Urteil
5 Ks - 305 Js 4/21
LG Gießen 5. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2022:0609.5KS305JS4.21.00
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Tenor
Der Angeklagte ist des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.
Er wird deshalb zu einer
Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Die vom Angeklagten in Bulgarien vom 31.07.2021 bis zum 01.09.2021 erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1 auf die gegen ihn erkannte Freiheitsstrafe angerechnet
Er hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, 23, 49, 51 Abs. 4 Satz 2, 52 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Die vom Angeklagten in Bulgarien vom 31.07.2021 bis zum 01.09.2021 erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1 auf die gegen ihn erkannte Freiheitsstrafe angerechnet Er hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, 23, 49, 51 Abs. 4 Satz 2, 52 StGB Ein Verfahrenshindernis im Sinne des § 260 Abs. 3 StPO ist nicht gegeben. Insbesondere liegt kein (gravierender) Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und damit auch kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK vor. Verstöße gegen den fair-trial-Grundsatz können nur dann ein Verfahrenshindernis darstellen, wenn der Verstoß so gravierend ist, dass eine Sachentscheidung bei umfassender Gesamtwürdigung nicht mehr in Betracht kommt. Ob ein derartig gravierender Verstoß vorliegt, ergibt sich daher in der Regel nicht bereits aus dem einzelnen Verstoß gegen das nationale Verfahrensrecht, sondern bestimmt sich aufgrund einer Würdigung des gesamten Verfahrens (BeckOK StPO, EMRK Art. 6 Rn. 16, beck-online). Zwar hat die Staatsanwaltschaft der Vertreterin der Nebenklägerin und Hauptbelastungszeugin umfassende Akteneinsicht gewährt, ohne dem Angeklagten zuvor rechtliches Gehör zu gewähren und zudem zu einem Zeitpunkt im Ermittlungsverfahren, als die richterliche Vernehmung der Nebenklägerin bevorstand. Eine Verletzung der Bestimmungen zur Akteneinsicht unterfällt jedoch weder den benannten noch unbenannten Teilhaberechten des Art. 6 EMRK. Auch ein gravierender Verstoß gegen das Gesamtrecht auf ein faires Verfahren in einer Gesamtbetrachtung liegt ersichtlich nicht vor. Denn der frühzeitig vor der richterlichen Vernehmung der Nebenklägerin und ohne vorherige Anhörung des Angeklagten gewährten Akteneinsicht, ist im Rahmen der Sachentscheidung Rechnung zu tragen, indem dieser Umstand bei der Beweiswürdigung berücksichtigt wird. Vor dem Hintergrund, dass Akteneinsicht nie endgültig zu versagen sein wird, ist jedenfalls bei Würdigung der Aussage einer Nebenklägerin in der Hauptverhandlung häufig einzustellen, dass gegebenenfalls zuvor Akteneinsicht bestand. Es handelt sich insoweit also gerade nicht um eine völlig außergewöhnliche Situation, sondern um einen Teilaspekt einer umfassenden Beweiswürdigung. I. pp. Il. Die Ehe des Angeklagten und der Nebenklägerin war von Beginn an problembelastet und von zahlreichen Konflikten geprägt. Insbesondere zeigte sich der Angeklagte damit unzufrieden, dass die Nebenklägerin aus seiner Sicht der gemeinsamen Versorgung der drei Kinder und den Aufgaben im Haushalt nur unzureichend nachkam und sich stattdessen eher mit ihrem Mobiltelefon beschäftigte. Der Nebenklägerin verwehrte er diverse Freiheiten. So ging die Nebenklägerin keiner Arbeitstätigkeit nach, da der Angeklagte ihr dies von Beginn an verbot. Ebenso erlaubte er der Nebenklägerin weder, eine Ausbildung zu absolvieren noch einen Deutschkurs zu besuchen. Im Laufe des Ehelebens kam es neben Beleidigungen und Bedrohungen gegenüber der Nebenklägerin — u. a. mit dem Inhalt, diese umzubringen — auch zu körperlichen Auseinandersetzungen, die in wechselseitigen Anzeigen und Ermittlungsverfahren mündeten. Zeitweise erfolgte auch die Einbeziehung des zuständigen Jugendamts. Bereits im Jahr 2017 wurde das Jugendamt durch die Polizei wegen einer möglichen Kindeswohlgefährdung informiert, nachdem es zu einem tätlichen Übergriff des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin gekommen sein soll. Die Nebenklägerin, die zu dem Zeitpunkt schwanger war, entschied sich jedoch gegen einen Aufenthalt im Frauenhaus und für ein weiteres Zusammenleben mit dem Angeklagten; die Kinder wurden an den Kinderschutzbund angebunden. Die Nebenklägerin nahm den Vorwurf der häuslichen Gewalt letztlich zurück. Im Jahr 2018 fand ein Schlichtungsgespräch bei dem Zeugen … in … statt, der zusammen mit der Cousine des Angeklagten den Versuch unternahm, zwischen den Eheleuten zu vermitteln, nachdem sich bereits im Familien- und Bekanntenkreis herumgesprochen hatte, dass die Ehe der Beiden konfliktgeladen war. Eine Einigung konnte zwar nicht herbeigeführt werden, dennoch entschieden sich der Angeklagte und die Nebenklägerin weiterhin zusammen zu bleiben. Im Jahr 2019 kam es in der damaligen Wohnung in der … in … zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, infolgedessen die Nebenklägerin ihre Nachbarn — die Zeugen … und … — aufsuchte. Aufgelöst schilderte die Nebenklägerin ihren Nachbarn, dass der Angeklagte sie mit einem Gürtel gewürgt habe, bis der Gürtel gerissen sei. Der Angeklagte, der ca. 30 Minuten später der Nebenklägerin in die Wohnung der Nachbarn nachlief, bestritt die Vorwürfe. Die Situation beruhigte sich nach einiger Zeit und die Nebenklägerin, die mit ihrer Tochter … zunächst über Nacht bei ihren Nachbarn verblieb, ging zurück in ihre Wohnung. Am 14.08.2020 kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, infolgedessen der Angeklagte Strafanzeige gegen die Nebenklägerin erstattete. Dabei behauptete der Angeklagte, dass die Nebenklägerin ihn geschlagen und am Hals gekratzt habe (Az. 303 Js 32250/20). Beim Eintreffen der Polizei wurde zudem angegeben, dass die ältere Tochter … zwei Tage zuvor von ihrer Mutter in den Rücken getreten worden sei, sodass von Amts wegen ein gesondertes Verfahren wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen eingeleitet (Az. 607 Js 31156/20) und das zuständige Jugendamt involviert wurde. Infolgedessen erfolgte eine engmaschigere Betreuung durch das Jugendamt über einen Zeitraum von etwa zwei Monaten. Die Nebenklägerin und die jüngste Tochter … wurden sodann für ein paar Tage andernorts untergebracht. … selbst wurde am 01.09.2020 in der Schule aufgesucht und gab an, dass es sich um ein Versehen ihrer Mutter und nicht um einen vorsätzlichen Tritt gehandelt habe. Das Verfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Gießen vom 09.03.2021 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Am 16.08.2020 erstattete die Nebenklägerin gegen den Angeklagten nach einer körperlichen Auseinandersetzung und Beschädigung ihres Mobiltelefons Strafanzeige. Das Verfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Gießen vom 27.10.2020 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Az. 806 Js 28018/20). Am selben Tag zeigte der Angeklagte die Nebenklägerin an und behauptete, dass die Nebenklägerin ihn gewürgt und gekratzt habe. Das Verfahren, das ebenfalls unter dem Aktenzeichen 303 Js 32250/20 geführt wurde, endete mit einer Verweisung auf den Privatklageweg durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Gießen vom 16.12.2020. Aufgrund der zunehmenden Konflikte erfolgte schließlich am 01.06.2021 die räumliche Trennung der Eheleute. Die Nebenklägerin beabsichtige zwar schon zuvor, den Angeklagten zu verlassen. Dieser erklärte sich zunächst überhaupt nicht und dann lediglich mit einer Scheidung über die … Botschaft einverstanden, da für ihn nur auf diese Weise eine erneute Heirat im … möglich war. Zudem gelang es der Nebenklägerin nicht sofort eine eigene Wohnung zu finden. Der Angeklagte selbst verblieb zusammen mit dem zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alten Sohn … und der 11 Jahre alten Tochter … in der Wohnung im … in … . Die Nebenklägerin bezog zusammen mit der damals fast dreijährigen Tochter … eine wenige Kilometer entfernte Wohnung in der … in … . Trotz der räumlichen Trennung kam es erneut zu Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin. So bedrohte der Angeklagte die Nebenklägerin nur wenige Tage nach ihrem Auszug in einem Telefongespräch am 04.06.2021 gegen 23:55 Uhr. In dem Telefonat schwört der Angeklagte auf Sorani „beim Koran" die Nebenklägerin „zum Krüppel" zu machen, fügt jedoch hinzu, dass dies keine Drohung sei. Bereits vor der Trennung spielte der Angeklagte der Nebenklägerin ein Video vor, auf dem ein Mann eine Frau ersticht. Bei Vorhalt des Videos bedrohte er die Nebenklägerin dahingehend, dass er dasselbe mit ihr der Nebenklägerin — machen würde. Wenige Wochen später beruhigte sich die Situation zunächst scheinbar. Der Angeklagte, der bis dahin seiner Ehefrau verboten hatte, eine Ausbildung zu absolvieren, unterstützte diese nunmehr ab dem 05.07.2021 sogar dabei, eine kostenpflichtige Kosmetikschule in … zu besuchen. Er fuhr die Nebenklägerin täglich morgens zum Unterricht und holte sie wieder ab. Zudem kümmerte er sich um die Betreuung der gemeinsamen Tochter …, da der Nebenklägerin der von ihr für ihre Tochter begehrte Platz in der Kinderkrippe noch nicht zugeteilt worden war. In dieser Woche erkundigte sich der Angeklagte innerhalb von fünf Tagen dreimal bei dem Zeugen … telefonisch, ob er trotz seines aufenthaltsrechtlichen Status wieder in den … einreisen könne und welche Möglichkeiten es gäbe, einen Pkw ins Ausland mitzunehmen. Zur Begründung führte er an, dass er für einen Freund frage, der beabsichtige mit seiner Familie wieder in den … zurückzukehren. 2. Am 09.07.2021 fuhr der Angeklagte die Nebenklägerin in die Kosmetikschule und kümmerte sich um die Betreuung von ... . Nachdem der Unterricht gegen 17:00 Uhr endete, fuhr die Nebenklägerin mit dem Bus in ihre Wohnung nach … . Gegen 18:00 Uhr rief der Angeklagte die Nebenklägerin an und gab wahrheitswidrig an, die jüngste Tochter ... bei ihr absetzen zu wollen, wozu sie — die Nebenklägerin — herunterkommen und ... an dem in der Nähe geparkten Fahrzeug bei ihm abholen solle. Die Nebenklägerin begab sich zu dem vereinbarten Treffpunkt, wobei sie nur ihr Handy und den Wohnungsschlüssel mit sich führte. Dort angekommen stellte sie fest, dass der Angeklagte entgegen seiner Behauptung ... nicht bei sich hatte. Stattdessen forderte er die Nebenklägerin auf, in seinen Pkw einzusteigen und gab an, dass er sich mit ihr in Ruhe unterhalten wolle. Man einigte sich darauf nach … zu fahren und sich dort in ein Café zu setzen und anschließend ... abzuholen, die sich gemeinsam mit ihren zwei älteren Geschwistern in der Wohnung des Angeklagten befand. Die zwei älteren Kinder gingen bereits seit dem 07.07.2021 nicht mehr in die Schule, nachdem der Angeklagte sie von der Ärztin und Zeugin … vom 07.07.2021 bis zum 16.07.2021 hatte krankschreiben lassen. Der Angeklagte hielt jedoch nicht in … an, sondern fuhr zunächst durch die Gegend und schließlich in seine Wohnung nach … . Dort beschäftigte sich die Nebenklägerin mit ihren Kindern. Nach ca. 20 Minuten forderte der Angeklagte seinen Sohn ... auf, sich mit der kleinen ... nach draußen auf den Spielplatz zu begeben. Die ältere Tochter ... verlieb im Kinderzimmer und beschäftigte sich mit ihrem Mobiltelefon. Der Angeklagte rief die in der Küche befindliche Nebenklägerin nunmehr zu sich ins Schlafzimmer. Infolgedessen kam es gegen den Willen der Nebenklägerin, zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs zwischen ihr und dem Angeklagten. Nachdem die Kinder ... und ... wieder in die Wohnung zurückgekehrt waren, forderte der Angeklagte die Nebenklägerin auf, über Nacht zu bleiben. Die Nebenklägerin kam dem jedoch nicht nach, sondern begab sich zusammen mit ... nach draußen zum Fahrzeug des Angeklagten, da sie weder Handtasche noch Geldbörse bei sich führte und keine andere Möglichkeit sah, wieder zurück in ihre Wohnung zu gelangen. Nachdem ... auf die Rückbank gesetzt wurde, begab sich die Nebenklägerin auf den Beifahrersitz, neben den auf dem Fahrersitz befindlichen Angeklagten. Bei dem Pkw des Angeklagten handelte es sich um einen … (amtliches Kennzeichen: …). Die Zentralverriegelung des Fahrzeuges war auf die Funktion „Verriegeln nach Anfahren" eingestellt, sodass während der Fahrt ein Öffnen der Tür von innen entweder über die Taste für Zentralverriegelung in der Mittelkonsole oder durch zweimaliges Betätigen des jeweiligen Türöffners möglich war. Auf Bestreben des Angeklagten hin, fuhren sie zunächst zum Kfz-Handel … im … in …, da sich auf dem dortigen Werksgelände seit einigen Wochen der Pkw … befand, den der Angeklagte der Nebenklägerin zunächst geschenkt und dann wieder von ihr abgekauft hatte. Auf dem Weg dorthin kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, bei der sie dem Angeklagten auch vorwarf, dass die sexuellen Handlungen in der Wohnung gegen ihren Willen erfolgt seien. Zudem ging es um eine mögliche Ausreise des Angeklagten aus Deutschland; er hielt der Nebenklägerin einen … Pass und ein Flugticket vor und führte an, dass er Deutschland verlassen wolle und die Kinder nicht mitnehmen könne. Im Rahmen dieses Konflikts entgegnete die Nebenklägerin, dass der Angeklagte ruhig gehen und erst gar nicht zurückkehren solle. Gegen 21:11 Uhr erreichten sie schließlich die Firma … in …. Der Angeklagte telefonierte wie bereits zuvor um 19:00 Uhr an diesem Tag um 21:11 Uhr und 21:14 Uhr mit dem Zeugen ..., der in der Firma als Händler tätig war. Alleiniger Inhalt aller drei Telefongespräche war das von dem Angeklagten mit großen Nachdruck vorgebrachte Begehren, den Pkw … abzuholen, weswegen der Angeklagte den Zeugen ... drängte, sofort zu dem Firmengelände zu kommen und das Fahrzeug bereitzustellen. Der Angeklagte kannte den Zeugen ... bereits seit mehreren Jahren, da er in der Firma … selbst kurzzeitig beschäftigt war. Er ging daher davon aus, dass ihm der Zeuge ... auch außerhalb der gewöhnlichen Öffnungszeiten das Fahrzeug herausgeben würde. Nachdem der Zeuge ... unter Hinweis darauf, dass er mit dem Zubettbringen seiner Kinder beschäftigt sei, ein sofortiges Erscheinen ablehnte und den Angeklagten auf später am Abend vertrösten wollte, forderte der Angeklagte ihn auf, ihm den Schlüssel auszuhändigen, um das Tor zum Werkstattgelände selbst zu öffnen. Doch auch im letzten Telefonat gegen 21:14 Uhr teilte der Zeuge mit, dass er im Moment keine Zeit habe und sich später bei ihm melden würde. Für die Kammer ist unklar geblieben, welche Intention der mehrfachen Aufforderung zur Herausgabe des nicht zugelassenen Pkw … zugrunde lag. Nachdem die Übergabe des Pkw … gescheitert war, setzten der Angeklagte und die Nebenklägerin mit der auf der Rückbank befindlichen ... ihre Fahrt fort. Die Nebenklägerin ging davon aus, dass der Angeklagte sie und ... nunmehr in ihrer Wohnung absetzen würde. Der Angeklagte fuhr jedoch nicht in Richtung …, sondern ziellos in Richtung … umher und sodann ohne erkennbaren Grund in Richtung … . Erneut kam es zwischen den beiden zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung, bei der wiederum das vorangegangene Geschehen in der Wohnung des Angeklagten und die Absichten des Angeklagten, das Land verlassen zu wollen, thematisiert wurden. Als der Streit zunehmend heftiger wurde, forderte die Nebenklägerin den Angeklagten auf, das Fahrzeug anzuhalten. Dem kam der Angeklagte jedoch nicht nach und fuhr weiter. Als sie sich inzwischen auf der Landstraße … aus … kommend in Richtung … befanden, eskalierte der Streit. Der Angeklagte begann — während er die Fahrt fortsetzte und das Lenkrad mit der linken Hand steuerte —, mit seiner rechten Hand auf die Nebenklägerin einzuwirken. Er zog sie an den Haaren und schlug ihr mit der Faust mehrfach gegen den Kopf, was bei der Nebenklägerin Schmerzen verursachte. Im Bereich einer langgezogenen Rechtskurve, an der eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h galt, ergriff der Angeklagte schließlich ein in der seitlichen Ablage der Fahrertür befindliches Messer mit schwarzem Griff, einer spitzen Klinge und ca. 20 cm Gesamtlänge. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte entschlossen, die Nebenklägerin zu töten. Er stach daher in schneller Abfolge mit der rechten Hand mindestens vier Mal, zunächst auf den Bauch- und sodann drei Mal auf den Brustbereich der Nebenklägerin ein und schrie: „Ich töte dich! Ich bringe dich um und dann gehe ich weg! Ich werde dich zerstückeln und verstecken!", während er mit der linken Hand das Lenkrad festhielt. Bei der Ausführung der Stiche hielt der Angeklagte das Messer so in der Hand, dass die Klinge unterhalb des kleinen Fingers der Griffhand herausragte. Die Stichbewegungen vollzog der Angeklagte mittels eines wiederholten Streckens und Anwinkelns des rechten Unterarmes, wobei die Streckung zur Seite in Richtung der neben ihm sitzenden Nebenklägerin erfolgte. Die Nebenklägerin, die wie die auf der Rückbank befindliche ... laut schrie, machte Abwehrbegungen mit den Armen und versuchte, die Hand des Angeklagten festzuhalten, ohne dass dieser von ihr abließ. Schließlich gelang es der Nebenklägerin nach mehreren Versuchen, die Beifahreftür zu öffnen. Sie ließ sich aus dem fahrenden Fahrzeug fallen und landete seitwärts auf dem neben der Landstraße befindlichen Wiesenbereich. Während der Tatausführung und des Herausfallens der Nebenklägerin befand sich das Fahrzeug des Angeklagten in Bewegung, wobei die Kammer zur gefahrenen Geschwindigkeit keine Feststellungen treffen konnte. Der Angeklagte bemerkte das aus Fahrtrichtung … in Richtung … entgegenkommende und kurz vor Erreichen der Nebenklägerin anhaltende Fahrzeug der Zeugin … und hielt aufgrund dessen, dass sich einerseits die Nebenklägerin nicht mehr im Fahrzeug und damit seinem unmittelbare Einwirkungsbereich befand, zudem die Zeugin … auf die Nebenklägerin aufmerksam geworden war und angehalten hatte, eine Vollendung der Tat nicht mehr für möglich. Er beschleunigte daher sein Fahrzeug und setzte seine Fahrt fort. Der Nebenklägerin gelang es trotz der Stichverletzungen, insbesondere quoll auf der linken Seite des Abdomens ein Teil des Darms hervor, da der Stich durch die Bauchhöhle hindurch erfolgt war, noch die Fahrbahn zu überqueren und sich auf den Beifahrersitz der Zeugin … zu setzen, die sodann gegen 21:25 Uhr einen Notruf absetzte. Die Nebenklägerin wurde per Rettungshubschrauber in das Universitätsklinikum … verbracht. Aufgrund einer arteriell blutenden Verletzung in die Brusthöhle sowie der Entwicklung einer Luftbrust befand sich die Nebenklägerin in einer akut lebensbedrohlichen Situation; nur durch eine Notoperation konnte sie gerettet werden. Der Angeklagte fuhr mit der im Fahrzeug befindlichen Tochter ... weiter zu seiner Wohnung nach … und holte seine weiteren Kinder ... und ... ab, um sich mit ihnen ins Ausland abzusetzen. Ihnen teilte er mit, dass man jetzt zusammen in den Urlaub fahren würde. Dabei fuhren sie zunächst nach … zu dem Zeugen …, der zuvor keine Kenntnis davon hatte, dass der Angeklagte ihn aufsuchen würde. Der Angeklagte beabsichtigte, mit dem Zeugen ... unter einem Vorwand das Auto zu tauschen und sich so des Tatfahrzeuges zu entledigen. Zwischen 22:00 Uhr und 22:30 Uhr erreichten sie die im Erdgeschoss befindliche Wohnung des Zeugen ... in der … . Der Angeklagte warf zwei kleine Stöckchen gegen ein Fenster, um den Zeugen ... auf sich aufmerksam zu machen. Nachdem der Zeuge ... sein Fenster öffnete, begab sich der Angeklagte an die Eingangstür und gab dem Zeugen gegenüber an, dass er Besuch bekomme und daher ein größeres Auto benötige. Wie der Angeklagte wusste, war der Zeuge ... im Besitz eines Pkw …, 7-Sitzer (amtliches Kennzeichen: …). Dieser übergab dem Angeklagten auch wunschgemäß die Schlüssel für den Pkw …, obwohl dieser nicht auf ihn zugelassen war, und überließ dem Angeklagten seinen Bewohnerparkplatz. Der Angeklagte stellte seinen Pkw … sodann auf dem Bewohnerparkplatz ab und flüchtete zusammen mit den drei Kindern ..., ... und ... mit dem Pkw …, der später in der Niederlande aufgefunden wurde, ins Ausland. Am 31.07.2021 konnte der Angeklagte im Rahmen einer Grenzkontrolle im Bereich der Grünen Grenze nahe dem Grenzübergang Kalotina in Bulgarien festgenommen werden. Am 01.09.2021 erfolgte die Auslieferung des Angeklagten nach Deutschland. Die bei der Festnahme des Angeklagten in seiner Begleitung befindlichen Kinder ..., ... und ... wurden bis zum 06.10.2021 in eine Kinderschutzeinrichtung in Bulgarien untergebracht und am 07.10.2021 nach Deutschland zurückgeführt. Bis zum 23.10.2021 wurden die älteren Kinder ... und ... auch in Deutschland zunächst in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht, bevor auch sie zur Nebenklägerin und der jüngeren Schwester ... zurückkehren durften. Die Nebenklägerin erlitt infolge des Übergriffes mindestens vier Stichverletzungen im Bereich des Oberkörpers: Jeweils am rechten und linken oberen Brustkorb, etwa auf Höhe der mittleren Schlüsselbeinlinie eine in ihren Rändern jeweils scharf anmutende Hautdurchtrennung An der linken Brust, etwa 2 cm von der Mittellinie entfernt beginnend und auf etwa 3 cm Länge nach außen verlaufend, eine weitere solche Hautdurchtrennung In der Mitte des Bauches auf etwa 12 cm eine scharfrandige Hautdurchtrennung, wobei im oberen Drittel auf der rechten Seite von schräg unten mittig bis nach oben rechts verlaufend eine ca. 4 cm lange und scharfrandige Hautdurchtrennung abgeht. Der Stich in den Bauchbereich durchdrang die Bauchhöhle, sodass ein Darmteil herausragte. Durch den Stich in den linken Brustbereich und der arteriell blutenden Verletzung in die Brusthöhle sowie der Entwicklung einer Luftbrust befand sich die Nebenklägerin in einer akut lebensbedrohlichen Situation. Darüber hinaus hatte die Nebenklägerin durch den Sturz aus dem fahrenden Auto diverse Hämatome und Schürfwunden u.a. an der linken Rückenseite und linken Fuß sowie an der rechten Hand, die komplikationslos und folgenlos abheilten. Insgesamt hielt sich die Nebenklägerin für ca. zwei Wochen im Krankenhaus auf. Sie leidet bis heute unter den Folgen der Tat. Sie hat nach wie vor Schmerzen im mittlerweile vernarbten und noch teils angeschwollenen Brust- und Bauchbereich. Seit Februar 2022 nimmt die Nebenklägerin psychiatrische Hilfe in Anspruch. Sie träumt von dem Angeklagten und leidet unter Schlafproblemen und Angstzuständen, bei denen sie befürchtet, verfolgt und geschlagen zu werden. Bei jeder Betrachtung der aus der Tat stammenden Narben erinnert sich die Nebenklägerin an das Tatgeschehen. Der Angeklagte war während der Tatbegehung in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Im Hinblick auf den Vorwurf der Vergewaltigung (Ziffer 1 der Anklageschrift) und des Verdachts der Entziehung Minderjähriger (Ziffer 2c. der Anklageschrift), wurde das Verfahren im Rahmen der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf einer von seinem Verteidiger verlesenen und von ihm als eigene bestätigten Erklärung in der Hauptverhandlung, der die Kammer insoweit Glauben schenkt und den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin, die hierzu bekundete, dass sie zur Ehe mit dem Angeklagten im Jahr 2007 von ihren Eltern gezwungen worden sei. Die Feststellungen zum Familienstand und dem Sorgestatus beruhen auf den auszugsweise verlesenenen Beschlüssen des Amtsgerichts Gießen vom 02.02.2022 (Az. 250 F 1764/21) und vom 07.02.2022 (Az. 20 F 1280/21 SO). Die Feststellung, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 13.07.2021 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme. a. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung durch eine von seinem Verteidiger verlesene und von ihm als eigene bestätigte Erklärung und ergänzende eigene Angaben zwar im Ergebnis eingeräumt auf die Nebenklägerin eingestochen zu haben, sich jedoch darauf berufen, zuvor von der Nebenklägerin selbst angegriffen worden zu sein. Im Einzelnen hat sich der Angeklagte über die von ihm anerkannte Verteidigererklärung in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen: Am Tattag habe sich das jüngste Kind ... die Hände verbrannt, wofür die Nebenklägerin verantwortlich gewesen sei, da diese ihre Aufsichtspflicht verletzt und das Kind an ein in Betrieb befindliches Glätteisen oder einen Lockenstab gegriffen habe. Er habe mit ... und in Begleitung der Nebenklägerin in die Uniklinik … fahren wollen. Die Nebenklägerin habe jedoch aus Angst vor dem Jugendamt davon abgeraten und stattdessen vorgeschlagen, zur Schmerzlinderung aus einer Apotheke eine geeignete Creme zu besorgen. Daraufhin sei er zusammen mit der Nebenklägerin zu der in der … in … befindlichen Apotheke gefahren, die aber nicht mehr geöffnet gewesen sei. Er habe dann die Hausärztin Frau … aus … zweimal von seinem Handy aus angerufen aber niemanden erreicht. Um Frau … doch noch zu erreichen, habe er ihren Schwager — den ... aus … — angerufen. Dieser habe dann gesagt, dass er keine Zeit habe, da er sein Kind ins Bett bringen müsse und dass er ihn in einer Stunde nochmal anrufen solle bzw. er sich selbst bei ihm — den Angeklagten — melden würde. Auf Vorschlag der Nebenklägerin habe man dann nach … zu dem Arzt Herrn … fahren wollen. Als er zwischen … und … mit der Nebenklägerin und ... im Pkw unterwegs gewesen sei, habe er sich letztlich doch entschieden in ein Krankenhaus zu fahren, da er nicht mehr davon ausgegangen sei, den Arzt … antreffen zu können. Er habe die Nebenklägerin daher nach der Versichertenkarte gefragt, woraufhin ein Streit entbrannt sei. Die Nebenklägerin habe nicht ins Krankenhaus fahren wollen, da sie befürchtet habe, dass man das Jugendamt einschalten und ihr ... wegnehmen würde. Er habe ihr dann entgegnet, dass er sie anzeigen wollen würde, da sie ... die Hände verbrannt habe. Als sich der Streit fortgesetzt habe, habe die Nebenklägerin mit dem in ihrer Hand befindlichen Mobiltelefon gegen seinen Kopf geschlagen. Er habe das Mobiltelefon dann an sich genommen und aus dem Fenster geworfen. Daraufhin habe die Nebenklägerin ein Messer hervorgeholt und erfolglos versucht, auf seinen Oberkörper einzustechen. Er habe dann ihre Hand mit dem Messer bzw. ihren Arm gepackt, umgedreht, in Richtung des Körpers der Nebenklägerin geführt und praktisch zurückgestochen. Dabei habe der erste Stich die Nebenklägerin bereits getroffen. Da es sich um ein dynamisches Geschehen gehandelt habe, sei das Messer zwischen die Vordersitze gefallen. Er habe dann das Messer aufgehoben. Da die Nebenklägerin sich in seine Richtung gebeugt und er daher einen weiteren Angriff erwartet habe, habe er dann „von unten" auf die Nebenklägerin eingestochen und sich erschrocken, als er das ganze Blut gesehen habe. Er könne sich nicht mehr erinnern, wie oft er genau zugestochen habe und ob es sich auch um mehr als drei oder vier Stiche gehandelt habe. Da er nicht mehr auf das Fahren fokussiert gewesen sei; habe er das Fahrzeug nur noch mit einer Geschwindigkeit von 10-20 km/h geführt. Er habe anhalten wollen, um die Nebenklägerin ins Krankenhaus zu fahren, die Nebenklägerin habe jedoch die Tür geöffnet und sich rausfallen lassen, sodass er sie nicht mehr habe festhalten können. Die Verriegelung der Tür habe nicht er vorgenommen, dies geschehe ab einer bestimmten Geschwindigkeit automatisch. Dass ein Auto entgegengekommen sei und angehalten habe, habe er mitbekommen. Aus Angst, dass sich die Situation so darstelle, dass er verantwortlich sei und man interpretieren könne, er habe mit Tötungsabsicht gehandelt, sei er geflüchtet und mit den Kindern ins Ausland gefahren. Das Messer, bei dem es sich jedenfalls um kein Klappmesser gehandelt habe, könne er nicht beschreiben, er habe es vorher jedenfalls nicht gesehen. Ergänzend ließ sich der Angeklagte selbst dahingehend ein, dass sich die Nebenklägerin in dem Moment als er das Messer aus dem Fahrzeugfenster habe werfen wollen, auf das Lenkrad geworfen habe. Auch hierdurch habe sich die Nebenklägerin verletzt. Weil das Kind im Fahrzeug gewesen sei und er das Fahrzeug zudem nicht habe beschädigen wollen, habe er die Nebenklägerin zurückgeschubst. Zu dem Geschehen vor der Fahrt ließ der Angeklagte sich dahingehend ein, dass seine Frau eigenständig zu ihnen nach … gekommen sei, anders als an den Tagen zuvor, an denen er sie morgens hin- und abends von der Kosmetikschule zurückgefahren habe. Nachdem seine Frau bei ihm in der Wohnung angekommen sei, sei er selbst zum Bahnhof gefahren. Er sei davon ausgegangen, dass die Nebenklägerin bei ihnen bleibt, da er und seine Kinder befürchtet hätten, an Corona erkrankt zu sein. Am Bahnhof sei er wahrscheinlich gegen 18:00. Uhr gewesen. Er habe sich in einem Handyladen Guthaben kaufen wollen und mit seiner Schwester in … gesprochen. Während dieses Telefonats habe sein Sohn ... angerufen. Dieser habe ihm eine Sprachnachricht und ein Foto gesendet und mitgeteilt, dass ihm seine Mutter in die Hand gebissen habe. Daraufhin sei er sofort nach Hause gefahren. Er habe dann etwa 20 Minuten gebraucht bis er wieder in der Wohnung in ... gewesen sei. Dort habe er auch gesehen, dass die Hände seiner Tochter verbrannt gewesen seien. Er habe seiner Frau dann Vorwürfe gemacht. Die anderen Kinder hätten ihm erzählt, dass ... an einen von der Mutter benutzten heißen Lockenstab oder ähnliches gefasst habe. Die linke Hand von ... sei an der Außenfläche oberhalb des Daumengelenkes und an den Fingerkuppen der Handinnenseite verbrannt gewesen. Sein Sohn habe auch eine sichtbare Handverletzung gehabt, man habe auch die Spuren der Zähne gesehen. Sein Sohn habe ihm erzählt, dass nach der Verbrennung von ... Hand die ältere Tochter ihre Mutter aufgefordert habe, ... zu beruhigen. Als es dann zwischen ihnen zu einem Streit gekommen sei, sei der Sohn dazwischen gegangen und gebissen worden. Er habe sich vielleicht fünf Minuten zu Hause aufgehalten und dann ... — die vor Schmerzen geweint habe — mitgenommen, um ins Krankenhaus zu fahren. Erst im Fahrzeug sei es zu der Diskussion gekommen, ob man ins Krankenhaus fahre oder nicht. Ergänzend ließ sich der Angeklagte im nächsten Hauptverhandlungstermin dahingehend ein, dass er langsam gefahren und das Lenkrad mit den Knien gehalten habe. Das Messer habe er mit beiden Händen und nicht mit einer Hand gehalten und abgewehrt. b. Die Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweicht, unglaubhaft und durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den Angaben der Nebenklägerin widerlegt. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass der Angeklagte die Tat wie unter Il. 2. festgestellt, begangen hat. Die Nebenklägerin schilderte das Tatgeschehen wie unter Il. 2. festgestellt und bekundete, dass sie damals den Angeklagten gebeten habe, die Betreuung von ... während ihrer Abwesenheit in der Kosmetikschule zu übernehmen. Am Tattag sei sie gegen 17:00 Uhr mit dem Unterricht fertig gewesen und mit dem Bus zu sich nach Hause gefahren. Der Angeklagte habe dann gegen 18:00 Uhr angerufen und gesagt, dass ... im Auto sei und sie vor die Tür kommen solle, um sie abzuholen. Der Treffpunkt sei etwa zwei - drei Minuten fußläufig entfernt an der Ecke einer Kreuzung gewesen. Dort habe der Angeklagte aber alleine und ohne ... gestanden. Er habe sie dann aufgefordert einzusteigen, da er sich in … mit ihr irgendwo in ein Café hinsetzen und in Ruhe unterhalten wolle, erst danach sollte ... abgeholt werden. Weshalb er sie angelogen hatte, habe er ihr nicht beantwortet. Der Angeklagte habe dann aber nicht in … gehalten, sondern sei ständig in der Stadt hin- und hergefahren. Daher habe sie ihn aufgefordert, lieber nach Hause zu fahren. Als sie in ... in der Wohnung angekommen seien, habe sie sich zunächst mit ihren Kindern unterhalten, die alle wohlauf gewesen seien. Nach ca. 20 Minuten habe der Angeklagte den Sohn und die jüngere Tochter nach draußen zum Spielplatz geschickt und sie ins Schlafzimmer gerufen. Der Angeklagte habe sie dann vergewaltigt. Hierzu bekundete die Nebenklägerin im Wesentlichen, dass der Angeklagte das Schlafzimmer abgedunkelt, ihr die Kleidung ausgezogen und sie aufs Bett geworfen habe. Dann habe er ihr die Beine auseinandergedrückt, an ihrem Hals gesaugt und den Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeübt. Erfolglos habe sie versucht sich zu wehren, der Angeklagte sei aber zu stark gewesen. Auch habe sie ihm mehrfach gesagt, dass sie nicht mit ihm schlafen wolle. Erst als ihr Sohn und die jüngste Tochter vom Spielplatz zurückgekehrt seien, habe die Situation geendet und sie sei aus dem Schlafzimmer gegangen. Der Angeklagte habe sie nunmehr unter Druck gesetzt und gesagt, dass sie bei ihm übernachten solle. Das habe sie abgelehnt und sich mit ... auf dem Arm zum Fahrzeug des Angeklagten begeben. Sie habe keine andere Möglichkeit gesehen nach Hause zu kommen, als sich durch den Angeklagten fahren zu lassen. Da der Angeklagte sie zuvor reingelegt und ihr gegenüber angegeben habe, draußen vor der Wohnung ... abholen zu können, habe sie weder Geld noch eine Tasche bei sich geführt, sondern nur Handy und Haustürschlüssel. Der Angeklagte habe dann gesagt, dass er zunächst den Fahrzeugschein für ihren Pkw …, der schon abgemeldet gewesen sei, beim Autohändler in … abholen wolle. Dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass der Händler ihm die Papiere auch außerhalb der Öffnungszeiten der Werkstatt übergeben könnte. Bereits auf dem Weg zur Werkstatt hätten sie sich gestritten, auch weil sie ihm Vorwürfe wegen des sexuellen Übergriffes gemacht habe. Zudem habe der Angeklagte ihr einen … Pass und ein Flugticket vorgehalten, woraufhin er gesagt habe, dass er nicht mehr in Deutschland bleiben könne und das Land verlassen würde. Sie habe ihm dann entgegnet, dass er nicht wieder zurückkommen solle. Als sie letztlich beim Autohändler angekommen seien, habe der Angeklagte den Händler angerufen und gesagt, dass er den Fahrzeugschein benötige. Dieser habe aber entgegnet, dass er seine Tochter ins Bett bringen müsse und der Angeklagte in einer Stunde wiederkommen solle. Statt sie nach Hause zu fahren, sei der Angeklagte scheinbar ziellos durch die Gegend und dann in Richtung … gefahren. Erneut habe man die ganze Fahrt über wegen des sexuellen Übergriffs und über das Vorhaben das Land zu verlassen gestritten. Der Angeklagte hab auch gesagt, dass er die Kinder nicht mitnehmen könne. Sie habe ihm dann gesagt, dass er anhalten und sie mit ... aussteigen lassen solle. Stattdessen habe der Angeklagte die Fahrt fortgesetzt und ihr auf der Strecke in Richtung … an den Haaren gezogen und mit der Faust mehrfach auf den Kopf geschlagen, was sie als derart schmerzhaft empfunden habe, dass sie davon ausging, dass ihr Kopf angeschwollen sei. Dann habe der Angeklagte ein Messer aus der seitlichen Ablage der Fahrertür hervorgeholt und damit mehrmals hintereinander und schnell auf sie eingestochen. Währenddessen habe er gesagt: „Ich töte dich! Ich bringe dich um und dann gehe ich weg! Ich werde dich zerstückeln und verstecken!" Der Angeklagte habe mit einer Hand das Lenkrad gehalten und mit der anderen rechten Hand mehrmals hintereinander mit dem Messer auf sie eingestochen. Der erste Stich sei im Bauch- und die anderen Stiche im Brustbereich erfolgt. Die Nebenklägerin demonstrierte hierzu mit einem Kugelschreiber, der das Tatmesser darstellen sollte, wie der Angeklagte das Messer hielt und zwar mit nach vorne gestreckter Faust aus der der Kugelschreiber bzw. die Messerspitze nach unten, d. h. jenseits des kleinen Fingers, herausschaute. Mit einer Streckbewegung des Ellenbogens nach rechts habe der Angeklagte auf sie eingestochen. Ihrer Einschätzung nach dürften die Schläge und die Messerstiche zusammen in etwa zehn Minuten angedauert haben. Das Messer habe einen schwarzen Griff gehabt und sei jedenfalls länger als ein Kugelschreiber gewesen. Es habe sich um ein sehr scharfes Kampfmesser gehandelt, das sie vorher nicht gesehen habe. Während des Angriffs sei der Angeklagte mit unveränderter Geschwindigkeit weitergefahren. Sie und ihre kleine Tochter hätten geschrien, sie — die Nebenklägerin — habe dann versucht, die rechte Hand des Angeklagten, in der sich das Messer befunden habe, festzuhalten und mit der anderen Hand den Türentriegelungsknopf auf der Fahrerseite betätigt, da es ihr zunächst nicht gelungen sei, die Beifahrer-tür zu öffnen. Ob das Fahrzeug automatisch verriegele wisse sie nicht, sie habe die Tür dann jedenfalls öffnen und sich rausfallen lassen können. Der Angeklagte habe dann nochmal Gas gegeben. Draußen sei eine Frau gewesen, zu der sie dann gelaufen sei. Diese habe den Notruf alarmiert. Sie könne sich noch erinnern, dass ein Rettungshubschrauber gekommen und sie bewusstlos geworden sei. Insgesamt habe sie sich zwei Wochen im Krankenhaus befunden. Die Verwandten des Angeklagten hätten sie bereits aufgefordert die Anzeige zurückzunehmen, da sie sie sonst umbringen würden, sodass sie diese inzwischen auf dem Handy blockiert habe. Es habe auch sehr lange gedauert bis sie ihre Kinder wiedergesehen habe. Diese hätten unter anderem berichtet, dass sie in der Einrichtung in Bulgarien geschlagen worden seien. Die Angaben der Nebenklägerin zum Tathergang sind im Kern widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Insbesondere vermochte die Nebenklägerin die Ausführung der Stiche durch den Angeklagten detailliert zu beschreiben, indem sie im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung die Bewegungen des Angeklagten vorführte. Sie hat damit plausibel verdeutlicht, wie trotz des Umstandes, dass der Angeklagte im Fahrzeug neben ihr saß und den Pkw steuerte, ein Zustechen durch den Angeklagten möglich war. Denn dieser habe — während er mit der linken Hand lenkte — das Messer so in der rechten Faust gehalten, dass die Klinge an der Seite des kleinen Fingers herausgeragt habe, und den Arm dann mehrfach schnell nach rechts gestreckt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese lebensnahe und in sich stimmige Beschreibung durch Vorführung auf eigenem Erleben beruht. Hinsichtlich der von dem Angeklagten während der Tatausführung geäußerten Bedrohungen hat die Nebenklägerin nicht nur pauschal angegeben, der Angeklagte habe sie mit dem Tode bedroht oder gesagt, er werde sie töten, sondern in ihrer Muttersprache Sorani im Wortlaut verschiedene von dem Angeklagten nacheinander verwendete Formulierungen wiedergegeben, die vom Dolmetscher im Rahmen der Hauptverhandlung wie folgt in die deutsche Sprache übersetzt wurden: „Ich töte dich! Ich bringe dich um und dann gehe ich weg! Ich werde dich zerstückeln und verstecken!". Auch diese differenzierte Wortwahl spricht für den Wahrheitsgehalt dieser Angaben der Nebenklägerin. Die Feststellungen zur Beschaffenheit des Tatmessers beruhen ebenfalls auf den Angaben der Nebenklägerin. Dabei hat die Nebenklägerin deutlich gemacht, dass sie das Messer noch nie zuvor gesehen hat. Aus der Angabe der Nebenklägerin, dass Messer sei jedenfalls größer als ein Kugelschreiber gewesen, und der von ihr mit ihren Händen angezeigten Messerlänge hat die Kammer die Gesamtlänge des Messers auf ca. 20 cm geschätzt. Soweit die Nebenklägerin in ihrer ersten Vernehmung 10.07.2021 auf Befragen des in der Hauptverhandlung als Zeugen gehörten und ermittlungsführenden Vernehmungsbeamten … angab, nicht zu wissen woher das Messer hergekommen sei, während sie während der weiteren Vernehmung am 22.07.2021 und im Rahmen der Hauptverhandlung bekundete, dass der Angeklagte das Kampfmesser, dessen Griff schwarz gewesen sei, aus der Ablage der Fahrertür hervorgeholt habe, ist diese Abweichung zur Überzeugung der Kammer allein auf Verständigungsschwierigkeiten während der ersten Vernehmung zurückzuführen und lässt daher keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin aufkommen. Auf Vorhalt begründete die Nebenklägerin die abweichenden Angaben damit, dass die erste Vernehmung am 10.07.2021 ohne Dolmetscher stattgefunden und sie möglicherweise nicht alles verstanden habe. Sie könne sich auch nicht mehr daran erinnern, ob die Herkunft des Messers damals angesprochen worden sei. Die erheblichen Verständigungsschwierigkeiten bei der Erstvernehmung werden von dem Vernehmungsbeamten …, der als Zeuge in der Hauptverhandlung gehört wurde, bestätigt. Der Zeuge … bekundete bezüglich der Vernehmungssituation am 10.07.2021 glaubhaft und sachlich nachvollziehbar, dass die Geschädigte im Krankenhausbett gelegen und immer wieder geweint habe. Mit der Vernehmung habe man direkt am Morgen um 08:53 Uhr begonnen. Die Vernehmung habe sich absolut schwierig gestaltet. Es seien dauernd Pflegekräfte rein- und rausgegangen, die im Zimmer befindliche Zimmertür sei auf- und zugeschlagen worden. Weitere Patienten hätten ebenfalls im Zimmer gelegen und zudem habe man ständig Geräte „piepsen" hören. Das Krankenhauspersonal habe ihnen gesagt, dass die Nebenklägerin gut deutsch spreche, was aber nicht der Fall gewesen sei. Man habe sich dennoch für eine Vernehmung entschieden, da Priorität der Vernehmung gewesen sei, Ermittlungsansätze in Bezug auf den Aufenthaltsort der Kinder zu finden, da die Nebenklägerin auch von einem Flugticket ab … oder … gesprochen habe. Alles sei mehrfach gefragt und aufgenommen worden. Wenn die Zeit nicht so gedrängt hätte, wäre definitiv ein Dolmetscher hinzugezogen worden. Da es definitiv massive Kommunikationsprobleme gegeben habe, sei klar gewesen, dass die Nebenklägerin — wie geschehen — noch einmal vollumfänglich vernommen werden sollte. In dieser zweiten Vernehmung, bei der ein Dolmetscher anwesend gewesen sei, habe die Nebenklägerin dann im Wesentlichen angegeben, dass der Angeklagte sie gegen 17:46 Uhr angerufen und aufgefordert habe ... draußen abzuholen. Sie sei aber belogen worden. Man habe sich dann in ein Café setzen wollen in …, sei dann aber doch nach ... gefahren. Die Kinder seien glücklich gewesen und hätten gespielt, die Nebenklägerin habe sich geweigert dort zu übernachten. Der Angeklagte habe dann mit dem Autohandel … telefoniert, um einen Fahrzeugschein abzuholen. Dies habe jedoch nicht funktioniert. Der Angeklagte habe während der Fahrt gesagt, dass er ausreisen und wieder heiraten wolle. Die Nebenklägerin habe den Angeklagten aufgefordert das Fahrzeug anzuhalten, weil sie vor ... nicht habe streiten wollen. Der Angeklagte habe mit links gelenkt und mit rechts auf sie eingestochen und währenddessen unter anderem gesagt, dass er sie töten und zerstückeln werde. Was mit der Leiche passieren solle, sei nicht angekündigt worden. Die Nebenklägerin habe dann die Hand des Angeklagten festhalten, die Tür entriegeln und sich rausfallen lassen können. Das Fahrzeug sei 70-80 km/h gefahren. Sie sei der Auffassung gewesen, dass das Ganze von langer Hand geplant gewesen sei. Das Messer habe die Nebenklägerin nunmehr auch näher beschreiben können. Die Kammer hat daher trotz der genannten Abweichung keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Nebenklägerin. Dass die Nebenklägerin erstmals in ihrer richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Gießen am 21.09.2021 von dem sexuellen Übergriff berichtete, führt auch nicht dazu, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin in Frage zu stellen. Auf Befragen gab die Nebenklägerin an, dass sie die Vergewaltigung bei der Polizei nicht erwähnt habe, da sie sich zunächst geschämt habe. Außerdem habe ihr die Polizei mitgeteilt, dass sie über ihre Anwältin Anträge stellen bzw. etwaige Ergänzungen vornehmen könne. Nach der polizeilichen Vernehmung habe sie nur ihrer Bekannten — der Zeugin … — von dem Vorfall in der Wohnung berichtet. Diese habe ihr dann geraten, auch bzgl. dieses Vorfalls sich gegenüber dem Gericht zu offenbaren. Das Motiv Scham für das anfängliche Verschweigen des sexuellen Übergriffs ist vor dem kulturellen Hintergrund der Nebenklägerin, die sich zudem männlichen Vernehmungsbeamten gegenübersah, nachvollziehbar, zumal der spätere Messerangriff durch den Angeklagten mit den schweren Verletzungen und der Todesangst für die Nebenklägerin auch nach ihrem Empfinden den viel schwerwiegenderen Vorfall darstellte. Dies steht auch im Einklang mit den glaubhaften Angaben der Zeugin …, bei der es sich um die Bekannte der Nebenklägerin handelt. Sie bekundete, dass sie die Nebenklägerin über eine Bekannte in … im … kennengelernt habe. Ihre Tante habe ihr erzählt, dass die Nebenklägerin Schwierigkeiten mit ihrem Mann habe, kein Deutsch sprechen und niemanden in Deutschland kennen würde, sodass sie sich ihrer angenommen habe. Dass die Nebenklägerin von ihrem Mann abgestochen worden sein soll, habe sie erst über ihre Tante erfahren und daraufhin erfolglos versucht, die Nebenklägerin zu kontaktieren. Ca. zwei - drei Wochen nach dem Tattag habe sich die Nebenklägerin dann bei ihr telefonisch gemeldet. Die Nebenklägerin habe viel geweint und immer wieder Sorge um ihre Kinder geäußert. Zum Vorfall im Pkw habe sie im Wesentlichen geschildert, dass ihr Mann schnell gefahren sei und sie dann plötzlich ein Messer in ihrem Bauch bemerkt habe, zuvor habe er sie auch oft mit der Faust geschlagen. Als sie das Blut gesehen habe, habe sie die Tür geöffnet und sich aus dem Fahrzeug fallen lassen. In dem Moment habe sie ihre Kinder vor den Augen gehabt. Dann habe sie erzählt, dass ihr Mann sie am Tattag auch vergewaltigt habe, was sie bei der Polizei jedoch nicht erwähnt habe, weil ihr das peinlich gewesen sei und sie sich geschämt habe. Daraufhin habe sie angefangen zu weinen, weshalb sie — die Zeugin … — versucht habe, die Nebenklägerin zu beruhigen und dazu geraten habe, ihre Rechtsanwältin zu kontaktieren. Konkrete Angaben zu der Vergewaltigung habe die Nebenklägerin nicht gemacht, nur, dass sie mit dem Angeklagten nicht habe schlafen wollen und er sie dann ins Schlafzimmer mitgenommen und sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe. Sie — die Zeugin — habe bis heute nicht nach Details gefragt, weil es in der kurdischen Mentalität auch unüblich sei, über solche Themen zu reden. Sie habe die Nebenklägerin nicht weiter belasten und nerven wollen, sondern ihr angeraten, der Polizei auch von dem Vorfall bzgl. der Vergewaltigung zu berichten. Die Zeugin … äußerte sich trotz der zur Nebenklägerin bestehenden Freundschaft ohne Belastungstendenz, sachlich und frei von Widersprüchen, sodass die Kammer ihre Angaben als glaubhaft erachtet. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin spricht zudem, dass sie auf Vorhalt der Einlassung des Angeklagten eine Verbrennung der Hände der jüngsten Tochter in der Vergangenheit sogar einräumte. Im Hinblick auf eine mögliche Handverbrennung am Tattag und der vermeintlichen Suche nach einem Arzt erklärte die Zeugin, dass dies „Quatsch" sei. Es sei zutreffend, dass sich die jüngste Tochter einmal an der Hand verbrannt habe. Das diesbezüglich vorhandene Foto sei aber schon etwa ein Jahr alt. Sie habe damals eine Creme für die Behandlung der Verbrennung besorgt. Am Tattag selbst hingegen seien weder ... noch die anderen Kinder verletzt gewesen, auch mit den Hausärzten habe an dem Tag zu keinem Zeitpunkt Kontakt bestanden. Dies steht im Einklang mit der Aussage der Zeugin …, die insoweit bekundete, dass sie den Angeklagten über ihren Schwager ... kennengelernt habe und als Hausärztin für die Familie des Angeklagten tätig gewesen sei. Am 07.07.2021 habe der Angeklagte zusammen mit seinem Sohn ihre Praxis aufgesucht, sie habe den Sohn dann krankgeschrieben. Zudem seien Impftermine für die darauffolgende Woche vereinbart worden. Ob sie auch die ältere Tochter krankgeschrieben habe, wisse sie nicht mehr. Die jüngste Tochter ... sei jedenfalls nicht behandelt worden. Es habe aber einmal einen Vorfall gegeben bezüglich .... Der Angeklagte habe sie mal angerufen bzgl. einer oberflächlichen, leichten Handverbrennung der jüngsten Tochter. Damals habe der Angeklagte ihr geschildert, dass die Nebenklägerin ein Lockenstab oder etwas Ähnliches verwendet und die jüngste Tochter reingefasst habe. Der Angeklagte habe ihr dann auch ein Bild geschickt, auf der man die Verbrennung habe sehen können. Sie könne sich noch erinnern, dass sich das definitiv an einem Wochenende ereignet habe, wahrscheinlich an einem Samstag. Der Vorgang sei auch nicht in der Praxis dokumentiert worden. An dem Tag habe sie noch mit einer Notapotheke telefoniert, da sie Flammazine-Creme habe verschreiben wollen. Das Medikament sei rezeptpflichtig gewesen, sodass sie der Apotheke noch vorgeschlagen habe das Rezept am Montag einzureichen. Da das Medikament aber nicht vorrätig gewesen sei, habe man noch über ein anders Medikament gesprochen. Dieses Telefonat mit dem Angeklagten habe definitiv vor dem Aufsuchen ihrer Praxis am 07.07.2021 und zwar einige Wochen vorher stattgefunden. Nach diesem Tag habe sie keinen Kontakt mehr mit dem Angeklagten gehabt. Die Aussage der Zeugin … war widerspruchsfrei, in sich stimmig und glaubhaft. Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei der Einlassung des Angeklagten, die insbesondere darauf gründet, dass es am Tattag zu einer Handverbrennung gekommen sei und dies Auslöser für die Autofahrt und die körperliche Auseinandersetzung gewesen sei, lediglich um eine Schutzbehauptung handelt und sich das Geschehen, wie unter Il. 2. festgestellt, ereignet hat. Abgesehen davon, dass es am Tattag zu keiner Handverbrennung kam, ist auch die Einlassung des Angeklagten, er habe versucht, einen Arzt zu erreichen, widerlegt. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin … sei der Angeklagte im Besitz ihrer Handynummer gewesen und habe sie üblicherweise auch auf diese Weise kontaktiert. Es seien jedoch weder am 09.07.2021 noch sonst verpasste Anrufe des Angeklagten angezeigt worden. Die Handynummer des Angeklagten habe sie bis heute als Kontakt in ihrem Handy abgespeichert. Üblicherweise habe der Angeklagte sie auch immer über ihre Handynummer und nicht über die Praxis kontaktiert, weil er nicht ausreichend gut Deutsch sprechen würde. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte im Besitz der Handynummer der Zeugin … war, ist auch nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar, warum der Angeklagte — wie von ihm behauptet — den Zeugen … kontaktiert haben sollte, um sich bei ihm nach der Nummer seiner Schwägerin, der Zeugin …, zu erkundigen. Der Zeuge … bekundete zudem glaubhaft und ohne Belastungstendenz, dass es an keiner Stelle in den am 09.07.2021 geführten Telefonaten mit dem Angeklagten um die etwaige Erreichbarkeit seiner Schwägerin gegangen sei. Er sagte aus, dass er den Angeklagten vor ca. zwei — vier Jahren in der Werkstatt in ... kennengelernt habe. Am 09.07.2021 hätten sie mehrfach miteinander telefoniert. Gesprächsinhalt sei immer gewesen, dass der Angeklagte den …, der bei ihnen auf dem Werkstattgelände gestanden hätte, unbedingt habe abholen wollen, obwohl dies für den Tag nicht vereinbart worden sei. Der Angeklagte habe ihn abends nach Feierabend angerufen und gesagt, dass er das Auto abholen wolle. Er habe dann gefragt, ob er — der Zeuge — kommen könne und dass es auch nicht lange dauern würde. Er habe aber mit seinen Kindern essen und diese zu Bett bringen wollen und dem Angeklagten gesagt, dass er ihn zurückrufen würde. Der Angeklagte habe sogar nach dem Schlüssel zum Werkstattgelände gefragt, um das Fahrzeug selbst abzuholen, dies habe er aber abgelehnt. Später habe der Angeklagte nochmal angerufen und wieder gesagt, dass er den … abholen wolle. Warum er unbedingt an diesem Tag das Fahrzeug benötigte, habe er ihm aber nicht mitgeteilt. Der Angeklagte sei sehr aufdringlich gewesen und habe ihn immer wieder zur Herausgabe des … aufgefordert. Er könne sich jedenfalls nicht mehr daran erinnern, dem Angeklagten angeboten zu haben, den … nach draußen zu stellen. Wo sich der Angeklagte bei den Gesprächen aufgehalten habe wisse er nicht mehr, beim letzten Telefonat habe der Angeklagte aber mitgeteilt, dass er nunmehr vor der Firma sei und ihn — den Zeugen — wieder aufgefordert habe, den … rauszustellen. Auf Vorhalt der konkret genannten Uhrzeiten der geführten Telefonate mit dem Angeklagten in der polizeilichen Vernehmung vom 14.10.2021 (19:00 Uhr, 21:11 Uhr und 21:14 Uhr), bestätigte der Zeuge … diese als zutreffend. Auf Befragen gab der Zeuge an, dass der Angeklagte an keiner Stelle erwähnt habe, dass seine Tochter verletzt sei und einen Arzt brauche. Auch habe man nie über die Erreichbarkeit seiner Schwägerin … gesprochen. Man habe ausschließlich und mehrfach über die Herausgabe des Fahrzeugs diskutiert. Nach dem 09.07.2021 habe er mit dem Angeklagten keinen Kontakt mehr gehabt. Die Kammer ist nach alledem davon überzeugt, dass die Handverbrennung der jüngsten Tochter ... sich lange Zeit vor dem Tattag ereignet hat. Damit entfällt aber auch die vom Angeklagten behauptete Diskussionsgrundlage für die entfachte Auseinandersetzung und den vermeintlichen Angriff der Nebenklägerin im Fahrzeug, den der Angeklagte damit begründete, dass er gegen den Willen der Nebenklägerin ... ins Krankenhaus habe fahren wollen, nach der Versichertenkarte gefragt und der Nebenklägerin mit einer Anzeige gedroht habe. Im Übrigen verließ die Nebenklägerin ihre Wohnung in dem Glauben, die jüngste Tochter ... am Pkw des Angeklagten entgegenzunehmen, sodass nicht ersichtlich ist, dass die Nebenklägerin, die lediglich ein Handy und keine Tasche bei sich führte, das Streitgeschehen voraussehen und sich von vornherein und unbemerkt vom Angeklagten mit einem Messer hätte bewaffnen können. Dass die Nebenklägerin von einer Abholung des Fahrzeugscheins sprach und abweichend von der Angabe des Zeugen ... und dem Umstand, dass der Fahrzeugschein im sichergestellten Pkw … des Angeklagten ausweislich der in Augenschein genommen Lichtbilder der Lichtbildmappe vom 20.07.2021 sichergestellt werden konnte, nicht von einer Abholung des Pkw selbst, vermag diese Verwechslung die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin nicht zu beeinträchtigen. Nach Überzeugung der Kammer ist dies lediglich darauf zurückzuführen, dass die Nebenklägerin wusste, dass der … nicht angemeldet war und daher eine vorzeitige Abholung in dem Zeitpunkt für sie nicht nachvollziehbar erschien. Die Angaben der Nebenklägerin werden auch durch die weiteren Beweisergebnisse bestätigt. Die Nebenklägerin schilderte unmittelbar nach der Tat der Zeugin …, dass der Angeklagte mit einem Messer auf sie eingestochen habe. Die Zeugin … bekundete, dass sie von … gekommen und nach ... gefahren sei, als ihr in einer Kurve ein Fahrzeug mit offener Beifahrertür entgegenkommen sei. Dann habe sie gesehen, wie eine Person aus dem fahrenden Fahrzeug herausgefallen bzw. wie in einer Embryo-Haltung herausgepurzelt sei. Sie habe kurz davor gehalten aber zugleich Angst gehabt selbst auszusteigen. Die Frau sei dann selbst aufgestanden, habe die Straße überquert und sich auf den Beifahrersitz gesetzt. Man habe eine Bauchverletzung rechts erkennen können, sie gehe davon aus, dass ein Darmteil herausgeschaut habe. Diese Wunde habe die Frau mit ihrer eigenen Hand gestützt. Auch oberhalb der Brust habe man eine Schnittverletzung gesehen, an der Hand habe sie auch Blut bemerkt. Sie habe ihr Wasser gegeben, den Notruf alarmiert und das Fahrzeug von innen verriegelt. Sie habe versucht, mit der Frau zu sprechen und nach ihrem Namen gefragt und ihren eigenen Namen genannt, um Vertrauen herzustellen. Sie habe den Namen nicht genau verstanden, sie habe dann jedenfalls irgendwas mit „…" oder „…" gesagt. Die Frau habe auch gesagt, dass ihr Mann sie „gemessert" habe, was sie— die Zeugin … — als mit dem Messer gestochen verstanden habe, und vor Schmerzen gestöhnt. Da die Nebenklägerin nur gebrochen Deutsch gesprochen habe, habe dies die Kommunikation sehr erschwert. Im Laufe der Zeit habe die Frau gesagt, dass sie Kinder habe. Sie habe in Bezug auf ihren Mann auch etwas über Flucht gesagt und einen Ort genannt, an den sie sich jedoch nicht mehr erinnern könne. Das Ganze habe sich wahrscheinlich zwischen 20 und 21 Uhr ereignet, genau wisse sie es aber nicht mehr. Bei dem wegfahrenden Auto habe es sich um ein dunkles, größeres Auto gehandelt. Ob die Tür nach dem Rausfallen wieder zugegangen sei, könne sie nicht mehr sagen. Jedenfalls als das Fahrzeug wieder an ihr vorbeigefahren sei, sei die Tür wieder verschlossen gewesen. Sie könne auch nicht ausschließen, dass das Auto gestanden habe oder lediglich langsam gefahren sei. Ihr Eindruck sei gewesen, dass es in Bewegung gewesen aber langsamer als 70 km/h, der vor Ort herrschenden Geschwindigkeitsbegrenzung, gefahren sei. Die Angaben der Zeugin … sind widerspruchsfrei und detailreich. Insbesondere die Erinnerung an den von der Nebenklägerin verwendeten und in der deutschen Sprache nicht vorkommenden Begriff „gemesserf' spricht für die Wahrhaftigkeit der Aussage. Zudem kennt die Zeugin … keinen der Beteiligten, ist nur zufällig involviert und damit uneingeschränkt objektiv. Unsicherheiten, so beispielsweise bezüglich der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Angeklagten, hat sie deutlich gemacht. Die Angaben der Nebenklägerin sind auch in Einklang zu bringen mit dem unter Il. 2. dargestellten Verletzungsbild. Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben der rechtsmedizinischen Sachverständigen …, Assistenzärztin am Institut für Rechtsmedizin in … . Der Sachverständige hat die unter Il. 2. bereits dargestellten Verletzungsbilder und Befunde im Einzelnen dargestellt. Die Sachverständige führte aus, dass sie die körperliche Untersuchung der Nebenklägerin am 10.07.2021 auf der operativen Intensivstation der … durchgeführt habe. Am Brustkorb seien zwei Stich-/Schnittverletzungen, in etwa 2 cm lang, an der rechten und linken Brustseite jeweils in Höhe der Achseln, und eine weitere in etwa 2 cm lange Schnittverletzung im Bereich der linken Brust schräg oberhalb der Brustwarze zur Mitte orientiert, vorhanden gewesen. Der innere Bereich des rechten Brustkorbes sei zwar nicht verletzt gewesen, auf der linken Seite sei aber eine Luftbrust entstanden. Die eintretende Luft verdränge die dortigen Organe, sodass es zum Herzstillstand kommen könne. Es habe mindesten eine Verletzung an der linken Brustseite vorgelegen, die arteriell geblutet habe. Dabei könne es jederzeit zu Herz-Rhythmus-Störungen kommen. Da die chirurgische Versorgung zum Zeitpunkt der Untersuchung schon erfolgt sei, sei die Tiefe unbekannt. Die Verletzung am Bauch sei durch die Bauchhöhle hindurch erfolgt, der Darm sei nach außen hervorgetreten. Insgesamt habe sie mindestens vier isolierte Wunden/Stichverletzungen feststellen können. Es sei definitiv damit zu vereinbaren, dass die glattrandigen Verletzungen mit einem scharfen Gegenstand erfolgt sein sollen, ein Messer komme als Tatmittel in Betracht. Aufgrund der chirurgischen Versorgung könne man aber nicht mehr rückschließen, welches eine Stich- und welches eine Schnittverletzung am Brustkorb gewesen sei. Die Kollegen hätten alle als Stichverletzungen qualifiziert. Ansonsten habe es diverse Zeichen gegeben, die mit einem Sturzgeschehen vereinbar gewesen seien. Insbesondere sei am linken Knie eine mit chirurgischem Fadenmaterial versorgte Wunde auf etwa 2 cm Länge, eine streifige Oberhautanritzung über der rechten Hüfte auf einer Länge von ca. 3 cm und eine 1 x 1,5 cm messende Oberhautabschürfung am linken kleinen Zeh festgestellt worden. Auch habe die Nebenklägerin über dem Gesäß ein Hämatom mit Schürfcharakter aufgewiesen. Ansonsten hätten mehrere Schürfwunden an der linken Flanke und der rechten Hand vorgelegen, sodass ein Sturz auf der linken Körperseite und ein Abrollen anzunehmen sei. Beim Türöffnen könne es durchaus aufgrund einer möglichen Überlagerung passiert sein, dass die Nebenklägerin das Gleichgewicht verloren habe und dadurch zunächst mit ihrer linken Körperhälfte auf den Boden geprallt sei. Selbst wenn der Kontakt mit Gras und nicht etwa einem härteren Untergrund erfolgt sei, seien die aufgewiesenen Verletzungen plausibel. Zum Teil könne schon das eigene Körpergewicht genügen. Es komme aber auch auf die gefahrene Geschwindigkeit an, aus der der Sturz erfolgt sei. Die Schürfwunden könnten beim Kontakt mit dem Gras auch dadurch entstanden sein, dass sich etwa Kieselsteine oder Ähnliches dort befunden hätten. Nachdem der Sachverständigen im Rahmen der Hauptverhandlung Einsicht in den OP-Bericht der … vom 09.07.2021 gewählt wurde, gab sie an, dass ein Pneumothorax und Hämatothorax links vorgelegen habe und ein Stich zur Perforation des Peritoneums und Prolaps im rechten Oberbauch geführt habe. Die Nebenklägerin habe schon bei der Erstversorgung Probleme mit der Atmung gehabt. Bei Einlieferung habe die Nebenklägerin einen erhöhten Puls aufgewiesen, was als Schockanzeichen zu werten sei. Die Not-OP sei dann mit mehreren Drainagen erfolgt. Die Nebenklägerin habe beatmet werden müssen, sodass insgesamt auch unter Berücksichtigung der Luftbrust von einer lebensbedrohlichen Situation ausgegangen werden müsse. Ohne medizinische Versorgung wäre die Nebenklägerin aufgrund der Brustverletzung ziemlich sicher verstorben. Es sei plausibel, dass die Stichverletzungen so entstanden seien, dass der Angeklagte den Ellenbogen gestreckt und die Stiche so ausgeführt habe, wie von der Nebenklägerin geschildert. Auf Vorhalt der Einlassung des Angeklagten, wonach der Angeklagte mit der Hand der Geschädigten zumindest einen Stich ausgeführt haben will, führte die Sachverständige aus, dass dies nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich sei. Dies ergebe sich schon aus dem Verletzungsbild. In der Regel würde eine solche Stichverletzung oberflächlichere Verletzungen hervorrufen. Die vorhandenen Verletzungen seien geradlinig, bei einem dynamischen Geschehen — wie von dem Angeklagten geschildert — wären die Wundränder wohl etwas länger, weil man erwarten würde, dass das Messer weggezogen wird. Anhaltspunkte für eine Selbstbeibringung lägen im Übrigen nicht vor. Die Kammer folgt nach eigener Würdigung den widerspruchsfreien und nachvollziehbaren sachverständigen Angaben. Die äußeren Verletzungen sind zudem auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus der Lichtbildmappe vom 10.07.2021 bezüglich der klinisch rechtsmedizinischen Untersuchung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, dargestellt. Zeugenschaftlich vernommen bekundete die Sachverständige glaubhaft, dass die Nebenklägerin im Rahmen der Untersuchung am 10.07.2021 zum Tathergang geschildert habe, dass sie und der Angeklagte auf der Autofahrt miteinander gestritten hätten und der Angeklagte sie zunächst gezwickt, dann auf sie eingeschlagen und mehrfach mit dem Messer auf sie eingestochen habe. Letztlich habe sie das Fahrzeug verlassen können. Auch dies bestätigt die inhaltliche Konstanz des von der Nebenklägerin geschilderten Tathergangs und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Bei Würdigung der Aussage der Nebenklägerin, insbesondere auch hinsichtlich der Aussagehistorie, hat die Kammer jeweils berücksichtigt, dass die Nebenklagevertreterin ohne Gewährung rechtlichen Gehörs und bereits vor der richterlichen Vernehmung der Nebenklägerin vom 21.09.2021 Akteneinsicht hatte. Die Kammer schließt jedoch einen Einfluss der frühen Akteneinsicht auf das Aussageverhalten der Nebenklägerin aus. Die Nebenklägerin hat in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, dass sie zu keinem Zeitpunkt Abschriften ihrer Vernehmungen erhalten und diese auch nicht vorbereitend gelesen habe. Dies erscheint insbesondere auch deshalb glaubhaft, weil die Nebenklägerin nur sehr schlecht deutsch spricht und damit ohnehin die deutschen Vernehmungsniederschriften nicht ausreichend hätte verstehen können. Des Weiteren hat der Angeklagte sich erstmals in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen, sodass eine Kenntnis seiner Angaben durch vorherige Akteneinsicht von vornherein ausscheidet. Schließlich hat die Nebenklägerin bereits vor der gewährten Akteneinsicht im Kern konstant gegenüber der Zeugin …, dem Zeugen … und der Zeugin … Angaben gemacht. Zudem waren bei der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass diese auch nur in Teilbereichen beeinflusst gewesen könnte. Dass das Fahrzeug sich während der Tatausführung in Bewegung befand ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Angaben des Angeklagten, der Nebenklägerin und der Zeugin … . Die Feststellungen zur Tatörtlichkeit beruhen auf den Angaben der Zeugin … und den mit der Zeugin zusammen in Augenschein genommenen Lichtbildern der Tatörtlichkeit aus der Lichtbildmappe vom 10.07.2021. Die Zeugin … gab glaubhaft und widerspruchsfrei im Wesentlichen an, dass sie von der Einsatzstelle gegen 21:40 Uhr über ein versuchtes Tötungsdelikt informiert worden sei. Es gäbe eine verletzte Person mit multiplen Verletzungen. Als sie und ihr Kollege … gegen 22:00 Uhr eingetroffen seien, sei die Geschädigte schon mit dem Helikopter unterwegs gewesen. Am näheren Tatort, einer langgezogenen Rechtskurve aus Fahrtrichtung ... kommend an der …, habe ein Tempolimit von 70 km/h vorgelegen. Wie auf den Lichtbildern ersichtlich hätten sich abseits beider Straßenseiten Wiesen befunden. Die Feuerwehr habe die Stelle ausgeleuchtet, nachdem es immer dunkler geworden sei. Ein Trampelpfad sei aufgefallen an dem man sich habe orientieren können. Es seien 30 Meter abfotografiert worden, man habe aber nichts Auffälliges auffinden können. Es seien weder Brems- noch Beschleunigungsspuren erkennbar gewesen. Das Fahrzeug der Zeugin … sei leicht beschädigt gewesen; die Beifahrertür sei überspannt gewesen und es hätten sich Blutanhaftungen am Beifahrersitz befunden. Die Feststellung bezüglich der Verriegelungssituation des Pkw … des Angeklagten beruht auf dem verlesenen Bericht des … vom 16.05.2022, der insoweit Nachermittlungen am sichergestellten Pkw des Angeklagten tätigte. Demnach sei beim Starten des Fahrzeugs die Funktion „Verriegelung nach Anfahren" aktiviert gewesen. Die Zentralverriegelung könne zwar auch durch das Betätigen der sog. LOCK-Taste der auf der zum Fahrzeug gehörenden Fernbedienung einschaltet werden, sodass die Tür von innen nicht mehr zu öffnen sei und die Entriegelung nur über die Fernbedienung selbst erfolgen könne. Während der Fahrt sei dies jedoch nicht möglich, da die Fernbedienung im Zündschloss eingeführt ist und daher nicht betätigt werden kann. Ein Öffnen und Schließen von innen sei daher entweder über die in der Mittelkonsole befindlichen Zentralverriegelungstaste oder über jede Tür möglich, indem man den Türöffner zweimal zieht. Beim ersten Mal entriegele die Tür und beim zweiten Mal lasse sie sich öffnen. Die Kammer hält es für fernliegend, dass der Angeklagte beim Wechsel seines Pkw in … zuvor die Einstellungen abgeändert hat und geht davon aus, dass auch zum Tatzeitpunkt die Einstellung aktiviert war und die Nebenklägerin angesichts des dynamischen Geschehens im Fahrzeug lediglich versehentlich davon ausging, die Zentralverriegelung durch Betätigen einer Taste an der Fahrertür lösen zu müssen, nachdem ihr erster Versuch die Tür zu öffnen, scheiterte. Hierfür spricht auch, dass die Nebenklägerin bei der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der Lichtbildmappe vom 20.07.2021 bezüglich des sichergestellten Pkw … des Angeklagten auf die Fensterheber-Taste zeigte und angab, nicht mehr genau zu wissen, welche Taste sie betätigt habe und es ihr jedenfalls zunächst nicht gelungen sei, ihre Tür zu öffnen. Dass der Angeklagte sein Fahrzeug mit dem … des Zeugen ... ausgetauscht hat, ergibt sich aus dessen Angaben. Er gab an, dass der Angeklagte am 09.07.2021 zwischen 22:00 Uhr und 22:30 Uhr zu ihm gekommen sei. Er wohne im Erdgeschoss, der Angeklagte habe kleine Stöckchen gegen sein Fenster geworfen, um auf sich aufmerksam zu machen. Er habe das Fenster geöffnet und dann sei der Angeklagte an die Eingangstür gelaufen und habe gesagt, dass er ein großes Auto benötige, weil er Besuch bekomme. Man sei dann zusammen rausgegangen, er habe dem Angeklagten die Schlüssel für sein Fahrzeug, einen … mit sieben Sitzen und dem amtlichen Kennzeichen … überlassen und der Angeklagte habe sein Fahrzeug auf dem Parkplatz stehen gelassen. Schlüssel für den … habe er nicht erhalten. Der Angeklagte habe angegeben, dass er den … nur für einen Tag benötige. Die Kinder seien bei ihm gewesen und auch umgestiegen. Wo die Frau des Angeklagten sich befunden habe, habe er nicht mitgeteilt. Da er etwa fünf Meter Abstand gehalten habe, habe er nicht ausschließen können, dass sich die Frau des Angeklagten ebenfalls im Fahrzeug befunden haben könnte. Nachdem der Angeklagte entgegen ihrer Abmachung weder am Samstag noch am Sonntag erschienen sei, sei Herr …, der Mann auf dessen Namen das Fahrzeug angemeldet sei, erschienen und habe nach dem Auto gefragt. Er sei von ihm stark unter Druck gesetzt worden und habe den Angeklagten telefonisch mehrfach erfolglos versucht, zu erreichen. Der … des Angeklagten sei nicht verschlossen gewesen, man habe erfolglos versucht, Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort des Angeklagten zu finden. Dann sei man zusammen nach … gefahren und habe beim Angeklagten geklingelt. Nach etwa 10 Minuten habe man auch beim Nachbar geklingelt, der mitgeteilt habe, dass der Angeklagte seit Tagen nicht anwesend sei. Daraufhin habe er — der Zeuge ... — die Polizei verständigt. Er habe es auch nicht als außergewöhnlich empfunden, dem Angeklagten das Fahrzeug um diese Uhrzeit mitzugeben. Der Angeklagte habe ihm früher oft geholfen, indem er kostenlos oder zumindest kostengünstiger Reparaturarbeiten an seinem Fahrzeug ausgeführt habe, selbst wenn er ihn gegen 22:00 Uhr noch angerufen habe. Es sei für ihn daher klar gewesen, sein Fahrzeug für einen Tag auszuleihen. Bis er den … wiederbekommen habe, seien etwa 15 — 20 Tage vergangen. Die Feststellungen zum weiteren Nachttatgeschehen beruhen auf den Angaben des Zeugen … und der Zeugin … . Der Zeuge … gab an, dass aufgrund des Hinweises, dass der … sich in den Niederlanden befinden würde, die Kollegen vor Ort informiert worden seien. Der … sei nicht durchsucht worden nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft, Herr ... habe dann selbst organisiert, dass das Fahrzeug zu ihm nach … gefahren wird. Die Fahndungsmaßnahmen seien dann ausgeweitet worden. Die Wohnung des Angeklagten, aber auch die Wohnung der Nebenklägerin seien durchsucht worden, man habe aber nichts Auffälliges feststellen können. Es habe keine Hinweise dafür gegeben, dass eine Abreise vorbereitet gewesen sei, es habe auch keine offenen Schränke oder gepackte Taschen gegeben. Das Tatmesser habe bis zum Schluss nicht aufgefunden werden können. Dann sei aber am 31.07.2021 die Meldung eingegangen, dass der Angeklagte mit den drei Kindern an der Grenze von Bulgarien und Serbien in … aufgegriffen worden sei. Anscheinend habe der Angeklagte wohl einen anderen Pkw mit sich geführt. Mit der Rückführung der Kinder habe es sehr lange gedauert, hierfür sei aber das Jugendamt zuständig gewesen. Die Kinder seien in einem Jugendheim untergebracht worden und erst Ende Oktober wieder in Deutschland gewesen. Die Zeugin … — zuständige Mitarbeiterin des Jugendamts — bekundete, dass sie von der Flucht des Angeklagten mit den Kindern über die Polizei erfahren habe und schließlich die Kinder mit einem Kollegen gemeinsam in Bulgarien abgeholt habe. Es sei angesichts des ausländerrechtlichen Status ein sehr großer bürokratischer Aufwand gewesen, die Kinder nach Deutschland zu holen. Die Kinder hätten Läuse gehabt, seien aber ansonsten unversehrt gewesen. Sie hätten ihr mitgeteilt, dass der Angeklagte ihnen gesagt habe, dass man in den Urlaub fahren würde aber relativ schnell bemerkt, dass dies nicht der Fall sei. Über die Flucht hätten die Kinder nicht viel erzählt, man habe an vielen verschiedenen Orten übernachtet, zunächst bei Bekannten und Verwandten später auch mal draußen. Dass es ihnen schlecht gegangen sei, hätten sie nicht mitgeteilt. Für sie sei es jedenfalls überraschend gewesen, dass der Vater mit ihnen in den Urlaub habe fahren wollen und keine Möglichkeit bestanden habe, etwas zu packen. Der Sohn habe in Bulgarien über das Handy eines anderen Kindes mit seiner Mutter Kontakt aufgenommen. Die Kinder hätten nach ihrer Rückkehr ihre Bedürfnisse stark zurückgeschraubt und würden wenig auffallen wollen. Sie hätten einen schweren Loyalitätskonflikt und wollten die Eltern nicht belasten. Eine therapeutische Anbindung solle erst stattfinden, wenn das Strafverfahren beendet sei. Die von der Kammer getroffene Feststellung, dass der Angeklagten bei den Stichen mit dem Messer in den Oberkörper der Nebenklägerin in dem Wissen handelte, dass dies den Tod der Nebenklägerin zur Folge haben konnte und es ihm auch darauf ankam die Nebenklägerin zu töten, folgt aus dem Umstand, dass er zielgerichtet das Messer mehrfach in den Brust- und Bauchbereich der Nebenklägerin gestoßen hat und damit auf eine Steile, an der — wie allgemein- und auch dem Angeklagten bekannt — lebenswichtige Organe und insbesondere große blutversorgende Gefäße eines Menschen liegen, so dass ein Stich in diese Körperregion grundsätzlich zu tödlichen Verletzungen führen kann. Zudem setzte der Angeklagte bei dem Stich ein Messer ein, das aufgrund der Klingenlänge und Beschaffenheit auch für ihn offensichtlich zur Herbeiführung erheblicher, gefährlicher und auch tödlicher Verletzungen geeignet war. Die Zielrichtung der Stiche auf den Oberkörper verdeutlichen, dass der Angeklagte gerade nicht das Verletzungsrisiko für die Nebenklägerin einschränken wollte, sondern er vielmehr die Nebenklägerin tödlich verletzen wollte. Dass es dem Angeklagten darauf ankam die Nebenklägerin zu töten, ergibt sich auch daraus, dass er beim Zustechen schreiend äußerte, dass er sie umbringen, zerstückeln, verstecken und selbst weggehen werde. Dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat nicht beeinträchtigt war, ergibt sich aus dem mündlich erstatteten Gutachten der Sachverständige …, Oberärztin für Psychiatrie und Psychotherapie beim …, dem sich die Kammer nach kritischer Bewertung und aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollumfänglich anschließt. Die Begutachtung des Angeklagten durch die Sachverständige … stützt sich auf das Studium der Akten und die Erkenntnisse aus der Teilnahme an der mehrtägigen Hauptverhandlung. Nach den schlüssigen und nachvollziehbar begründeten Ausführungen der Sachverständigen lag zum Zeitpunkt der Tatbegehung bei dem Angeklagten keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB vor. Zum Tatzeitpunkt war weder die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt, noch seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert oder gar aufgehoben. Krankheiten aus dem Bereich der krankhaften seelischen Störungen gemäß dem ersten Eingangskriterium in die §§ 20, 21 StGB hätten sich nicht nachweisen lassen. Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung zum Tatzeitpunkt, so die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, hätten sich auf der Grundlage der Anknüpfungstatsachen nicht ergeben. Auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung scheide aus, da ein charakteristischer Affektaufbau oder Affektabbau nicht habe nachgewiesen werden können, ebenso wenig wie eine Einengung des Wahrnehmungsfeldes. Der Angeklagte habe nach der Tat sehr konsequent gehandelt, insbesondere habe er die Kinder abgeholt, Autos getauscht und sei geflüchtet. Wenn es einen streitbedingten Erregungszustand gegeben hätte, wäre es dagegen für den Angeklagten nicht mehr möglich gewesen, das Fahrzeug danach — anders als geschehen — noch länger zu fahren. Die bekannten Erkenntnisse würden auch nicht für eine Intelligenzminderung sprechen. So sei der Angeklagte Arbeitstätigkeiten nachgegangen. Insbesondere mit Blick auf das Erreichen eines regulären Schulabschlusses folgt die Kammer auch insoweit der Wertung der Sachverständigen, dass eine Minderbegabung des Angeklagten nicht angenommen werden könne. Schließlich seien auch andere schwere andere seelische Störungen nicht nachzuweisen gewesen. Insbesondere gebe es keine Hinweise auf das Vorliegen einer Suchterkrankung. Alkohol- und Drogenkonsum sei weder von dem Angeklagten selbst noch von einem der Zeugen beschrieben worden. Ebenso wenig habe es konkrete Anhaltspunkte einer manifesten Persönlichkeitsstörung oder sexuellen Deviation gegeben. 3. Die Feststellungen zur aufgeführten Tatvorgeschichte beruhen unter anderem auf den Angaben der Nebenklägerin, die sich im Wesentlichen wie unter Il. 1. festgestellt äußerte. Vom Angeklagten habe sie schon im … Gewalt erfahren. Auch habe er sie schon öfter mit dem Tode bedroht. Der Angeklagte habe sich immer beschwert, dass sie im Haushalt zu wenig machen würde und ihr vorgehalten, dass sie, ohne ihn vorher zu fragen, irgendwo hingegangen sei oder sich verabredet habe. Es sei auch öfter vorgekommen, dass sie gegen ihren Willen mit dem Angeklagten geschlafen habe. Immer wenn sie sich geweigert habe, habe er ihr Gewalt angetan und sie letztlich zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Auch nach ihrer Einreise nach Deutschland im Jahr 2015 habe er ihr immer im Weg gestanden. Der Angeklagte habe ihr verboten, einen Deutschkurs zu besuchen, eine Ausbildung anzufangen oder arbeiten zu gehen. Mit der von ihr beabsichtigten Trennung sei der Angeklagte nicht einverstanden gewesen. Auch dies sei oft Streitthema gewesen. Letztlich habe er gesagt, dass er nur mit einer Trennung über die … Botschaft einverstanden sei, um selber im … erneut heiraten zu können. Als es ihr endlich gelungen sei, eine eigene Wohnung zu finden und sich zu trennen, habe sie sich entschieden, einen Kosmetikkurs zu besuchen. Auch nach der Trennung habe es immer wieder Streitigkeiten gegeben, der Angeklagte habe ihr auch in letzter Zeit zunehmend mit dem Tode gedroht, die Kinder hätten dies auch immer wieder mitbekommen. Eine Drohung am Telefon am 04.06.2021, in der der Angeklagte geschworen habe, sie zu zum Krüppel zu machen und zu zerstückeln, habe sie sogar aufgenommen. In der Vergangenheit habe es auch schon mehrere Vorfälle gegeben. Einmal sei der Angeklagte mit einem Messer auf sie losgegangen und habe dann von selbst wieder von ihr abgelassen. Man habe sich auch gegenseitig angezeigt. Einmal habe der Angeklagte sie angegriffen aber noch bevor Sie die Polizei habe alarmieren können, habe der Angeklagte selbst die Polizei verständigt und vorgetragen, dass er derjenige sei, der von der Nebenklägerin angegriffen worden sei. Der Angeklagte habe ständig gelogen und auch angegeben, dass sie die Kinder schlagen würde. Sie könne sich auch an einen schlimmen Vorfall erinnern, an dem der Angeklagte einen Gürtel um ihren Hals gelegt und versucht habe, sie zu erwürgen. Da der Gürtel gerissen sei, habe das nicht funktioniert und sie sei schnell zu ihren Nachbarn gelaufen. Dies steht auch im Einklang mit den glaubhaften und sachlich nachvollziehbaren Angaben der Zeugen … und …. . Der Zeuge …, der mit seiner Lebensgefährtin und Zeugin … in ... die Nachbarwohnung des Angeklagten und seiner Familie bewohnte, bekundete diesbezüglich, dass er im Jahr 2019 einen Vorfall mitbekommen habe, bei dem die Nebenklägerin zu ihnen gekommen sei und geklingelt habe. Dabei habe sie erzählt, dass der Angeklagte versucht habe, sie mit einem Gürtel zu würgen. Sie habe nach Luft gerungen und sei sehr ängstlich gewesen, ein paar Minuten später habe sich die Situation dann beruhigt. Die Nebenklägerin habe ihm dann gesagt, dass ihr Mann sie wie einen Hund oder wie eine Hure behandeln und ständig lügen würde. Ca. 30 Minuten später sei der Angeklagte dazugekommen und habe zwar eingeräumt, dass es zum Streit gekommen sei, den Würgeversuch jedoch bestritten. Worüber man gestritten habe, habe der Angeklagte nicht mitgeteilt. Die Nebenklägerin habe dann bei ihnen übernachtet. Von weiteren Übergriffen habe er keine Kenntnis. Es habe aber mal einen Vorfall mit dem Jugendamt gegeben, woraufhin der Angeklagte sich für sechs Monate aus der Wohnung habe begeben müssen. Der Hintergrund sei ihm nicht bekannt. Die Zeugin … äußerte sich im Wesentlichen wie der Zeuge … und fügte ergänzend hinzu, dass sie schon im Bett gelegen habe, als die Nebenklägerin geklingelt und erzählt habe, dass ihr Mann versucht habe, sie zu würgen. Würgemale oder Ähnliches habe sie zwar nicht feststellen können, die Nebenklägerin habe aber sehr aufgelöst gewirkt und schwer geatmet. Dem Angeklagten habe sie weder ein solches Verhalten, noch die gegenständliche Tat zutrauen können. Er sei immer sehr nett und hilfsbereit gewesen und mit den Kindern sehr liebevoll umgegangen. Dass die Nebenklägerin am 04.06.2021 von dem Angeklagten am Telefon in Sorani bedroht wurde, ergibt sich auch der in der Hauptverhandlung verlesenen „Übersetzung einer Sprachnachricht' des … vom 23.07.2021, der im Rahmen seiner Zeugenvernehmung bekundete, dass die Aufnahme aus einem Handy stamme, welches der jüngsten Tochter ... von der Nebenklägerin übergeben und in der Wohnung sichergestellt worden sei und von einem Dolmetscher übersetzt worden sei. Im Einzelnen heißt es in der im Wortlaut verschriftlichten Übersetzung der Datei … vom 04.06.2021, 23:55 Uhr mit einer Dauer von 37 Sekunden wie folgt: „Männlich (m): Das ist keine Drohung, kein Stück, aber ich mache dich zum Krüppel, ich schwöre beim Koran. Setz dich da wo du zuhause bist in deiner Wohnung und ich setze mich in meine Wohnung. Weiblich (w): Ich bin bei mir zuhause, ich sitze bei mir zuhause. Du sollst mir nicht drohen mit Worten ich mach dich zum Krüppel. Anscheinend gibt es in diesem Land keine Polizei. m: Ok, wenn ich dich zum Krüppel gemacht habe kannst du sagen, für mich gab es keine Polizei. Bis jetzt wegen den Kindern habe ich … unverständlich ... aber wenn du unbedingt die Kinder hier reinziehen willst oder die Zuhälterei benimmst (Anmerkung des Dolmetschers: Zuhälterei ist die genaue Übersetzung, das steht für „unanständig"). w: Warums sagst du, du sollst die Kinder nicht sehen oder die Kinder nicht zu mir kommen. m: Tochter, ich habe das gesagt, weil ich genervt war. Gestern, hier, an diesem Platz hat sie blockiert und ich hab ihr gesagt, sie soll die Blockade aufheben. Die Feststellungen zu den weiteren in der Vergangenheit vorliegenden Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Gießen beruhen auf der Verlesung der Vernehmung des Angeklagten vom 16.08.2020 und des Vermerks der … vom 17.08.2020 sowie der Verfügung der Staatsanwaltschaft Gießen vom 16.12.2020 (Az. 303 Js 32250/20) sowie der Verlesung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Gießen vom 09.03.2021 (Az. 607 Js 31156/20) und der Verlesung der Vernehmung der Nebenklägerin vom 16.08.2020 und der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Gießen vom 27.10.2020 (Az. 806 Js 28018/20). Die Zeugin …, die bei den Verfahren 303 Js 32250/20 und 607 Js 31156/20 zugrundeliegenden Vorfällen am 14.08.2020 im Einsatz war, bekundete widerspruchsfrei und glaubhaft, dass an dem Tag ein Fall häuslicher Gewalt gemeldet worden sei. Der Angeklagte soll von seiner Frau geschlagen worden sein. Vor Ort habe man den Angeklagten mit den drei Kindern angetroffen, die Frau sei noch in der Wohnung gewesen. Die Aufnahme des Sachverhalts sei wegen der Sprachbarriere sehr schwierig gewesen, im Prinzip sei die Kommunikation über den übersetzenden Sohn erfolgt, der beide Elternteile nicht habe belasten wollen. Es sei zum Streit gekommen, weil der Angeklagte nach der Arbeit die jüngste Tochter mit voller Windel angetroffen habe und seine Frau sich nicht darum gekümmert habe, sondern nur mit ihrem Handy beschäftigt gewesen sei. Seine Frau soll ihn dann mit der flachen Hand geschlagen und ihn am Rücken und am Hals gekratzt haben, ein Verletzungsbild habe sich aber nicht ergeben. Der Sohn habe sowohl seine eigenen Eindrücke geschildert als auch für den Angeklagten übersetzt. Die Mutter soll ein paar Tage zuvor die ältere Tochter in den Rücken getreten haben, auf Befragen habe diese lediglich genickt, sodass dies Eingang in den Vermerk gefunden habe. Die Nebenklägerin habe die Auseinandersetzung dann auch zugegeben, auch hierbei sei die Kommunikation nur über den Sohn möglich gewesen. Vor Ort seien dann beide Streitparteien getrennt worden, die Kinder hätten auch einen aufgelösten Eindruck gemacht. Ihr persönlich habe die Sorge um die Kinder gefehlt, die Kindern seien ein Stück weit sich selbst überlassen gewesen, weshalb man entschieden habe das Jugendamt zu verständigen. Dass das zuständige Jugendamt bereits längere Zeit vor der Tat in die Konflikte des Angeklagten und der Nebenklägerin involviert war, ergibt sich auch aus den Angaben der Zeugin … . Sie gab an, dass sie mit der Familie des Angeklagten als Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes für den Ort ... in Kontakt getreten sei. Der Erstkontakt habe im Jahr 2017 stattgefunden, nachdem wie im Jahr 2020 über die Polizei die Meldung über eine Kindeswohlgefährdung erfolgt sei. Demnach soll es einen tätlichen Übergriff des Angeklagten auf die Kindesmutter gegeben haben. Man habe eine räumliche Trennung bewirken wollen, die Nebenklägerin habe sich aber gegen einen Aufenthalt im Frauenhaus und für die Fortsetzung der Ehe entschieden. Die Situation sei auch dadurch erschwert worden, dass die Nebenklägerin damals schwanger gewesen sei. Sie habe dann den Vorwurf der häuslichen Gewalt zurückgenommen, die Kinder seien an den Kinderschutzbund angebunden worden. Durchgängiger Kontakt habe seitdem nicht bestanden. Im Jahr 2020 habe man versucht ein Schutzkonzept zu entwickeln, nachdem der Angeklagte körperliche Übergriffe der Nebenklägerin auf ihn zur Anzeige gebracht hatte und mitgeteilt wurde, dass die Nebenklägerin ihrer älteren Tochter ... in den Rücken getreten haben soll, während diese auf dem Boden gelegen habe. ... sei am 01.09.2020 in der Schule aufgesucht worden, sie habe dann den Tritt der Mutter als Versehen bezeichnet und angegeben, dass ihre Mutter sie vielmehr zum Aufstehen habe bewegen wollen. Man habe dann die Nebenklägerin mit dem jüngsten Kind kurzzeitig für ein paar Tage verlegt, die Eheleute hätten sich jedoch entschieden die Ehe fortzusetzen. Es hätten auch Gespräche mit den Eheleuten und den Kindern stattgefunden, man habe zur Eheberatung und zur Kindergartenanbindung der jüngsten Tochter geraten. Die engere Betreuung habe über einen Zeitraum von etwa zwei Monaten stattgefunden. Es sei auch offen kommuniziert worden, dass bei wiederkehrenden Gewaltsituationen andere Schutzmechanismen zu ergreifen seien und es auch zu einer Trennung von den Eltern zum Schutz der Kinder kommen könne. Die Handynutzung der Nebenklägerin sei immer wieder ein großer Streitpunkt zwischen den Eheleuten gewesen. Der Kontakt mit der Familie habe sich letztlich schwierig gestaltet, da wenig Transparenz geherrscht habe, die stattgehabte Gewalt sei auch relativiert worden. Man sei dann erst wieder im August- 2021 in Kontakt getreten, als man erfahren habe, dass der Angeklagte mit den Kindern flüchtig sei. Die Angaben der Zeugin … waren insgesamt glaubhaft und erfolgten ohne jegliche Belastungstendenz. Auch den Zeugen ... und … war bekannt, dass der Angeklagte und die Nebenklägerin Probleme hatten. Der Zeuge ... gab diesbezüglich an, dass ihm der Angeklagte erzählt habe, dass die Beziehung nicht in Ordnung sei. Sie hätten viele Probleme wegen der Kinder gehabt. Thema sei gewesen wer für die Kinder kocht oder wer sie von der Schule abholt. Die Partner hätten untereinander Probleme wegen der Kinder und nicht jeweils mit den Kindern. Er könne sich noch daran erinnern, dass der Angeklagte einmal gesagt habe, dass er überlege, Deutschland zu verlassen. Er habe gesagt, dass er in seiner Heimat ein besseres Verhältnis zu seiner Familie gehabt habe. Die Zeugin … gab an, dass ihr Probleme zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin bekannt gewesen seien. Der Angeklagte habe große Angst gehabt, dass das Jugendamt ihm die Kinder wegnehmen würde. Sie selbst habe einmal einen Brief vom Jugendamt gesehen, wonach das Jugendamt eine Familienberaterin schicken wollte. Sie habe dem Angeklagten angeraten, eine Familientherapie gemeinsam mit den Kindern und seiner Frau durchzuführen. Er habe nur erzählt, dass sie sich gestritten hätten und auch die Polizei involviert gewesen sei. Bei einem weiteren Vorfall würde man ihm die Kinder wegnehmen. Die Nebenklägerin habe hierfür aber keinen Grund gesehen. Die Zeugin …, die mit der Nebenklägerin ein- bis zweimal im Monat telefonierte und seit ca. drei - vier Jahren kannte, bekundete, dass die Nebenklägerin ihr erzählt habe, von ihrem Mann geschlagen und beleidigt zu werden. Sie habe dann gesagt, dass sie doch Kinder hätten und dass es vielleicht auch an ihr selbst liegen könne. Auch habe sie vorgeschlagen, dass man sich vorübergehend trennen könne. Die Nebenklägerin habe nur entgegnet, dass sie sich nicht trennen könne und auch Angst habe, dass der Angeklagte ihr etwas antun könnte. Sie habe auch erzählt, dass der Angeklagte einmal versucht habe, sie mit einem Gürtel zu würgen. Sie habe ihr dann geraten, wegzugehen oder eine Pause einzulegen. Die Nebenklägerin habe aber immer eine Ausrede gesucht und gesagt, dass der Angeklagte sie schlagen oder umbringen würde. Sie könne sich noch an einen Vorfall am Telefon erinnern. Da habe der Angeklagte gefragt: „Mit welcher Hure sprichst du?". Sie habe dann aufgelegt. Die Nebenklägerin habe nur heimlich mit ihr telefoniert, weil sie Angst gehabt habe. Eine Woche später habe die Nebenklägerin angerufen und sich dafür entschuldigt, dass sie sich die Aussage ihres Mannes habe mit anhören müssen. Der Zeuge … bekundete, dass er mit dem Angeklagten, den er durch einen Cousin seiner Frau kennengelernt habe, und der Nebenklägerin in regelmäßigen Abständen Kontakt gehabt habe und auch Übersetzungen für die Beiden getätigt habe. Da die beiden miteinander Probleme gehabt hätten, habe er 2018 einen Vermittlungsversuch unternommen. Der Angeklagte habe sich beschwert, dass die Nebenklägerin nicht putze, koche und auf die Kinder aufpasse und keine richtige Hausfrau sei. Da die Nebenklägerin sich mit einer Cousine aus Holland unterhalten habe, habe er nicht wirklich mitbekommen, weshalb sie mit dem Angeklagten unzufrieden war. Er habe aber mitbekommen, dass sie mit ihm nicht mehr habe weiterleben wollen. Anscheinend habe er nicht das gemacht, was seine Frau von ihm gewollt habe. Er habe jedenfalls empfohlen, sich nicht gegenseitig zu beschuldigen und eine Lösung zu finden. Es habe noch zwei weitere solcher Vermittlungsversuche gegeben, bei denen er aber nicht anwesend gewesen sei. Beide seien sehr stur gewesen, man habe sich letztlich nicht einigen könne. Die Feststellung, dass der Angeklagte sich vor der Tat bereits erkundigte, inwiefern eine Rückreise in den … und die Mitnahme eines Pkw ins Ausland möglich sei, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Zeugen …, der insoweit bekundete, dass der Angeklagte mit ihm vor dem 09.07.2021 dreimal innerhalb eines Zeitraums von fünf Tagen telefoniert habe. Der Angeklagte habe gefragt, ob er mit seinem Ausweis zurück in den … reisen könne. Er habe auf Nachfrage dann geäußert, dass er für einen Freund fragen würde, der mit seiner Familie wieder ausreisen wollen würde. In einem weiteren Telefonat habe sich der Angeklagte erkundigt, wie man ein Fahrzeug ins Ausland mitnehmen könne. An der Glaubhaftigkeit der widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen bestehen wie bereits unter III. 2. b. aufgeführt keinerlei Zweifel. IV. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte des versuchten Totschlages in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß den §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, 23 StGB strafbar gemacht. 1. Indem der Angeklagte der Nebenklägerin das Messer viermal in den Brust- und Bauchbereich stach, hat er unmittelbar dazu angesetzt, die Nebenklägerin zu töten. Hierbei handelte der Angeklagte auch in dem Wissen, dass er mit den Stichen in den Oberkörper lebenswichtige Organe und Blutgefäße der Nebenklägerin — wie etwa Herz und Lunge — verletzen und dass dies den Tod der Nebenklägerin zur Folge haben konnte. Hierauf kam es dem Angeklagten auch an, da er den Entschluss gefasst hatte, die Nebenklägerin zu töten. Seinen Tötungswillen hat der Angeklagte auch zum Ausdruck gebracht, indem er während des Zustechens ausrief, dass er sie umbringen, zerstückeln, verstecken und selbst weggehen werde. Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Ein Rücktritt vom Tötungsversuch gemäß § 24 StGB liegt nicht vor, da der Versuch für den Angeklagten fehlgeschlagen war. Als es der Nebenklägerin nämlich gelang, die Beifahrertür zu öffnen und sich aus dem fahrenden Fahrzeug fallen zu lassen, bemerkte der Angeklagte, dass ihm das von der Zeugin … geführte Fahrzeug entgegenkam und anhielt und dass er den Tod der Nebenklägerin — mithin den Taterfolg — mit den von ihm bereits eingesetzten und zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr durchsetzen können wird, ohne eine ganz neue Handlungs- und Kausalkette in Gang zu setzen. Darüber hinaus wäre ein Rücktritt vom Versuch auch nicht freiwillig erfolgt. Auch nachdem die Nebenklägerin den Angeklagten aufgefordert hatte, aufzuhören bzw. anzuhalten, hat er weiter auf sie eingestochen und nahm nicht aufgrund autonomer Motive Abstand von der weiteren Tatausführung. Vielmehr ließ der Angeklagte erst von der Nebenklägerin ab, als diese sich aus dem Auto fallen ließ und ein entgegenkommendes Fahrzeug anhielt. Er ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass er wegen der am Tatort erschienen Zeugin … die Tat nicht mehr fortsetzen könne. 2. Der Angeklagte ist auch der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB schuldig. Durch die vier Messerstiche in den Oberkörper der Nebenklägerin hat der Angeklagte diese an der Gesundheit geschädigt und körperlich misshandelt (§ 223 Abs. 1 StGB). Bei dem verwendeten Messer handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Messerstiche in den Oberkörper der Angeklagten stellen zudem eine das Leben gefährdende Behandlung dar, da diese zu inneren Verletzungen, insbesondere der Organe oder von großen Blutgefäßen, und damit ohne weiteres zum Tod der Nebenklägerin hätten führen können, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Der Angeklagte handelte auch insoweit vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Die verwirklichten Straftatbestände stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit im Sinne von § 52 StGB. 3. Der Angeklagte ist nicht des versuchten Mordes gemäß §§ 211, 22, 23 StGB schuldig. Das Vorliegen eines Mordmerkmales ist nicht gegeben. Insbesondere handelte der Angeklagte nicht heimtückisch. Angesichts der zunächst verbalen und dann körperlichen Auseinandersetzung zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten, der die Nebenklägerin zunächst an den Haaren zog und mehrfach mit der Faust auf den Kopf einschlug, vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass die Nebenklägerin noch arglos war, als der Angeklagte mit dem Messer auf sie einstach. Maßgebend für die Beurteilung der Arglosigkeit ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Wie unter Il. 2. ausgeführt, beabsichtigte der Angeklagte jedenfalls ab dem Zeitpunkt, an dem er das Messer ergriff, die Nebenklägerin zu töten. Zwar kann das Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm offen feindselig entgegentritt und die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der überraschende Angriff von vornherein mit Tötungsvorsatz geführt wird oder ob der ursprüngliche Handlungswille derart schnell in den Tötungsvorsatz umschlägt, dass der Überraschungseffekt bis zu dem Zeitpunkt andauert, zu dem der Täter mit Tötungsvorsatz angreift. In beiden Fällen bleibt dem Opfer keine Zeit zu irgendwie gearteten Gegenmaßnahmen (vgl. BGH, Urteil v. 27.06.2006 - 1 StR 113/06, NStZ 2006, 502). Welcher Zeitraum zwischen dem ersten Faustschlag und dem ersten Einstechen mit dem Messer auf die Nebenklägerin vergangen ist, konnte jedoch nicht sicher festgestellt werden. Die Nebenklägerin gab wie unter III. 2. b. ausgeführt im Rahmen ihrer Vernehmung an, dass die gesamte körperliche Auseinandersetzung ungefähr 10 Minuten angedauert hätte. Selbst wenn von einer geringeren Zeitspanne auszugehen wäre, erscheint es zumindest möglich, dass die Nebenklägerin aufgrund der länger andauernden Tätlichkeiten zum Zeitpunkt des ersten Messereinsatzes gerade nicht mehr arglos war, mithin nicht angenommen werden kann, dass die Nebenklägerin weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem gegen ihre körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnete, und angesichts der sich anschließenden Flucht aus dem Pkw auch nicht mehr wehrlos war (vgl. BGH, Urteil v. 01.03.2012 - 3 StR 425/11, NStZ 2012, 691). V. Der Strafrahmen richtet sich aufgrund des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB grundsätzlich nach § 212 Abs. 1 StGB, als derjenigen Vorschrift, die die schwerste Strafe — eine Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren — vorsieht. Ausreichende Anhaltspunkte, welche die Anwendung eines minder schweren Falles nach § 213 StGB nahelegen würden, haben sich nicht ergeben. Ein Fall des § 213 Var.1 StGB liegt nach den Feststellungen offenkundig nicht vor. Zwar ging dem körperlichen Angriff des Angeklagten eine verbale Auseinandersetzung voraus, in der die Nebenklägerin dem Angeklagten auch Vorwürfe gemacht hat, diese haben jedoch keine Ausprägung in Gestalt einer Misshandlung oder schweren Beleidigung angenommen. Auch ein unbenannter sonstiger minder schwerer Fall des Totschlags im Sinne von § 213 Var. 2 StGB kommt nicht in Betracht. Hierfür wäre entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. In diesem Zusammenhang können auch die Vorgeschichte der Tat und die Beziehungen zwischen den Beteiligten von Bedeutung sein (vgl. BGH, Beschluss v. 15.01.2002 — 1 StR 548/01). Zu berücksichtigen war hierbei zu Gunsten des Angeklagten insbesondere, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und aufgrund der affektiv aufgeladenen Situation von einer gewissen Enthemmung auszugehen ist, ohne dass wie bereits unter III. 2. b. erörtert, eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB vorliegt. Außerdem hat sich der Angeklagte insoweit geständig eingelassen, als er eingeräumt hat, die Messerstiche ausgeführt zu haben. Strafmildernd wirkte sich auch aus, dass es sich nicht um eine geplante Tat handelte, sondern der Angeklagte sich im Rahmen der Auseinandersetzung spontan zur Tat entschlossen hatte. Zudem ist aufgrund der Ausländereigenschaft bzw. den damit einhergehenden und vorhandenen Verständigungsschwierigkeiten von einer besonderen Haftempfindlichkeit auszugehen. Zu seinen Lasten war jedoch zu beachten, dass der Angeklagte tateinheitlich zwei Straftatbestände und zudem zwei unterschiedliche Varianten der gefährlichen Körperverletzung verwirklichte, indem er ein gefährliches Werkzeug verwendete und die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung verursachte. Zudem war die Nähe zum Taterfolg zu beachten, mithin, dass die Nebenklägerin akut lebensgefährliche Verletzungen erlitten hat und nur noch durch eine Notoperation gerettet werden konnte. Ferner fielen strafschärfend die noch heute andauernden psychischen Folgen der Tat ins Gewicht und der Umstand, dass der Angeklagte mit Tötungsabsicht, also der stärksten Vorsatzform, handelte. Angesichts dessen kommt auch unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des Versuchs nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB kein minder schwerer Fall in Betracht. Die Kammer hat jedoch von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und eine Strafrahmenverschiebung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Es war daher ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 11 Jahren und 3 Monaten zu Grunde zu legen. Innerhalb des so festgesetzten Strafrahmens hat die Kammer nochmals die bereits bei der Prüfung des minder schweren Falles für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und in einer Gesamtschau eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren 3 Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. VI. Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB war der in Bulgarien erlittene Freiheitsentzug vom 31.07.2021 bis zum 01.09.2021 im Verhältnis 1:1 anzurechnen. VII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.