OffeneUrteileSuche
Urteil

2 O 38/22

LG Gießen 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2022:1207.2O38.22.00
1mal zitiert
13Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.122,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.20.. zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 64 % und die Beklagte 36 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.122,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.20.. zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 64 % und die Beklagte 36 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger hat gegen die Beklagte nach §§ 7 StVG, 823, 249 ff. BGB, 115 VVG einen Anspruch auf Zahlung weiterer 2.122,03 €. Der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung der Kosten für einen Mietwagen für die Dauer von insgesamt elf Werktagen zu je 92,50 €, mithin in Höhe von insgesamt 1.017,50 €, und für gefahrene Kilometer in Höhe von 1.083,52 € verlangen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nicht zu, da er insoweit gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer der Reparatur angewiesen war. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugin …, die bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.20.. überzeugend und nachvollziehbar angegeben hat, die Fahrschule habe zum Zeitpunkt der Reparatur des streitgegenständlichen Fahrzeugs nur über dieses eine Fahrzeug mit Automatikgetriebe verfügt. Da die von ihr unterrichteten Fahrschüler jeweils einen Führerschein der Klasse B 197 anstrebten, war für die Fortführung des Fahrunterrichts die Anmietung eines Fahrschulfahrzeuges mit Automatikgetriebe erforderlich. Der Kläger kann jedoch Ersatz der Reparaturkosten nur für die Dauer von insgesamt elf Werktagen verlangen. Nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Geschädigte den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste. Bezogen auf Mietwagenkosten bedeutet dies zunächst einmal, dass der Geschädigte den grundsätzlich eintrittspflichtigen Versicherer vor Anmietung des Fahrzeugs zu unterrichten hat, wenn besonders hohe Mietwagenkosten anstehen. Wann dies der Fall ist, ist Tatfrage. Man wird insoweit aber regelmäßig auf das Verhältnis von Mietzins und Reparaturkosten abzustellen haben. Bei Mietwagenkosten, deren Höhe gerade einmal 10 % der zu erwartenden Reparaturkosten beträgt, wird eine Unterrichtung des Versicherers regelmäßig entbehrlich sein. Anders liegt der Fall aber, wenn die zu erwartenden Mietwagenkosten betragsmäßig an die Reparaturkosten heranreichen oder diese gar zu übersteigen drohen. Da ein wirtschaftlich denkender Mensch, der den Schaden aus eigener Tasche zu begleichen hätte, derartige Mietwagenkosten regelmäßig erst gar nicht entstehen lassen würde (vgl. BGH, VersR 1985, 1092), muss dem Geschädigten in Konstellationen dieser Art, insbesondere wenn der Geschädigte auf den PKW aus welchen Gründen auch immer dringend angewiesen ist, im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich abverlangt werden, den Schädiger beziehungsweise dessen Versicherer zu informieren, damit dieser gegebenenfalls die Möglichkeit hat, schadensmindernde Alternativvorschläge zu unterbreiten, zum Beispiel ein Interimsfahrzeug zu stellen. Hierzu gehört es auch, ein besonderes Augenmerk darauf zu haben, dass die prognostizierte Reparaturdauer tunlichst nicht überschritten wird. Aus der einem wirtschaftlich denkenden und agierenden Geschädigten abzuverlangenden Sorgfalt folgt, dass bei einer innerhalb der prognostizierten Reparaturzeit absehbar nicht zu bewerkstelligenden Instandsetzung der Kläger bereits nach wenigen Tagen gehalten war, zum einen zwecks Wiederherstellung der Fahrbereitschaft und Verkehrssicherheit für eine Zwischenreparatur Sorge zu tragen (vgl. OLG Köln, ZfS 1991, 15) und zum anderen wegen des für ihn tatsächlich oder vermeintlich unverzichtbaren Mietwagens tunlichst Kontakt zu der Beklagten aufzunehmen (LG Wiesbaden, Urteil vom 19. Juli 2012 – 9 S 18/12 –, Rn. 13, juris). Beidem ist der Kläger nicht gerecht geworden. Bei einer im Gutachten vom 30.09.20.. ausgewiesenen Reparaturdauer von fünf Arbeitstagen und einem Reparaturbeginn am noch am gleichen Tag wäre mit einer Beendigung der Reparatur nach fünf Arbeitstagen, mithin am 06.10.20.., zu rechnen gewesen. Bereits am 05.10.20.. war jedoch nach Abschluss der Lackierarbeiten ersichtlich, dass eine Fertigstellung der Reparatur nicht ohne bereits am 28.09.20.. bestellte Ersatzteile würde erfolgen können. Eine vorläufige Endmontage, die am 27.10.20.. erfolgte, woraufhin das Fahrzeug am 28.10.20.. vorläufig abgeholt wurde, hätte auch schon am 05.10.20.. erfolgen können. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den glaubhaften Angaben des Zeugen … bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.20.. . Der Zeuge … hat hierzu anhand der von ihm zur Gedächtnisunterstützung mitgebrachten Aufzeichnungen nachvollziehbar angegeben, die erforderlichen Ersatzteile bereits am 28.09. oder 29.09.20.. bestellt zu haben. Wegen Lieferschwierigkeiten seien aber der Leitungssatz erst am 01.11.20.. und das Steuergerät erst am 26.11.20.. geliefert worden. In der Zeit nach dem 05.10.20.. habe das Fahrzeug in der Werkstatt gestanden, ohne dass weitere Arbeiten hieran erfolgt seien. Dementsprechend sei es auch möglich gewesen, schon am 05.10.20.. die dann am 27.10.20.. erfolgte vorläufige Montage der Stoßstange vorzunehmen und das Fahrzeug vorläufig fahrbereit zu machen. Zwar habe wegen der fehlenden Kabel das Fahrzeug eine Störung der Einparkhilfe und des Reifendrucks angezeigt, aus technischer Sicht sei das Fahrzeug bei Abholung am 28.10.20.. aber fahrbereit gewesen. Nach Lieferung der fehlenden Ersatzteile habe dann am 06.12.20.. noch einmal ein Werkstatt-Termin zur Fertigstellung des Fahrzeugs und anschließender Abholung stattgefunden. Für den Kläger stellte sich damit nach Ablauf der im Gutachten ausgewiesenen Reparaturdauer spätestens am 07.10.20.. die Frage, aus welchem Grund die Reparatur des Fahrzeugs noch nicht abgeschlossen war. Da die fehlenden Ersatzteile die am 27.10.20.. tatsächlich erfolgte Zwischenreparatur zum Zwecke der vorläufigen Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs nicht hinderten, hätte ein wirtschaftlich denkender und agierender Geschädigter eine solche Zwischenreparatur bereits am 07.10.20.. vornehmen lassen. Damit hätte ein über den 07.10.20.. hinausgehende Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vermieden werden können. Unabhängig davon wäre der Kläger jedenfalls gehalten gewesen, Kontakt zu der Beklagten aufzunehmen, um dieser die Möglichkeit der Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder der Unterbreitung eines anderen schadensmindernden Alternativvorschlages zu ermöglichen. Hierzu hätte nicht nur wegen der spätestens zu diesem Zeitpunkt absehbaren Überschreitung der Reparaturdauer, sondern auch wegen der zu erwartenden hohen Mietwagenkosten Anlass bestanden, die bei einer Mietdauer von einem Monat bereits fast an den für die Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlichen Reparaturbetrag heranreichten. Ausgehend davon, dass eine Zwischenreparatur und eine Mitteilung an die Beklagte spätestens am 07.10.20.. hätte erfolgen können, kann der Kläger Ersatz der Mietwagenkosten nur für die Dauer vom 28.09.20.. bis zum 07.10.20.. und darüber hinaus für den Tag der Fertigstellung des Fahrzeugs am 06.12.20.., mithin für elf Tage zu je 92,50 € verlangen. Die gefahrenen Kilometer für elf Tage schätzt das Gericht nach § 287 ZPO ausgehend von insgesamt in Rechnung gestellten 4.630 km für 30 Tage auf 1.698 km. Bei einer nicht beanstandeten Kilometerpauschale von 0,64 € errechnet sich so ein Betrag in Höhe von 1.083,52 €. Soweit die Beklagte pauschal mit Nichtwissen bestritten hat, dass die in Rechnung gestellten Kilometer tatsächlich angefallen sind, ergibt sich anderes schon aus der als Anlage A26 vorgelegten Stundenaufstellung des Klägers für die Zeugin … im Oktober 20.. . Die darin einzeln aufgeführten Fahrstunden sind von der Beklagten schon nicht dezidiert bestritten worden, so dass der diesbezügliche Vortrag des Klägers als zugestanden gilt. Darüber hinaus hat die Zeugin … bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.20.. glaubhaft angegeben, die in der Anlage A26 aufgeführten Fahrstunden absolviert zu haben. Auch wenn sich aus der Stundenaufstellung nur die gefahrenen Minuten und nicht die gefahrenen Kilometer ablesen lassen, lässt sich der Anlage A26 und der Aussage der Zeugin … jedenfalls entnehmen, dass im gesamten Zeitraum in jeweils täglich annähernd gleichem Umfang Fahrstunden angefallen sind. Dies stellt eine ausreichende Grundlage für eine Schätzung der gefahrenen Kilometer dar. Dass eine Anlieferung oder Abholung des Fahrzeuges angefallen und eine hierfür abgerechnete Pauschale von 100,00 € zu berechnen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger hat gegen die Beklagte darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung weiterer 21.01 € für die bei der Reparatur des Fahrzeugs angefallenen Desinfektionskosten. Die Desinfektionsmaßnahmen waren objektiv erforderlich und die hierfür berechneten Kosten auch der Höhe nach angemessen. Die Kosten der Desinfektionsmaßnahmen stellen grundsätzlich unfallursächliche Kosten dar, denn soweit das Fahrzeug des Klägers nicht in der Zeit der Pandemie beschädigt worden wäre, wären die Kosten nicht angefallen (vgl. LG Köln, Urteil vom 19. Januar 2022 – 13 S 91/21 –, Rn. 29, juris). Zur Frage der Erforderlichkeit dieser Kosten war kein Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, da der Kläger die Reparatur in dem im Gutachten des Sachverständigenbüros … festgelegten - tatsächlichen - Umfang in Auftrag geben durfte. Das von dem Kläger vor der Reparatur eingeholte Gutachten weist die monierte Position als „Corona-Paket“ in genau der später abgerechneten Höhe als erforderlich aus (vgl. AG München, Urteil vom 30. März 2022 – 344 C 18800/21 –, Rn. 7, juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 29. März 2022 – 4 O 84/21 –, Rn. 45, juris; AG Coburg, Urteil vom 10. März 2022 – 20 C 234/22 –, Rn. 8, juris). Die geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von netto 1.105,60 € netto waren hingegen nur in Höhe von 988,60 € als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähig. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 11.2.2014, VI ZR 225/13; vom 22.7.2014, VI ZR 357/13, jeweils zitiert nach juris). Dabei genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Herstellungsbetrags. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteile vom 11.2.2014 und 22.7.2014, aaO.). Der Rechnung käme allerdings dann keine maßgebliche Indizwirkung zu, wenn die von dem Sachverständigen berechneten Preise für die Klägerin als Geschädigte deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen lägen (BGH, aaO.). Eine gesonderte Abrechnung von Nebenkosten neben dem pauschalisierten Grundhonorar ist grundsätzlich zulässig und in dieser Abrechnungsart höchtsrichterlich akzeptiert (zum Ganzen: OLG Frankfurt, Urteil vom 25. Oktober 2016 – 16 U 167/15 –, Rn. 33 - 41, juris m. w. N.). Dem Vortrag des Klägers, er habe die Rechnung des Sachverständigen über netto 1.105,60 € ausgeglichen, ist die Beklagte nicht entgegengetreten, so dass der Begleichung der Rechnung eine maßgebliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten zukommt. Bei Fehlen einer Preisvereinbarung kann der für die Erstellung des Gutachtens erforderliche Aufwand in Höhe der gemäß § 632 Abs. 2 BGB üblichen Vergütung für einen Kraftfahrzeugsachverständigen geschätzt werden, da der verständige Geschädigte in diesem Fall davon ausgehen wird, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 – VI ZR 76/16 aaO). Kammerbekannt rechnen Schadengutachter im Gerichtsbezirk ihr Grundhonorar üblicherweise nach der BVSK ab, sodass dieses anhand der BVSK geschätzt werden kann. Da sich das Grundhonorar nach der BVSK aus der Höhe des Kfz-Schadens ableitet, bildet der vom Sachverständigen ermittelte Schadensaufwand nur dann die für das Honorar maßgebliche Größe, wenn er zutreffend ermittelt ist. Die Höhe des zu erstattenden Grundhonorars lässt sich damit erst nach Feststellung der zutreffenden Schadenshöhe beziffern (LG Saarbrücken, Urteil vom 11. Februar 2022 – 13 S 31/21 –, Rn. 10 - 12, juris). Die tatsächlich erforderlichen unfallbedingten Reparaturkosten beliefen sich ausweislich der Reparaturkostenrechnung vom 10.12.20.. auf lediglich 7.935,17 € netto, mithin 9.442,85 € brutto, statt der vom Sachverständigen ermittelten 8.627,48 € netto, mithin 10.255,70 € brutto. Ausgehend von der auch von dem Sachverständigen zugrunde gelegten Abrechnung nach Spalte IV der BVSK-Honorarbefragung 2020 war dementsprechend statt der vom Sachverständigen angenommenen Grundgebühr von 987,00 € nur eine Grundgebühr von 927,00 € anzunehmen. Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob insoweit von einem arithmetischen Mittel der Spalte HW II und HW IV auszugehen wäre, kam es danach nicht mehr an. Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass der Sachverständige gesondert Schreibgebühren und Kosten für Lichtbilder in Rechnung gestellt hat. Der hierfür angesetzte Betrag für 7 Seiten zu je 1,80 € und für 17 Lichtbilder zu je 2,00 € ist jedenfalls nicht – worauf es ankommt – erkennbar deutlich überhöht. Eine Pauschale von 15,00 € für Telekommunikationsdienstleistungen hält sich im Rahmen dessen, was auch in anderen Gebieten als Pauschale anerkannt ist (z.B. Ziff. 7002 Anlage 1 zum RVG: Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von (max.) 20,- €, vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25. Oktober 2016 – 16 U 167/15 –, Rn. 43, juris). Soweit daneben aber weitere Kosten für Postversand und Porto in Höhe von 7,00 € geltend gemacht werden, sind diese weder nachgewiesen noch gesondert erstattungsfähig. Nicht als erforderlich angesehen werden kann auch die Fahrtkostenpauschale in Höhe von 30,00 €. Mit den Nebenkosten sollen tatsächlich entstandene Aufwendungen vergütet werden. Zwar gibt es Bereiche, in denen - wie bei Porto/Telefon - eine konkrete Berechnung des tatsächlichen angefallenen Aufwands außer Verhältnis zu den Kosten steht oder - z.B. aufgrund von Flatrates - im Einzelnen nicht möglich ist, so dass der Ansatz einer Pauschale gerechtfertigt ist; eine solche Situation liegt bei Fahrtkosten jedoch nicht vor, können sie doch leicht über den Tachometer oder über Internet-Berechnungsprogramme ermittelt werden. Es ist auch sonst im Wirtschaftsleben nicht üblich, Fahrtkosten unabhängig von tatsächlich gefahrenen Kilometern mit einer Pauschale zu vergüten, die zudem wie hier nicht einmal erkennen lässt, welche durchschnittliche Kilometerleistung und Kilometerpauschale ihr zugrunde liegen (OLG Frankfurt, Urteil vom 25. Oktober 2016 – 16 U 167/15 –, Rn. 33 - 44, juris). Konkrete Fahrtkosten sind von dem Sachverständigen aber nicht ausgewiesen worden. Schließlich können auch Kosten für Desinfektion in Höhe von 20,00 € nicht pauschal erstattet werden, da der allgemeine Aufwand für die Beschaffung von Desinfektionsmaterial aus Anlass der Corona-Pandemie und der Zeitaufwand für die Desinfektion des Kundenfahrzeugs den durch das Grundhonorar des Schadengutachters abgegoltenen Gemeinkosten zuzuordnen sind. Die Abrechnung einer „Desinfektionspauschale“ als Nebenkosten kommt damit nicht in Betracht (LG Saarbrücken, Urteil vom 8. April 2022 – 13 S 103/21 –, juris, Rn. 12). Ausgehend von einer Grundgebühr in Höhe von 927,00 €, Kosten für Lichtbilder in Höhe von 34,00 €, Schreibkosten in Höhe von 12,60 und einer Telekommunikationspauschale in Höhe von 15,00 € belaufen sich die Gutachterkosten damit auf netto 988,60 € und damit auf 11,40 € weniger, als die von der Beklagten regulierten 1.000,00 €. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zahlung weiterer 207,00 € auf die geltend gemachte Wertminderung in Höhe von 1.300,00 € brutto zu. Bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten ist die Umsatzsteuer aus der vom Sachverständigen steuerneutral ermittelten merkantilen Wertminderung herauszurechnen. Dem steht nicht entgegen, dass die sich aus § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ergebende Beschränkung für die steuerneutral ermittelte merkantile Wertminderung nicht gilt. Denn bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten entsteht ein Schaden nur in Höhe der merkantilen Wertminderung ohne Umsatzsteueranteil (AG Wipperfürth, Urteil vom 10. Juli 2020 – 9 C 90/20 –, juris; AG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2019 – 39 C 107/19 –, juris, jew. m. w. N.). Bei der Angabe einer Wertminderung in Höhe von 1.300,00 € im Gutachten vom 30.09.20.. handelt es sich ersichtlich auch um einen Bruttobetrag, da der Betrag 1.300,00 € in der Spalte „inkl. MsSt. €“ aufgeführt ist. Die anderweitige Angabe „MwSt. nicht ausweisbar“ ist insoweit ohne Belang. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Ersatz weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Unabhängig davon, dass es sich im vorliegenden Fall um eine durchschnittliche Abrechnung eines zum Haftungsgrund unstreitigen Verkehrsunfalls und damit nicht um eine Angelegenheit von besonderer Schwierigkeit oder besonderem Umfang handelt und damit jedenfalls nicht mehr als eine 1,3 Geschäftsgebühr abgerechnet werden könnte, kann eine solche auch nur aus einem Gegenstandswert von insgesamt 12.154,18 € geltend gemacht werden. Eine 1,3 Geschäftsgebühr beläuft sich demnach auf 798,20 €, zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € ergibt sich so ein Gesamtbetrag in Höhe von 818,20 €, auf den die Beklagte 1.005,70 € gezahlt hat. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB, da sich die Beklagte seit dem 18.11.20.. in Verzug befand, nachdem sie mit Abrechnungsschreiben vom 17.11.20.. nur eine Zahlung auf die Unfallpauschale in Höhe von 25,00 € vorgenommen und damit zum Ausdruck gebracht hatte, die geltend gemachten Mietwagenkosten nicht erstatten zu wollen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Der Kläger ist als Inhaber der Fahrschule … Halter und Leasingnehmer des Fahrzeugs … mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Fahrer am 28.09.20.. auf das an einer „rot“ zeigenden Lichtzeichenanlage auf der Westanlage in … stehende Fahrzeug des Klägers auffuhr. Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs war im Beiseins eines Fahrschülers die Fahrlehrerin … . Die Haftung der Beklagten für den Verkehrsunfall ist dem Grund nach unstreitig. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.10.20.. (Anlage A4, Bl. 32 ff. d. A.) bezifferte der Kläger gegenüber der Beklagten den Schaden zunächst wie folgt: Fahrzeugschaden 9.927,45 € Unkostenpauschale 25,00 € Nutzungsausfall gem. Gutachten (5 Tage á 59,00 €) 295,00 € Nutzungsausfall gem. Verkehrsunsicherheit (3 Tage á 59,00 €) 177,00 € Sachverständigenkosten netto 1.105,60 €. Die Kosten für das Gutachten des Sachverständigenbüros … vom 30.09.20.. (Anlage 2, Bl. 12 ff. d. A.) stellte der Sachverständige mit Rechnung vom 30.09.20.. (Anlage 3, Bl. 31 d. A.) dem vorsteuerabzugsberechtigten Kläger in Höhe von netto 1.105,60 € in Rechnung. Den Rechnungsbetrag glich der Kläger aus. Für den Zeitraum vom 28.09.20.. bis zum 28.10.20.. mietete der Kläger von der Fahrschule … ein Fahrschulersatzfahrzeug an. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von 5.560,70 € netto (Mietwagenrechnung Anlage A7, Bl. 39 d. A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.11.20.. (Anlage A8, Bl. 40 f. d. A.) machte der Kläger die Mietwagenkosten gegenüber der Beklagten geltend. Auf die Abrechnungsschreiben vom 17.11.20.. (Anlage A12, Bl. 48 d. A.) und 22.11.20.. (Anlage A 13, Bl. 50 d. A.) nahm die Beklagte eine Zahlung auf die geltend gemachte Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € und auf die geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 1.000,00 € vor. Nach Durchführung der Reparatur und Vorlage der Reparaturkostenrechnung (Anlage A17, Bl. 58 ff. d. A.) zahlte die Beklagte mit Abrechnungsschreiben vom 17.12.20.. auf die nunmehr geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von netto 7.935,17 € (Reparaturkostenrechnung vom 10.12.20.., Anlage 17, Bl. 58 ff. d. A.) einen Betrag in Höhe von 7.914,16 € an den Leasinggeber. Auf die ebenfalls nunmehr geltend gemachte Wertminderung in Höhe von 1.300,00 € zahlte die Beklagte 1.093,00 € an den Leasinggeber. Auf die von dem Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.312,40 € zahlte die Beklagte 1.005,70 €. Mit der Klage macht der Kläger einen restlichen Fahrzeugschaden in Höhe von 21,01 €, restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 105,60 €, eine restliche Wertminderung in Höhe von 207,00 € und Mietwagenkosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vom 28.09.20.. bis zum 28.10.20.. in Höhe von 5.560,70 € geltend. Der Kläger behauptet, die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges sei für die Dauer vom 28.09.20.. bis zum 28.10.20.. erforderlich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen vom 31.01.20.. (Bl. 1 ff. d. A.), 04.04.20.. (Bl. 131 ff. d. A.), 13.04.20.. (Bl. 141 ff. d. A.), 03.05.20.. (Bl. 169 d. A.), 10.05.20.. (Bl. 172 f. d. A.), 15.11.20.. und 23.11.20.. Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 5.894,31 nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit dem 06.11.20.. aus EUR 333,61 sowie aus EUR 5.560,70 seit dem 18.11.20.. zu bezahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche anwaltliche Kosten in Höhe von EUR 306,70 nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.20.. zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Gutachterkosten entsprächen nicht einer ortsüblichen und angemessenen Vergütung. Insbesondere sei bereits das Grundhonorar mit einem Betrag von 987,00 € ebenso überhöht wie die geltend gemachten Kosten für Lichtbilder mit 34,00 €, die Telekommunikationspauschale mit 15,00 €, die Portokosten mit 7,00 €, die Schreibkosten mit 12,60 € und die Fahrtkostenpauschale mit 30,00 €. Eine Desinfektionspauschale in Höhe von 20,00 € könnte ebenfalls nicht verlangt werden. Darüber hinaus sei die Wertminderung aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung des Leasinggebers nur als Nettobetrag zu erstatten. Schließlich seien auch die mit der Reparaturkostenrechnung in Rechnung gestellten Kosten für Desinfektionsmaßnahmen nicht erforderlich und deshalb nicht zu erstatten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen vom 17.03.20.. (Bl. 110 ff. d. A.), 24.03.20.. (Bl. 128 f. d. A.), 26.04.20.. (Bl. 159 ff. d. A.), 03.05.20.. (Bl. 164 ff. d. A.) und 15.11.20.. (Bl. 202 ff. d. A.) verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen … und der Zeugin … . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 06.04.20.. und 23.11.20.. .