Urteil
5 O 494/17
LG Gießen 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2018:0608.5O494.17.00
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat der Kläger zu 1) zu 6,4 % zu tragen, die Klägerin zu 2) zu 93,6 %. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger haben diese jeweils selbst zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat der Kläger zu 1) zu 6,4 % zu tragen, die Klägerin zu 2) zu 93,6 %. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger haben diese jeweils selbst zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Bereits im Ansatz unbegründet ist die Klage, soweit sie auf einen Schadenersatzanspruch der Klägerin zu 2) gerichtet ist. Die Klägerin zu 2) begehrt den Ersatz von Verdienstausfallschaden wegen Adoption des Klägers zu 1). Insoweit käme allenfalls ein vertraglicher Anspruch im Sinne von §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Betracht. Die Klägerin zu 2) hat aber auf den Hinweis der Kammer keine hinreichenden Umstände vorgetragen, aus denen sich ergäbe, dass eine der Beklagten einen Vertrag mit der Klägerin geschlossen hat oder in den Schutzbereich eines solchen Vertrages einbezogen worden wäre. Ein ärztlicher Behandlungsvertrag wird, unabhängig davon, ob er durch die Eltern im Namen des Kindes, im Namen der Krankenkasse oder im eigenen Namen abgeschlossen wird, bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont dahingehend verstanden, dass dieser allein zu Gunsten und mit Schutzwirkung für den Patienten, hier den Kläger zu 1), geschlossen wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.03.1998, Az.: 13 U 75/97). Selbst wenn dritte Personen den Behandlungsvertrag im eigenen Namen zu Gunsten des Patienten schließen, wird die Vertragshaftung des Arztes hierdurch grundsätzlich nicht erweitert (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Der Einstandspflicht des Arztes ist insoweit auf den Schaden des Patienten beschränkt, während hierdurch betroffene Vermögensinteressen Dritter von einer evtl. Haftung ausgeschlossen sind (OLG Karlsruhe, a.a.O.; BGH NJW 1984, 1400). Zwar ist es nicht fernliegend, dass bei einer frühzeitigen Diagnose eines fetalen Alkoholsyndroms auch die Klägerin zu 2) entsprechende Konsequenzen gezogen und den Kläger zu 1) nicht adoptiert hätte. Dies führt indes nicht dazu, dass die verfahrensgegenständlichen Behandlungsverträge die Klägerin zu 2) in ihren Schutzbereich einbezogen hätten. Insbesondere ist ein Vertrag mit Schutzwirkungen für einen Dritten gerade dann fernliegend, wenn die Interessen des Dritten (hier der Klägerin zu 2)) gerade nicht parallel zu den Interessen des Patienten laufen, etwa hinsichtlich der Frage, ob der Patient adoptiert wird. Die Voraussetzungen für eine Einbeziehung der Klägerin zu 2) in den Schutzbereich des Vertrages wären nicht bei einem allgemeinen Behandlungsvertrag, sondern nur bei einem konkret als Gutachtenauftrag gestalteten Vertrag gegeben. Es wäre hierfür aber nötig gewesen, dass für die Beklagtenseite ganz konkrete Anhaltspunkte zu Tage getreten wären, wonach eine Vereinbarung dahingehend getroffen hätte werden sollen, dass die Behandlung des Klägers zu 1) den Charakter einer Begutachtung mit Schutzwirkung für die designierten Adoptionseltern haben sollte, etwa eine gesonderte Vergütung, welche von der Klägerin zu 2) und nicht von der Krankenkasse gezahlt würde oder die Bitte um Erstellung eines ausführlichen schriftlichen Gutachtens zu konkreten Gesundheitsfragen. Dass die Klägerin zu 2) gegenüber den Beklagten ihre Adoptionsabsichten kommuniziert hat und hierbei nach ihrem Vortrag auch darauf hingewiesen haben will, dass der Gesundheitszustand des Kindes für sie hierbei eine Rolle spiele, gibt dem Vertrag hingegen noch kein Gepräge im Sinne einer Erweiterung des Schutzbereichs. Unbegründet ist auch die Klage des Klägers zu 1). Dies gilt unabhängig davon, ob es für die Beklagten überhaupt erkennbar war, dass der Kläger zu 1) an einem fetalen Alkoholsyndrom litt. Der geltend gemachte Schaden ist vorliegend jedenfalls nicht ersatzpflichtig. Der Kläger begehrt hier Schmerzensgeld, d.h. immateriellen Schadenersatz im Sinne von § 253 Abs. 1 BGB. Für einen solchen Schaden kann nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen Geld gefordert werden. Dies ist gemäß § 253 Abs. 2 BGB gegeben bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung. Vorliegend hat die Klägerseite keinen konkreten immateriellen Schaden im Sinne einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit erlitten. Auch nach dem Klägervortrag ist nicht davon auszugehen, dass durch einen Behandlungsfehler der Beklagten der körperliche oder seelische Zustand des Klägers zu 1) geschädigt worden ist bzw. dass ihm eine frühere Verbesserung im Sinne einer Heilungsverzögerung entstanden ist. Unstreitig ist das hier streitgegenständliche FAS eine irreversible Erkrankung, welche bereits im Mutterleib eingetreten ist. Der Kläger hat hierdurch auch keine Schmerzen erlitten, die einer Milderung zugänglich wären, sondern ist vielmehr nach dem Vortrag seiner Eltern aus psychologischer Sicht ein schwieriges Kind. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dies durch eine frühere Intervention hieran quantifizierbar etwas geändert hätte, auch wenn allgemein damit zu rechnen ist, dass eine frühere Diagnose für einen Patienten günstiger ist als eine späte Diagnose. Die Kammer hat die gesetzlichen Vertreter des Klägers zu 1) ausführlich gem. § 141 ZPO angehört. Danach hat die Diagnose dazu geführt, dass der Kläger zu 1) drei Medikamente erhält, eine Inklusionshilfe, eine Begleitung im privaten Umfeld sowie eine langfristige Begleitung durch einen Kinder- und Jugendpsychologen. Eine Verbesserung habe sich allerdings lediglich hinsichtlich der Aggressivität des Klägers zu 1) aufgrund der Medikamente eingestellt. Im Übrigen sie die Qualität der Probleme sogar schwerer geworden, als in der Vergangenheit, so habe der Kläger zu 1) früher beispielsweise Süßigkeiten bei geklaut, heute Mobiltelefone in Elektronikmärkten (Bl. 101 d.A.). Dass der Kläger nunmehr möglicherweise über einen längeren Zeitraum hinweg „aggressiv“ gewesen sein mag, ist kein Umstand, der dazu führen würde, dass ihm deswegen ein Schmerzensgeldanspruch zustehen würde, zumal Aggressivität zumeist eher von Dritten, nicht zwangsläufig von dem Betroffenen als unangenehm empfunden wird. Insoweit ist der Vortrag zu einem körperlichen oder psychischen Schaden der Klägerseite nach wie vor unsubstantiiert. Dass der Kläger „motorisch unruhig“ ist, stellt sich nach Auskunft seiner Erziehungsberechtigten ebenfalls als auch durch eine Behandlung und unbehobenes Problem dar. Dass der Kläger möglicherweise früher eine Betreuung durch eine Inklusionshilfe und/oder einen Psychologen erhalten hätte, stellt ebenfalls keine Verletzung des Körpers bzw. der Gesundheit im Sinne der psychischen Gesundheit dar. Das bloße Ausbleiben einer Behandlung stellt für sich genommen noch keinen ersatzfähigen Schaden dar, zumal deren Erfolg nicht annähernd als gesichert anzusehen ist. Soweit die Kläger in der Replik angeführt haben, eine frühzeitige ergotherapeutische Maßnahme in Form von Motopädie hätte sich eine Verbesserung des Krankheitsbildes gezeigt, was zu einer erheblich gesteigerten Selbstständigkeit und einem verminderten Betreuungsbedürfnis geführt hätte (Bl. 95 d.A.), ist dies völlig unsubstantiiert und steht im Widerspruch zur persönlichen Einlassung der Erziehungsberechtigten des Klägers zu 1) im Termin, wonach die getroffenen Maßnahmen bis auf die Aggressivität gerade keine Verbesserungen gezeigt hätten. Dass eine Motopädie nach der Diagnose erfolgt sei, wird ebenfalls nicht vorgetragen. Auch soweit die Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom ergänzend vortragen, eine frühe Diagnosestellung sei wichtig, um das Umfeld an die individuellen Fähigkeiten anzupassen, da es sonst zu Sekundärbeeinträchtigungen kommen könne, war die Verhandlung nicht nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Es ist nach wie vor nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass – und wie konkret – eine Sekundärbeeinträchtigung im Sinne einer konkreten Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit eingetreten ist (Bl. 104 ff. d.A.). Soweit in der Klage ursprünglich das Schmerzensgeld mit der Begründung begehrt worden ist, der Schaden des Klägers bestehe darin, dass er mit homöopathischen Mitteln und mit Krankengymnastik behandelt worden sei, ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger hierdurch ein messbarer immaterieller Schaden jenseits der Bagatellgrenze entstanden ist. Mangels Hauptanspruchs war die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen (außergerichtliche Kosten, Zinsen) abzuweisen, da auch insoweit entsprechend den obigen Ausführungen kein Anspruch besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Es erscheint vorliegend unbillig, die Kläger für die Kosten des Rechtsstreits nach Köpfen (§ 100 Abs. 1 ZPO) haften zu lassen, da auf die Klägerin zu 2) der erheblich größere Anteil der Klageforderung entfällt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Kläger begehren Schadensersatz wegen ärztlicher Fehlbehandlung. Der Kläger zu 1) wurde am von einer minderjährigen geboren, zu der Näheres nicht bekannt ist. Er wurde im Alter von 4 Monaten im Februar wegen Verwahrlosung der Klägerin zu 2) und deren Ehemann – heute kraft Adoption die Eltern des Klägers zu 1) – als Pflegekind übergeben. Die Beklagte zu 1) ist die Trägerin einer Kinderarztpraxis, in welcher der Kläger zu 1) seit dem durch die Beklagte zu 2) mehrfach behandelt worden ist, wobei auch diverse Vorsorgeuntersuchungen bei anderen Ärzten durchgeführt wurden. Am erklärte die Klägerin zu 2) der Beklagten zu 2), dass die Adoption ihren Gang nehme. Im Oktober adoptierten die Klägerin zu 2) und ihr Ehemann den Kläger zu 1), was die Klägerin zu 2) der Beklagten zu 2) am Behandlungstermin zur U9 am mitteilte. Der Kläger zu 1) zeigte Entwicklungsstörungen der motorischen Funktionen, Verhaltensstörungen sowie eine Störung des Sozialverhaltens. Die Beklagte zu 2) diagnostizierte „frühkindliche Traumatisierung“ sowie „ADHS“. Am diagnostizierte die Tagesklinik bei dem Kläger zu 1) ein fetales Alkoholsyndrom (FAS), eine irreversible Erkrankung aufgrund Alkoholkonsums der Mutter in der Schwangerschaft. Nach dieser Diagnose wurde der Kläger mit drei Medikamenten behandelt, welche zumindest die Aggressivität des Klägers zu 1) senkten. Daneben erhielt er eine Inklusionshilfe, einen Begleiter im privaten Umfeld sowie die langfristige Begleitung durch einen Kinder- und Jugendpsychologen. Gleichwohl ist er nach wie vor motorisch unruhig, soziale Probleme – etwa Diebstähle – sind schwerer geworden. Alltägliche Handlungen, etwa Duschen, bedürfen der Kontrolle. Die Kläger behaupten, die Beklagte zu 2) habe bereits zu Beginn der Behandlung Kenntnis darüber gehabt, dass der Kläger zu 1) alkoholgeschädigt sei. Die ergebe sich aus einem Eintrag in der Patientenakte, wonach die Beklagte zu 2) festhielt, dass der „Alkoholkonsum in der Schwangerschaft von Anfang an bekannt gewesen sei“ (Bl. 12 d.A.). Die Beklagtenseite habe gegen ihre ärztliche Pflichten verstoßen, indem trotz der Kenntnis der vorgeburtlichen Alkoholschädigung des Klägers keine Befunde und Diagnosen von Experten eingeholt worden seien. Neben den Verhaltensauffälligkeiten und den kognitiven Defiziten habe der Kläger zu 1) auch äußerliche Auffälligkeiten gezeigt, namentlich ein leicht verlängertes, etwas vermindert modelliertes Philtrum, eine schmale Oberlippe und eine Lidspaltenlänge von 2,3/2,2 cm. Die Klägerin zu 2) und ihr Gatte hätten bei der Erstvorstellung angegeben, dass angestrebt werde, den Kläger zu ein zu adoptierten, wenn dieser gesund sei. Sie sind der Ansicht hieraus ergebe sich, dass sie in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages einbezogen worden seien. Die Kläger erachten für den Kläger zu 1) ein Schmerzensgeld i.H.v. 10.000,00 € für angemessen. Die Klägerin zu 2) habe durch die Fehler der Beklagten einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 146.683,05 €, der sich daraus ergebe, dass sie den Kläger zu 1) bei hinreichender Aufklärung niemals adoptiert hätte, wobei sie angibt auch vor der Adoption mit der Aufnahme als Pflegekind ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben und später im Jahr (also noch vor der Adoption) teilweise wieder aufgenommen zu haben. Die Kläger stellen die Anträge: 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 1) ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 2. Die Beklagte werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 2) 146.683,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger 5.044,65 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bestreiten eine Kenntnis von dem FAS. Die Beklagte zu 2) habe dies erstmals mit Vorlegen des Schreibens der Institutsambulanz der Kinder- und Jugendpsychiatrie durch die dort niedergelegte Anamnese erfahren und in ihrem Vermerk lediglich zum Ausdruck gebracht, dass den Eltern der Alkoholmissbrauch bekannt gewesen sei. Die Eltern hätten auch nie Nachfragen gestellt zu Gründen die einer Adoption entgegengestanden hätten. Wegen des Parteivortrags im Einzelnen wird ergänzend Bezug genommen auf die Schriftsätze - der Klägervertreterin vom (Bl. 10 ff. d.A.) und vom (Bl. 90 ff. d.A.) - des Beklagtenvertreters vom (Bl. 68 ff. d.A.) - sowie auf das Sitzungsprotokoll vom (Bl. 100 ff. d.A.).