aber jeweils zu dem Zeugen … zurück. Der Angeklagte begann, verschiedene Frauen, unter anderem die Zeugin … und die Nebenklägerin zu beobachten. Während die Zeugin …, die keinerlei Alkohol konsumiert hatte, den Blickkontakt des Angeklagten als gierig und aufdringlich empfand und ihm deshalb auswich, bemerkte die Nebenklägerin die Blicke des Angeklagten zunächst nicht. Der Angeklagte, dem die sehr schlanke, jugendlich angezogene und geschminkte Nebenklägerin in ihren ausgelassenen Bewegungen zur Musik ganz offensichtlich gefiel, erkundigte sich im Bistro unter anderem bei dem Zeugen … nach ihr. Gegen 21:15 Uhr tanzte die Nebenklägerin erneut und erwiderte den Blickkontakt des Angeklagten, der sie daraufhin kaum noch aus den Augen ließ. Als die Nebenklägerin um 21:23 Uhr erneut durch den Raum tanzte, streckte er seinen Arm nach ihr aus. Es kam zu einem gemeinsamen Tanz mit engem Körperkontakt. Unter anderem legte der Angeklagte der Nebenklägerin mehrfach die Hände auf die Hüften, was diese gewähren ließ. Die Nebenklägerin rieb ihr Gesäß an seinem Schrittbereich. Nach dem Tanz begab sich die Nebenklägerin um 21:25 Uhr wieder auf ihren ursprünglichen Platz neben dem Zeugen … zurück. Auch der Angeklagte begab sich wieder auf seinen Platz auf der anderen Seite des Zeugen … . Die Nebenklägerin suchte erneut das Gespräch mit dem Zeugen … . Da die Musik nunmehr auf Faschingsmusik wechselte, die ihr nicht gefiel, verlor sie das Interesse am Tanzen. Wie auch ihre vorangegangenen Tanzpartner beachtete sie den Angeklagten nicht weiter. Während der Angeklagte sie weiter beobachtete, schenkte sie ihm keine Blicke. Vielmehr entschied sie, das Bistro zu verlassen und nach Hause zu gehen. Sie verabschiedete sich von dem Zeugen …, zahlte die Rechnung und zog sich die Jacke an. Währenddessen trank sie noch ihr fast volles Bier aus. Zu dem Angeklagten trat sie nicht mehr in Kontakt. Als sie um 21:33:14 Uhr das Bistro verließ, verwechselte sie aufgrund der Alkoholisierung, ihrer schlechten Ortskenntnis und der sich im Bistro verteilt befindlichen Personen den Ausgang. Der Angeklagte hatte zu diesem Zeitpunkt das Bistro gerade durch den Haupteingang verlassen und bemerkte ihr Gehen zunächst nicht. Währenddessen eilte die Nebenklägerin aus dem Hintereingang und begab sich zügig und ohne sich umzublicken in Richtung des Fußweges, von dem man nach Überquerung der … rechts (in nördlicher Richtung) durch den Schlosspark in die Innenstadt gelangt, wo sich ihre Wohnung befand. Der Fußweg ist durch Straßenlaternen beleuchtet. Der Angeklagte kam kurz darauf erneut in das Bistro und begann die Nebenklägerin zu suchen. Er betrat kurz den Thekenbereich und den Toilettenbereich. Als er sie dort nicht auffinden konnte, verließ er um 21:34:33 Uhr das Bistro ebenfalls durch den Hintereingang und rannte ihr eilig hinterher. Weil er die Nebenklägerin unbedingt einholen wollte, ließ er seine Jacke im Bistro zurück. Der Angeklagte, der weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war, beabsichtigte bereits zu diesem Zeitpunkt, mit der Nebenklägerin sexuelle Handlungen durchzuführen. Möglicherweise ging er aufgrund des vorangegangenen Tanzes zunächst noch davon aus, dass die Nebenklägerin hierzu ebenfalls bereit war. Als er die Nebenklägerin einholte, machte diese aber unmissverständlich deutlich, dass sie an sexuellen Kontakten kein Interesse hatte. Die Nebenklägerin fühlte sich unwohl und bekam auch Angst vor dem aufdringlichen Angeklagten. Daraufhin packte der muskulöse Angeklagte die Nebenklägerin und drückte sie zunächst gegen die Wand einer Unterführung, die sich neben dem Fußweg unterhalb der Eisenbahnschienen in Richtung Brauerei befindet. Die stark alkoholisierte und nur 48 kg schwere Nebenklägerin hatte dem Angeklagten körperlich nichts entgegen zu setzen und wollte schreien. Daraufhin zerrte sie abseits des Weges in den bewaldeten Bereich, riss sie zu Boden, schlug ihr mit der flachen Hand in das Gesicht und kniete sich über sie. Er packte sie mit einer Hand am Hals, drückte zu und sagte sinngemäß zu ihr, sie solle still sein, sonst sei sie tot. Die Zeugin hatte Todesangst und verhielt sich ab diesem Zeitpunkt still und bis auf wenige Fluchtversuche weitgehend passiv. Ihr ging durch den Kopf, dass der Angeklagte sie als Leiche dort zurücklassen werden. Der Angeklagte führte ihr den Penis tief in den Mund hinein, woraufhin die Nebenklägerin an starkem Brechreiz litt. Der Penis war zunächst zumindest zu Beginn nicht vollständig erigiert. Danach zog der Angeklagte der Nebenklägerin die Hose herunter und versuchte, den vaginalen Geschlechtsverkehr durchzuführen, was wieder nicht vollständig gelang. Er wechselte mehrfach die Stellung. Die Nebenklägerin versuchte mehrfach wegzukriechen, was ihr aber nur um Zentimeter gelang. Mindestens ein weiteres Mal drohte der Angeklagte der Nebenklägerin damit, dass sie tot sein werde, wenn sie sich widersetze. Als er ein weiteres Mal mit seinem Penis tief in den Mund der Nebenklägerin eindrang, musste sich die Nebenklägerin übergeben. Ob er zum Samenerguss gelangte, bemerkte die Nebenklägerin wegen des Erbrechens nicht. Der Angeklagte hielt wegen des Erbrechens kurz inne. Um sich befreien zu können, packte die Nebenklägerin den Angeklagten mit ihrer freien Hand im Hoden- und Penisbereich und zog kräftig. Der Angeklagte ließ daraufhin von ihr ab. Die Nebenklägerin, die in der Dunkelheit nun vollständig die Orientierung verloren hatte, zog sich die Hose hoch und rannte los. Etwas entfernt erkannte sie Lichter. Gegen 22 Uhr erreichte sie weinend und verwirrt das Haus der Familie … in der … in …, kletterte dort über das 1,3 m hohe Grundstückstor und klingelte. Um 22:04 Uhr wurde der Notruf betätigt. Die Nebenklägerin wurde nach einer kurzen Befragung im Rettungswagen zur Universitätsklinik nach … verbracht, wo sie gynäkologisch und rechtsmedizinisch untersucht wurde Sie wies folgende Verletzungen auf: - Streifige blauviolette Verfärbung der Haut im Bereich des linken vorderen Jochbeinbogenanteils; - Zwei punktförmige Einblutungen im schleimhäutigen Anteil der Unterlippe, leicht rechts der Körpermittellinie; in der Schleimhaut des äußeren Drittels der Oberlippe linksseitig sowie im äußeren Drittel rechtseitig je eine längsgestellte, feinstreifige Einblutung; - An der Unterseite des Kinns eine oberflächliche Oberhautablösung von 1 cm Höhe und 2 cm Breite mit nach unten abgeschobenen Hautfähnchen; - an der linken vorderen Halsseite, auf mittlerer Höhe, eine eiförmige, längsgestellte, schwach blauviolette Hautverfärbung von etwa 2 cm x 1,2 cm Größe mit darin gelegenen feinen punktförmigen Einblutungen. - Am Rücken, etwa 1,5 cm rechts der Brustwirbelsäule im unteren Drittel, eine eiförmige, 0,8 cm messende Oberhautablösung mit schmalen geröteten Saum. Auf Höhe des Übergangs von der Lendenwirbelsäule auf das Kreuzbein, rechts außen am Rücken ein Areal von ungefähr 2 x 1,5 cm mit zwei streifigen kratzerartigen Hautrötungen. - An der Außenkante des linken Unterarms im unteren Drittel eine längs gestellte, ca. 5 x 2 cm² messende, schwach blassrote Verfärbung der Haut; an der Streckseite des linken Zeigefingers am Mittelgelenk, eine 1 x 0,6 cm² große Oberhautablösung mit abklappbarem, den Wundrand bedeckenden Hautläppchen. An der Streckseite des linken Daumengrundgelenks mehrere, bis 0,4 cm lange, feine Kratzer; an der rechten Ellenbogenbeuge außenseitig eine rotviolette Hautverfärbung. An der Streckseite des Mittelglieds des rechten Zeigefingers zwei bis 0,4 cm messende Oberhautablösungen. Im Bereich der rechten Hüfte, außenseitig, ein Areal von 2,5 cm Höhe und 1,5 cm Breite mit punktförmigen Einblutungen; ca. 2,5 cm unterhalb davon, etwas nach hinten versetzt, eine fleckförmige, ungefähr 3,5 cm hohe und 2,5 cm breite Blauviolettverfärbung der Haut, 2 cm darunter eine schräg gestellte, ebenfalls blauviolette Hautverfärbung von etwa 8 cm x 4 cm Größe und einzelne, bis ca. 2,5 cm lange Kratzer in diesem Bereich. An der Oberschenkelaußenseite rechts, im unteren Drittel, knapp oberhalb des Knies eine weitere blauviolette Hautverfärbung von ungefähr 2,5 cm Höhe und 1,5 cm Breite, am rechten Knie eine stecknadelgroße Oberhautablösung. Im unteren Drittel des linken Unterschenkels, innenseitig im Bereich des rechten Fußgelenks, vorderseitig sowie am rechten und linken Innenknöchel einzelne, bis maximal 1,5 cm lange Kratzer. Um 22:35 Uhr wurde nach ihrer Personenbeschreibung einer Funkfahndung ausgegeben. Der Angeklagte hatte bereits um 22:01 Uhr mit einer insbesondere im Kniebereich stark verschmutzten Hose das Bistro erneut betreten, seine Jacke vom Barhocker geholt und war gegangen. Er wurde am … in seiner Wohnung vorläufig festgenommen. III. Der Sachverhalt steht aufgrund der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme fest. pp. IV. Rechtlich ist das Verhalten des Angeklagten als Vergewaltigung zu bewerten. I.S.d. § 177 Abs. 1 StGB hat der Angeklagte entgegen den erkennbaren Willen der Nebenklägerin sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen. Während der Angeklagte möglicherweise bei dem engen Tanz im Bistro noch den Eindruck gehabt haben mag, dass die Nebenklägerin sich selbst auf einen Sexualkontakt einzulassen bereit ist, war für ihn zum Zeitpunkt der Tatausführung (auf dem Heimweg vom Bistro) durch ihre Abwehrhaltung deutlich erkennbar, dass ihr Wille den sexuellen Handlungen entgegenstand. Trotzdem führte er seinen Penis oral und auch teilweise vaginal ein. Der Angeklagte hat zudem den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 5 StGB erfüllt, weil er gegenüber der Nebenklägerin Gewalt anwendete (Nr. 1) und ihr mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben drohte. Bereits durch das „Zu-Boden-bringen" der Nebenklägerin und das Fixieren ihrer Person wandte der Angeklagte Kraft auf, die von der Nebenklägerin als Zwang empfunden wurde. Hinzu traten der Würgevorgang am Hals, das Zuhalten des Mundes und der Schlag in das Gesicht der Nebenklägerin. Der Angeklagte wandte erhebliche Kraft auf, er handelt mit dem Wissen und Wollen, jegliche Gegenwehr der Nebenklägerin zu brechen, um sexuelle Handlungen nach seinem Belieben durchführen zu können. Daneben setzte er als weiteres Nötigungsmittel die Drohung mit dem Tod ein. Der Angeklagte hat darüber hinaus auch das Regelbeispiel des Abs. 6 erfüllt, weil er mit der Nebenklägerin den Beischlaf ausführte, nämlich mit seinem Penis zumindest teilweise (mehrere Zentimeter) in die Scheide der Nebenklägerin eindrang. Hinzu trat das erzwungene orale Eindringen des Angeklagten, das für die Nebenklägerin besonders erniedrigend war. Die Nebenklägerin wurde bereits durch die Handlung an sich und zusätzlich durch das besonders tiefe Eindringen zum Objekt sexueller Willkür herabgewürdigt. Eine konkrete Lebensgefährdung durch das Würgen i.S.d. Abs. 8 StGB vermochte die Kammer nicht festzustellen. Die genaue Dauer des Würgevorgangs war auch nach rechtsmedizinischer Beurteilung nicht mehr zu beurteilen. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht erkennbar, selbst wenn der enge Tanz im Bistro … die Motivation des Angeklagten hinsichtlich des sexuellen Kontaktes gesteigert haben mag. Daneben hat sich der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer auch wegen Körperverletzung gem. § 223 StGB strafbar gemacht, weil er die Nebenklägerin geschlagen und gewürgt hat. Die Taten stehen im Verhältnis der Tateinheit zueinander. Eine gefährliche Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB sieht die Kammer demgegenüber nicht als verwirklicht an. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass das Würgen eine solche Dauer hatte, dass darin eine das Leben gefährdende Behandlung liegt. V. § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB sieht bei Verwirklichung eines Regelbeispiels Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vor. Andere Strafzumessungsfaktoren, die die Vermutung widerlegen könnten, dass die Tat entsprechend dem Regelbeispiel als besonders schwer anzusehen ist, sind nicht erkennbar. Insbesondere liegt auch kein vertypter Strafmilderungsgrund vor. Im Hinblick auf das konsumierte Bier lag insbesondere kein Alkoholrausch vor, der zu einer krankhaft seelischen Störung i.S.d. §§ 20, 21 StGB geführt haben könnte. Innerhalb des Strafrahmens hat die Kammer alle für und gegen den Täter sprechenden Umstände berücksichtigt und ihm eine leichte Enthemmung zugutegehalten. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass sich die Nebenklägerin vor der Tat im Bistro gegenüber dem Angeklagten durch den engen Tanz unklar verhalten hat, was er als falsches Signal aufgefasst haben mag. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte bislang in Deutschland nicht wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bestraft wurde. Strafschärfend war jedoch zu berücksichtigen, dass das strafrechtsrelevante Verhalten des Angeklagten durch das Eindringen in verschiedene Körperbereiche mehraktig war, es mehrere Qualifikationstatbestände des § 177 Abs. 5 StPO erfüllte und die Nebenklägerin körperliche Verletzungen und fortdauernde psychische Folgen erlitt. In einer Gesamtbetrachtung aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände ist hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für tat- und schuldangemessen. VI. Die Verurteilung des Angeklagten zu Zahlung von 10.000,- Euro hat seine Grundlage in §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 177, 223 StGB und 253. Abs. 2 BGB. Der Angeklagte hat die Nebenklägerin i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB verletzt und sich nach § 177 StGB wegen Vergewaltigung strafbar gemacht. Er hat deshalb wegen des Nichtvermögensschadens eine billige Entschädigung in Geld zu zahlen. Die Kammer ist nach Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, wie beispielsweise Ausmaß und Schwere der Verletzungen und der Schmerzen, Einbuße an persönlicher Würde, des Alters der Verletzten und des vorsätzlichen Verhaltens zu dem Ergebnis gelangt, dass der Betrag von 10.000,- Euro angemessen ist. Wie bereits dargestellt hat der Angeklagte die sexuelle Integrität der Nebenklägerin mehraktig und durch das Eindringen in den Körper in besonderer Weise verletzt. Daneben sind die oben bereits dargestellten körperlichen Verletzungen wie zahlreiche Hämatome entstanden, die aber nach kurzer Zeit abgeheilt waren. Erhöhend hat die Kammer berücksichtigt, dass die Nebenklägerin unter Todesangst litt. Da die Nebenklägerin am Folgetag bereits ihrer selbständigen Arbeit nachging, ist die Kammer zugunsten des Angeklagten nicht vom Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Tat ausgegangen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, der vor der Tat über ein monatliches Einkommen von 1.200,- Euro netto verfügte, wurden einbezogen, wobei eine fehlende Leistungsfähigkeit bei Vorsatztaten ohnehin nicht dazu führt, dass dem Geschädigten nur ein symbolisches Schmerzensgeld zustünde. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist auch vergleichbar mit Schmerzensgeldern, die von der Rechtsprechung in anderen Fällen wegen Vergewaltigung ausgeurteilt wurden. Der Zinsanspruch beruht auf § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO und den §§ 286, 288 BGB. Der Adhäsionsantrag ist am 06.08.2020 bei Gericht eingegangen. Der Feststellungstitel hat seine Rechtsgrundlage in § 256 ZPO. Der Eintritt weiterer, insbesondere psychischer Schäden ist zu erwarten, die psychologische Verarbeitung der Tat noch nicht abgeschlossen. Welche Folgen genau auf die Tat vom … zurückzuführen oder den anderen psychischen Beeinträchtigungen der Nebenklägerin geschuldet sind, bedarf der Abgrenzung im Einzelfall. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Leistungsurteils hat seine Rechtsgrundlage in § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO, § 709, S. 1 und 2 ZPO. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1, 472a Abs. 1 StPO.