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Beschluss

5 O 235/22

LG Gießen 5.. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2022:0821.5O235.22.00
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Tenor
Das Landgericht Gießen erklärt sich für sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht - Zivilgericht - Gießen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht Gießen erklärt sich für sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht - Zivilgericht - Gießen verwiesen. Das angerufene Gericht ist sachlich unzuständig, weil der Streitwert unter 5.000,00 € liegt. Das Gericht hat den Streitwert (vorläufig) auf 2.000 € festgesetzt, da der Kläger nicht darlegen konnte, welche finanziellen Schäden ihm im Einzelnen durch die Eintragungen drohen. An dieser Einschätzung ändert sich nach Auffassung der Kammer auch nach dem neuerlichen Vortrag mit Schriftsatz vom 26.07.2022 nichts. Auch dort trägt der Kläger lediglich pauschal vor, dass es ihm nicht möglich sei ein Haus oder eine Wohnung anzumieten, einen Mobilfunkvertrag bzw. Telefonanschlussvertrag abzuschließen, ein kostenloses Konto zu eröffnen oder diverse Versicherungen kostengünstig abzuschließen. Weiterhin sei es ihm nicht möglich eine Autofinanzierung oder einen Leasingvertrag abzuschließen. Eine – auch nur geschätzte –Bezifferung der finanziellen Nachteile fehlt bei allen genannten Einschränkungen. Die Kammer sieht daher keine Veranlassung von ihrer ursprünglichen Wertfestsetzung abzurücken (vgl. OLG Frankfurt vom 17.09.2020 (BeckRs 2020, 45073), Az. 11 SV 38/20).