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Urteil

3 O 237/10

LG Gießen 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2012:1012.3O237.10.0A
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Tenor
Das Vorbehaltsurteil vom 02.03.2012 wird für vorbehaltlos erklärt. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Vorbehaltsurteil vom 02.03.2012 wird für vorbehaltlos erklärt. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Vorbehaltsurteil war zu bestätigen. Die Beklagte konnte nicht wirksam mit eigenen Ansprüchen gegen den Anspruch der Klägerin die Aufrechnung erklären (§§ 387 f. BGB). Der in dem Vorbehaltsurteil festgestellte Anspruch der Klägerin ist durch die Aufrechnungserklärungen nicht erloschen. Der Beklagten steht kein Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von 38.704,71 € aus Ehegatteninnenausgleich zu. Über diesen Anspruch der Beklagten ist inzwischen rechtskräftig entschieden (LG Gießen 3 O 59/09), die Klage wurde abgewiesen, so dass die Beklagte diesen (vermeintlichen) Anspruch der Forderung der Klägerin nicht mehr entgegen halten kann. Die Beklagte konnte auch nicht wirksam mit angeblichen Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin wegen einer unberechtigten Kündigung des Mietverhältnisses aufrechnen. Selbst wenn die Kündigungserklärung der Klägerin vom 30.09.2009 unberechtigt war und der Beklagten Anlass geben konnte, das Mietverhältnis ihrerseits zu kündigen, hätte dies jedenfalls innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntnis der Beklagten von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen erfolgen müssen (vgl. Grapentin in: Bub/Treier, Handbuch des Wohnraummietrechts, 3. A., IV Rdnr. 141) was aber nicht geschehen ist. Die Beklagte hatte mit Zugang der Kündigung der Klägerin vom 30.09.2009 Kenntnis aller maßgeblichen Umstände um ihrerseits beurteilen zu können, ob sie dieses Verhalten der Klägerin zum Anlass nimmt, das Mietverhältnis außerordentlich zu beenden. Dass sie dennoch bis zum 24.02.2010 zugewartet hat, bis sie selbst die Kündigung des Mietvertrages erklärt hat, zeigt, dass die Vertragsverletzung der Klägerin durch Ausspruch einer unberechtigten Kündigung gerade nicht derart gravierend war, dass der Beklagten die Fortsetzung des Mietverhältnisses hierdurch unzumutbar wurde (vgl. Grapentin, a. a. O. m. w. N.). Kann damit bereits die Ursächlichkeit des Ausspruchs der unberechtigten Kündigung der Klägerin für die Kündigungserklärung der Beklagten vom 24.02.2010 nicht festgestellt werden, kommt ein Schadensersatzanspruch der Beklagten, der wirksam gegen den Anspruch der Klägerin zur Aufrechnung gestellt werden könnte, nicht in Bertacht. Das Vorbehaltsurteil war mangels Gegenansprüchen der Beklagten zu bestätigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf §§ 708 Nr. 5 und 711 ZPO. Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche nach einem beendeten Gewerberaummietverhältnis. Die Parteien waren verbunden aufgrund eines Mietvertrages vom 20.11.2002 über Gewerbemieträume, die die Beklagte zum Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei nutzte. Wegen des Inhalts des Mietvertrages wird auf die Ablichtung Bl. 118 f. d. A. Bezug genommen. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs in dem Verfahren 4 O 391/08 LG Gießen zahlte die Klägerin an die Beklagte am 30.10.2009 € 5.000,- und am 30.11.2009 weitere € 5.000,-, also einen Gesamtbetrag von 10.000,- € zweckgerichtet zum Einbau einer Rückstauklappe in den Mieträumlichkeiten. Wegen des Inhalts des Vergleichs wird auf die Ablichtung des Sitzungsprotokolls vom 04.06.2009 (Bl. 12 f. d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 30.09.2009 (Bl. 9 f. d. A.) erklärte die Klägerin die Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber der Beklagten zum 31.03.2010. Die Beklagte ihrerseits erklärte mit Schreiben vom 24.02.2010 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses (Bl. 11 d. A.). Bis zur Beendigung des Mietverhältnisses baute die Beklagte eine Rückstauklappe nicht in die Mieträume ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.06.2010 wurde die Beklagte zur Rückzahlung des Betrages aufgefordert. Die Beklagte erklärte in erster Linie die Aufrechnung mit angeblichen Ansprüchen aus abgetretenem Recht „aus dem Rechtsinstitut der ehebedingten Aufwendungen oder als Gesellschafter der Ehegatteninnengesellschaft in Höhe von 38.704,71 €“. Wegen des dieser Forderung zugrunde liegenden Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 17.05.2011 (Bl. 173 f. d. A). In zweiter Linie erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit angeblichen Ansprüchen auf Schadensersatz wegen einer angeblich unberechtigten Kündigung des Mietverhältnisses durch die Klägerin vom 30.09.2009. Die Klägerin kündigte das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über das Objekt Straße1 in O1 mit Schreiben vom 30.09.2009 mit der Begründung, der Mietvertrag vom 20.11.2002 (Anlage B 28) verstoße gegen die Formvorschrift des § 550 BGB. Diese Kündigung nahm die Beklagte wiederum zum Anlass, das Mietverhältnis mit Schreiben vom 24.02.2010 zu kündigen, weil ihr die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen der unberechtigten Kündigung und der Tatsache, dass die Klägerin sich der Mängelbeseitigung durch Kündigung entziehen wolle, unzumutbar sei. Wegen des insoweit weiter zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 03.09.2010 (Bl. 25 f. d. A.) und dem Schriftsatz vom 18.11.2010 Bezug genommen. Durch Vorbehaltsurteil vom 02.03.2012 (Bl. 244 f. d. A.) wurde die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 10.000,- € nebst Zinsen sowie weitere 949,17 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren wurde vorbehalten. Über den seitens der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Anspruch in Höhe von 38.704,71 € wurde inzwischen rechtskräftig entschieden. Das Urteil des Landgerichts Gießen (3 O 59/09) vom 10.01.2012 wurde durch Rücknahme der gegen das Urteil eingelegten Berufung rechtskräftig. Die Klägerin beantragt, das Vorbehaltsurteil als rechtskräftiges Urteil zu erlassen. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen zur Aufrechnung.