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Urteil

3 O 354/21

LG Gießen 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2022:1125.3O354.21.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.167,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 31.08.2021 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der ..., insbesondere von der Pflicht zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen, freizustellen. 3. Die Verurteilung gem. Ziffer 1 und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der …, betreffend die Beteiligung des Klägers an der ... mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 10.000,00 € auf die Beklagte. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der ..., betreffend die Beteiligung des Klägers an der ... mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 10.000,00€ in Verzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Gebührenstreitwert wird auf 7.833,74 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.167,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 31.08.2021 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der ..., insbesondere von der Pflicht zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen, freizustellen. 3. Die Verurteilung gem. Ziffer 1 und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der …, betreffend die Beteiligung des Klägers an der ... mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 10.000,00 € auf die Beklagte. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der ..., betreffend die Beteiligung des Klägers an der ... mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 10.000,00€ in Verzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Gebührenstreitwert wird auf 7.833,74 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Klageantrag zu 1 ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Anlageberatung (§ 280 Abs. 1 BGB). Die Beklagte hatte den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrages auch ungefragt das Risiko, dass aufgrund gesellschaftsrechtlicher Verbindungen und anderweitiger Aufgaben Interessenkonflikte entstehen, die für den Anleger zu nachteiligen Entscheidungen führen können, was sich negativ auf die Rentabilität der Vermögensanlage für die Anleger bis hin zu einem Totalverlust auswirken kann, aufzuklären. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Der Kläger hat bewiesen, dass er über dieses Risiko nicht aufgeklärt wurde. Der Anlageberater ist zur anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Er hat den Kunden rechtzeitig, richtig und sorgfältig sowie verständlich und vollständig zu beraten. In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater den Interessenten insbesondere über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 — III ZR 498/16 —, Rn. 9, juris). Die im Verkaufsprospekt genannten möglichen Interessenkonflikte sind Eigenschaften und Risiken, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Im Verkaufsprospekt heißt es: Mögliche Interessenkonflikte Alleinige Gesellschafterin der ... (Treuhänderin) ist die … (Anbieterin). Die … ist ferner Alleingesellschafterin der … (persönlich haftende Gesellschafterin), der … (geschäftsführende Kommanditistin) und der … (Beraterin der Projektgesellschaften). Die Treuhänderin, die persönlich haftende Gesellschafterin, die geschäftsführende Kommanditistin, die Beraterin der Projektgesellschaften sowie die bei diesen handelnden Personen sind bzw. werden auch bei anderen von der … initiierten Fondsgesellschaften in gleichen oder ähnlichen Funktionen wie bei der Emittentin beteiligt oder tätig. Es besteht daher das Risiko, dass auf Grund dieser gesellschaftsrechtlichen Verbindungen und anderweitigen Aufgaben Interessenkonflikte entstehen, die für den Anleger zu nachteiligen Entscheidungen führen können. Dies kann sich negativ auf die Rentabilität der Vermögensanlage für die Anleger bis hin zum Totalverlust auswirken. Soweit die Beklagte behauptet, der Zeugen ... sei mit dem Kläger die Seiten 113 ff. des Prospekts durchgegangen und habe hierzu Erläuterungen abgegeben und habe auf die Ausführungen zu möglichen Interessenkonflikten auf Seiten 22 f. des Prospekts hingewiesen (BI. 61 f.), ist die Kammer davon überzeugt, dass solche Erklärungen seitens des Zeugen ... nicht abgegeben wurden. Denn der Zeuge ... hat entsprechende Erläuterungen nicht dargestellt, insbesondere hat der Zeuge ... nicht bekundet, dass der Verkaufsprospekt mit dem Kläger besprochen oder durchgegangen wurde oder Grundlage für inhaltliche Erläuterungen war. Gegenstand der Erläuterungen war nach den Angaben des Zeugen ... das Beratungsprotokoll, das keinen entsprechenden Hinweis auf mögliche Interessenkonflikte enthält. Eine Aufklärung durch eine rechtzeitige Übersendung des Verkaufsprospekts hat nicht stattgefunden. Soweit die Beklagte behauptet, im Rahmen des Vorgesprächs ca. 2 Wochen vor der streitgegenständlichen Fondszeichnung am 08.08.2011 habe der Zeuge ... den Prospekt übergeben (BI. 49), hat der Zeuge ... angegeben, dass nach seiner Erinnerung der Prospekt in dem Termin ausgehändigt wurde. Im Beratungsprotokoll ist unter „11. Aushändigungen" „Verkaufsprospekt" angekreuzt und als „Übergabedatum" 08.08.2011 eingetragen. Wenn das Verkaufsprospekt bereits in einem früheren Termin übergeben worden wäre, hätte es nahegelegen, diesen Termin einzutragen, zumal ausdrücklich das Datum der Übergabe und nicht das Datum der Zeichnung angegeben werden sollte. Die Kammer ist dementsprechend davon überzeugt, dass der Verkaufsprospekt in dem Gespräch am 08.08.2011 übergeben wurde, jedoch nicht vorher. Eine rechtzeitige Übergabe oder Kenntnisnahme des Prospektinhalts - insbesondere des Risikohinweises - ist nicht durch die Formulierungen unter 1. des Protokolls der Kundenberatung bewiesen. Dort heißt es: „Dieses Protokoll ist weder ein Prospektersatz noch eine Prospektergänzung! Es dient lediglich zur Dokumentation und Protokollierung der Beratung. Grundlage eines Beitritts ist allein das ausführliche Studium des Emissionsprospektes vom 18.05.2011 inklusive evtl. Nachträge, insbesondere der Rubrik „Risiken Beteiligung" auf den Seiten 21 bis 29. Die Beratung wird auf der Grundlage des aktuell gültigen Emissionsprospektes inklusive evtl. Nachträge sowie des aktuell geltenden Rechts durchgeführt, der Prospekt wurde mit dem Berater ausführlich durchgesprochen. Der Berater kann keine Haftung für vom Anleger erwartete wirtschaftliche oder steuerliche Effekte aus einer Beteiligung dieser Anlage übernehmen." Aufgrund der Klausel ist nicht bewiesen, dass der Kläger den Emissionsprospekt vom 18.05.2011 inklusive evtl. Nachträge, insbesondere der Rubrik „Risiken Beteiligung" auf den Seiten 21 bis 29, ausführlich studierte oder der Prospekt mit dem Berater ausführlich durchgesprochen wurde. Denn eine vorformulierte Bestätigung des Anlegers, die Risikohinweise in einem Emissionsprospekt zur Kenntnis genommen zu haben, ist gemäß § 309 Nr. 12 Halbsatz 1 Buchstabe b BGB unwirksam. Hierin liegt eine die Beweislast zu seinem Nachteil ändernde Bestimmung. Es genügt, wenn die Beweisposition des Anlegers verschlechtert wird; eine Umkehr der Beweislast ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 – III ZR 109/17 —, juris). Dementsprechend ist eine rechtzeitige Übergabe oder Kenntnisnahme des Prospektinhalts - insbesondere des Risikohinweises — auch nicht durch die Bestätigung unter 1. in der Beitrittserklärung vom 08.08.2011 bewiesen. Dort heißt es: Ich bestätige, 1. dass ich vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung ausreichend Zeit hatte, den Verkaufsprospekt inklusive etwaiger Nachträge, die darin enthaltenen wesentliche Verträge und insbesondere auch die rechtlichen Grundlagen, die steuerlichen Grundlagen sowie die Risikohinweise zu lesen. Zudem ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger, dem wie dargelegt der Prospekt erst im Beratungstermin übergeben wurde, das Prospekt nicht im Beratungstermin ausführlich studiert hat und auch nicht vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung ausreichend Zeit hatte, den Verkaufsprospekt sowie die Risikohinweise zu lesen. Auch der Zeuge ... hat nicht bekundet, dass der Kläger den Verkaufsprospekt im Termin selbst gelesen hätte. Im Übrigen hätte hierfür das Beratungsgespräch zwischen den Kläger und dem Zeugen ... auch tatsächlich unterbrochen werden müssen, weil der Kläger nicht das Verkaufsprospekt und die Risikohinweise hätte lesen bzw. studieren können während der Zeuge ... gleichzeitig Erklärungen zur Anlageberatung abgibt. Eine Aufklärung über die sich aus den möglichen Interessenkonflikten ergebenden Risiken ist auch nicht mündlich durch den Zeugen ... im Beratungsgespräch am 08.08.2011 erfolgt. Der Zeuge ... hat eine entsprechende Aufklärung über dieses Risiko nicht bekundet. Soweit der Zeuge ... bekundet hat, dass das Beratungsprotokoll durchgesprochen worden sei, folgt daraus schon inhaltlich nicht, dass über die sich aus den möglichen Interessenkonflikten ergebenden Risiken aufgeklärt wurde. Denn im Beratungsprotokoll ist dieses Risiko nicht erwähnt. Unter der Rubrik „Risiken im einzelnen" ist dieses Risiko nicht aufgezählt. Soweit es unter „Beteiligungsform" heißt „Ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals ist grundsätzlich möglich" bezieht sich der Hinweis auf die Beteiligungsform der unternehmerischen Beteiligung, aber nicht auf ein Verlustrisiko wegen möglicher Interessenkonflikte. Auch unter Berücksichtigung, dass es im Beratungsprotokoll heißt: „Maßgeblich sind die gesamten im Prospekt dargestellten Risiken auf den Seiten 21 — 29" kann die Aussage des Zeugen ..., die Punkte des Beratungsprotokolls seien angesprochen werden, nicht dahin verstanden werden, dass der Zeuge ... über die im Beratungsprotokoll genannten Punkte hinaus auch weitere Risiken, wie die sich aus den möglichen Interessenkonflikten ergebenden Risiken, erläutert hat. Schließlich ist der Auffassung der Beklagten, der Kläger sei so zu behandeln als seien durch die Übergabe des Prospekts die Beratungspflichten erfüllt worden, weil der Zeuge ... am Ende des Beratungsgesprächs dem Kläger angeboten habe, die beabsichtigte Fondszeichnung noch einmal in Ruhe zu Hause zu überdenken und den übergebenen Prospekt gründlich durchzuarbeiten (BI. 118), nicht zu folgen. Der Zeuge ... hat insoweit angegeben: „Das Prospekt ist nach meiner Erinnerung in dem Termin ausgehändigt worden mit dem Hinweis, dass der Kläger sich das Prospekt durchlesen solle und gegebenenfalls auch nochmal eine zweite Meinung einholen solle und dann einen weiteren Termin machen soll." Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. Januar 2019- Ill ZR 109/17 —, Rn. 26 - 27, juris) kann eine ordnungsgemäße Anlageberatung nicht nur mündlich, sondern auch durch die Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. Die persönliche Aufklärungspflicht des Beraters entfällt, wenn die entsprechende Belehrung in einem Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat und gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt. Der Anleger muss sich mit dem Prospektinhalt vertraut machen können, weswegen er ausreichend Zeit für eine sinnvolle Auseinandersetzung damit haben muss. Sodann liegt es im Verantwortungsbereich des Anlegers zu entscheiden, ob er den Prospekt innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden - ausreichenden - Zeit zur Kenntnis nehmen will oder nicht. Nimmt er die Informationen nicht zur Kenntnis, geht dies zu seinen Lasten (BGH, a.a.O.). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die persönliche Aufklärungspflicht des Beraters im vorliegenden Fall nicht entfallen. Der Zeuge ... durfte nicht davon ausgehen, dass der Kläger den Prospekt gelesen und verstanden hat und gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt. Vielmehr wusste der Zeuge ..., dass der Kläger den Prospekt weder vor noch in dem Beratungsgespräch gelesen hatte. Der Zeuge ... konnte die die Beklagte treffende Aufklärungspflicht auch nicht dadurch erfüllen, dass er dem Kläger sagt, dass der Kläger selbst den Prospekt lesen soll. Die Prospektübergabe ist auch nicht deshalb als rechtzeitig anzusehen, weil der Kläger die Möglichkeit hatte, in dem Beratungstermin die Beteiligung nicht zu zeichnen, anschließend den Prospekt zu lesen und im Anschluss daran die Beteiligung zu zeichnen. Auch insoweit gilt, dass es nicht dem Kläger obliegt, die Voraussetzungen für eine Rechtzeitigkeit der Prospektübergabe zu schaffen. Etwas anderes folgt auch nicht aus den von der Beklagten genannten Entscheidungen des OLG Frankfurt. Im Urteil vom 28.11.2014 wird ausgeführt, dass sofern der dortige Kläger den Prospekt wie von ihm vorgetragen erst anlässlich der Zeichnung erhalten hat, seine Erklärung, den Beteiligungsprospekt „erhalten und vollinhaltlich zur Kenntnis genommen" zu haben, dafür spreche, dass ein weitergehendes Aufklärungsinteresse über die mündliche Beratung hinaus nicht bestand (OLG Frankfurt, Urteil vom 28. November 2014— 19 U 83/14—, Rn. 49, juris). Im vorliegenden Fall hat der Kläger eine Erklärung, den Beteiligungsprospekt „erhalten und vollinhaltlich zur Kenntnis genommen" nicht wirksam abgegeben. Zudem- steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger den Beteiligungsprospekt im Beratungsgespräch erhalten, aber tatsächlich nicht vollinhaltlich zur Kenntnis genommen hat. Im Urteil vom 06.05.20211 heißt es im Leitsatz, dass eine Bank ihrer Aufklärungspflicht durch Übergabe des Verkaufsprospekts einer Geldanlage genügt, wenn dieses die erforderlichen Angaben enthält und der Anlageinteressent hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hat, er den Zeitpunkt der Zeichnung jedoch ohne zwingenden Grund selbst kurzfristig bestimmt (OLG Frankfurt, Urteil vom 6. Mai 2011 - 19 U 293/10 —, juris). Im vorliegenden Fall hatte der Kläger weder ausreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts noch hat er den Zeitpunkt der Zeichnung ohne zwingenden Grund selbst kurzfristig bestimmt. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass die unterlassene Aufklärung über die sich aus den möglichen Interessenkonflikten ergebenden Risiken nicht ursächlich war. Der Beweis, dass der Kläger die Beteiligung auch erworben hätte, wenn er über die sich aus den möglichen Interessenkonflikten ergebenden Risiken aufgeklärt wäre, ist nicht geführt. Die Beklagte hat eine Parteivernehmung des Klägers für eine fehlende Kausalität nicht angeboten. Die Ausführungen der Beklagten zur fehlenden Kausalität (Seite 35 f. der Klageerwiderung) beziehen sich auf eine fehlende Kausalität bezüglich der Rückvergütungen. Dass der Kläger weitere Anlagen erworben hat, bei denen er ordnungsgemäß über sich aus möglichen Interessenkonflikten ergebende Risiken aufgeklärt wurde, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Eine Verjährung im Rahmen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB setzt Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers bezüglich des vorliegenden Aufklärungs-/Beratungsfehler voraus, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass der Kläger in einer für die Verjährung relevanten Zeit Kenntnis von sich aus den möglichen Interessenkonflikten ergebenden Risiken und einem entsprechenden Beratungsfehler hatte. Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 — Ill ZR 296/15 —, Rn. 24 - 25, juris) liegt grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst" vorgeworfen werden können. Sein Verhalten muss "schlechthin unverständlich" beziehungsweise "unentschuldbar" sein. Die Annahme grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Anlageinteressent einen ihm überlassenen Emissionsprospekt oder den Text eines ihm nach Abschluss der Anlageberatung zur Unterschrift vorgelegten Zeichnungsscheins nicht gelesen hat. Desgleichen lässt sich weder allgemeingültig sagen, dass das ungelesene Unterzeichnen einer Beratungsdokumentation stets den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis von hieraus ersichtlichen Pflichtverletzungen begründet, noch ist es zutreffend, allgemein grobe Fahrlässigkeit abzulehnen, wenn ein Anleger eine Beratungsdokumentation ungelesen unterschreibt. Vielmehr ist eine umfassende Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls erforderlich (BGH, a.a.O.). Danach ist eine grobe Fahrlässigkeit nicht wegen der unterlassenen Kenntnisnahme vom Inhalt des Verkaufsprospekts, insbesondere des Risikohinweises „Mögliche Interessenkonflikte" Seite 22 f. des Verkaufsprospekts anzunehmen. Im vorliegenden Fall kann eine grobe Fahrlässigkeit auch nicht aus einer unterlassenen Kenntnisnahme vom Inhalt des Beratungsprotokolls hergeleitet werden, weil in dem Beratungsprotokoll keine Angaben zu sich aus den möglichen Interessenkonflikten ergebenden Risiken enthalten sind. Unter der Rubrik „Risiken im einzelnen" ist dieses Risiko nicht aufgezählt. Soweit es unter „Beteiligungsform" heißt „Ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals ist grundsätzlich möglich" bezieht sich der Hinweis auf die Beteiligungsform der unternehmerischen Beteiligung, aber nicht auf ein Verlustrisiko wegen möglicher Interessenkonflikte. Auch aus Umständen zeitlich nach der Zeichnung der Anlage ergibt sich kein dringender, den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis rechtfertigender Anlass für die Lektüre des Emissionsprospekts bezüglich des hier vorliegenden Beratungsfehlers. Weder aus der Wertentwicklung der Anlage bzw. den Ausschüttungen noch den Geschäftsberichten ergeben sich Anhaltspunkte für sich aus möglichen Interessenkonflikten ergebende Risiken. Auch die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB war nicht abgelaufen. Die am 06.08.2021 beim Landgericht Gießen eingegangene und nach Vorschussanforderung am 16.08.2021 und Vorschusszahlung am 18.08.2021 am 30.08.2021 der Beklagten zugestellte Klage hat die wegen der Zeichnung am 08.08.2011 erst nach Ablauf dieses Tages drohende Verjährung gehemmt, §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist auch der Höhe nach gerechtfertigt, weil der Kläger die Beteiligung bei richtiger Aufklärung nicht gezeichnet hätte, so dass ein Anspruch auf Zahlung der Beteiligungssumme von 10.000,00 € und des Agios von 500,00 € abzüglich der Ausschüttungen von 3.332,83 €, also 7.167,17 € besteht. Der Anspruch auf Verzinsung der Klageforderung folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Der Klageantrag zu 2 ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.212,61 €. Vorliegend ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG nicht ersatzfähig. Für das Entstehen der Gebühr kommt es darauf an, ob der Rechtsanwalt zunächst mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche beauftragt und der Prozessauftrag allenfalls bedingt erteilt worden ist oder ob ein unbedingter Klageauftrag vorliegt. Hat der Rechtsanwalt bereits von Anfang an einen unbedingten Klageauftrag erhalten, fallen auch die Tätigkeiten vor Erhebung der Klage allein unter die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 W-RVG (BGH, Urteil vom 07.05.2015, III ZR 304/14, Rn. 35, beck-online). Insofern hat der Kläger darzulegen, wann er seinen Prozessbevollmächtigten zunächst mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt und wann er Klageauftrag erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2019, Ill ZR 205/17, Rn. 43f., beck-online; BGH, Urteil vom 14.12.2011, IV ZR 34/11, Rn. 21, beck-online) (OLG Frankfurt, Urteil vom 17. April 2020 — 17 U 9/19 —, Rn. 115, juris). Der Kläger hat nicht dargelegt, ob er seine Bevollmächtigten zunächst mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche beauftragt und der Prozessauftrag allenfalls bedingt erteilt worden ist oder ob ein unbedingter Klageauftrag vorliegt. Hierzu lässt sich auch dem Anwaltsschreiben vom 02.02.2021, in dem auch eine außergerichtliche Einigung angeregt wird, nichts entnehmen. Denn zu den Tätigkeiten, die vor Erhebung der Klage allein unter die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 W-RVG gehören, wenn der Rechtsanwalt bereits von Anfang an einen unbedingten Klageauftrag erhalten hat, gehören auch Einigungsverhandlungen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 25. Aufl. 2021, RVG VV 3100 Rn. 19). Der Feststellungsantrag zu 3 ist im Hinblick darauf, dass bei der streitgegenständlichen Beteiligung Ausschüttungen erfolgt sind, zulässig und begründet. Die Verurteilung zu 1 und 3 ist gemäß dem Antrag zu 4 Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Beteiligung auszusprechen. Der Antrag zu 5 auf Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme der Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag ist zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus den §§ 756, 765 ZPO. Da der Kläger spätestens mit der Klage die Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den jeweiligen Beteiligungen anbot und die Beklagte mit ihrer Zurückweisung der Ansprüche des Klägers in der Klageerwiderung auch die Annahme der angebotenen Abtretung ablehnte, befindet sie sich in Annahmeverzug (§ 293 BGB). Der Antrag zu 6 ist unbegründet. Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten der Übertragung der Beteiligungen begehrt, ist die Klage unzulässig und damit abzuweisen. Zwar können diese Anträge, welche als Leistungsanträge nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig wären (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), dergestalt ausgelegt werden, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte die Kosten der Übertragung der Beteiligungen zu tragen hat. Jedoch fehlt es insoweit am gebotenen Feststellungsinteresse des Klägers. Es ist weder vom Kläger vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, dass die Beklagte sich für den Fall, dass eine Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligungen an sie erfolgt, weigern wird, die insoweit entstehenden Kosten zu tragen (OLG München, Urteil vom 1. April 2019 — 19 U 2846/18 —, Rn. 146, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger begehrt Schadensersatz im Zusammenhang mit einer am 08.08.2011 gezeichneten Beteiligung an der ... in Höhe von 10.000,00 € zuzüglich 5 % Agio. Auf die Beitrittserklärung (Anlage K2) wird Bezug genommen. Die Zeichnung erfolgte über die Beklagte. Der Kläger wurde zu dieser Beteiligung und anderen Anlagen am 08.08.2011 von dem Zeugen … beraten. Auf das Protokoll über die Kundenberatung zu der streitgegenständlichen Beteiligung vom 08.08.2011 (Anlage B4) wird Bezug genommen. Außerdem wird auf das Protokoll über die Kundenberatung zu einer anderen Anlage vom 09.08.2011 (Anlage B2) Bezug genommen. Der Kläger erhielt Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 3.332,83 €. Mit anwaltlichen Schreiben vom 02.02.2021 hat der Kläger die Beklagte u.a. aufgefordert, eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz anzuerkennen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 02.02.2021 Bezug genommen. Der Kläger behauptet, er habe während der seit 1993 bestehenden Geschäftsbeziehung zu der Beklagten immer Wert auf sichere Geldanlagen, die zur Altersvorsorge geeignet sind und auf die kurzfristige Verfügbarkeit des Geldes Wert gelegt, was der Zeuge ... als langjähriger Berater des Klägers auch gewusst habe. Der Kläger habe sich mit Beteiligungen der streitgegenständlichen Art nicht ausgekannt und deshalb vollumfänglich auf die Expertise des Zeugen ... vertraut. Während des Beratungsgespräch sei weder der Emissionsprospekt durchgesprochen worden noch auf die wesentlichen Risiken der Beteiligung hingewiesen worden. Es seien dem Kläger lediglich die angeblichen Vorteile, nicht aber die Risiken und versteckten Provisionszahlungen an die Beklagte offenbart worden. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass er umfassend, serviceorientiert, objektiv und gut beraten werde. Dem Kläger sei als Anlageziel der Kapitalerhalt und die Sicherheit maßgeblich gewesen, um für das Alter vorzusorgen. Renditen seien dem Kläger weniger wichtig gewesen. Die streitgegenständliche Beteiligung habe weder zum deutlich geäußerten Anlageprofil des Klägers gepasst noch sei sie aufgrund der hohen Risiken für den Kläger geeignet gewesen. Wäre der Kläger hinreichend über die wesentlichen Eigenschaften und Risiken sowie über die Provisionen aufgeklärt worden, hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. Die Beklagte habe es versäumt, den Kläger darüber aufzuklären, dass ·- die Beklagte für die Vermittlung des Fonds eine Rückvergütung erhalte, ·-Verlustrisiken bis hin zum Totalverlust der Einlage bestehen, ·- Weichkosten von über 20% anfallen würden, ·- ein hoher Fremdkapitalanteil von 49,20 % bestehe, ·- die streitgegenständliche Beteiligung zur Altersvorsorge ungeeignet sei, ·- Anteile an geschlossenen Fonds mangels Vorliegens eines geregelten Zweitmarkts nur eingeschränkt bzw. faktisch nicht veräußerbar seien, ·- die prognostizierten Ausschüttungen, insbesondere die Ausschüttungen der ersten Jahre, zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB führen, ·-eine aufklärungspflichtige Verschärfung des Wiederauflebens der Haftung nach den §§ 30, 31 GmbHG bestehe, ·- aufklärungspflichtige personelle Verflechtungen bestehen, ·- die Renditeprognosen insgesamt intransparent seien. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.167,17€ nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 31.08.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.212,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 31.08.2021 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der …, insbesondere von der Pflicht zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen, freizustellen. 4. Die Verurteilung gem. Ziffer 1 bis 3 erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der ..., betreffend die Beteiligung des Klägers an der ... mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 10.000,00 € auf die Beklagte. 5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der ..., betreffend die Beteiligung des Klägers an der ... mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 10.000,00€ in Verzug befindet. 6. Die Kosten für die Übertragung der Beteiligung des Klägers an der ... mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 10.000,00€ trägt die Beklagte. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger sei auch mit riskanteren Kapitalanlagen erfahren gewesen. Auf das WpHG-Protokoll vom 09.08.2011 (Anlage B1), die Vermögensübersicht (Anlage B2) und den Depotübertrag (Anlage B3) wird verwiesen. Der Kläger sei bei der streitgegenständlichen Fondszeichnung von der Beklagten sowohl anleger- als auch objektgerecht beraten und dabei insbesondere anhand des Fondsprospektes über die mit der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung verbundenen Risiken sowie auch über die genaue Höhe der an die Beklagte fließenden Vertriebsvergütung aufgeklärt worden, was der Kläger auch schriftlich durch Unterzeichnung des detaillierten Beratungsprotokolls bestätigt habe. Die mit der Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien zudem auch verjährt. Ca. 2 Wochen vor der streitgegenständlichen Fondzeichnung am 08.08.2011 habe es auf Initiative des Klägers ein Vorgespräch zur Wiederanlage von ca. 38.000,00 € aus einem Aktienfonds des Klägers gegeben, bei dem der Zeuge ... verschiedene Anlageprodukte und auch die streitgegenständliche Beteiligung vorgestellt habe. Aufgrund des Interesses des Klägers an der Beteiligung habe der Zeuge ... im Rahmen des Vorgesprächs dem Kläger den Prospekt (Anlage K1) zur weiteren Information übergeben. Kurze Zeit nach dem Vorgespräch habe sich der Kläger telefonisch bei dem Zeugen ... gemeldet und einen ausführlichen Beratungstermin für den 08.08.2011 vereinbart. Der Kläger sei teilweise im Vorgespräch und insbesondere im Beratungstermin am 08.08.2011 über alle mit der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung verbundenen Risiken sowie auch über die genaue Höhe der an die Beklagte fließenden Vertriebsvergütung aufgeklärt worden, dabei sei der Prospekt Punkt für Punkt anhand des Beratungsprotokolls durchgegangen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 9 bis 22 der Klageerwiderung verwiesen. Rückvergütungen seien vollständig gegenüber dem Kläger offengelegt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 25 bis 27 der Klageerwiderung verwiesen. Für den Kläger habe bei Erwerb der Beteiligung nicht eine besonders sichere Kapitalanlage, sondern eine besonders renditestarke und vermeintlich zukunftsorientierte Kapitalanlage im Vordergrund gestanden. Geschlossene Fondbeteiligungen seien auch durchaus als Baustein für eine Alterssicherung geeignet. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 36 bis 39 der Klageerwiderung verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die Klageschrift vom 06.08.2021 (BI. 1 bis 20 d. A.), den Schriftsatz vom 21.10.2021 (BI. 43 bis 81 d. A.), den Schriftsatz vom 28.06.2022 (BI. 97 bis 103 d. A.), die Sitzungsniederschrift vom 05.07.2022 (BI. 106 bis 110 d. A.) und den nachgelassenen Schriftsatz vom 22.07.2022 (BI. 114 bis 119 d. A.), jeweils nebst allen Anlagen. Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört und … als Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.07.2022 (BI. 106 bis 110) Bezug genommen.