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Urteil

3 O 250/18

LG Gießen 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2018:0711.3O250.18.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens haben die Verfügungskläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungskläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gebührenstreitwert wird auf 14.055,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens haben die Verfügungskläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungskläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gebührenstreitwert wird auf 14.055,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist erfolglos. Der Antrag ist zulässig. Die Parteifähigkeit des Verfügungsklägers zu 2) und des Verfügungsbeklagten ist gegeben. Soweit ein Organ oder ein Organmitglied eigene Rechte aus seiner Organstellung gegenüber einem anderen Organ oder der juristischen Person geltend macht, tritt das Organ im eigenen Namen als Partei auf, so dass Organstreitigkeiten nicht an § 50 Abs. 1 ZPO scheitern (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 50 ZPO, Rn. 25a). Der Verfügungskläger zu 2) macht gegen den Verfügungsbeklagten eigene Rechts aus seiner Organstellung im Hinblick auf die Rüge der Beteiligung an die Sitzung des Stiftungsrates vom geltend und auch im Hinblick auf die Umgestaltung der Zusammensetzung des Vorstandes durch die Verfassungsänderung. Der Antrag ist unbegründet. Ein Verfügungsanspruch besteht nicht. Ein Anspruch der Verfügungskläger gegen die Verfügungsbeklagte den bereits eingereichten Antrag beim als Stiftungsaufsicht zurückzunehmen und keine sonstigen Schritte zur Umsetzung der in der Sitzung vom beschlossenen Verfassungsänderung der vorzunehmen, besteht nicht. Ein Anspruch auf Rücknahme des Antrags besteht nicht deshalb, weil der Stiftungsrat nicht zur Vorlage der Verfassungsänderung beim berechtigt gewesen wäre. Zwar vertritt nach § 11 Nr. 2 Satz 1 der Stiftungsverfassung der Vorstand die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von §§ 86, 26 BGB. Die Regelung der Vertretung in der Stiftungsverfassung schließt aber nicht aus, dass anderen Organen der Stiftung durch Gesetz Befugnisse übertragen werden. Das Recht des Stiftungsrates zur Vorlage der Verfassungsänderung beim folgt aus § 9 Abs. 1 HessStiftG. Danach können der Vorstand oder die sonstigen hierzu berufenen Organe beantragen, die Verfassung zu ändern, die Stiftung aufzuheben oder sie mit einer anderen Stiftung zusammenzulegen. Der Stiftungsrat gehört zu den "sonstigen hierzu berufenen Organen", weil er nach § 14 Nr. 1 der Stiftungsverfassung (allein) zu einfachen Verfassungsänderungen berufen ist. Der Beschluss ist nicht unwirksam, weil gegen Beteiligungsrechte des Vorstandes verstoßen worden wäre. Ein Verstoß gegen Beteiligungsrechte des Vorstandes liegt nicht vor. Da die in der Sitzung vom beschlossene Verfassungsänderung nicht die Änderung der §§ 1 bis 3 der Verfassung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen zum Gegenstand hat, handelt es sich um eine sonstige Verfassungsänderung, die nicht gemeinsam mit dem Vorstand beschlossen werden muss, sondern mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Stiftungsrates beschlossen werden kann (§ 14 Nr. 1 der Verfassung). Nach § 8 Nr. 6 der Stiftungsverfassung sollen der Vorstand und die besonderen Vertreter regelmäßig zu den Sitzungen des Stiftungsrates eingeladen werden, um daran mit beratender Stimme teilzunehmen. Da § 8 Nr. 6 als Soll Vorschrift ausgestaltet ist, würden sich aus einem Verstoß keine Rechte des Vorstandes ergeben und es wäre auch keine Nichtigkeit der in der Sitzung betroffenen Beschlüsse eintreten. Im Übrigen sind bestimmte Ladungs oder Formvorschriften für die Beteiligung des Vorstandes an Sitzungen des Stiftungsrates mit Ausnahme von Verfassungsänderungen, welche die Änderung der §§ 1 bis 3 der Verfassung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen zum Gegenstand haben und die nur gemeinsam mit dem Vorstand beschlossen werden können - in der Verfassung nicht vorgesehen, so dass auch eine Einladung mit kürzerer Frist als für die Stiftungsratsmitglieder in § 8 Nr. 1 bestimmt ist und auch per E Mail keinen Verstoß gegen § 8 Nr. 6 darstellt. Die Verfassungsänderung ist auch nicht unwirksam, weil die "Professionalisierung" der Stiftung durch Einsetzung eines hauptamtlichen Vorstandes dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Stifters widersprechen würde. Ein von den Verfügungsklägern behaupteter, der Einsetzung eines hauptamtlichen Vorstandes entgegenstehender Willen des Stifters, nach dem zum Geist der Stiftung das Ehrenamt gehört, ist weder konkret dargelegt noch glaubhaft gemacht. Soweit das Schreiben von vom die Aussage enthält "die Durchsicht der uns vorliegenden Unterlagen zur Geschichte und Verfassung der "", des , erlaubt aus sachlich systematischer Sicht, dass die Arbeit des Vorstandes grundsätzlich ehrenamtlich geleistet wird. Diese Struktur, auch in ihrer erweiterten Form, beizubehalten, entspricht dem Geist und Intention der ursprünglichen Gründung.", ist diese Bewertung ohne Kenntnis der ausgewerteten Urkunden nicht nachvollziehbar, weil nicht erkennbar ist, woraus der Geist und die Intention der ursprünglichen Gründung hergeleitet wird. Zudem bleibt angesichts des Umstandes, dass in der Verfassung vom nur für die Mitglieder des Stiftungsrates nicht aber für die Mitglieder des Vorstandes ausdrücklich erwähnt wird, dass diese ehrenamtlich tätig werden, außerdem eine Obergrenze von 720,00 € bestimmt ist, und zudem bestimmt ist, dass keines der Stiftungsratsmitglieder in einem bezahlten Beschäftigungsverhältnis zur Stiftung oder zu einer Einrichtung, an der die Stiftung beteiligt ist, stehen darf, offen, in welchem Sinn, dass Wort "ehrenamtlich" in dem Schreiben vom in Bezug auf den Vorstand gebraucht wird. Durch die Zuweisung des Vertreters der Stadt ausschließlich zum Stiftungsrat werden Rechte der Verfügungskläger nicht beeinträchtigt. Nach § 6 Nr. 3 der Stiftungssatzung vom muss einem der beiden Organe der Stiftung der jeweilige Bürgermeister der Stadt oder ein von ihm benannter Vertreter gemäß vertraglicher Vereinbarungen mit der Stiftung bzw. der Stadt vom bzw. angehören. Insoweit können durch die Verfassungsänderung nur die sich aus den vertraglichen Vereinbarungen vom bzw. ergebenden Rechte der Stiftung bzw. der Stadt verletzt sein. Auch dem Verfügungskläger zu 3) stehen insoweit keine eigenen Rechte zu, weil nicht er, sondern die Stadt Vertragspartner ist. Schließlich werden Rechte der Verfügungskläger auch nicht durch die in § 10 Nr. 2 der geänderten Verfassung enthaltene Altersgrenze verletzt, weil bereits die derzeit gültige Stiftungsverfassung sowohl für die Mitglieder des Vorstandes als auch des Stiftungsrates Altersgrenzen vorsieht. Es besteht auch kein Verfügungsgrund. Eine Eilbedürftigkeit ist nicht gegeben, weil die Genehmigung der Verfassungsänderung von der Verfügungsklägerin zu 1) vor den Verwaltungsgerichten mit aufschiebender Wirkung angefochten werden kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 01. November 2002 - 2 S 29.02 -, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO und den Angaben der Verfügungskläger, denen der Verfügungsbeklagte nicht entgegengetreten ist. Die Verfügungskläger begehren den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Verfügungsbeklagten aufgegeben werden soll, einen beim als Stiftungsaufsicht eingereichten Antrag auf Genehmigung einer Verfassungsänderung der Verfügungsklägerin zu 1) zurückzunehmen und keine sonstigen Schritte zur Umsetzung der Verfassungsänderung vorzunehmen. Die Verfügungsklägerin zu 1) ist eine als "" gegründete rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in . Sie ist die Trägerin des Krankenhauses in mit den dazugehörigen Nebenbetrieben und Einrichtungen. Wegen der Verfassung der Verfügungsklägerin zu 1) vom wird auf die Anlage AG 1 Bezug genommen. Der Verfügungskläger zu 2) ist der Stiftungsvorstand. Die Verfügungskläger zu 3) bis 5) sind die Mitglieder des Stiftungsvorstandes. Der Verfügungsbeklagte ist der Stiftungsrat. Ende November erfuhr der Stiftungsvorstand, dass sich der Stiftungsrat mit dem Gedanken trägt, die Verfassung der Stiftung zu ändern und u. a. den Vorstand "zu professionalisieren", zu welchem Zweck der derzeitige Vorstand abberufen und ein neuer Vorstand bestehend aus Angestellten der Stiftung berufen werden soll. Über die Zulässigkeit der angestrebten Verfassungsänderung bestehen zwischen dem Stiftungsvorstand und dem Stiftungsrat unterschiedliche Auffassungen. Auf die Stellungnahme des Vorstandes zur geplanten Satzungsänderung der Stiftung (Anlage AG 3) und die vom Stiftungsrat in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme (Anlage AG 4) wird Bezug genommen. Das als zuständige Stiftungsaufsicht hat im Schreiben vom die Auffassung vertreten, dass der vom Stiftungsrat geplanten Satzungsänderung, insbesondere der Abberufung des bisherigen Stiftungsvorstands und der Einsetzung eines neuen hauptamtlichen Vorstands gemäß § 16 der geänderten Verfassung keine Bedenken entgegenstehen. Unter dem lud der Vorsitzende des Stiftungsrates zur "nächsten Sitzung des Stiftungsrates" am ein. Gegenstände der Tagesordnung waren unter anderem der Bericht des Vorstandsvorsitzenden, der Quartalsbericht I/2018 und Verschiedenes. Die Einladung wurde den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes per E Mail am übersandt (Anlage AG 5). Am lud der Stiftungsratsvorsitzende mit einer E Mail, die nur an die drei Vorstandsmitglieder gerichtet war, zu einer Stiftungsratssitzung am ein. Er übersandte zwar keine Tagesordnung, teilte jedoch mit, dass in dieser Sitzung eine Verfassungsänderung beabsichtigt sei und fügte einen Entwurf einer geänderten Verfassung der mit Datum sowie eine Vergleichsversion bei. Wegen der Einzelheiten der E Mail vom , sowie des Entwurfs und der Vergleichsversion wird auf die Anlage AG 6 Bezug genommen. Den Vorstandsmitgliedern wurde eine Niederschrift über die Sitzung des Stiftungsrates am zugeleitet, aus der sich entnehmen lässt, dass die Verfassungsänderungen, die sich aus einer - nicht übersandten - Anlage 1 ergeben sollen, beschlossen wurden und der Vorsitzende des Stiftungsrates beauftragt und ermächtigt wird, alle zur Umsetzung der Verfassungsänderung erforderlichen Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Genehmigung durch das als zuständiger Stiftungsaufsichtsbehörde vorzunehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage AG 7 Bezug genommen. Die Antragsteller sind der Auffassung, der am gefasste Beschluss des Stiftungsrates, die Verfassung der Stiftung dahingehend zu ändern, dass der im Sinne des Stifterwillens ehrenamtlich tätige Vorstand durch einen aus Angestellten der Stiftung bestehenden Vorstand ersetzt wird und die bisherigen, ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder abberufen werden, an wesentlichen Mängeln der Form leide und inhaltlich unzulässig sei. Der in der Sitzung vom gefasste Beschluss zur Änderung der Stiftungsverfassung leide an einem wesentlichen Mangel der Form, weil die Vorschriften der Stiftungsverfassung zur Einladung des Stiftungsvorstandes zur Sitzung des Stiftungsrates nicht beachtet worden seien (§ 8 Abs. 6 der Stiftungsverfassung). Die Änderung der Stiftungsverfassung verstoße auch gegen materielles Recht, weil ihr Inhalt gegen die Stiftungsverfassung und das Gesetz verstoße. Dies sei hinsichtlich der Einsetzung eines hauptamtlichen Vorstandes und der Zuweisung des Vertreters der Stadt ausschließlich zum Stiftungsrat sowie wegen der Altersgrenze der Fall. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift unter a) und b) Bezug genommen. Die Verfügungsbeklagte sei zur Vorlage der Verfassungsänderung an das als Stiftungsaufsicht angesichts § 11 Abs. 2 Satz 1 der Stiftungsverfassung nicht befugt. Im Falle der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 HessStiftG würden die Verfassungsänderungen wirksam und der derzeitige Vorstand könne ohne weiteres abberufen und durch einen neuen vom Stiftungsrat ausgewählten und berufenen und nur ihm verantwortlichen Vorstand aus Angestellten ersetzt werden. In diesem Falle wäre nicht mehr damit zu rechnen, dass eines der dann bestehenden Stiftungsorgane die Frage nach der materiell rechtlichen Zulässigkeit der Verfassungsänderung noch einer gerichtlichen Klärung zuführe. Es bestehe objektiv begründet die Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirkung des Rechts der Verfügungskläger vereitelt oder auch nur wesentlich erschwert werden könnte. Der Verfügungsbeklagte habe es offensichtlich auf eine Überrumpelung der Verfügungskläger abgesehen, indem er zunächst, wie üblich, zur turnusmäßigen Sitzung des Stiftungsrates eingeladen und eine unverfängliche Tagesordnung vorgelegt habe, um dann zwei Tage später ungewöhnlich kurzfristig und nur per E Mail und ohne Beifügung einer Tagesordnung zu einer weiteren, ganz außerplanmäßigen Sitzung eingeladen habe, in der er dann die von ihm geplante Verfassungsänderung beschlossen habe. Die vom Verfügungsbeklagten mit E Mail vom übersandte geänderte Verfassung habe gegenüber den vorher vom Verfügungsbeklagten unterbreiteten Änderungen wiederum erhebliche Abweichungen enthalten. Dieses Vorgehen lasse nur den Schluss zu, dass sich auch der Verfügungsbeklagte der Fragwürdigkeit seines Vorgehens bewusst sei und er die von ihm gewünschte Professionalisierung der Stiftung, von der letztlich nur er allein durch Zuwachs an Entscheidungs und Gestaltungsmacht profitiere, in einer "Nacht und Nebel Aktion" mit kürzesten Ladungsfristen und nicht vorabgestimmten Verfassungsänderungen durch Schaffung von vollendeten Tatsachen irreversibel durchzusetzen versuche. Die Verfügungsklägerin beantragen, nachdem der ursprüngliche Antrag auf das Verbot der Vorlage der am beschlossenen Änderung der Verfassung der beim gerichtet war, und der Verfügungsbeklagte die am beschlossene Änderung der Verfassung der mit Schreiben vom dem als Stiftungsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt hat (Anlage AG 1), dem Verfügungsschuldner aufzugeben, den bereits eingereichten Antrag beim als Stiftungsaufsicht zurückzunehmen und keine sonstigen Schritte zur Umsetzung der in der Sitzung vom beschlossenen Verfassungsänderung der vorzunehmen. Der Verfügungsbeklagte beantragt, auch den geänderten Antrag abzuweisen. Der Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, der Verfügungskläger zu 2) und der Verfügungsbeklagte seien nicht parteifähig. Es käme allenfalls ein Organstreitverfahren zwischen den Verfügungsklägern zu 3) bis 5) und der Verfügungsklägerin zu 1) in Betracht, wobei allerdings die Verfügungskläger zu 3) bis 5) nicht zur Vertretung der Verfügungsklägerin zu 1) berufen wären, da sie nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit seien. Er sei zur Vorlage der Verfassungsänderung nach § 9 Abs. 1 HessStiftG befugt gewesen als sonstiges hierzu berufenes Organ. Ein Verfügungsanspruch bestehe nicht. Der Antrag käme einem Kontaktverbot der Mitglieder des Stiftungsrates mit der Stiftungsaufsicht gleich und würde eine Entmündigung der Stiftungsaufsichtsbehörde darstellen. Die Ehrenamtlichkeit der Stiftungsorgane sei nie Wesensmerkmal der Stiftung gewesen. Ein Recht der Stadt sei nicht verletzt worden. Es gebe keine zwingende Notwendigkeit des Vorstandes, zu Sitzungen der Stiftungsaufsicht anwesend zu sein oder auch nur eingeladen zu werden. Es bestehe auch keine Pflicht, die Altersgrenze an die hessische Gemeindeordnung anzupassen. Außerdem bestehe auch kein Verfügungsgrund, weil die Antragsteller zu 3) bis 5) bereits seit Jahren wüssten, dass der Stiftungsrat eine Professionalisierung des Stiftungsvorstandes anstrebe und hierzu auch eine Änderung der Verfassung beabsichtige. Dies ergebe sich auch bereits aus dem Schreiben an die Stiftungsaufsicht vom.