Beschluss
7 T 155/20
LG Gießen 7. Beschwerdekammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2020:0608.7T155.20.00
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Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des AG Gießen vom 27.05.2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zwangsbehandlung, die notwendigen Beobachtungen und Kontrolluntersuchungen in der Verantwortung eines Arztes durchzuführen und zu dokumentieren sind. Dabei sind der Zeitpunkt (Uhrzeit und Datum) der jeweiligen zwangsweisen Gabe des Medikaments, der Durchführung der Beobachtung und Kontrolluntersuchungen mit den hierbei getroffenen Feststellungen sowie die Namen der hieran beteiligten Personen für jede Zwangsbehandlung gesondert zu erfassen und zu dokumentieren.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des AG Gießen vom 27.05.2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zwangsbehandlung, die notwendigen Beobachtungen und Kontrolluntersuchungen in der Verantwortung eines Arztes durchzuführen und zu dokumentieren sind. Dabei sind der Zeitpunkt (Uhrzeit und Datum) der jeweiligen zwangsweisen Gabe des Medikaments, der Durchführung der Beobachtung und Kontrolluntersuchungen mit den hierbei getroffenen Feststellungen sowie die Namen der hieran beteiligten Personen für jede Zwangsbehandlung gesondert zu erfassen und zu dokumentieren. I. Für die Betroffene wurde mit Beschluss vom 12.03.2020 der im Rubrum genannte Betreuer für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die unterbringungsähnlichen Maßnahmen, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten sowie Rechts-/ Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellt. Mit nachfolgendem Beschluss vom 02.04.2020 hat das Amtsgericht die vorläufige Unterbringung der Betroffenen bis zum 13.05.2020 gerichtlich genehmigt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde seitens der Kammer mit Beschluss vom 16.04.2020 (Bl. 100-102) zurückgewiesen, wobei auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen wird. Mit Beschluss vom 20.04.2020 genehmigte das Amtsgericht Gießen die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 29.05.2020 auf Antrag des Betreuers. Zugleich genehmigte es die Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsmedikation der Betroffenen mit Aripiprazol 9,75 mg i. m. bis zu zweimal täglich und für den Fall, dass diese Medikation innerhalb der ersten 14 bis 21 Tage nicht zu der erforderlichen Besserung führt, für weitere 14 bis 21 Tage mit Haloperidol 2 x 5 mg i. m. täglich bis längstens 29.05.2020 und ordnete die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Sachverhaltsdarstellung in dem angefochtenen Beschluss (Bl. 218 ff.) sowie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 27.04.2020 (Bl. 367 ff.) ebenso Bezug genommen wie auf die in der Nichtabhilfeentscheidung, dort unter III. (Bl. 369), aufgeführten Berichte, Vermerke, ärztlichen Zeugnisse, Stellungnahmen und Gutachten, deren Inhalt sich die Kammer vollumfänglich zu Eigen macht. Der Beschluss wurde von der Betroffenen angefochten und die sofortige Beschwerde von der Kammer mit Beschluss vom 30.04.2020 hinsichtlich der Unterbringung an sich zurückgewiesen, hinsichtlich der über den 10.05.2020 hinaus genehmigten Zwangsmedikation aufgehoben und hinsichtlich der Medikation mit Aripiprazol 9,75mg i.m. mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Medikation auf einmal am Tag zu beschränken sei und die Zwangshandlung, die notwendigen Beobachtungen und Kontrolluntersuchungen nach näher bestimmten Vorgaben durchzuführen und zu dokumentieren seien. Schließlich genehmigte hat das Amtsgericht auf Antrag des Betreuers mit nicht angefochtenem Beschluss vom 21.04.2020 die zeitweise Freiheitsentziehung der Betroffenen in Form einer 5-Punkt-Fixierung nach ausdrücklicher Anordnung des behandelnden Arztes bis zum 30.04.2020 gerichtlich genehmigt. Mit Schreiben vom 20.05.2020 hat der Betreuer Genehmigung der Verlängerung der Unterbringung für weitere 6 Wochen über den 29.05.2020 hinaus und Genehmigung seiner Einwilligung in die Verlängerung der Zwangsmedikation für weitere 6 Wochen über den 29.05.2020 hinaus beantragt. Das Amtsgericht hat ein weiteres Gutachten eingeholt. In seinem Gutachten vom 26.05.2020 stellt der Sachverständige … fest, dass die Betroffene bei nach wie vor deutlich ausgeprägter psychotischer Symptomatik nicht in der Lage ist, ihren Willen frei zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Erkenntnissen zu handeln. Der formale Gedankengang habe sich zwar unter der Gabe von Aripiprazol ebenso gebessert wie die Anspannung. Wahnideen seien aber immer noch präsent. Auch eine neuroleptische Behandlung sei weiterhin dringend erforderlich. Die erreichte Verbesserung der Symptomatik sei nicht ausreichend. Wegen des nun vom Sachverständigen vorgeschlagenen Präparatwechsels und der weiteren Ausführungen wird auf das Gutachten (Bl. 534ff d.A.) Bezug genommen. Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 27.05.2020 hat das Amtsgericht die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens zum 07.07.2020 auf Antrag des Betreuers gerichtlich genehmigt sowie eine Aufdosierung mit Haloperidol von 2x2mg oral täglich innerhalb von zwei Wochen auf 2x5mg oral täglich oder Medikation mit Risperidon 2x3mg oral täglich. Im Falle der Verweigerung der oralen Einnahme hat es 1 Ampulle Haldol (5mg) intramuskulär täglich genehmigt. Mit bei Gericht am 02.06.2020 eingegangenem Schreiben hat die Betroffene selbst Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Sie habe keine psychische Erkrankung, lediglich stellenweise Ängste wie jeder Mensch, eine Behandlung sei nicht erforderlich, die Betreuung sei aufzuheben. Das Amtsgericht hat sowohl Betreuer als auch Verfahrenspflegerin mit Schreiben vom 02.06.2020, das per Fax um 11:23 versandt worden ist, Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Beschwerde bis Mittwoch 03.06.2020 abends gegeben. Nachdem keine Stellungnahmen eingegangen waren, hat das Amtsgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 04.06.2020 nicht abgeholfen und das Verfahren der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Auch die Kammer hat sowohl Betreuer als auch Verfahrenspflegerin noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Wegen der Stellungnahmen wird Bezug genommen auf das Schreiben des Betreuers vom 05.06.2020 und das der Verfahrenspflegerin vom 06.06.2020, in welchem sie auf ihre Stellungnahme vom 29.05.2020 Bezug nimmt. In dieser hatte sie zum Beschluss und der Anhörung vom 27.05.2020 Stellung genommen und mitgeteilt, dass auch sie sowohl die weitere Unterbringung der Betroffenen als auch die Medikamentenumstellung und erforderlichenfalls Genehmigung der Zwangsmedikation für notwendig halte und deshalb selbst keine Beschwerde einlegen werde. II. Die gemäß §§ 58, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. 1. Die Voraussetzungen der ausgesprochenen Genehmigung zur –weiteren- Unterbringung der Betroffenen (§§ 312 Nr. 1 FamFG, 1906 Abs. 1 BGB) liegen vor. Gemäß § 1906 Abs. 1 BGB ist eine Unterbringung zum Wohl des Betreuten zulässig, wenn aufgrund einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (Nr. 1) oder zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, der ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und deren Notwendigkeit dieser aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung nicht erkennen kann oder er nicht nach dieser Einsicht handeln kann (Nr. 2). Die Unterbringung darf nur genehmigt werden, wenn sie geeignet und erforderlich ist und nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht. Eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge einer psychischen Erkrankung setzt weiterhin voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (BayObLG FamRZ 2004, 1135), weil der Staat von Verfassung wegen nicht das Recht hat, seine erwachsenen und zu freier Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu „bessern“ oder zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen (BVerfGE 22, 180, 219 f.). Die Grundrechte eines psychisch Kranken schließen einen staatlichen Eingriff nicht aus, der ausschließlich den Zweck verfolgt, ihn vor sich selbst in Schutz zu nehmen und ihn zu seinem eigenen Wohl in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen (BVerfGE 58, 208, 224 ff.). Zwar steht es nach der Verfassung in der Regel jedermann frei, Hilfe zurückzuweisen, sofern dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen werden. Das Gewicht, das dem Freiheitsanspruch gegenüber dem Gemeinwohl zukommt, darf aber nicht losgelöst von den tatsächlichen Möglichkeiten des Betroffenen bestimmt werden, sich frei zu entschließen (BVerfGE, aaO.). Mithin setzt eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge einer psychischen Erkrankung voraus, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (BayObLG FamRZ 1999, 1306, 1307 m.w.N.). Jedoch ist auch in diesem Fall zu beachten, dass eine freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen in der Regel nur in Phasen in Betracht kommt, in denen die Gefahr besteht, dass er sich in erheblichem Umfang selbst schädigt (BayObLG FamRZ 2004, 1135 f.). Wenn gewichtige gesundheitliche Schädigungen drohen und das Ablehnen der Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung nicht Ausdruck einer autonomen Entscheidung ist, sondern auf einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung basiert und der Betroffene aufgrund der Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann, kommt seine Unterbringung auch gegen seinen Willen in Betracht und bestehen entsprechende Schutzpflichten des Staates (vgl. BVerfGE 58, 208 ff.). Gegenwärtig sind zur Überzeugung der Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss nach wie vor, wie bereits zum Zeitpunkt der Kammerentscheidung in dem Beschwerdeverfahren 7 T 123/20 vom 30.04.2020, die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1. und 2. BGB erfüllt. Entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen … in dessen im Rahmen des neuerlichen Antrags vom 20.05.2020 (Bl. 520 d.A.) auf Genehmigung der weiteren Unterbringung und Genehmigung der Zustimmung zur weiteren Zwangsmedikation eingeholtem Gutachten vom 26.05.2020, an dessen Ausführungen zu zweifeln seitens der Kammer keinerlei Anlass besteht, leidet die Betroffene unter einer paranoiden Schizophrenie mit einer seit 2 bis 2 ½ Jahren zunehmenden psychotischen Symptomatik, vor allem mit Beeinflussungs- und Bedrohungsideen. Hieran hat sich seit der Entscheidung der Kammer vom 30.04.2020 sowohl nach den Feststellungen des Sachverständigen als auch der Stellungnahmen des Betreuers vom 05.06.2020 und der Verfahrenspflegerin vom 06.06.2020 nach wie vor nichts geändert. Lediglich die Anspannung und der formale Gedankengang haben sich unter der nun mehrwöchigen Gabe von Aripiprazol gebessert. Die Wahnideen bestehen nach wie vor fort. Ausgehend hiervon ist die geschlossene Unterbringung der Betroffenen weiterhin zwingend erforderlich, da krankheitsbedingt nach den weiteren und erneuten sachverständigen Feststellungen die Gefahr besteht, dass sie sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, zumal es ihr nicht möglich ist, sich ausreichend selbst zu versorgen. Hinzu kommt, dass sich die Betroffene zur Abwendung eines ihr drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens in Form einer Chronifizierung der psychischen Erkrankung einer notwendigen Heilbehandlung mit ärztlichen Eingriff in Form einer Zwangsmedikation unterziehen muss, die nur im geschlossenen Rahmen erfolgen kann, ohne dass die Betroffene krankheitsbedingt in der Lage ist, die Notwendigkeit der Unterbringung zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zumal sie nach wie vor keinerlei Krankheits-und Behandlungseinsicht zeigt. Die Notwendigkeit der Behandlung zeigt sich zudem darin, dass der Sachverständige in seinem Gutachten erneut eindringlich darauf hingewiesen hat, dass die Betroffene nur mit Hilfe ihrer Eltern in der Lage ist zu überleben, ein eigenständiges Leben ihr derzeit aber nicht möglich ist. Bei fortgesetzter Nichtbehandlung droht eine weitere Verfestigung der Wahnsymptomatik und weitere Reduktion der Leistungsfähigkeit, die unweigerlich zu einem Leben der Betroffenen in dauerhafter Abhängigkeit von Dritten führt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Betroffene mangels Krankheitseinsicht gesund fühlt und die ihr drohende gesundheitliche Gefahr nicht ansatzweise erkennen kann. Die Behandlungsaussichten stellen sich dabei im Hinblick auf die diagnostizierte Erstmanifestation der Erkrankung nach wie vor als gut dar, wobei der Sachverständige in seinem Gutachten weitergehend ausgeführt hat, dass bei einer entsprechenden Behandlung mit einer deutlichen Besserung der Symptomatik zu rechnen ist, so dass mit der Betroffenen nach Wiederherstellung einer ausreichenden Krankheits- und Behandlungseinsicht dann auch besprochen werden kann, wie es mit ihr therapeutisch weitergehen soll. Vor diesem Hintergrund stellt sich jedenfalls die Behandlungsunterbringung als alternativlos und somit verhältnismäßig dar, wobei der angeordnete Zeitraum der Unterbringung der seitens des Sachverständigen als notwendig angesehenen Dauer entspricht. 2. Zu Recht hat schließlich das Amtsgericht die Einwilligung des Betreuers in die ärztliche Zwangsbehandlung der Betroffenen mit –nunmehr-, aufdosierend von 2x 2mg auf 2x5mg Haloperidol täglich oder RRisperidon 2x 3mg oral täglich sowie im Falle der Verweigerung der oranlen Einnahme 1x1 Ampulle Haldol (5mg) intramuskulär betreuungsgerichtlich genehmigt. Nach § 1906a BGB kann der Betreuer in eine ärztliche Maßnahme einwilligen, wenn die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des Betreuten notwendig ist, um einen drohenden erheblichen Schaden abzuwenden. Dies ist ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen … vom 26.05.2020, wie schon zuvor in dem Gutachten vom 16.04.2020 ebenso der Fall wie nach den diesbezüglichen Ausführungen des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der … Klinik … … vom 20.05.2020 und zuvor schon vom 09.04.2020. Beide weisen übereinstimmend darauf hin, dass bei der Betroffenen von einer paranoiden Schizophrenie auszugehen ist, die im unbehandelten Zustand nicht nur zu einer Chronifizierung in Form einer Verfestigung der Wahnsymptomatik führen würde, sondern darüber hinaus von einer erheblichen Funktionseinschränkung mit dauerhafter Beschränkung der Lebensqualität und weiterer Reduktion der Leistungsfähigkeit auszugehen sei, wodurch eine eigenständige Lebensweise der Betroffenen nicht mehr möglich sein würde. Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 26.05.2020, dass die durch die Gabe von Aripiprazol innerhalb 6-wöchiger Behandlung erfolgte Zustandsverbesserung, da hiervon insbesondere das Wahngeschehen nicht verbessert werden konnte, nicht ausreichend ist und deshalb ein Präparatwechsel erfolgen sollte. Zudem ist dies die bereits im Gutachten des Sachverständigen vom 16.04.2020 für den Fall der nicht hinreichenden Zustandsverbesserung unter Aripiprazol vorgesehenen weiterführende Medikation. Die Genehmigung der Zustimmung hierzu wurde von der Kammer mit Beschluss vom 30.04.2020 nur deshalb aufgehoben, weil es sich um eine unzulässige Vorratsentscheidung handelte. Nachdem nun aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen vom 26.05.2020 feststeht, dass die Medikation wegen nicht hinreichender Verbesserung unter der Gabe von Aripiprazol tatsächlich erforderlich ist, ist sie nunmehr genehmigungsfähig. Dass die Betroffene darüber hinaus aufgrund ihrer psychischen Erkrankung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen bzw. nicht nach dieser Einsicht handeln kann, wurde bereits dargelegt. Die Betroffene von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme dauerhaft zu überzeugen, ist aufgrund ihres Krankheitszustandes derzeit nicht möglich. An diesem Zustand hat sich auch nach dem neuerlichen Gutachten des Sachverständigen … vom 26.05.2020 und dem Schreiben des … vom 20.05.2020 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts geändert. Auch ist die noch immer krankheits- und behandlungsuneinsichtige Betroffene nicht durchgehend bereit, die Medikation in oraler Form eigenständig und dauerhaft einzunehmen, sodass es für den Fall der Weigerung weiterhin der intramuskulären Injektion in Form der genehmigten Zwangsbehandlung bedarf, zumal allein die kontinuierliche Medikation einen Behandlungserfolg verspricht. Schließlich überwiegt auch der zu erwartende Nutzen der Maßnahme die möglichen Beeinträchtigungen bzw. Nebenwirkungen deutlich. Das zuvor u.a. wegen geringerer Beeinträchtigungen bzw. Nebenwirkungen genehmigte Aripiprazol war und ist vom Wirkungsgrad nicht auskömmlich, um den gesundheitlichen Zustand der Betroffenen weiter zu stabilisieren, mit dem Ziel, Krankheitseinsicht und damit Absprachefähigkeit hinsichtlich einer erforderlichen Medikation herzustellen. Auch im Rahmen der Exploration für das Gutachten vom 26.05.2020 hat sie dem Sachverständigen mitgeteilt, dass sie die Medikation nur einnehmen werde, solange sie einen Beschluss habe, da sie sich ja nicht krank fühle. Die wesentlichen Nebenwirkungen des nunmehr genehmigten Haloperidol bzw. alternativ Risperidon sind im Wesentlichen motorische Nebenwirkungen wie in dem Schreiben des … vom 20.05.2020 beschrieben. Insoweit kann aber –auch hinsichtlich weiterer, unwahrscheinlicherer Nebenwirkungen- eine Behandlungssicherheit durch klinische Überwachung mit Hilfe laborchemischer und elektrokardiografischer Kontrollen gewährleistet werden. Unter Abwägung der zu erwartenden Nutzen zu möglichen Risiken überwiegen deshalb die Vorteile einer solchen Behandlung etwaige Nachteile bei weitem, zumal irreversible Schäden im Hinblick auf die unter klinischen Bedingungen mögliche Kontrolle und Therapiefähigkeit nicht zu erwarten sind. Dabei erfüllt nach eigener Kenntnis der Kammer die … Klinik in …, in der die Betroffene derzeit untergebracht ist, die nach § 1906a Abs. 1 Nr. 7 BGB geforderten gesetzlichen Voraussetzungen sowohl im Hinblick auf die angeordnete Zwangsmaßnahme selbst als auch im Hinblick auf eine etwa erforderliche Nachbehandlung. Vor dem dargestellten Hintergrund sowie im Hinblick auf § 323 Abs. 2 FamFG war der Tenor des angefochtenen Beschlusses aber wiederum im Sinne einer zwingenden Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im erfolgten Umfang hinsichtlich der Verpflichtung zur Dokumentation der Art und Weise der ärztlichen Zwangsbehandlung zu ergänzen, worauf das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.03.2011 (vgl. BVerfG, NJW 2011, 2113) ausdrücklich hingewiesen hat. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen stellt sich die bis einschließlich 07.07.2020 genehmigte Zwangsmedikation insgesamt als verhältnismäßig dar, zumal im Hinblick auf die Ersterkrankung der Betroffenen eine hohe Remissionswahrscheinlichkeit begründet ist. Von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren hat die Kammer gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, weil hieraus keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Das Amtsgericht hat die Betroffene letztmals am 27.05.2020 persönlich angehört, wobei die Notwendigkeit der angeordneten Zwangsbehandlung unmittelbar aus dem Wortlaut des Anhörungsprotokolls und dem darin geschilderten Geschehensablauf ergibt, ohne dass sich an der Notwendigkeit der genehmigten Zwangsmedikation bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach den neuerlichen Gutachten und Schreiben grundlegend etwas geändert hat. Anhaltspunkte dafür, wonach eine erneute Anhörung der weiterhin krankheits- und behandlungsuneinsichtigen Betroffenen der Kammer neue, hiervon abweichende Kenntnisse vermitteln könnte, sind nicht ansatzweise zu erkennen. Vielmehr zeigt auch die Diktion der am 02.06.2020 bei Gericht eingegangenen Beschwerdeschrift der Betroffenen ihre nach wie vor bestehende völlige Krankheitsuneinsichtigkeit. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 81 FamFG, § 25 Abs. 2 S. 1 GNotKG.