Urteil
3 O 439/21
LG Gießen 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2025:0314.3O439.21.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.183,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.002,41 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Gebührenstreitwert wird auf 48.183,17 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.183,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.002,41 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Gebührenstreitwert wird auf 48.183,17 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Gießen ist international zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 c), 18 Abs. 1 EUGVVO. Die Klageschrift ist am 28.09.2021 beim Landgericht Gießen eingegangen. Nach Artikel 67 Abs. 1 a) des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft gelten im Vereinigten Königreich sowie in den Mitgliedstaaten in Fällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, für vor dem Ablauf der Übergangszeit eingeleitete gerichtliche Verfahren sowie für damit zusammenhängende Verfahren oder Klagen gemäß den Artikeln 29, 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 fort. Der Übergangszeitraum endete am 31.12.2020. Für ab dem 1. Januar 2021 neu eingeleitete Verfahren gegen einen Beklagten mit Sitz in GBR ist die Brüssel Ia-VO nicht anwendbar, es sei denn, sie regelt die internationale Zuständigkeit auch im Verhältnis zu Drittstaaten (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2, Art. 24 und 25 Brüssel Ia-VO) (Handreichung zum Ablauf der Übergangszeit nach dem Austrittsvertrag von Großbritannien (GBR) aus der EU für den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen des BMJV, Seite 7, https://www.bmj.de/SharedDocs/ExterneLinks/DE/Neu/Themen/Brexit/Rechtslage_ziviljustizielle_Zusammenarbeit.pdf). Art. 18 Abs. 1 EuGVVO ist demzufolge anwendbar obwohl das vereinigte Königreich ein Drittstaat ist (vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 5 O 160/21 –, Rn. 14, juris). Nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Gerichtsbezirk des Landgerichts Gießen und sie ist Verbraucherin. Anhaltspunkte für einen Erwerb der Kapitalanlage durch die Klägerin in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der Klägerin sind nicht ersichtlich. Es handelt sich auch um eine Zivilsache i.S.d. Art. 1 EUGVVO. Die Sache weist darüber hinaus auch den erforderlichen Auslandsbezug auf, da es sich um eine Streitigkeit zwischen einer natürlichen Person in Deutschland und einer juristischen Person des Privatrechts, einer Ltd. mit Sitz in Großbritannien, handelt. Die Voraussetzungen des Art. 17 EUGVVO liegen ebenfalls vor. Es handelt sich um eine Verbrauchersache im Sinne der Vorschrift. Eine Verbrauchersache liegt vor, wenn den Gegenstand des Verfahrens Ansprüche aus einem Vertrag bilden, den ein Verbraucher zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann und der andere Vertragspartner in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Die Klägerin zeichnete die vorliegend streitgegenständliche Genussrechtebeteiligung zu privaten Zwecken und damit als Verbraucher i.S.d. Art. 17 EUGVVO. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die ..., mit der der Kläger den Genussrechtevertrag schloss, richtete ihre gewerbliche Tätigkeit auch auf Deutschland aus. Ob der Vertragspartner des Verbrauchers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eine Niederlassung hat oder grenzüberschreitend in diesem Staat tätig wird, ist ohne Belang. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nicht erforderlich ist also, dass die Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat auch noch zum Zeitpunkt der Klageerhebung ausgeübt wird (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.11.2008 — 7 U 251/07). Übt der Vertragspartner seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit nicht in dem Mitgliedstaat des Verbraucherwohnsitzes aus, muss er sie zumindest (auch) auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet haben, indem er zum Ausdruck bringt, dass er zum Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern in diesem Mitgliedstaat bereit ist (Dörner, in: Saenger, 8. Aufl. 2019, Art. 17 EUGVVO, Rn. 13 m.w.N.). Die Ausrichtung der Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedsstaat ist anhand einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung verschiedener Anhaltspunkte zu beurteilen (Geimer, in: Zöller, 32. Aufl. 2018, Art. 17 EUGVVO, Rn. 25). Vorliegend spricht eine Mehrzahl von Indizien für eine Ausrichtung der Tätigkeit auf Deutschland. Die Zeichnungsscheine enthalten als Kontaktmöglichkeit die Anlegerverwaltung Deutschland mit Sitz in … . Daneben waren eine Internetadresse mit einer .de-Domain und internationale Telefon- und Faxnummern angegeben. Auch die Widerrufsbelehrung enthielt die Anschrift der Anlegerverwaltung in Deutschland. Die Korrespondenz mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten wurde in deutscher Sprache geführt. Für die Ausrichtung ihrer Tätigkeit nach Deutschland spricht auch die Vielzahl anhängiger gerichtlicher Verfahren deutscher Anleger gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin in Deutschland. Eine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit ergibt sich weder aus einer Gerichtsstandsvereinbarung noch aus Art. 24 Nr. 2 EUGVVO. Die in § 13 Ziff. 2 der Genussrechtsbedingungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten enthaltene Klausel stellt unabhängig von ihrer Wirksamkeit nach Art. 25 EUGVVO keine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung dar. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, wonach die Gerichtsstandsvereinbarung das Recht eines Genussrechteinhabers, Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen gerade nicht beschränkt. Darüber hinaus ist die Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam. Gem. Art. 25 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 EUGVVO ist Voraussetzung für eine Gerichtsstandsvereinbarung, dass einer der dort genannten Ausnahmetatbestände gegeben ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 24 Nr. 2 EUGVVO. Voraussetzung für das Vorliegen einer ausschließlichen Zuständigkeit nach dieser Vorschrift ist, dass es sich um ein Verfahren handelt, welches die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind hingegen Ansprüche aus einem Kapitalanlagevertrag. Die Klage wurde der Beklagten auch ordnungsgemäß zugestellt. Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EuZVO) hat mit Ende der Übergangszeit ihre Wirkung in den Rechtsbeziehungen zwischen der EU und GBR verloren. Nach Ablauf der Übergangszeit erlangen das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) und aus deutscher Sicht auch das Deutsch-Britische Abkommen über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 im Verhältnis zu GBR ihre Wirkung zurück. Dieses Abkommen kann als fortgeltende Zusatzvereinbarung zu den älteren Haager Zivilprozessübereinkommen im Sinne von Art. 24 HZÜ angesehen werden. Für DEU ist das Abkommen inzwischen eine multilaterale völkerrechtliche Vereinbarung geworden, die über GBR hinaus auch im Verhältnis zu mehr als 20 inzwischen selbständig gewordenen ehemaligen Kolonien von GBR Wirkung entfaltet. Zusatzvereinbarungen sind auch im Rahmen des HZÜ anzuwenden, wenn die Vertragsparteien nichts anders vereinbart haben. Es ist nicht ersichtlich, dass DEU und GBR die Weitergeltung des Abkommens nach Verabschiedung der EuZVO beendet hätten. Daran wäre DEU im Hinblick auf die Geltung dieses Abkommens gegenüber einer Vielzahl anderer Staaten nicht interessiert gewesen. Das deutsch-britische Abkommen lässt u.a. in Art. 6 die Postzustellung zu (wie bisher Art. 14 EuZVO). Diese sollte deshalb nach Ablauf der Übergangszeit weiter möglich sein. (Handreichung zum Ablauf der Übergangszeit nach dem Austrittsvertrag von Großbritannien (GBR) aus der EU für den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen des BMJV, Seite 7, https://www.bmj.de/SharedDocs/ExterneLinks/DE/Neu/Themen/Brexit/Rechtslage_ziviljustizielle_Zusammenarbeit.pdf). Nach Art. 6 des Deutsch-Britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 können Schriftstücke auch durch die Post übermittelt werden in Fällen, wo diese Art der Übermittlung nach dem Recht des Landes gestattet ist, in welchem das Schriftstück ausgestellt ist. Die Zustellung sollte ausweislich der Verfügung vom 27.10.2021 mit Einschreiben mit internationalem Rückschein, also per Post erfolgen. Nach deutschem Recht als Recht des Landes, in welchem das Schriftstück ausgestellt ist, ist diese Art der Übermittlung gestattet, wie sich aus Art. 14 EuZustVO (zum Zeitpunkt der Zustellung Verordnung (EG) Nr. 1393/2007) ergibt. Gemäß Art. 14 EuZustVO steht es jedem Mitgliedstaat frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg zustellen zu lassen. Nach Art. 8 Abs. 1 EuZVO (zum Zeitpunkt der Zustellung Verordnung (EG) Nr. 1393/2007) musste die Klageschrift vor Zustellung nicht in die englische Sprache übersetzt werden. Die Beklagte war allenfalls zur Verweigerung der Annahme berechtigt. Die Beklagte hat die Annahme jedoch gerade nicht verweigert. Eine Belehrung über das Recht zur Verweigerung der Annahme ist entsprechend Art. 5 EuZVO (zum Zeitpunkt der Zustellung Verordnung (EG) Nr. 1393/2007) erfolgt. Zwar ist ein Rückschein zu der an die Beklagte versandten Klage nicht zur Akte gelangt. Eine etwaige mangelhafte Zustellung wurde jedoch nach § 189 ZPO geheilt. Hiernach ist die Zustellung grundsätzlich wirksam, wenn das Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist. Dies ist vorliegend unzweifelhaft der Fall, da die Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 16.11.2021 die Verteidigungsabsicht angezeigt und auf die Klage erwidert haben. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht ein fehlendes Rechtsschutzinteresse entgegen, weil ein obsiegendes Urteil mangels eines Exequaturverfahrens im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nicht für vollstreckbar erklärt werden könne. Dies ist nicht der Fall. Wird das Verfahren, in dem das Urteil ergeht, - wie hier - erst ab dem 1. Januar 2021 eingeleitet, so richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung nicht mehr nach der Brüssel Ia-VO. Ob im bilateralen Verhältnis und für die bisher von EU-Recht abgedeckten Fälle der deutsche-britische Vertrag von 1960 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen wieder Anwendung findet oder nicht, oder ob das nationale Rechts für die Vollstreckung von Urteilen anzuwenden ist, (vgl. Handreichung zum Ablauf der Übergangszeit nach dem Austrittsvertrag von Großbritannien (GBR) aus der EU für den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen des BMJV, Seite 8, https://www.bmj.de/SharedDocs/ExterneLinks/DE/Neu/Themen/Brexit/Rechtslage_ziviljustizielle_Zusammenarbeit.pdf), kann dahinstehen. Jedenfalls ist eine Vollstreckung ist weiterhin möglich, so dass ein Rechtsschutzinteresse nicht verneint werden kann. Die Klage ist ganz überwiegend begründet. Der Klageantrag zu 1 ist begründet. Es findet deutsches Recht Anwendung. Die Rechtswahlklauseln in § 13 Abs. 1 der Genussrechtebedingungen für den ... und … sind unwirksam. Grundsätzlich sind Rechtswahlklauseln unter den Gesichtspunkten des § 307 BGB inhaltlich nicht zu beanstanden, auch dann nicht, wenn das gewählte Recht in keiner Beziehung zum Vertrag steht. Das ergibt sich bereits aus der in Art. 3 Abs. 1 Rom lVO verankerten Rechtswahlfreiheit. (Wurmnest, in: Münchener Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 307 Rn. 252). Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Rom l-VO eröffnet, da es sich um Ansprüche aus einem vertraglichen Schuldverhältnis in einer Zivilsache handelt, die aufgrund der Rechtswahlklausel und des Sitzes der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen eine Verbindung zum Recht anderer Staaten aufweist. Die Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich allerdings aus Art. 6 Abs. 2 Rom l-VO. Sie benachteiligt den Kläger als Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, da sich aus ihr nicht klar und verständlich ergibt, welche Rechtsvorschriften für im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und ihren Anlegern entstandene Streitigkeiten gelten sollen. Gemäß Art. 6 Rom l-VO ist eine Rechtwahlklausel in Verbraucherverträgen nicht von vornherein unwirksam. Unwirksam ist sie gemäß Art. 6 Abs. 2 Rom l-VO jedoch dann, wenn die Rechtswahl dazu führt, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Art. 6 Abs. 1 Rom l-VO mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Vorliegend ist die Rechtswahlklausel gemessen an diesen Grundsätzen unwirksam. Im Verbraucherverkehr als potenziell irreführend und daher intransparent ist es zu bewerten, dass die Klausel den Eindruck erweckt, dass stets das österreichische Recht gilt, obgleich nach Art. 6 Abs. 2 Rom l-VO das Günstigkeitsprinzip greift und somit ggf. auch deutsches Recht zur Anwendung gelangt. Die Beklagte hat den Kläger auch nicht über die genannten Vorschriften unterrichtet. (EuGH, Urt. v. 28.7.2016 - C-191/15; BGH, Urt. v. 19. 7. 2012 - I ZR 40/11) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung ihrer Genussrechte aus dem ... in Höhe von 26.514,00 € (…) und aus dem ... in Höhe von 21.669,17 € (…), zusammen 48.183,17 €, aus § 6 Ziffer 4 der Genussrechtsbedingungen. Die Klägerin hat die Genussrechte mit Schreiben vom 28.06.2017 wirksam nach Ablauf der Mindestlaufzeit von 10 Geschäftsjahren (...) und 5 Geschäftsjahren (...) unter Einhaltung der zweijährigen Kündigungsfrist nach § 6 Ziffer 4 der Genussrechtsbedingungen ordentlich zum 31.12.2019 gekündigt. Die Beklagte haftet für die seitens ihrer Rechtsvorgängerin eingegangene Verpflichtung aus § 6 Nr. 4 der Genussrechtsbedingungen, die „Genussrechte zu 100 % des Nennbetrages abzüglich eines etwaigen Verlustanteils zurückzuzahlen". Die zugrundeliegende Zahlungsverpflichtung ergibt sich daraus, dass durch die vorgenommene grenzüberschreitende Verschmelzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf eine nach dem Brexit-Beschluss im Vereinigten Königreich gegründete Limited Company die Genussrechtsbeteiligungen der Klägerin im Sinne von § 6 Nr. 3 der Genussrechtsbedingungen „vorzeitig vertragswidrig und in von der Gesellschaft zu vertretender Weise beendet" beendet worden sind. Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin haben damit gegen die in § 8 der Genussrechtsbedingungen übernommene Verpflichtung, den Bestand der Genussrechte durch einen Umwandlungsvorgang nicht zu berühren, verstoßen und den Rückzahlungsanspruch ausgelöst. Die Kammer schließt sich den Ausführungen im Beschluss des OLG Celle vom 30.11.2020 - 9 U 66/20 - (Anlage zur Klageschrift) an und nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Danach bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass im Sinne von § 8 Nr. 2 der Genussrechtsbedingungen „gleichwertige Werte an dem neuen Rechtsträger eingeräumt“ worden sind, so dass dem Anspruch der Klägerin nicht entgegensteht, dass die Kündigungen erst nach der Umwandlung wirksam geworden sind. Die Höhe des Anspruchs der Klägerin ergibt sich aus den in den Anlegerinformationen mitgeteilten rechnerischen Werten der Genussrechte/-Scheine per 31.12.2018 (Bl. 35 und 37). Durch die Umwandlung können sich diese Werte nicht wirksam verändert haben, weil die Umwandlung vertragswidrig war. Gründe für eine Änderung der Werte bis zum maßgeblichen Stichtag 31.12.2019 sind nicht ersichtlich. Zu den tatsächlichen Voraussetzungen eines nach den Genussrechtsbedingungen abzugsfähigen etwaigen Verlustanteils hat die Beklagte nichts Überprüfbares vorgetragen. Der Anspruch ist seit dem 31.03.2018 fällig. Gemäß § 6 Ziff. 4 i.V.m. § 4 Ziff. 5 der Genussrechtsbedingungen wird der Rückzahlungsanspruch grundsätzlich drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres fällig, welches vorliegend am 31.12.2019 endete, es sei denn zu diesem Termin sollte der Jahresabschluss der Gesellschaft noch nicht endgültig festgestellt sein; in diesem Fall wird die Zahlung erst am ersten Bankarbeitstag nach der endgültigen Feststellung fällig. Zu einem möglicherweise später erfolgten Jahresabschluss hat die Beklagte sich nicht eingelassen, sodass von einer rechtzeitigen Feststellung auszugehen ist. Der Zinsanspruch für die Hauptforderung und der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 2) folgen aus Verzug (§§ 286 Abs. 2 Nr. 2, 288 Abs. 1 und 4 BGB). Zinsen auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 2) können nicht verlangt werden. Für den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht keine Verzinsungspflicht gemäß den §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 291 Satz 1 BGB. Danach sind nämlich nur Geldschulden zu verzinsen, zu denen ein Freistellungsanspruch nicht gehört (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.2017 - 8 U 128/14 -, Entscheidungsumdruck, S. 10 f.; OLG Hamm, Teilurteil vom 19.01.2012 - 24 U 32/11 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.10.2010 - 5 U 60/10 -, NJW-RR 2011, 239, 242 f.; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 288, Rdnr. 6) (OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 8 U 53/17 –, Rn. 96, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt die Auszahlung aus zwei Genussrechtsbeteiligungen. Die Klägerin zeichnete am 28.02.2007 bei der ... mit Sitz in ... zwei Beteiligungen in Gestalt von vinkulierten Genussrechten mit Gewinn- und Verlustbeteiligungen zu den ... in Höhe von 18.600,00 € zuzüglich Agio in Höhe von 1.302,00 € (…) und ... in Höhe von 24.450,00 € zuzüglich Agio in Höhe von 1.718,50 € (…). Wegen der Einzelheiten wird auf die Zeichnungsscheine (Anlage K1, Bl. 28 f.) wird verwiesen. 2007 übernahm die ... die Genussrechte der ... in Gestalt von vinkulierten Genussrechten mit Gewinn- und Verlustbeteiligung zu den … und … mit den Vertragsnummern … und … . Die Genussrechtebedingungen für den ... und auch die Genussrechtebedingungen für den ... enthalten in § 13 folgende Klausel: „1. Die Genussrechtsbedingungen sowie alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Republik … . 2. Erfüllungsort ist Sitz der Gesellschaft. Gerichtsstand ist — soweit gesetzlich zulässig — ebenfalls Sitz der Gesellschaft. Die Gerichtsstandsvereinbarung beschränkt nicht das Recht eines Genussrechteinhabers, Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen. Ebenso wenig schließt die Einleitung von Verfahren an einem oder mehreren Gerichtsständen die Einleitung von Verfahren an einem anderen Gerichtsstand aus, falls und soweit dies rechtlich zulässig ist. " Nach § 6 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen erfolgt eine Rückzahlung der Genussrechte nach Kündigung zu 100 % des Nennbetrages abzüglich eines etwaigen Verlustanteils. Wegen der Einzelheiten der Genussrechtsbedingungen wird auf deren weiteren Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K2, Bl. 30 f.). Mit Schreiben vom 28.06.2017 (Anlage K3, Bl. 33) kündigte die Klägerin ihre Beteiligungen an der ... und den .... Mit Schreiben vom 11.07.2017 (Anlage K3, Bl. 32) bestätigte die … die Kündigung zum 31.12.2019 und wies die Klägerin darauf hin, dass die Auszahlung aus dem Vertrag erst nach Feststellung des Jahresabschlusses 2019 begonnen werden könne. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 25.09.2018 wurde die beabsichtigte Verschmelzung der … als übertragende Gesellschaft mit der Beklagten als übernehmende Gesellschaft beschlossen. Die Verschmelzung erfolgte mit Wirkung zum 31.12.2018. Im Februar 2019 informierte die Beklagte die Klägerin über die … Anlagenverwaltung, dass die Restrukturierung der … abgeschlossen sei. Auf die Informationsschreiben vom Februar 2019 (Anlage K4, Bl. 34 - 37) wird verwiesen. Beigefügt waren den Schreiben vom Februar 2019 Anlegerinformationen bezogen auf die Genussrechte der Klägerin. Nach den Anlegerinformationen habe jeder Genussrechts-/schein-Inhaber für je 1 Euro rechnerischen Wert zum 31.12.2018 eine Aktie erhalten und der Anteil am Nominalkapital errechne sich aus der Anzahl der Aktien multipliziert mit dem Nennwert von 0,001 € pro Aktie. Laut diesen Informationen betrug der rechnerische Wert der Genussrechte der Klägerin zum 31.12.2018 für den ... 21.669,17 € (…) und für den ... 26.514,00 € (…), zusammen 48.183,17 €. Die Klägerin erhalte 21.669 (…) und 26.514 (…) Stammaktien B mit einem aktuellen Gesamtbeteiligungsbuchwert von zusammen 48.183,17 €. Des Weiteren enthielt die Anlegerinformation folgenden Zusatz: „Die vorstehenden Darstellungen zum rechnerischen Wert der Genussrechte/-scheine per 31.12.2018, dem rechnerischen Anteil an der Kapitalrücklage, dem Gesamtbeteiligungsbuchwert und dem rechnerischen Beteiligungsbuchwert sowie deren Berechnung stellen kein Anerkenntnis dar und begründen keine Zahlungspflichten/-rechte der ... gegenüber dem Anleger." Die Beklagte teilte der Klägerin hinsichtlich der Kündigung zum 31.12.2019 (… und …) mit, dass, sofern die Klägerin die Kündigung aufrechterhalte, der Rückzahlungsbetrag zum Kündigungsstichtag 0,00 € betrage. Sie wies darauf hin, dass der genannte Rückzahlungsbetrag weder den tatsächlichen Wert noch das mögliche zukünftige Wertsteigerungspotential des Investments der Klägerin widerspiegele. Demgegenüber eröffnete die Beklagte der Klägerin die Rücknahme der Kündigung als Möglichkeit, die Gesamtrendite des Investments deutlich zu verbessern. Dies sollte mittels beigefügten Formblattes durch die Klägerin erfolgen. Die Klägerin hat die Kündigungen nicht zurückgenommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.04.2021 erklärte die Klägerin die außerordentliche fristlose Kündigung ihrer Genussrechtsbeteiligungen gegenüber der Beklagten wegen unberechtigter Umwandlung der Genussrechte in Aktien einer anderen Gesellschaft. Des Weiteren wurde hilfsweise nochmals die ordentliche Kündigung erklärt und zur letztmaligen Zahlung bis zum 07.05.2021 aufgefordert. Auf das Schreiben vom 07.04.2021 (Anlage K5, Bl. 38 - 40) wird verwiesen. Zugleich wurde die Beklagte im Schreiben im Rahmen der außerordentlichen fristlosen Kündigung zur Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens der Klägerin und Auszahlung desselben letztmalig bis zum 07.05.2021 aufgefordert. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 31.05.2021 die erklärte außerordentliche und ordentliche Kündigung zurück. Gleichzeitig verweigerte die Beklagte die Auszahlung und vertritt die Auffassung, eine Umwandlung in Stammaktien sei rechtmäßig. Insbesondere sei sie dazu jederzeit ohne Zustimmung der Klägerin als Anleger berechtigt gewesen. Auf das Schreiben vom 31.05.2021 (Anlage K6, Bl. 41) wird verwiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht Gießen sei international und örtlich nach § 29c Abs. 1 ZPO zuständig. Es gelte der europäische Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 17, 18 Abs. 1 EuGVVO. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe den Vertrieb ihrer Anlagen vor allem in Deutschland veranlasst. Sie ist darüber hinaus der Auffassung, sie habe aufgrund ihrer ordentlichen Kündigung gemäß § 6 Ziffer 4 der Genussrechtsbedingungen einen Anspruch auf Zahlung der von 48.183,17 €. Ihr stehe ein entsprechender Anspruch auch wegen ihrer außerordentlichen Kündigungen vom 07.04.2021 zu. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zusammen 48.183,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 zu zahlen, 2. die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.002,41 € nebst Zinsen In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die internationale und örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Der Anwendungsbereich der EuGVVO sei nicht eröffnet. § 29c ZPO gelte nicht gegenüber der Beklagten. Eine Verbrauchereigenschaft der Klägerin werde bestritten. Der Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil ein obsiegendes Urteil mangels eines Exequaturverfahrens im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nicht für vollstreckbar erklärt werden könne. Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin habe einen Rückzahlungsbetrag im Sinne von § 6 Abs. 4 nicht vorgetragen. Der Klägerin habe kein Kündigungsrecht zugestanden. Sie habe ein gleichwertiges Recht erhalten. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin belaufe sich auf 0,- Euro. Der Gesamtbuchwert des Genussrechtskapitals der Rechtsvorgängerin der Beklagten und damit auch der Buchwert der von der Klägerin gehaltenen Genussrechte habe zum Bilanzstichtag am 31.12.2017 insgesamt 0,00 Euro betragen.