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Beschluss

7 T 164/20

LG Gießen 7. Beschwerdekammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2020:0709.7T164.20.00
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Tenor
Die Verfahrenskostenhilfeanträge des Beschwerdeführers zu den sofortigen Beschwerden gegen die Beschlüsse des AG Friedberg vom 30.04.2020 (Zurückweisung der Erinnerung vom 16.03.2020) und 03.06.2020 (Nichtabhilfebeschluss) werden zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG Friedberg vom 30.04.2020 wird zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG Friedberg vom 03.06.2020 wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. Beschwerdewert: 3.303,00€.
Entscheidungsgründe
Die Verfahrenskostenhilfeanträge des Beschwerdeführers zu den sofortigen Beschwerden gegen die Beschlüsse des AG Friedberg vom 30.04.2020 (Zurückweisung der Erinnerung vom 16.03.2020) und 03.06.2020 (Nichtabhilfebeschluss) werden zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG Friedberg vom 30.04.2020 wird zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG Friedberg vom 03.06.2020 wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. Beschwerdewert: 3.303,00€. Der Beschwerdeführer hat gegen die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 30.03.2020, 15:50Uhr des Obergerichtsvollziehers vom 24.01.2020 mit bei Gericht am 16.03.2020 eingegangenem Schreiben „Erinnerung (765a, 766 ZPO u.a./PKH Stadium) Schutzantrag mit Widerspruch“ Rechtsmittel eingelegt. Begründet hat er das Rechtsmittel im Wesentlichen damit angegriffen, dass er am 30.03.2020 verhindert sei, sich terminlich erst am 24.04.2020 einrichten könne und im Übrigen der zugrundeliegende Vollstreckungstitel, ein Unterhaltszahlungsvergleich nichtig bzw. der Kostenerstattungsanspruch verwirkt sei. Auf den Inhalt des Schreibens im Übrigen wird Bezug genommen. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.04.2020 das als Erinnerung gem. § 766 ZPO eingeordnete Rechtsmittel aus Sachgründen „verworfen“, allerdings über den PKH-Antrag nicht entschieden, ohne zuvor den Beschwerdeführer auf die fehlenden Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels hinzuweisen. Gegen diesen ihm am 11.05.2020 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit am 24.05.2020 eingegangenem Schreiben „Mit PKH erneutem Schutzantrag 765a ZPO i.V.m. 766 ZPO“ Rechtsmittel wie folgt eingelegt: „Es wird mit vorrangigen auf PKH-Bewilligung gegen den Beschluss des AG FB vom 30.04.2020 zugestellt am 12.04.2020 Beschwerde fristwahrend mit Rüge zu der Kostenbelastung erhoben und weitere Erklärungsfrist von vier Wochen beantragt.“ (Az. 7 T 164/20) Zur Begründung wird angeführt, das PKH-Ersuchen sei nicht erfasst, im Übrigen –soweit die Ausführungen nachvollzogen werden können- sei Verwirkung und Verjährung eingetreten, das Verfahren vor dem Familiengericht nicht fair gewesen und im Ergebnis falsch. Wegen des Inhalts im Übrigen wird auf das Schreiben Bezug genommen. Mit Beschluss vom 03.06.2020 hat das Amtsgericht unter Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss vom 30.04.2020 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Gegen diesen, ihm nach eigenen Angaben am 06.06.2020 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit bei Gericht am 11.06.2020 eingegangenem Schreiben ebenfalls sofortige Beschwerde eingelegt (Az. 7 T 165/20). Die Kammer hat den Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 15.06.2020 und 02.07.2020 umfassend auf die fehlende Erfolgsaussicht beider Rechtsmittel und die sich für ihn ergebenden Kostenfolgen hingewiesen und ihm eine Frist von einer Woche eingeräumt, ggf. die Rechtsmittel zurückzunehmen. Der Antragsteller ist mit Schreiben vom 02.07.2020 darauf hingewiesen worden, dass falls er die Rechtsmittel nicht zurücknimmt, die Kammer über sie entscheiden müsse, ohne ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Mit Schreiben vom 08.07.2020 hat sich der Beschwerdeführer nicht zu einer Rechtsmittelrücknahme geäußert, vielmehr darauf beharrt, dass alle Anträge zur Kenntnis zu nehmen und auch materiell-rechtliche Einwände zu berücksichtigen seien. Wegen des Inhalts im Übrigen wird auf das Schreiben Bezug genommen. Zu Aktenzeichen 7 T 164/20: Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Den Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass das Amtsgericht spätestens mit dem angefochtenen Beschluss über das Prozesskostenhilfegesuch hätte entscheiden müssen. Ob es ihn zuvor darauf hätte hinweisen müssen, dass mangels Erfolgsaussicht keine Prozesskostenhilfe gewährt werden könne, ist hingegen zweifelhaft. Der Beschwerdeführer hat sich in dem Antrag vom 16.03.2020 nicht eindeutig verständlich dazu erklärt, ob das Rechtsmittel von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht werde oder unbedingt erhoben sei bei gleichzeitiger Prozesskostenhilfebeantragung. Eine Auslegung dieses Schreibens ist in beide Richtungen möglich. Das Amtsgericht hätte dies aufklären können, möglicherweise sogar müssen. Dies kann aber aus zweierlei Gründen dahinstehen. Die beanstandete Maßnahme des Gerichtsvollziehers stand bereits für den 30.03.2020 an. Das Rechtsmittel der Erinnerung ist zwar nicht befristet, aber wegen des Erfordernisses des Rechtsschutzbedürfnisses nur zulässig, bis die Vollstreckungsmaßnahme beendet ist. Es wäre deshalb mit Ablauf der Terminstunde am 30.03.2020 um 15:50Uhr nicht mehr zulässig gewesen. Um den tatsächlichen Willen des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen, hätte das Amtsgericht den Beschwerdeführer entsprechend schriftlich hinweisen müssen. Es hätte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen und der Beschwerdeführer hätte, bevor überhaupt über ein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden kann, den Nachweis der Bedürftigkeit erbringen müssen. Entsprechende Unterlagen waren der Rechtsmittelschrift ebenfalls nicht beigefügt. Es erscheint insoweit höchst fraglich, ob all dies bis zum 30.03.2020 um 15:00 Uhr hätte „abgearbeitet“ werden können. Der Beschwerdeführer ist zudem durch die Nichtbescheidung und die unterlassenen Hinweise auch nicht beschwert, denn das Erinnerungsverfahren entstehen keine Gerichtsgebühren und anwaltliche Gebühren konnten mangels Beteiligung von Rechtsanwälten ebenfalls nicht entstehen, sodass ihm ohnehin keine Kosten entstanden wären, die im Wege der Prozesskostenhilfe hätten von der Staatskasse getragen werden können. In der Sache ist die amtsgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Allein eine zeitliche Verhinderung des Schuldners führt nicht zu einer Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. In diesem Fall kann mit dem Gerichtsvollzieher, wie bei allen anderen Terminen, Rücksprache gehalten, die Verhinderung glaubhaft gemacht und ggf. ein anderer Termin abgesprochen werden. Einen formalen Verstoß in der Art und Weise der Durchführung der Zwangsvollstreckung liegt nicht bereits dann vor, wenn der Gerichtsvollzieher einen Termin bestimmt, an dem der Schuldner, wie sich im Nachhinein herausstellt, zeitlich verhindert ist. Im Übrigen lagen auch die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen wie Titel und Vollstreckungsklausel vor. Auch ist das Land Hessen mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung wirksam Rechtsnachfolger gem. § 7 UVG und damit Titelgläubigerin. Mit materiell-rechtlichen Einwendung kann der Schuldner im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren nicht gehört werden. Diese muss er im Klagewege geltend machen. Dies gilt –neben Einwendungen gegen die Forderung dem Grunde nach- auch für die Verjährungseinrede ebenso wie für die Einrede der Erfüllung. Hierauf ist der Beschwerdeführer auch von der Kammer gesondert hingewiesen worden. Allein dass er dies nicht einzusehen vermag, kann seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Aus dem Dargelegten folgt auch die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des AG Friedberg vom 30.04.2020. Auch hierauf ist der Schuldner von der Kammer vorab bereits hingewiesen worden. Aktenzeichen 7 T 165/20: Die sofortige Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss des AG Friedberg vom 03.06.2020 ist schon nicht zulässig. Nichtabhilfebeschlüsse sind, weil sie ein Zwischenstadium zur Beschwerdeentscheidung des Landgerichts darstellen, nicht gesondert anfechtbar. Dies ist darin begründet, dass Nichtabhilfebeschlüsse keine Beschwer für den jeweiligen Beschwerdeführer darstellen. Das Amtsgericht darf zwar rechtswirksam einer sofortigen Beschwerde abhelfen. Die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde kann es aber selbst nicht treffen. Diese ist dem Landgericht als Rechtsmittelinstanz vorbehalten. Hieraus folgt auch die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des AG Friedberg vom 03.06.2020. Auch hierauf ist der Schuldner von der Kammer vorab bereits hingewiesen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung, die der Beschwerdeführer nicht Willens ist, zu zahlen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.