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Urteil

2 O 243/23

LG Gießen 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2025:0306.2O243.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die negative Feststellungsklage ist zulässig. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass sich der Beklagte eines Unterlassungsanspruchs gegenüber der Klägerin berühmt. Jedenfalls nachdem der Beklagte auf das Schreiben der Klägerin vom 11.09.2023 keinen Verzicht auf den von ihm geltend gemachten Anspruch erklärt hatte, bedurfte es auch keiner Gegenabmahnung der Klägerin. Die Klage ist aber unbegründet. Der Beklagte kann von der Klägerin nach §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i. V. m. §§ 2 Abs. 1, 3 RDG die begehrte Unterlassung verlangen. Das Beanstanden von Kundenbewertungen seitens der Klägerin stellt eine wettbewerbswidrige Handlung gemäß §§ 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1, 3 RDG dar. Die Klägerin erbringt mit ihrer Tätigkeit Rechtsdienstleistungen, für die sie über keine Zulassung nach dem RDG verfügt. Die Klägerin erbringt Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG, da sie mit ihrer streitgegenständlichen Tätigkeit konkrete rechtliche Prüfungen durchführt, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen hinausgehen. Bei einem Bewertungsportal reicht zwar grundsätzlich die Rüge des Bewerteten aus, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist er gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet (BGH, Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20 –, Rn. 37, juris, BGH GRUR 2022, 1459). Das Auslösen einer solchen Prüfpflicht sagt jedoch für sich genommen noch nichts darüber aus, ob es sich bei der für einen Dritten vorgenommenen Aufforderung, eine solche Prüfung vorzunehmen, um eine Rechtsdienstleistung handelt. Gemäß § 2 Abs. 1 RDG umfasst der Begriff der Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sofern eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist. Die Regelung des § 2 Abs. 1 RDG bezieht sich auf die konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine rein schematische Anwendung von Rechtsnormen hinausgeht, unabhängig davon, ob es sich um einfache oder komplexe Rechtsfragen handelt (BGH GRUR 2021, 758, 761, Rn. 32). Für die Frage der Erforderlichkeit einer rechtlichen Prüfung ist auf die Verkehrsauffassung oder die erkennbare Erwartung des Rechtssuchenden abzustellen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 23. November 2023 – 5 U 25/23 –, Rn. 68, juris). Das bloße Bestreiten einer eigenen Subsumtion ist insoweit unerheblich. Es geht darum, ob eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles jedenfalls objektiv erforderlich ist (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 23. November 2023 – 5 U 25/23 –, Rn. 69, juris). Eine solche rechtliche Prüfung des Einzelfalls ist vorliegend objektiv erforderlich. Das von der Klägerin angebotene Vorgehen setzt hinsichtlich der Löschung negativer Bewertungen grundsätzlich eine Einzelfallprüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG voraus. Nicht nur bedarf die Feststellung, ob eine rechtsverletzende Bewertung vorliegt, regelmäßig einer vertieften juristischen Prüfung, sondern auch die Ausarbeitung eines an den Plattformbetreiber gerichteten Beanstandungsschreibens. Anders kann der Inhalt eines Schreibens regelhaft nicht sinnvoll formuliert werden (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 23. November 2023 – 5 U 25/23 –, Rn. 70, juris). Insoweit wirft allerdings bereits der Inhalt des von der Klägerin versendeten Schreibens die Frage nach dessen Sinnhaftigkeit auf. Mag es sich bei der Formulierung „für das bewertende Unternehmen“ noch um einen Übertragungsfehler handeln und tatsächlich das bewertete Unternehmen gemeint sein, lässt doch die weitere nebulöse Aussage, es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit ein nötiger Anknüpfungspunkt vorliege, weitgehend offen, worauf das Schreiben der Klägerin eigentlich abzielt. Allein diese vage Formulierung erfordert eine weitergehende – rechtliche – Prüfung und Subsumtion, nämlich dahingehend, welche „Anknüpfungspunkte“ vorliegen müssen und welche „nötig“ sind – und, ob diese tatsächlich vorliegen. Die fehlende Nachvollziehbarkeit eines „nötigen Anknüpfungspunktes“ sagt jedenfalls für sich genommen nicht aus, dass der Benutzer lediglich einen fehlenden Kundenkontakt bestreitet. Ohne weitere Angaben ist damit schon aus diesem Grund eine weitere Prüfung des Einzelfalls objektiv erforderlich. Zudem enthält das Schreiben der Klägerin die unmissverständliche, auf eine rechtliche Überprüfungstätigkeit gerichtete, Aufforderung, ein entsprechendes Prüfverfahren einzuleiten. Ohne eine juristische Begründung, warum eine Bewertung rechtswidrig ist, leitet indes kein Portalbetreiber ein Prüfungsverfahren ein. Das konkrete Vorgehen erfordert daher in jedem Fall eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Diese Prüfung wird nicht dadurch überflüssig, dass ein Musterschreiben für einen konkreten Fall angepasst wird (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 23. November 2023 – 5 U 25/23 –, Rn. 80, juris) oder eine Beanstandung, wie von der Klägerin vorgebracht wird, standardmäßig und ohne Rücksprache sowie ohne jede Prüfung erfolgt. Eine schematische bloße Rechtsanwendung scheidet bereits aus, wenn – wie hier – jedenfalls zuvor eine tiefer gehende Einarbeitung in das Rechtsgebiet notwendig war. Darüber hinaus ist auch bei Kenntnis des Rechts stets eine gedankliche Prüfung in Form einer Subsumtion der tatsächlichen Konstellation unter dieses Recht erforderlich. Hier bildet Klägerin selbst den konkreten Fall, der dem Portalbetreiber zur möglichst erfolgreichen Löschung der beanstandeten Bewertung mitgeteilt wird (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 23. November 2023 – 5 U 25/23 –, Rn. 71 f., juris). Das von der Klägerin angebotene Vorgehen bezüglich der Löschung negativer Bewertungen und anderer Maßnahmen auf Plattformen erfordert grundsätzlich eine Einzelfallprüfung gemäß § 2 Abs. 1 RDG. Sowohl die Feststellung einer rechtsverletzenden Bewertung als auch die Ausarbeitung eines Beanstandungsschreibens erfordern eine vertiefte juristische Prüfung und Auseinandersetzung mit der Materie. Auch bei der Bestimmung und Auswahl geeigneter Methoden um eine Löschung zu bewirken, handelt es sich um eine Rechtsdurchsetzung, die eine Prüfung des Einzelfalls voraussetzt. Auch die Löschquote von 80 % bis 90 %, mit der die Klägerin auf ihrer Internetseite wirbt, suggeriert gegenüber dem Rechtsverkehr, dass die Beanstandung der Klägerin gegenüber dem Bewertungsportal einer substantiierten und rechtlich tragfähigen Subsumtion unterzogen worden ist. Die Klägerin führt auch keine reinen Botenleistungen aus, sondern sendet eigens erstellte Beanstandungsschreiben, um eine reaktive Prüfungspflicht auszulösen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf verweist, lediglich das betreffende Portal zu kontaktieren und darum zu bitten, die Echtheit der Bewertung zu überprüfen. Nach § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, wie es durch dieses Gesetz oder andere Gesetze erlaubt ist. Die Klägerin verfügt unstreitig über keine solche Erlaubnis. Verstöße gegen das RDG sind im Hinblick auf den Rang der verletzten Interessen und wegen der Nachahmungsgefahr besonders geeignet, die Interessen der Marktteilnehmer gem. § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (Köhler, UWG, 41. Aufl., § 3a Rn. 1.118). Schließlich besteht auch die für den Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG zwingend erforderliche Wiederholungsgefahr, da die Klägerin trotz Aufforderung keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 23.02.2024 gab keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2024 eingeräumte und mit Verfügung vom 16.02.2024 verlängerte Frist war der Klägerin nur zum Zweck der Erklärung einer etwaigen Rücknahme der Klage gewährt worden. Hinweise hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2024 nicht erteilt. Die Klägerin begehrt im Wege einer negativen Feststellungsklage die Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, von ihr die Unterlassung eines InternetWerbeauftritts zu verlangen. Die Klägerin betreibt die Internetseite www. … .de, über die sie die Beanstandung und Löschung negativer Internetbewertungen bewirbt, anbietet und durchführt. Weder die Klägerin, noch ihr Geschäftsführer, sind zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und verfügen über keine Erlaubnis für die Erbringung einer Rechtsdienstleistung nach § 3 RVG. Nach dem Geschäftsmodell der Klägerin teilen ihre Kunden zunächst mit, welche Bewertungen gelöscht werden sollen. Anschließend übermittelt die Klägerin, ohne den von ihrem Kunden gemeldeten Vorgang inhaltlich zu überprüfen, die zu löschenden Bewertungen dem Betreiber des jeweiligen Online-Bewertungsportals (z.B. Google) mit dem Ziel ein Prüf-bzw. Löschverfahren einzuleiten. Dabei wird der Betreiber des jeweiligen Online-Bewertungsportals mit einem standardisierten und stets gleichen Meldetext darauf hingewiesen, dass seitens der Kunden bisher kein Kundenkontakt mit dem Bewerter festgestellt werden konnte. Die Meldung erfolgt dabei über folgenden Meldetext: „Bei der vorliegenden Bewertung ist für das bewertende Unternehmen jedoch nicht nachvollziehbar, inwieweit ein nötiger Anknüpfungspunkt vorliegt. Daher bitten wir um Einleitung des Prüfverfahrens.“ Das jeweilige Online-Bewertungsportal prüft die Bewertung in der Regel innerhalb von 2 bis 4 Wochen. Im Anschluss prüft die Klägerin, ob gemeldete Bewertungen entfernt wurden. Der Beklagte ist ein zugelassener Rechtsanwalt, der seine Mandanten unter anderem auch zu Reputationsmaßnahmen im Internet berät. Er mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 31.08.2023 ab und beanstandete ein rechtswidriges Bewerben, Anbieten und Erbringen von Rechtsdienstleistungen. Zugleich forderte er die Klägerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 08.09.2023 auf, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Dienstleistungen bezüglich der Beanstandung oder Löschung von Bewertungen anzubieten, zu bewerben und/oder durchzuführen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.09.2023 wies die Klägerin das Ansinnen des Beklagten vollumfänglich zurück und verweigerte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Zugleich forderte sie den Beklagten unter Fristsetzung zum schriftlichen Verzicht der geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf. Die Klägerin ist der Ansicht, es läge gerade keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleitung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG vor. Sie nehme weder ein gewisses Maß an substanzieller (rechtlicher) Prüfung des Einzelfalles vor, noch sei eine solch rechtliche Prüfung für ihre Tätigkeit objektiv erforderlich. Abseits der schlichten Weiterleitung der Kundeninformation an das Bewertungsportal, finde keine rechtliche Prüfung der zu meldenden Bewertungen, also auch keine Subsumtion des Sachverhalts, statt. Dazu bestehe auch kein Erfordernis, da es rechtlich ausreichend sei, einen Kundenkontakt gegenüber dem Betreiber lediglich zu bestreiten um Prüfungs- und Löschpflichten auszulösen. Einer weitergehenden Darlegung, näheren Begründung oder etwaigen Behauptung einer Rechtswidrigkeit bedürfe es insofern gerade nicht. Darüber hinaus ist die Klägerin der Ansicht, dass ihre Webseite auch keine Aussagen enthalte, mit denen eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG angeboten oder beworben werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen vom 05.10.2023 (Bl. 1 ff. d.A) und vom 23.01.2024 (Bl. 179 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass dem Beklagten kein Anspruch zusteht, wonach es die Klägerin zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr Dienstleistungen bezüglich der Beanstandung oder Löschung von Bewertungen anzubieten, zu bewerben und/oder durchzuführen, wenn dies unter Zugrundelegung der nachfolgenden Aussagen auf der Webseite der Klägerin erfolgt (Bildeinfügung pp.) (Bildeinfügung pp.) gemäß Rechtsberühmung in der Abmahnung vom 31. August 2023 (Anlage K2). Der Beklagte beantragt, die Klage zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, ihm stehe gegen die Klägerin ein entsprechender Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i. V. m. § 3 RDG zu. Das Bewerben und Anbieten von Dienstleistungen in Bezug auf die Löschung von Internet-Bewertungen auf der Webseite der Klägerin und die Durchführung derselben stellten geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, die gemäß §§ 3 Abs. 1, 3a UWG, § 3 RDG unlauter seien. Die Klägerin erbringe eine gemäß § 3 RDG erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i. S. v. § 2 Abs. 1 RDG, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Die Löschung einer Bewertung erfordere stets eine objektiv rechtliche Subsumtion. Dieser Gesetzesverstoß sei auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird auf den Schriftsatz nebst Anlagen vom 27.11.2023 (Bl. 79 ff. d. A.) verwiesen.