Urteil
3 O 173/12
LG Gießen 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2014:1107.3O173.12.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 125.320,48 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.04.20.. zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 125.320,48 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 125.320,48 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.04.20.. zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 125.320,48 Euro festgesetzt. Die Klage ist überwiegend begründet. 1. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus §§ 662, 670 BGB bzw. §§ 675, 670 BGB. a) Das Gericht sieht es zunächst als erwiesen an, dass der Beklagte die Klägerin im Zusammenhang mit dem Abschluss des streitgegenständlichen Zinssicherungsgeschäftes zugleich damit beauftragt hat, das Ausfallrisiko der ... durch eine Garantie zu besichern, und dass die Klägerin eine entsprechende Garantie gegenüber der ... auch übernommen hat. Gemäß lit. (a) der Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag hat sich der Beklagte mit der ... vertraglich darauf verständigt, dass die Möglichkeit zum Abschluss einzelner Derivatgeschäfte nur eröffnet sein soll, wenn und soweit die Klägerin eine Garantie — sei es in Gestalt einer Einzelgarantie, sei es als Sammelgarantie — zugunsten der ... stellt. Es ist unstreitig geblieben, dass die Klägerin das entsprechende Zinssi-cherungsgeschäft für den Beklagten abgeschlossen hat und dass der Zinsswap bis zur Zahlungseinstellung durch den Beklagten zwischen ihm und der ... auch vollzogen worden ist. Darüber hinaus geht aus dem von dem Beklagten selbst unterzeichneten Auftragsschreiben vom 09.07.2007 hervor, dass die Klägerin im Auftrag des Beklagten gegenüber der ... eine Ausfallgarantie übernehmen sollte. Dass die Klägerin eine entsprechende Garantieerklärung auch tatsächlich erklärt hat, ergibt sich zudem aus der Zahlungsbestätigung der ... vom 14.02.2012. b) Ausweislich der Zahlungsbestätigung der ..., mit welcher diese zugleich ihre gegenüber dem Beklagten bestehenden Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat, hat die Klägerin darüber hinaus ihrer Garantieverpflichtung entsprochen und den mit der Klage geltend gemachten Betrag an die ... gezahlt. Es sind insoweit auch keine Umstände ersichtlich oder vorgetragen, die Anlass geben könnten, an der Richtigkeit der Zahlungsbestätigung der ... zu zweifeln. c) Nach den objektiven Umständen durfte die Klägerin den seitens der ... auf der Grundlage der Garantie beanspruchten Betrag auch der Höhe nach für erforderlich halten. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den bereits vor dem Zeitpunkt der Beendigung des streitgegenständlichen Zinssicherungsgeschäftes fälligen Betrag in Höhe von 9.120,48 Euro als auch hinsichtlich des auf die restliche Laufzeit berechneten Barwertes des Zinsswaps in Höhe von 116.200 Euro. Aus der von der Klägerin vorgelegten tabellarischen Übersicht geht hervor, dass zwischen dem von dem Beklagten auf der festverzinslichen Seite in dem Zeitraum vom 30.06.2011 bis zum 30.12.2011 zu entrichtenden Betrag und dem auf der an der tatsächlichen Entwicklung des Euribor orientierten variablen Zinsseite eine Differenz zu Gunsten der ... in Höhe von 9.120,48 Euro besteht. Mit dieser Zahlung befand sich der Beklagte in Rückstand, so dass die garantiegebende Klägerin davon ausgehend durfte, dass sich die ... insoweit zu Recht auf die zur Anspruchssicherung begebene Garantie der Klägerin beruft. Das Seitens der ... geltend gemachte positive Interesse an einer ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung durfte die Klägerin unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt aus subjektiver Sicht ebenfalls für erforderlich halten. Gemäß Ziffer 8 des Rahmenvertrages berechnet sich die Höhe des durch eine vorzeitige Beendigung des Zinssiche-rungsgeschäftes entstehenden Schadens grundsätzlich an den Aufwendungen für unverzüglich abzuschließende Ersatzgeschäfte, die im wirtschaftlichen Ergebnis dazu führen, dass der ersatzberechtigte Swap-Partner diejenigen Zahlungen erhält, die ihm bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertragsverhältnisses zugestanden hätten. Für den Fall, dass der ersatzberechtigte Partner von dem tatsächlichen Abschluss von Ersatzgeschäften absieht, kann derjenige Betrag zugrunde gelegt werden, der für entsprechende Geschäfte zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hätte aufgewendet werden müssen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass die seitens der ... ermittelten Zinsströme dieser vertraglich vereinbarten Berechnungsmethode zumindest ihrem methodischen Ansatz nach entsprechen. Wie der Zeuge … nachvollziehbar ausgeführt hat, orientieren sich die für die jeweils in der Zukunft liegenden Zeiträume unterstellten Zinssätze an einer sich aus einer Vielzahl von Zinsswaps abgeleiteten Zinsstrukturkurve, um auf diese Weise diejenigen Zinssätze bestimmen zu können, die im Falle des Abschlusses vergleichbarer Ersatztermingeschäfte anzunehmen gewesen wären. Der Zeuge hat zudem auch plausibel darlegen können, auf welche Weise die zur Ermittlung des Barwertes herangezogenen Diskontierungssätze ermittelt werden. Hiernach steht aus der Sicht des erkennenden Gerichts mit hinreichender Gewissheit fest, dass die Höhe der seitens der ... eingeforderten Beträge nicht willkürlich oder in offensichtlicher Abweichung zu den Bedingungen des Rahmenvertrages ermittelt wurde. Die Klägerin durfte aus ihrer subjektiven Sicht daher zu Recht davon ausgehen, dass die Inanspruchnahme der Garantie nicht rechtsmissbräuchlich ist und sie sich mit ihrer Zahlung innerhalb des ihr durch das Auftragsverhältnis gesetzten Rahmes bewegt. Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die jeweils ermittelten Zins- und Diskontsätze unzutreffend oder die formularvertraglich vereinbarte Berechnungsmethode mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam sei. Auf die objektive Berechtigung und finanzmathematische Richtigkeit der Forderung der ... kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Klägerin ist in ihrer Funktion als Sicherungsgeberin aus einer rechtlich selbständig zu betrachtenden Garantie in Anspruch genommen worden, die der Klägerin — im Unterschied etwa zur akzessorischen Bürgschaft — nicht die Möglichkeit eröffnet, dem Zahlungsverlangen der ... Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen dem Beklagten und der ... entgegenzuhalten (vgl. hierzu Habersack, in: MüKo, BGB, Vorbemerkungen zu § 765 BGB, Rn. 20). Der Beklagte ist aufgrund der gewählten Vertragskonstruktion mit seinen Einwendungen zur Frage des materiellen Garantiefalles vielmehr auf eine Rückforderung innerhalb seiner Leistungsbeziehung zur ... beschränkt (vgl. BGH, U.v. 10.11.1998 — XI ZR 370/97). Infolgedessen kann sich der Beklagte gegenüber dem auftragsrechtlichen Aufwendungsersatzspruch der Klägerin auch nicht darauf berufen, dass die Berechnung der fiktiven Ersatztermingeschäfte nicht zutreffend sei. Aus den vorstehenden Gründen kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob die Kündigung des Zinsswaps durch den Beklagten berechtigt war und ob diese der möglicherweise zeitlich erst nachfolgenden Kündigung der ... die Grundlage entzogen hat. Es ist gleichfalls nicht von Bedeutung, ob der in Bezug genommene Referenzindex — möglicherweise — manipulativen Einflüssen unterlegen hat. Es ist im Übrigen auch nicht dargetan, inwiefern etwaige Marktmanipulationen von der Klägerin zu verantworten wären oder ihr zum Zeitpunkt der Zahlung hätten bekannt sein müssen. d) Dem Zahlungsverlangen der Klägerin kann der Beklagte auch nicht entgegenhalten, dass diese die von dem Beklagten zu leistende Zahlung unmittelbar zurück zu gewähren hätte und insoweit ein Fall der treuwidrigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) anzunehmen wäre. Der Beklagte hat keinen Anspruch gegenüber der Klägerin auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Gewährung der Anschlussfinanzierung oder dem Abschluss des streitgegenständlichen Zinssicherungsgeschäftes. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus einer unzureichenden Beratungsleistung der Klägerin. Dem insoweit beweisbelasteten Beklagten ist der Nachweis einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung der Klägerin nicht gelungen. Sowohl der Zeuge … als auch der Zeuge … haben übereinstimmend ausgesagt, den Beklagten über das Risiko aufgeklärt zu haben, im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Zinsswaps den jeweiligen Marktwert gegebenenfalls ausgleichen zu müssen. Der Zeuge … hat zudem ausgesagt, dass dieser Punkt ausdrücklich zum Thema gemacht und in die Abwägung des Beklagten eingestellt worden sei. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Beklagte darüber im Unklaren gelassen worden sei, an Stelle der entfallenden Vorfälligkeitsentschädigung gegebenenfalls eine Ausgleichszahlung leisten zu müssen. Soweit der Beklagte vorträgt, die unterschriftsreifen Angebote der … hätten die seitens des Zeugen … angesprochene Abschlussgebühr nicht beinhaltet, vermag dies die Aussage des Zeugen nicht zu erschüttern, da der im Rahmen seiner Vernehmung dem Beklagten erkennbar zugewandte Zeuge glaubhaft dargelegt hat, sich insoweit nicht exakt erinnern zu können. Eine Beratungspflichtverletzung ergibt sich im Weiteren auch nicht aus der pauschalen Behauptung des Beklagten, das streitgegenständlichen Zinssicherungsgeschäft hätte bereits zu Beginn einen nicht aufgedeckten negativen Marktwert gehabt. Der Beklagte legt bereits nicht dar, woraus sich der von ihm behauptete negative Marktwert ergeben sollte. Die sich im Rahmen des Zinsswaps anfänglich gegenüberstehenden Zinssätze waren der Höhe nach identisch. Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich insbesondere die zu komplexeren Swapgeschäften ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U.v. 22.03.2011 — XI ZR 33/10 „CMS Spread-Ladder-Swap') nicht auf das hier zu beurteilende Termingeschäft übertragen. Der hier vereinbarte Austausch einfach definierter Zinsströme bietet bereits der Sache nach keinen Raum für strukturelle Ungleichgewichte in Form von versteckten finanzmathematischen Hebeleffekten, die dazu führen können, dass ein Partner das von ihm zu tragende Risiko nicht mehr zu überblicken vermag oder dass das Verlustrisiko der beteiligten Partner in Folge der Berechnungsmethode ungleich verteilt ist. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, er sei über die fehlende Fungibilität des Geschäftes nicht aufgeklärt worden, erschließt sich bereits nicht, inwieweit es sich hierbei um einen für den Beklagten wesentlichen Aspekt gehandelt haben könnte, über den eine entsprechende Aufklärung zu erwarten gewesen wäre. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten ging es diesem im Rahmen der Anschlussfinanzierung allein um Zinssicherheit und die Möglichkeit, sich im Bedarfsfalle ohne Vorfälligkeitsentschädi-gung vorzeitig von der Anschlussfinanzierung lösen zu können. Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Klägerin auch nicht verpflichtet, über etwaige Vergütungen für die Vermittlung des Derivatgeschäftes aufzuklären. Nach der Rechtsprechung ist eine Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den Kunden darüber aufzuklären, dass sie mit Produkten, die sie im Rahmen ihrer Beratung empfiehlt, Gewinne erwirtschaftet. Bei der gebotenen normativ-objektiven Betrachtungsweise ist es für den Kunden im Regelfall offensichtlich, dass die Bank eigene Gewinninteressen verfolgt (vgl. BGH, U.v. 01.07.2014 — XI ZR 247/12). So liegt der Fall auch hier. Der Beklagte konnte bei verständiger Würdigung nicht erwarten, dass die Klägerin das sich aus der Zinswette ergebende erhebliche Risiko des Beklagten über die gesamt Laufzeit hinweg durch eine Garantie absichert, ohne dies mit einem kompensierenden wirtschaftlichen Vorteil für sich zu verbinden. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Klägerin dem Beklagten gerade keine den Angeboten der … vergleichbaren Darlehenskonditionen anbieten wollte. Es ist im Übrigen auch weder ersichtlich noch dargetan, dass es sich bei den erhaltenen Vorteilen um eine aufklärungsbedürfte Rückvergütung oder Innenprovision im Sinne der Rechtsprechung handelt. Der Beklagte hat weder Ausgabeaufschläge oder sonstige Gebühren für den Abschluss des Swap gezahlt noch hat er Kapital angelegt, das infolge verdeckter Zahlungen die Renditeerwartung des Beklagten schmälert. Soweit der Beklagte über die Höhe und die Rechtsnatur der der Klägerin zugeflossenen Vergütung spekuliert, entbehrt der Vortrag jedenfalls einer tatsächlichen Anknüpfungsgrundlage. Da der Klägerin keine Verletzung von Beratungs- oder Aufklärungspflichten vorzuwerfen ist, kommt es auf die Frage, ob hieraus möglicherweise resultierende Schadensersatzansprüche gemäß § 37a WpHG a.F. verjährt sein könnten, nicht an. e) Der Beklagte kann dem Zahlungsanspruch der Klägerin auch nicht im Wege des Zurückbehaltungsrechts (§ 273 BGB) Gegenansprüche im Zusammenhang mit etwaigen Vergütungen, welche der Klägerin von Seiten der ... zugeflossen sind, entgegenhalten. Die Klägerin ist dem Beklagten gegenüber nicht verpflichtet, Auskünfte über erhaltene Zahlungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Zinsswaps zu erteilen. Aus den vorstehenden Gründen hat die Klägerin im Hinblick auf den Erhalt einer Vergütung keine Beratungspflichten gegenüber dem Beklagten verletzt, so dass der Beklagte aus § 242 BGB keine Auskunft verlangen kann, um etwaige Schadensersatzforderungen gegenüber der Klägerin prüfen und beziffern zu können. Auch ein Anspruch auf Rechenschaftslegung gemäß § 666 BGB scheidet insoweit aus, da er sich nach dem Zweck der begehrten Auskunft nur auf solche Umstände im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung beziehen kann, an denen der Beklagte unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ein berechtigtes Interesse hat, um einen Überblick über seine Rechtsstellung zu erlangen (vgl. BGH, U.v. 01.12.2011 — Ill ZR 71/11; Seiler, in: MüKo, BGB, § 666, Rn. 8). Ein solches Interesse ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da die Klägerin nicht zur Herausgabe ihrer Vergütung verpflichtet ist. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass die ihr zugeflossenen Vorteile ihre Grundlage allein im vertraglichen Verhältnis zwischen ihr und der ... haben. Diese Vorteile gehören nicht zur Führung des beauftragen Geschäftes und wären nicht entstanden, hätte der Beklagte das Zinssicherungsgeschäft mit der ... selbst abschließen können. Das ausgeführte Geschäft stellt insoweit nicht den inneren Grund, sondern lediglich den äußeren Anlass der Vergütung dar und kann als Sonderzuwendung von dem Auftraggeber nicht herausverlangt werden (vgl. Seiler, in: MüKo, BGB, § 667, Rn. 17). Es sind im Weiteren auch keine Umstände ersichtlich oder dargetan, die — über das mit der streitgegenständlichen Anschlussfinanzierung verbundene wirtschaftliche Eigeninteresse der Klägerin hinaus — eine Willensbeeinflussung zum Nachteil des Beklagten befürchten lassen (vgl. hierzu BGH, U.v. 02.04.2001 — II ZR 217/99). Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien war das nachgebesserte Angebot der Klägerin, das nicht festverzinsliche Anschlussdarlehen mit einem Zinsswap zu flankieren, von dem Wunsch des Beklagten nach Zinssicherheit getragen. Im Übrigen ist dem Beklagten der Abschluss des Zinssicherungsgeschäftes mit der ... erst durch die Abgabe der Garantieerklärung durch die Klägerin ermöglicht worden. Vor diesem Hintergrund erscheint es weder unredlich noch überraschend, dass die Klägerin für die Übernahme eines zusätzlichen Haftungs- und Insolvenzrisikos in den Genuss kompensierender wirtschaftlicher Vorteile gelangt. 2. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen folgt aus §§ 286, 288 BGB. Aufgrund der erfolglos gesetzten Zahlungsfrist zum 05.04.2012 befindet sich der Beklagte seit dem 06.04.2012 in Verzug. Soweit die Klägerin darüber hinaus Prozesszinsen aus dem verzinsten Betrag verlangt, ist die Klage hingegen unbegründet. Zinseszinsen kann die Beklagte nicht verlangen (§§ 248, 289 BGB). Es sind auch keine sonstigen Gründe dargetan, die einen Anspruch der Klägerin auf weitergehende Verzinsung rechtfertigen könnten. 3. Die Widerklage ist hingegen unbegründet. Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin keinen Anspruch auf Auskunftserteilung. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zum Zurückbehaltungsrecht des Beklagten entsprechend. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Voll-streckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG wirkt sich die Widerklage nicht streitwerterhöhend aus. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Regressansprüche im Zusammenhang mit einem zur Absicherung eines Zins-Swap-Geschäftes begebenen Garantieversprechens geltend. Widerklagend verlangt der Beklagte Auskunft über im Zusammenhang mit dem Zinssicherungsgeschäft erlangte wirtschaftliche Vorteile. Der Beklagte war Eigentümer einer über die … finanzierte Gewerbeimmobilie in … . Die mit der … vereinbarte Zinsbindung sollte zum 25.08.2007 enden. Vor diesem Hintergrund bat der Beklagte die Klägerin, ihm ein Angebot über eine Anschlussfinanzierung zu einem möglichst günstigen Zinssatz zu unterbreiten. Da sich der Beklagte die Möglichkeit offen halten wollte, die Immobilie zu veräußern, legte der Beklagte zusätzlich Wert auf die Vermeidung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei gleichzeitiger Zinssicherheit. Mit Schreiben vom 14.05.2007 bot die Klägerin dem Beklagten daraufhin ein mit der Möglichkeit entschädigungsloser Sondertilgungen versehenes Anschlussdarlehen zu einem variablen Zinssatz zuzüglich fester Zinsmarge in Kombination mit dem Abschluss eines Zinsswaps an. Zusätzlich stellten Mitarbeiter der Klägerin dem Beklagten das Modell der Anschlussfinanzierung anhand persönlicher Präsentationsunterlagen (BI. 51 ff. d.A.) vor. Da sich der Beklagte gleichzeitig bei der … um eine Anschlussfinanzierung bemühte und diese dem Beklagten festverzinsliche Darlehen über eine Laufzeit zwischen einem und sechseinhalb Jahren zu einem Zinssatz zwischen 5,17 % und 5,22 % p.a. anbot, besserte die Klägerin ihr Darlehensangebot hinsichtlich der Zinsforderung nochmals nach. Daraufhin schlossen die Parteien mit Darlehensvertrag vom 09.07.2007 (BI. 58 ff. d.A.) eine dem Angebot entsprechende Anschlussfinanzierung über einen Betrag in Höhe von 600.000 Euro mit einer Laufzeit bis zum 30.12.2026 und einem an den sechsmonatigen Euribor-Zinssatz (European Interbank Offered Rate) gebundenen, variablen Zinssatz zuzüglich fester Gewinnmarge in Höhe von weiteren 0,9 % p.a. Der Darlehensvertrag sah darüber hinaus die Möglichkeit zur Vornahme von Sondertilgungen ohne Auslösung einer Vorfälligkeitsentschädigung vor. Gleichzeitig schloss der Beklagte über die Klägerin mit der … (nachfolgend: …) unter dem 09.07.2007 einen Rahmenvertrag über Finanztermingeschäfte (nachfolgend: Rahmenvertrag) ab, auf deren Grundlage der Beklagte über die Klägerin einzelne Finanztermingeschäfte abschließen konnte. Nach den vertraglichen Bestimmungen war jede Vertragspartei berechtigt, die jeweils getätigten Termingeschäfte jederzeit gegen Leistung einer Ausgleichszahlung zu beenden. Gemäß der ergänzend abgeschlossenen Zusatzvereinbarung sollte die Wirksamkeit des Rahmenvertrages ferner davon abhängig sein, dass der Beklagte eine Garantie der Klägerin stellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der vertraglich vereinbarten Regelungen wird auf den Rahmenvertrag nebst Zusatzvereinbarung und dem Anhang über die vorzeitige Erfüllung durch Ausgleichszahlung (BI. 7 ff. d.A.) verwiesen. Auf der Grundlage des Rahmenvertrages beauftragte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 09.07.2007 (BI. 12 d.A.) im Weiteren zum Abschluss eines Zinssiche-rungsgeschäftes in Form eines Zinsswaps (Forward Payer Swap) mit einer Laufzeit bis zum 30.12.2026 und einem anfänglichen Bezugsbetrag von 600.000 Euro. Darin verpflichtete sich der Beklagte gegenüber der … zur halbjährlichen Zahlung eines festen Zinssatzes in Höhe von 5,3 %. Im Gegenzug verpflichtete sich die …, dem Beklagten einen variablen Zinssatz zu zahlen, dessen Höhe sich an dem sechsmonatigen Euribor-Zinssatz orientieren sollte und der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Swaps ebenfalls 5,3 % betrug. Mit Schreiben vom 23.01.2012 erklärte der Beklagte gegenüber der … die fristlose Kündigung der Vertragsbeziehung. Aufgrund der aus der Sicht des Beklagten ungünstigen Entwicklung des Euribor-Zinssatzes verlangte die … von dem Beklagten eine zum 30.12.2011 fällige Ausgleichszahlung in Höhe von 9.120,48 Euro. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach. Mit Schreiben vom 24.01.2012 erklärte die … daraufhin die außerordentliche Kündigung des Rahmenvertrages und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 25.01.2012 zur Zahlung des rückständigen Ausgleichsbetrages in Höhe von 9.120,48 Euro sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von weiteren 116.200 Euro (gesamt: 125.320,48 Euro) auf. Auch diese Zahlungsaufforderung blieb erfolglos. Daraufhin nahm die … die Klägerin in Anspruch. Mit Schreiben vom 23.03.2012 forderte nunmehr die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung zum 05.04.2012 — ebenfalls erfolglos — zur Zahlung auf. Zur Begründung ihrer Klageforderung behauptet die Klägerin, der Beklagte habe das Risiko, bei vorzeitiger Beendigung des Swaps eine möglicherweise zu seinen Lasten bestehende Differenz zwischen den sich gegenüberstehenden Zinsströmen ausgleichen zu müssen, bewusst in Kauf genommen. Die Entscheidung des Beklagten sei unter anderem von der Erwägung getragen gewesen, für den Abschluss des Zinssicherungsgeschäftes keine Abschlussgebühr entrichten zu müssen. Zudem habe sich der Beklagte — entsprechend der zum damaligen Zeitpunkt vorherrschenden Markterwartung — vor weiter steigenden Zinsen absichern wollen. Die Klägerin behauptet des Weiteren, im Auftrag des Beklagten gegenüber der … eine Zahlungsgarantie übernommen zu haben. Unter Bezugnahme auf die Zahlungsbestätigung der … vom 14.02.2012 (BI. 19 d.A.) behauptet die Klägerin ferner, die von der … auf der Grundlage der Garantieerklärung verlangte Summe vollständig beglichen zu haben. Diese Zahlung habe die Klägerin auch der Höhe nach für objektiv erforderlich halten dürfen. Hinsichtlich der Berechnung des sich zum Zeitpunkt der Geschäftsauflösung ergebenden Gesamtbarwertes des Zinsswaps verweist die Klägerin auf die als Anlage K7 zum Schriftsatz vom 17.05.2013 vorgelegte tabellarische Berechnung (BI. 115 f. d.A,) sowie die ergänzenden Erläuterungen in ihrem Schriftsatz vom 21.10.2013 (BI. 181 ff. d.A.). In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin, dass sich die für die halbjährlichen Zahlungsperioden jeweils hypothetisch ermittelten und auf den Beendigungszeitpunkt diskontierten variablen Zinsströme entsprechend der unter Ziffer 8 des Rahmenvertrages getroffenen Vereinbarung der Höhe nach an dem Betrag orientieren, den die … für Ersatztermingeschäfte („Forward Rate Agreements") hätte aufwenden müssen. Vor diesem Hintergrund beantragt die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 125.320,48 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.04.2012 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit aus dem dann angefallenen Betrag zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt der Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, dem Beklagten Auskunft zu erteilen über alle wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere finanziellen Leistungen, welche sie infolge des Zinssicherungsgeschäftes vom 09.07.2007 zwischen der … und dem Beklagten erlangt hat und welche sie bei ungekündigter Durchführung des Zinssicherungsgeschäftes erlangt hätte. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, seitens der Klägerin bei Abschluss der Anschlussfinanzierung fehlerhaft beraten worden zu sein. Die seitens der Klägerin vermittelte Zinswette habe von Anfang an einen negativen Marktwert besessen und sei zudem für den Kläger auch nicht frei am Markt handelbar. Die Klägerin habe insbesondere nicht darauf hingewiesen, dass für die vorzeitige Ablösung des Darlehens zwar keine Vorfäl-ligkeitsentschädigung anfalle, bei vorzeitiger Beendigung des Zinsswaps jedoch eine der Sache nach vergleichbare Ausgleichszahlung entstehe, welche die Höhe einer darlehensvertraglich üblichen Vorfälligkeitsentschädigung sogar deutlich überschreite. Im Übrigen sei der Euribor manipuliert worden. Die Klägerin habe des Weiteren ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Vermittlung des Zinssicherungsgeschäftes verschwiegen, da sie Kick-back-Zahlungen und Innenprovisionen von der ... erlangt habe. In diesem Zusammenhang vertritt der Beklagte die Auffassung, dass die Klägerin ihm gegenüber zur Auskunft und Rechenschaftslegung verpflichtet sei und macht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Darüber hinaus ist der Beklagte der Ansicht, die Klägerin sei verpflichtet, ihn von Forderungen der ... freizustellen und könne daher nicht Ausgleich etwaiger Zahlungen verlangen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, … und … . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 13.06.2014 (BI. 270 ff. d.A.) und vom 19.09.2014 (BI. 303 ff. d.A.) verwiesen.