Beschluss
7 Qs 100/12
LG Gießen 7. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2012:0625.7QS100.12.0A
1mal zitiert
1Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das aus §§ 97 Abs. 1 Nr. 1, 148 StPO folgende Beschlagnahmeverbot gilt auch für Verteidigungsunterlagen, die vor förmlicher Einleitung des Ermittlungsverfahrens gefertigt wurden.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 27.04.2012 wird aufgehoben, soweit er sich auf die in den Abschnitten 1, 4, 5, 6, 7 und 10 des Leitz-Ordners (lfd. Nr. 8 des Sicherstellungsverzeichnisses vom 29.03.2012) befindlichen Unterlagen bezieht.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ¾ ermäßigt. In diesem Umfang hat die Staatskasse die dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das aus §§ 97 Abs. 1 Nr. 1, 148 StPO folgende Beschlagnahmeverbot gilt auch für Verteidigungsunterlagen, die vor förmlicher Einleitung des Ermittlungsverfahrens gefertigt wurden. Der Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 27.04.2012 wird aufgehoben, soweit er sich auf die in den Abschnitten 1, 4, 5, 6, 7 und 10 des Leitz-Ordners (lfd. Nr. 8 des Sicherstellungsverzeichnisses vom 29.03.2012) befindlichen Unterlagen bezieht. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen. Der Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ¾ ermäßigt. In diesem Umfang hat die Staatskasse die dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Mit Beschluss vom 27.04.2012 hat das Amtsgericht die Beschlagnahme des bei dem Beschuldigten sichergestellten und im Beschluss näher aufgeführten Leitz-Ordners angeordnet, da der Beschuldigte der Beihilfe zur Untreue und der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr verdächtig sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten. Er macht insbesondere geltend, dass die Unterlagen als Verteidigungsunterlagen einem Beschlagnahmeverbot unterlägen. II. Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet. Der Leitz-Ordner samt Inhalt ist zwar gemäß § 94 StPO als (potentielles) Beweismittel im gegen den Beschuldigten geführten Verfahren anzusehen. Der Beschlagnahme der Unterlagen in den Abschnitten 1, 4, 5, 6, 7 und 10 des Leitz-Ordners unterliegen jedoch einem aus §§ 97 Abs. 1 Nr. 1, 148 StPO folgenden Beschlagnahmeverbot. Die Unterlagen werden von § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO erfasst, auch wenn sie sich nicht im Gewahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten (hier: Rechtsanwalt …) befanden. Das aus § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO resultierende Beschlagnahmeverbot erstreckt sich nach § 97 Abs. 2 S. 1 StPO unmittelbar zwar nur auf Gegenstände, die sich im Gewahrsam der zeugnisverweigerungsberechtigten Person befinden. Aus dem aus Art. 6 Abs. 3 MRK, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden rechtsstaatlichen Gebot, dem Beschuldigten die Möglichkeit einer geordneten und effektiven Verteidigung zu geben, folgt jedoch, dass Unterlagen, die sich im Gewahrsam des Beschuldigten befinden und die sich ein Beschuldigter erkennbar zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren angefertigt hat, über den Wortlaut von § 97 Abs. 2 S. 1 StPO hinaus weder beschlagnahmt noch gegen seinen Widerspruch verwertet werden dürfen (BGHSt 44, 46 ff., vgl. auch BVerfG NJW 2002, 1410 ). Zudem wird aus dem in § 148 Abs. 1 StPO garantierten ungehinderten Verkehr des Beschuldigten mit seinem Verteidiger allgemein gefolgert, dass Verteidigungsunterlagen von der Beschlagnahme auch sonst ausgenommen sind, ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden (BGH a.a.O.). Voraussetzung für die Beschlagnahmefreiheit von Mitteilungen aus §§ 97 Abs. 1 Nr. 1, 148 StPO ist allerdings das Bestehen des Verteidigungsverhältnisses (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 148 Rdnr. 4). Zwischen dem Beschuldigten und Rechtsanwalt ..., einem Fachanwalt für Strafrecht, besteht ein Verteidigungsverhältnis. Dies folgt aus der auf den 01.02.2012 datierten schriftlichen Vollmacht über die Beratung und Vertretung in der Angelegenheit „Verkauf von Grundstücken der ... in ...“ und der auf den 21.02.2012 datierten Vergütungsvereinbarung in dem Beratungs- und Vertretungsmandat in der Angelegenheit „Beratung und Rechtsgutachten zur strafrechtlichen Beurteilung sog. Rückvergütungsvereinbarungen“ (Abschnitt 5 und 7 des sichergestellten Leitz-Ordners). Anhaltspunkte dafür, Rechtsanwalt ... sei entgegen seiner Angabe im Schriftsatz vom 29.03.2012 für den Beschuldigten nicht als Strafverteidiger tätig geworden, sind nicht ersichtlich. Außerdem wurden die Unterlagen erkennbar, also für einen Außenstehenden nachvollziehbar, zum Zwecke der Verteidigung des Beschuldigten angefertigt. Ihr Inhalt legt es auch für einen Außenstehenden nahe, dass sie zur Vorbereitung einer Verteidigung konzipiert waren. Sie enthalten Darstellungen des Sachverhalts und Überlegungen zu den in Betracht kommenden Strafvorschriften (vgl. das Gutachten vom 28.02.2012 in Abschnitt 10 des Leitz-Ordners). Die in den Abschnitten 1, 4 und 6 abgelegten Schriftstücke belegen, dass der Beschuldigte sich mit dem strafrechtlich möglicherweise relevanten Sachverhalt auseinandergesetzt und dies seinem Verteidiger mitgeteilt bzw. von seinem Verteidiger erhaltene Erklärungen niedergelegt hat. In den Abschnitten 5 und 7 sind die Vollmachten und Vergütungsvereinbarungen jeweils mit dem Mandatszweck eingeheftet. Die in den Abschnitten 2 und 3 des Ordners abgelegten Schriftstücke betreffen nicht konkret das Verteidigungsverhältnis, sondern allgemeine Buchhaltungsunterlagen bzw. Schreiben an Dritte. Sie unterliegen nicht dem Beschlagnahmeverbot. Ihre potentielle Beweisbedeutung genügt, um sie als Beweismittel beschlagnahmen zu können. Es kommt schließlich nicht darauf an, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem die Unterlagen und Aufzeichnungen gefertigt wurden, bereits ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet war, d.h. ob er seitens der Staatsanwaltschaft als Beschuldigter geführt wurde. Verteidigung kann auch schon stattfinden, wenn gegen den Betroffenen noch nicht förmlich ermittelt wird, wenn nur der Rechtsanwalt aus gutem Grund seine Tätigkeit materiell als Verteidigung ansehen darf (Löwe-Rosenberg - Schäfer, StPO, 25. Aufl., § 97 Rdnr. 83 unter Hinweis auf BGHSt 29, 99 ff., dort Rdnr. 22 – zitiert nach juris). Wendet sich jemand an einen Rechtsanwalt, um sich in einer strafrechtlichen Angelegenheit beraten und vertreten zu lassen, die ihn als möglicher Täter oder Teilnehmer betrifft, bevor ein Ermittlungsverfahren förmlich gegen ihn eingeleitet wurde, ist der schriftliche und mündliche Verkehr zwischen Rechtsanwalt und Betroffenem in gleichem Maße schützenswert, als wenn bereits ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt wird. § 148 StPO ist Ausdruck einer Rechtsgarantie, die der Gewährleistung einer wirksamen Strafverteidigung dient, indem sie die Vertrauensbeziehung zwischen Verteidiger und Beschuldigtem nach außen hin abschirmt und gegen Eingriffe schützt ( BGHSt 33, 347 ff.). Eine solche schützenswerte Vertrauensbeziehung zu dem beauftragten Rechtsanwalt besteht auch dann, wenn der Betroffene lediglich befürchtet, es werde zukünftig ein Strafverfahren gegen ihn geführt werden, und sich insoweit strafrechtlich beraten lässt. Zudem hängt es bisweilen von Zufälligkeiten (z.B. Zeitablauf bis zur Unterrichtung der Staatsanwaltschaft von gewonnenen Erkenntnissen) ab, wann förmlich die Beschuldigteneigenschaft festgestellt wird. Durch dieses Ergebnis wird auch der Schutz des Geheimhaltungsinteresses nicht über Gebühr ausgedehnt. Denn geschützt wird durch das Beschlagnahmeverbot nicht jeder Kontakt mit einem Rechtsanwalt, sondern lediglich die konkrete Beziehung zu ihm als zeugnisverweigerungsberechtigtem Verteidiger in einer bestimmten strafrechtlichen Angelegenheit. Denn § 148 StPO findet keine Anwendung, wenn sich Beschuldigter und Verteidiger aus einem anderen Anlass in Verbindung setzen (vgl. Karlsruher Kommentar - Laufhütte, StPO, 6. Aufl., § 148 Rdnr. 8). Außerdem ist es einem Beschuldigten verwehrt, die Beschlagnahme von Unterlagen und Aufzeichnungen schon dadurch zu verhindern, dass er diese einfach als Verteidigungsunterlagen bezeichnet oder mit solchen Unterlagen vermischt (vgl. BGHSt 44, 46 ff., BVerfG NJW 2002, 1410 ). Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO und berücksichtigt den überwiegenden Erfolg des Rechtsmittels.