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Urteil

4 O 503/93

LG Gießen 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:1994:0214.4O503.93.0A
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Leitsätze
Soweit bei einem Mannschaftssport - hier: Basketball - Verletzungen von Spielern auf ein Spielverhalten zurückgehen, das sich im Rahmen der jeweiligen Regeln hält, ist der Verursacher schon deshalb von einer Haftung frei, weil jeder Mitspieler durch seine Teilnahme anerkennt, daß er bei spielgerechtem Verhalten Schadensersatzansprüche nicht geltend machen wird. Jeder Spieler ist im Kampf um den Ball sowohl potentieller Verletzer als auch Verletzter. Diese Grundsätze haben auch dann Gültigkeit, wenn die Verletzung im Rahmen eines Regelverstoßes herbeigeführt wird, dieser Regelverstoß aber nur geringfügig ist und aus Sporteifer, ohne Überlegung, aus technischem Versagen, Übermüdung oder ähnlichen Gründen geschehen ist (hier: Haftung für eine Zahnverletzung während des Kampfes von Basketball-Spielern um den Ball (Rebound) abgelehnt) (so auch BGH, 1974-11-05, VI ZR 100/73, BGHZ 63, 140).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1500,-- DM abwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit bei einem Mannschaftssport - hier: Basketball - Verletzungen von Spielern auf ein Spielverhalten zurückgehen, das sich im Rahmen der jeweiligen Regeln hält, ist der Verursacher schon deshalb von einer Haftung frei, weil jeder Mitspieler durch seine Teilnahme anerkennt, daß er bei spielgerechtem Verhalten Schadensersatzansprüche nicht geltend machen wird. Jeder Spieler ist im Kampf um den Ball sowohl potentieller Verletzer als auch Verletzter. Diese Grundsätze haben auch dann Gültigkeit, wenn die Verletzung im Rahmen eines Regelverstoßes herbeigeführt wird, dieser Regelverstoß aber nur geringfügig ist und aus Sporteifer, ohne Überlegung, aus technischem Versagen, Übermüdung oder ähnlichen Gründen geschehen ist (hier: Haftung für eine Zahnverletzung während des Kampfes von Basketball-Spielern um den Ball (Rebound) abgelehnt) (so auch BGH, 1974-11-05, VI ZR 100/73, BGHZ 63, 140). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1500,-- DM abwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten wegen des Sportunfalls vom 3.2.1993 keinen Anspruch auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens. Es kann für die Entscheidung des Falles letztlich dahinstehen, wie es im einzelnen tatsächlich zu der Verletzung des Klägers gekommen ist und ob dem Beklagten ein Verstoß gegen die Spielregeln zur Last zu legen ist. Jedenfalls ist es auch im Basketballspiel nicht so, dass jeglicher körperlicher Kontakt schon als Foulspiel zu ahnden ist. Bei der Eigenart des Basketballspiels als Kampfspiel ist es unmöglich, beim Kampf um den Ball jegliche körperliche Berührung zu vermeiden. Demgemäß sagt die Regel IX B Art. 76 der Basketballregeln des Internationalen Basketballamateurverbandes: "Es ist klar, dass persönlicher Kontakt nicht ganz vermieden werden kann, wenn sich 10 Spieler mit größere Schnelligkeit auf einem begrenzten Raum bewegen". Selbst wenn aber das Spielverhalten des Beklagten unter Zugrundelegung dieser Regeln als Foulspiel zu ahnden wäre, scheidet seine Haftung aus, weil ihm ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden kann. Die Gefahr, eine Verletzung zu erleiden, ist bei keiner Sportart, erst recht nicht bei einer Mannschaftssportart wie dem Basketball auszuschließen. Soweit Verletzungen auf solches Spielverhalten zurückgehen, das sich im Rahmen der jeweiligen Regeln hält, ist der Verursacher schon deshalb von einer Haftung frei, weil jeder Mitsportler durch seine Teilnahme anerkennt, dass er bei spielgerechtem Verhalten Schadenersatzansprüche nicht geltend machen wird. Jeder Spieler ist, wie der Bundesgerichtshof ausführt (BGHZ 63, 140 f.), im Kampf um den Ball sowohl potentieller Verletzer als auch Verletzter. Diese Grundsätze haben auch dann Gültigkeit, wenn die Verletzung im Rahmen eines Regelverstoßes herbeigeführt wird, dieser Regelverstoß aber nur geringfügig ist und als Sporteifer, ohne Überlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder aus ähnlichen Gründen geschehen ist (BGH a.a.O.). Die Anwendung dieser Grundsätze führt im vorliegenden Fall dazu, dass eine Haftung des Beklagten zu verneinen ist. Zwar gilt das Basketballspiel als sogenanntes körperloses Spiel, so dass grundsätzlich jede körperliche Berührung zu vermeiden ist. Wie bereits ausgeführt, kann es jedoch beim Kampf um den Ball immer wieder zu unbeabsichtigten Berührungen kommen, was auch in dem bereits zitierten Regelwerk Berücksichtigung findet. Zu der Verletzung ist es in einer Spielsituation gekommen, als beide Parteien sich im Kampf um den Ball (Rebound) befanden. Nach dem Vortrag des Beklagten kam es zu der Verletzung, als beide Parteien gleichzeitig hochsprangen, um den zurückprallenden Ball zu fangen. Dass es in einer solchen Situation, insbesondere durch das Hochspringen der Spieler mit ausgestreckten Armen, zu unbeabsichtigten Berührungen kommt, ist unvermeidbar und auch im Basketball eine alltägliche Situation. Aber auch das Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Selbst wenn der Kläger kurz vor dem Beklagten den Ball bereits gefangen hatte, durfte der Beklagte, indem er dem Kläger nachsetzte, versuchen, sich in den Ballbesitz zu bringen. Dies ist geradezu der Sinn eines derartigen Ballspieles. Dass es dann beim Herumreißen des Körpers mit ausgestreckten Armen zu einem Stoß in das Gesicht des Klägers gekommen ist, stellt die Verwirklichung eines Risikos dar, das jeder sportliche Wettkampf mit sich bringt. Es liegt auf der Hand, dass nach beiderseitigem Sprung nach dem Ball mit dem nachfolgenden Herumreißen des Körpers der Beklagte, der nur Freizeitsportler ist, seine Körperbewegungen nicht so vollständig kontrollieren konnte, dass eine körperliche Berührung vermeidbar war. Ein schuldhaftes Verhalten im Sinne von § 276 BGB ist hierin nicht zu sehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Sportunfalls in Anspruch. Kläger und Beklagter gehören zu einer Gruppe von Freizeitsportlern, bestehend aus 5 - 10 Personen, die sich einmal wöchentlich zum Basketballspiel in der Sporthalle der … treffen. Am Abend des 3.2.1993 nahmen sowohl der Kläger als auch der Beklagte am Spiel teil. Sie spielten in unterschiedlichen Mannschaften. Nach einem Korbwurf, der nicht zum Ziel führte, bemühten sich sowohl der Kläger als auch der Beklagte darum, den zurückprallenden Ball abzufangen. Der weitere Ablauf ist zwischen den Parteien streitig. Es kam dazu, dass der Beklagte mit der Spitze seines Ellenbogens gegen den Oberkiefer des Klägers stieß, wobei ein Schneidezahn im Oberkiefer des Klägers völlig herausgeschlagen wurde, zwei weitere Zähne Schmelzfrakturen erlitten und die Kronen zweier weiterer Zähne gelockert wurden. Ferner war die Oberlippe des Klägers geschwollen und verletzt. Ein Zahn wurde operativ entfernt, die anderen Zähne konservierend und operativ versorgt. Zur Schließung der entstandenen Lücke und Wiederherstellung der Kaufunktion wurde die Eingliederung eines festsitzenden Zahnersatzes für die Zähne 13-23 notwendig. Der Kläger behauptet, zu den Verletzungen sei es gekommen, nachdem er den zurückprallenden Ball bereits gefangen habe. Der Beklagte habe versucht, ihn zu attackieren. Beim Herumreißen des Körpers mit ausgestrecktem Ellenbogen habe er mit dem Ellenbogen den Mund des Klägers getroffen. Der Kläger meint, das Spielverhalten des Beklagten stelle ein grobes Foulspiel dar. Er behauptet weiter, die zahnärztliche Behandlung habe Kosten in Höhe von insgesamt 8.558,57 DM verursacht. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.558,57 DM nebst 4% Zinsen seit 24.9.1993 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag als Schmerzensgeld wegen des Sportunfalls vom 3.2.1993 zu zahlen nebst 4% Zinsen aus diesem Betrag seit 24.9.1993. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, zu der Verletzung sei es gekommen, weil beide Parteien nach dem zurückprallenden Ball gesprungen seien. Der Kläger sei aus der Sicht des Beklagten von schräg hinten hochgesprungen. Durch diese Bewegung und gleichzeitiges Hochreißen der Arme des Beklagten sei es zu der Berührung gekommen, die zu der Verletzung des Klägers geführt habe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.